Während des Castortransportes 2010 kam es am Dienstag, den 9. November 2010, zwischen Laase und Gorleben zu folgendem Vorfall:
In einem Waldstück hatte ein Kletterer einen Baum in ca. 35 m Abstand von der Transportstrecke erklommen und befand sich in ca. 5 m Höhe. Ohne Aufforderung herunterzukommen und ohne Einsatz eines Höheninterventionsteams der Polizei wurde er von einem Polizisten, der durch Foto identifizierbar ist, mittels Gaseinsatz angegriffen. Als Folge der Gaswirkung stürzte der geübte Kletterer aus dieser Höhe ab und verletzte sich schwer. Sein Begleiter bat um medizinische Versorgung. Nach einiger Zeit wurde ein Polizeisanitäter hinzugezogen, den der Betroffene aber ablehnte, da er kein Vertrauen habe. Er wolle stattdessen von einem „zivilen“ Arzt versorgt werden. Trotz mehrfachen Beteuerns, dass eine schwere Verletzung im Bereich der Wirbelsäule vorliege, wurde der Betroffene anschließend mehrere Hundert Meter durch den Wald getrieben. Er bestand seinerseits wiederum auf einer medizinischen Versorgung durch einen „zivilen“ Arzt. Schließlich traf in einem Polizeipassat eine Ärztin ein, die dann dafür sorgte, dass die waffentragenden Polizisten sich entfernten. Sie nahm schließlich die Erstversorgung vor. Insgesamt dauerte es über eine Stunde, bis der Verletzte mit einem Fahrzeug zu einem Platz gefahren wurde, von wo aus er anschließend per Hubschrauber in ein Krankenhaus geflogen wurde. Dort wurde neben diversen Verletzungen insbesondere die Fraktur eines Brustwirbels diagnostiziert.
1. Warum wurde unter Gaseinsatz vorgegangen (insbesondere auch eine „zivile“ medizinische Versorgung verweigert) , und wer trägt dafür die Verantwortung?
2. Warum wurde der an der Wirbelsäule schwer Verletzte weiter in den Wald getrieben mit dem Risiko, eine Querschnittslähmung zu erleiden?
3. Welches Gas mit welcher expliziten Wirkung wurde verwendet, und wie werden Polizisten für das Einsetzen von Gas geschult (Wirkung, An- wendungssituation, Versorgung von Verletz- ten)?
Zu der vorliegenden Anfrage hat mir die Polizeidirektion (PD) Lüneburg als verantwortliche Behörde für die polizeilichen Einsatzmaßnahmen aus Anlass des Castortransportes aus La Hague nach Gorleben berichtet. Danach hat sich der in Rede stehende Vorfall nach den bisherigen Feststellungen wie folgt zugetragen:
Zwischen den Ortschaften Laase und Gorleben, ca. 15 m von der vorgesehenen Straßenstrecke für den Castortransport entfernt, erkletterte am 9. November 2010 eine Person mit an den Schuhen angebrachten Steigeisen zügig einen Baum. In ca. 4 bis 5 m Höhe verlor sie dabei ohne Einwirkung anderer Personen den Halt, rutschte ab und stürzte zu Boden.
Zum Zeitpunkt des Sturzes waren Einsatzkräfte der Bundespolizei vor Ort. Durch diese sind Reizstoffe gegen die Person nicht eingesetzt worden. Von der betroffenen Person selbst ist dieses im Übrigen gegenüber der Polizei und dem Sanitätspersonal auch nicht behauptet worden.
Zwei aus der unmittelbaren Nähe umgehend zur Erstversorgung herbeigerufene Rettungssanitäter der Polizei befragten die Person direkt nach dem Sturz nach ihrem Befinden und Verletzungssymptomen. Die gestürzte Person lehnte aber jede Hilfeleistung durch die Polizei ab und entfernte sich ein Stück, bevor sie sich wieder auf dem Boden niederließ und angab, doch Hilfe zu benötigen.
Die von den Rettungssanitätern wiederum angebotene Hilfe lehnte die Person aber erneut ab und verließ dann - trotz von den Sanitätern vorgetragener Hinweise auf mögliche Risiken bzw. Komplikationen - unterstützt von zwei umstehenden Personen fußläufig den Absturzort.
Kurze Zeit später befand sich die verletzte Person mehr als 100 m von der Transportstrecke entfernt auf einem Waldweg, wo sie erneut von den Rettungssanitätern in Begleitung einer zwischenzeitlich hinzugekommenen Ärztin der Bundespolizei aufgesucht wurde. Hier gab die verletzte Person erneut an, sich nur durch zivile Rettungskräfte bzw. Ärzte versorgen zu lassen. Ein örtlicher Rettungstransportwagen und ein Rettungshubschrauber wurden daraufhin angefordert.
Die betreute Person war dabei ansprechbar, bei stabilem Kreislauf und vollem Bewusstsein sowie zeitlich und örtlich voll orientiert. Alle Gliedmaßen konnten aktiv bewegt werden. Neurologische Ausfälle und Sensibilitätsstörungen konnten durch die Ärztin nicht festgestellt werden. Die Person klagte über Rückenschmerzen, ein Taubheitsgefühl wurde dabei nicht angegeben. Das Angebot von Schmerzmitteln in Form von Tropfen, Tabletten und Infusionen lehnte sie ab. Nach Eintreffen der zivilen Rettungskräfte erfolgten durch diese die Übernahme der notärztlichen Versorgung und das Verbringen per Rettungshubschrauber in das Krankenhaus Uelzen.
Durch die vor Ort eingesetzten Sanitätskräfte und Ärzte sind typische Anzeichen für die Einwirkung von Reizstoffen wie Tränenfluss, Augenrötung und krampfhafter Lidschluss bei der Person nicht festgestellt worden.
Zu 1: Die Polizei führt keine „Gaseinsätze“ oder Angriffe durch, sondern setzt bei entsprechendem Erfordernis Reizstoffe oder andere Zwangsmittel auf gesetzlicher Grundlage des Nds. SOG ein.
Eine zivile medizinische Versorgung der gestürzten Person wurde nicht verweigert, sondern unverzüglich angefordert, nachdem deutlich wurde, dass die Person sich von der vor Ort befindlichen Polizeiärztin nicht behandeln lässt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
Zu 2: Die verletzte Person verließ trotz eindringlicher Hinweise vonseiten der Polizei zu den Risiken auf eigenen Wunsch den Geschehensort und wurde keineswegs „weiter in den Wald getrieben“. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
Zu 3: In der in Rede stehenden Situation wurden Reizstoffe nicht eingesetzt. Für die niedersächsische Polizei sind mit Runderlass vom 3. Februar 2009 die Reizstoffe Capsaicin (Pfefferspray), Chloracetophenon und Chlorbenzylidenmalononitril zur Verwendung in Reizstoffsprühgeräten (RSG) als Distanzmittel für den allgemeinen polizeilichen Gebrauch zugelassen.
Der Erlass beinhaltet neben den polizeirechtlichen Bestimmungen für ihre Anwendung auch Sicherheitsbestimmungen sowie Hinweise zur praktischen Handhabung, zu den Anwendungsmöglichkeiten, zu Wirkungsweisen und zur Nachversorgung bei Betroffenen.
RSG sind im Außendienst grundsätzlich als persönliche Ausstattung mitzuführen. Im Rahmen von praktischen Trainings müssen sich die Polizeibeamtinnen und -beamten mit den Anwendungsmöglichkeiten und Wirkungsweisen vertraut machen.
des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 9 der Abg. Martin Bäumer und KarlHeinrich Langspecht (CDU)
Der zügige Ausbau der Stromnetze in Deutschland ist nach Auffassung des Präsidenten des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) Voraussetzung für das ambitionierte Ziel der Bundesregierung, bis zum Jahr 2050 den Strombedarf in Deutschland zu 80 % mit erneuerbarer Energie zu decken. Notwendig ist dabei vor allem auch die Akzeptanz in der Bevölkerung. Nach Auffassung des Präsidenten sollten die Menschen bereits bei der Planung der Stromtrassen einbezogen und über die Vorteile, aber auch die wissenschaftlichen Unsicherheiten informiert werden. Dabei müssten auch Fragen des Strahlenschutzes von Anfang an berücksichtigt werden. Als beispielhaft für die notwenige Bürgerinformation sei die Öffentlichkeitsbeteiligung des BfS bei der Sanierung der Asse zu bewerten.
In dem jüngst veröffentlichten Jahresbericht der Bundesbehörde ist auch eine Untersuchung der von Stromtrassen ausgehenden Belastungen durch elektromagnetische Felder enthalten. Demnach ist die Belastung in unmittelbarer Umgebung von Stromtrassen am höchsten und fällt danach stark ab. Unterhalb der Grenzwerte gehe von den Feldern der Freileitungen keine gesundheitliche Gefährdung aus, heißt es. Untersuchungsbedarf bestehe noch bei der Bewertung möglicher Auswirkungen niedriger Magnetfeldstärken in Wohngebieten auf Kinder. Das BfS empfiehlt, auf Stromtrassen durch Wohngebiete möglichst ganz zu verzichten oder diese unterirdisch zu verlegen bzw. Freileitungen baulich zu verändern.
1. Teilt sie die Einschätzungen des BfS zu den Belastungen durch elektromagnetische Felder bei oberirdischen Stromleitungen?
2. Wie könnte eine bauliche Veränderung der Freileitungen aus Sicht der Landesregierung aussehen, und welche ökologischen und ökonomischen Veränderungen wären damit verbunden?
3. Welchen vergleichbaren Belastungen sind die Menschen auf Basis der heute gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse im Alltag durch Mobiltelefone, WLAN-Verbindungen oder andere technische Geräte ausgesetzt?
In Deutschland wird für die Versorgung mit elektrischer Energie ein Dreileiter-Drehstromsystem mit einer Frequenz von 50 Hz eingesetzt. Um den elektrischen Strom von den Kraftwerken zu den Verbrauchern zu transportieren, ist ein Transport- und Verteilungsnetz für die elektrische Energie notwendig. Damit die Verluste auf dem Transport gering gehalten werden können, wird der Strom in Umspannwerken auf hohe Spannungen transformiert. Das Hochspannungsnetz (Spannungsebe- nen: 110, 220, 380 kV) wird als Überlandnetz zum Transport großer Leistungen und über große Entfernungen eingesetzt. In der Regel geschieht dies über Hochspannungsfreileitungen (in Ausnahme- fällen, z. B. innerhalb von Städten, auch Hoch- spannungserdkabel).
Zu 1: Die Einschätzung des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) über die Belastung durch elektrische und magnetische Felder von Stromstrassen ist realistisch. Bereits in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts wurde durch Messungen in Niedersachsen an 110- bis 380-kV-Hochspannungsleitungen gezeigt, dass die elektrische Feldstärke einer Freileitung in Bodennähe umso größer ist, je höher die Spannung der Leitung ist, je weiter die einzelnen Leiter am Mast voneinander entfernt sind und je geringer der Bodenabstand ist. Des Weiteren wurde gezeigt, dass bei einem 110-kVErdkabel das elektrische Feld gänzlich abgeschirmt wird.
Bei den im Bericht des BfS angeführten Werten handelt es sich um Werte aus einer Simulation für eine maximale Auslastung einer 380-kV-Überlandleitung. Unter realen Bedingungen an einer solchen Leitung kann man davon ausgehen, dass die gemessenen Werte meist erheblich geringer sind als die durch die Simulation ermittelten. Dies lässt sich u. a. darauf zurückführen, dass unter normalen Betriebsbedingungen nur selten die maximal betriebliche Anlagenauslastung erreicht wird.
Zu 2: Einen entscheidenden Einfluss auf die durch eine Freileitung verursachte Exposition mit elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern ist durch die Wahl der Beseilung und die Wahl der Geometrie der Masten gegeben. So ist z. B. das maximale Magnetfeld direkt unter einem
Mast mit einer Dreieckanordnung (Donautyp) geringer als bei einem Mast mit einer Einebenenanordnung. Des Weiteren gibt es neuere Entwicklungen wie die des niederländischen Netzbetreibers TenneT, der durch sein Projekt „Wintrack“ 2009 zeigte, dass es bei einer kreisförmigen Anordnung der Leiterseile möglich ist, die Ausdehnung des magnetischen Feldes um die Leitung weiter zu reduzieren. Die ersten dieser magnetfeldreduzierenden Masten sind 2009 nahe der niederländischen Stadt Zoetermeer zwischen Utrecht und Den Haag aufgestellt worden. Es gibt eine ganze Reihe von technischen Möglichkeiten, die Emission von elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern durch Hochspannungsfreileitungen zu verringern, wenn dies gefordert wird. Auch die Verlegung der Leitung als Erdkabel kann die Emission verringern; in der Kabeltrasse selber ist das Magnetfeld in der Regel aber höher.
Auch die Strahlenschutzkommission (SSK) fordert in ihren Empfehlungen zum „Schutz vor elektrischen und magnetischen Feldern der elektrischen Energieversorgung“, dass eine adäquate Betrachtung der möglichen Reduktion der Exposition im Rahmen der technischen Möglichkeiten im Niederfrequenzbereich bei der Planung zu erwägen ist.
Beim Bau und bei der Planung von neuen Freilandleitungen wäre die Veränderung durch andere Freileitungstypen aus ökologischen und ökonomischen Aspekten geringer im Vergleich zum Bau eines Erdkabels. Der Platzbedarf zum Bau der beiden Systeme ist in etwa der Gleiche.
Zu 3: Die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) legt die Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung für die jeweiligen Frequenzbereiche der elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder in Deutschland fest. Die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte sollten, wie alle Grenzwerte im Strahlenschutz, nicht ausgeschöpft werden. Hierauf verweist auch die Strahlenschutzkommission mit ihren Empfehlungen zum „Schutz vor elektrischen und magnetischen Feldern der elektrischen Energieversorgung“.
Die Grenzwerte der 26. BImSchV stimmen mit der EU-Empfehlung 1999/519/EG für den hier relevanten Frequenzbereich überein.
Ein Vergleich zwischen dem Hochfrequenzbereich (WLAN und Mobilfunk) und dem Niederfrequenzbereich (Hochspannungsleitungen und mit Netz- strom betriebene Haushaltsgeräte) ist nicht sinn
voll, da die jeweiligen biologischen Wirkungen unterschiedlich sind. Im Niederfrequenzbereich dominiert die Reizwirkung von Nervenzellen, im Hochfrequenzbereich dominiert die Wärmewirkung.
Im Niederfrequenzbereich kann es zu einer direkten Einwirkung von Feldern auf den Körper kommen. Dazu gehören Oberflächeneffekte in starken elektrischen Feldern und die Wirkung im Körperinneren, die von elektrischen (kapazitive Einkopp- lung) und magnetischen (induktive Einkopplung) Feldern verursacht werden. Beides kann in direkter Nähe zu den Hochspannungsleitungen vorkommen. Hierbei ist zu beachten, dass im Niederfrequenzbereich das elektrische und das magnetische Feld entkoppelt sind und erst bei Hochfrequenz von einem elektromagnetischen Feld gesprochen wird, d. h. der elektrische und der magnetische Anteil des Feldes sind miteinander verbunden.
Der Vergleich der magnetischen und elektrischen Felder bei Haushaltsgeräten und Freileitungen zeigt, dass Haushaltsgeräte in ihrer unmittelbaren Umgebung erhebliche höhere magnetische Feldstärken erzeugen können als Freileitungen. Die jeweilige Feldstärke nimmt aber bei den Haushaltsgeräten sehr stark mit dem Abstand ab, z. B. beträgt das magnetische Feld in 3 cm Abstand zu einem Gerät 10 µT (µT: microTesla). Im Abstand von 1 m weist das magnetische Feld nur noch 0,001 µT auf. Da Geräte im Haushalt in der Regel mit 220 bzw. 380 V betrieben werden, ist das elektrische Feld bei Haushaltsgeräten meist deutlich kleiner als bei einer Hochspannungsfreileitung (bis 6 kV/m). Werte für Haushaltsgeräte sind z. B. für einen Toaster gemessen in 30 cm Abstand 0,05 kV/m in der elektrischen Feldstärke und für die magnetische Feldstärke 0,7 µT. Ein Handmixer liefert eine elektrische Feldstärke von 0,1 kV/m und eine magnetische Feldstärke von 2 µT in 30 cm Abstand.
In der Nähe (einige zehn Meter) von Hochspannungsleitungen bzw. Erdkabeln kann eine Erhöhung der magnetischen Flussdichte im Vergleich zu den magnetischen Flussdichten, wie sie sonst in deutschen Haushalten in der Regel auftritt, gemessen werden. Diese Erhöhung wird auch im Jahresbericht von 2009 des BfS erwähnt.
Daher wird bei Planungen aus Vorsorgegründen in der Regel, wie auch im niedersächsischen LandeRaumordnungsprogramm, ein Abstand zu Wohngebieten vorgegeben. Auch wenn es in der For
schung immer wieder Hinweise auf mögliche biologische Wirkungen unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte gibt, sind alle staatlichen Gutachtergremien (wie SSK) einig, dass nach dem heutigen gesicherten Stand der Wissenschaft die bestehenden Grenzwerte als sicher anzusehen sind.