Protokoll der Sitzung vom 09.12.2010

1. Kann sie sich vorstellen, in allen Schulen - ab Sekundarstufe I - Lehrgänge in Erster Hilfe - gegebenenfalls als Leistung der Hilfsorganisationen im Rettungsdienst - als verpflichtendes Unterrichtsangebot per verbindlichem Erlass einzuführen, und ist sie gegebenenfalls dazu auch bereit? (Hingewiesen sei auf entspre- chende positive Erfahrungen in den USA.)

2. Ist sie bereit, mit den Krankenkassen und Pflegeversicherungen mit dem Ziel einer Kostenübernahme für derartige Lehrgänge in Verhandlungen einzutreten, um durch entsprechende Präventions- und Lehrgangsangebote die sonst anfallenden Behandlungs- und Pflegekosten zu minimieren?

3. Was unternimmt sie, um das Vorhalten von frei verfügbaren Defibrillatoren in allen öffentlichen Gebäuden zu erweitern und dafür auch im privaten und gewerblichen Bereich zu werben?

Jederzeit können Situationen auftreten, die Erste Hilfe erforderlich machen - Verkehrsunfall, Herzinfarkt am Arbeitsplatz, Kreislaufzusammenbruch beim Sport. Jede Hilfe zählt, um die Zeit bis zur Ankunft des Rettungsdienstes zu überbrücken. Durchschnittlich 8 bis 15 Minuten braucht ein Rettungsmittel in Deutschland von der Alarmierung bis zum Eintreffen am Notfallort. Bis dahin hängen die Überlebens- und Heilungschancen maßgeblich vom beherzten Eingreifen der Ersthelfer ab.

Richtiges und kompetentes Handeln lässt sich in wenigen Stunden in einem Erste-Hilfe-Kurs erlernen, das Wissen gegebenenfalls durch einen Kompaktkurs auffrischen und erneuern. Heute umfasst die Notfallausbildung auch die Handhabung externer Defibrillatoren (Geräte zur elektri- schen Stimulation des Erregungsleitungssystems des Herzens). Laienhelfer sollen mithilfe von automatischen externen Defibrillatoren (AED) im Notfall den Rettungsdienst nicht ersetzen, jedoch bis zu seinem Eintreffen bei Herzstillstand in den entscheidenden ersten Minuten tätig werden.

In Deutschland stellt der plötzliche Herztod mit ca. 100 000 Fällen jährlich die häufigste Todesursache außerhalb von Krankenhäusern dar. Die Mehrzahl der Patienten weist anfangs Herzrhythmusstörungen in Form von Kammerflimmern auf. Diese Störung der Erregungsleitung kann wirksam durch einen kurzzeitigen elektrischen Impuls durchbrochen werden. Je früher diese Defibrillation neben einer Basisreanimation erfolgt, desto größer ist die Überlebenswahrscheinlichkeit ohne bleibende körperliche Schäden. Jede Minute ohne wirksame

Reanimation verringert die Überlebenswahrscheinlichkeit um 7 bis10 %.

Voraussetzung für eine Anwendung eines AED ist eine „Kultur des Hinschauens“ bzw. „Helferkultur“ im Umgang mit unseren akut gefährdeten Mitbürgerinnen und Mitbürgern.

Nach bisherigen Erfahrungen ist eine gezielte Anwendung von AED bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes sinnvoll. So bietet sich die Aufstellung in großen Betrieben oder Behörden an, vor allem in solchen mit viel Publikum in höherem Lebensalter, wenn dort gleichzeitig genügend fachgerecht geschultes Personal zur Verfügung steht.

Ein Aufstellen im öffentlich zugänglichen Raum wie z. B. Bahnhöfen, Busstationen oder Innenstadtbereichen konnte bislang keinen positiven Effekt nachweisen (Modellstudie „Erstdefibrillation in Stadt und Landkreis Osnabrück“, Abschlussbericht Oktober 2004 - Firma RUN - Rettungswesen und Notfallmedizin GmbH, Marburg).

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Generell begrüßt die Landesregierung die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern in Erster Hilfe. Schon im Erlass des Kultusministeriums vom 28. Juli 2008 „Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen“ wird ausgeführt:

„Erste-Hilfe-Ausbildung von Schülerinnen und Schülern unter Mitwirkung einer Hilfsorganisation sowie die Einrichtung eines Schulsanitätsdienstes sollen gefördert werden.“

An vielen Schulen ist es daher Standard, dass Erste-Hilfe-Kurse im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften oder ganztägigen Lehrgängen sowie in Projektwochen von Hilfsorganisationen durchgeführt werden, z. B. im Lernbereich Mobilität (Mofa- führerschein).

Eine verbindliche Einführung von Erste-Hilfe-Kursen setzt die Qualifizierung von Lehrkräften und die Bereitstellung von Unterrichtszeit voraus. Lehrkräfte können derzeit aufgrund der fehlenden Voraussetzungen Erste Hilfe nicht als Unterricht erteilen. Außerdem ist der notwendige Zeitraum im Rahmen der verpflichtenden Unterrichtstafel nicht vorhanden. Seitens der Landesregierung besteht daher keine Veranlassung, Lehrgänge in Erste Hilfe als verpflichtendes Unterrichtsangebot an Schulen einzurichten, da sich Schulen bereits mit der Thematik auseinandersetzen. Gleichwohl kann

die Landesregierung gegenüber den Eigenverantwortlichen Schulen nochmals Empfehlungen aussprechen, solche Kurse, z. B. im Zuge der Ausweitung von Ganztagsangeboten, verstärkt anzubieten.

Zu 2: Sozialversicherungsträger dürfen gemäß § 30 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten einsetzen. Dementsprechend dürfen die Kosten für derartige Lehrgänge durch Kranken- und Pflegekassen nur übernommen werden, wenn dies in den Sozialgesetzbüchern Fünf bis Elf (SGB V-XI) zugelassen ist.

Gemäß § 20 Abs. 1 SGB V sollen die Satzungen der Krankenkassen Leistungen zur primären Prävention vorsehen. Diese sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen. Die Schulung von Ersthelfern wird demnach vom Präventionsbegriff nicht erfasst. Auch an anderer Stelle enthält das SGB V keine Ermächtigung der Krankenkassen, Ersthelferschulungen o. Ä. zu fördern.

Nach § 45 Abs. 1 SGB XI sollen Pflegekassen für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen Schulungskurse unentgeltlich anbieten, um u. a. die Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern. Eine Kostenübernahme für die beschriebenen Lehrgänge wird hiervon nicht umfasst. Das SGB XI enthält auch keine derartige Ermächtigung. Den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen ist es damit verwehrt, die Kosten für derartige Schulungen zu übernehmen.

Zu 3: Vor einer verbreiteten Anwendung von AED im öffentlichen Bereich („Public access“) muss jede Einrichtung bzw. Behörde in eigener Verantwortung die Voraussetzungen dafür prüfen.

Die Landesregierung begrüßt eine verbreitete Ausstattung von Behörden oder anderen Einrichtungen - auch außerhalb der Trägerschaft des Landes - mit den AED, wenn sie in ein Konzept (Erst- helfer-Ausbildung, Schulung am AED, Instandhal- tung der Geräte entsprechend dem Medizinproduk- terecht) integriert ist. Die Landesregierung teilt damit die Auffassung der Bundesärztekammer (veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt, Heft 19

vom 9. Mai 2008). Danach muss ein „Public Access Defibrillations“-Programm

- in ein Hilfesystem eingebunden sein, das eine zeitnahe Intervention des Rettungsdienstes garantiert,

- über AED verfügen, deren Analysesicherheit garantiert ist,

- von einem medizinischen QualitätsmanagementProgramm begleitet werden und

- mit Anwendern arbeiten, die Kenntnisse in der Basisreanimation besitzen.

Darüber hinausgehend sind Werbemaßnahmen seitens der Landesregierung derzeit nicht geplant.

Anlage 15

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 17 des Abg. Helge Stefan Limburg (GRÜNE)

Europarat: Für die Unabhängigkeit der Justiz in Recht und Praxis

Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat in einer am 30. September 2009 einstimmig verabschiedeten Entschließung die Notwendigkeit der Unabhängigkeit der Justiz hervorgehoben. Die Unabhängigkeit der Justiz sei die oberste Verteidigungslinie gegenüber politisch motivierter Beeinflussung des Rechts. Zwar sei die Unabhängigkeit der Gerichte und der einzelnen Richterinnen und Richter in allen Mitgliedstaaten des Europarats anerkannt. Die wirkliche Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern erfordere jedoch eine Vielzahl von rechtlichen und praktischen Schutzmaßnahmen, und die am Gerichtsverfahren beteiligten Parteien müssten sicher sein können, dass auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ihre Aufgaben frei von Einmischungen aus dem politischen Raum wahrnehmen können. Für Deutschland wurden von der Versammlung ein System der Selbstverwaltung der Justiz im Sinne der Justizräte (judicial councils) und die Abschaffung des externen Weisungsrechts der Justizministerinnen und -minister an die Staatsanwaltschaft im Einzelfall angeregt. Als problematisch wurde u. a. auch angesehen, dass die Prozesskostenhilfe (legal aid) in den letzten Jahren insbesondere in Deutschland keine angemessene Erhöhung erfahren hat.

Ich frage die Landesregierung:

1. Beabsichtigt die Landesregierung, die Aufforderung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, zur Sicherung der Unabhängigkeit der Justiz ein System der gerichtlichen Selbstverwaltung einzuführen, umzusetzen? Wenn nein, warum nicht?

2. Beabsichtigt die Landesregierung, die Aufforderung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zur Abschaffung des externen Weisungsrechts des Justizministers an die Staatsanwaltschaft im Einzelfall umzusetzen?

3. Beabsichtigt die Landesregierung, die Aufforderung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zur Erhöhung der Prozesskostenhilfe zu unterstützen und sich im Bundesrat dafür einzusetzen?

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat in ihrer Resolution 1685 vom 30. September 2010 u. a. die Einführung eines Systems der Selbstverwaltung der Justiz in Form von Justiz(ver- waltungs)räten, die Abschaffung des ministeriellen Weisungsrechts gegenüber den Staatsanwaltschaften sowie die Erhöhung verfügbarer Ressourcen für Prozesskostenhilfe, auch im Hinblick auf die Nutzung kontradiktorischer Elemente im System der Strafgerichtsbarkeit, gefordert.

Bei dieser Resolution handelt es sich um eine völkerrechtlich nicht verbindliche Entschließung, deren primärer Adressat nicht das Land Niedersachsen, sondern die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat des Europarates ist. Das Land Niedersachsen ist allerdings mittelbar dadurch betroffen, dass es nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung - wie alle Bundesländer - für die Justiz und deren Verwaltung zuständig ist.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nein.

Einleitend ist anzumerken, dass Forderungen nach Einführung einer gerichtlichen Selbstverwaltung bzw. einer Selbstverwaltung der Justiz nicht erst seitens der Parlamentarischen Versammlung des Europarates thematisiert worden sind, sondern bereits seit Längerem auch Gegenstand der innerstaatlichen Diskussion sind. Als Ziel derartiger Forderungen wird regelmäßig die Sicherung der Unabhängigkeit der Justiz angeführt. Ohne hier auf die Einzelheiten der verschiedenen Modelle eingehen zu können, lässt sich klar feststellen: Sämtliche Modelle bzw. Reformvorschläge wären im Falle ihrer Realisierung auch mit gravierenden Nachteilen für die Justiz verbunden, die häufig in den Hintergrund gerückt werden. Exemplarisch, durchaus nicht abschließend, sind folgende Aspekte hervorzuheben:

Die Justiz als dritte Gewalt wird durch ein Mitglied der Regierung in ihrer verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit vor politischen Angriffen

geschützt. Dies findet in den Selbstverwaltungskonzepten kaum Beachtung.

Dieses Regierungsmitglied - und nicht ein wie auch immer konstruiertes Selbstverwaltungsgremium der Justiz selbst - steht in der politischen Verantwortung für die Personal- und Sachentscheidungen der Justizverwaltung. Auch dadurch schützt dieses Regierungsmitglied die Unabhängigkeit der Justiz vor Kritik von außen. Ein Selbstverwaltungsgremium hätte innerhalb jeder Landesregierung eher geringeren Einfluss; die Haushaltsberatungen würden ohne dieses Selbstverwaltungsgremium stattfinden.

Ferner sind Personalentscheidungen in jedem System der Justizorganisation allein nach den vom Grundgesetz vorgegebenen Kriterien von Eignung, Leistung und Befähigung zu treffen. Die Gefahr, dass über Justizverwaltungsräte, Richterwahlausschüsse und ähnliche Gremien, bei deren alleiniger Entscheidungskompetenz sachfremde Erwägungen in Personalentscheidungen einfließen könnten, ist nicht als gering zu erachten. Denn diese Gremien wären zu einem sehr hohen Anteil mit Personen besetzt, die ihrerseits nach politischen Aspekten ausgewählt worden wären. Damit würden nicht nur die von Artikel 33 Abs. 2 GG zwingend vorgeschriebenen Auswahlkriterien letztlich infrage gestellt, sondern es wäre mittelfristig auch eine Politisierung der Justiz zu befürchten, die über kurz oder lang das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Unabhängigkeit der Justiz erschüttern würde. Zudem wäre die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates geforderte Einführung eines Systems von Justiz(ver- waltungs)räten in Deutschland nach allgemeiner Ansicht nicht ohne entsprechende Änderungen des Grundgesetzes realisierbar. Hierzu bedürfte es einer breiten Zustimmung in den gesetzgebenden Körperschaften, die gegenwärtig nicht erkennbar ist.

Zu 2: Nein.

Vorab sei angemerkt, dass die Staatsanwaltschaft Teil einer hierarchisch gegliederten Organisationsstruktur ist, an deren Spitze eine dem Parlament persönlich verantwortliche Ministerin oder ein Minister der Justiz steht. Als Landesjustizverwaltung üben die Justizministerien der Bundesländer durch ihre strafrechtlichen Fachabteilungen jeweils die Dienstaufsicht über alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ihres Landes einschließlich der Generalstaatsanwälte aus (§ 147 Nr. 2 des Ge- richtsverfassungsgesetzes). Dieses als extern

bezeichnete Weisungsrecht kann sowohl durch allgemeine als auch durch einzelfallbezogene Anordnungen ausgeübt werden.

Auch das allgemeine Weisungsrecht dient der Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung durch die Staatsanwaltschaften und stellt ein Pendant zum gerichtlichen Instanzenzug dar. Während die obergerichtliche Rechtsprechung diese Aufgabe durch die Veröffentlichung in Einzelfallentscheidungen erfüllt, handeln die Landesjustizverwaltungen durch verfahrensunabhängige allgemeine Weisungen.

Dadurch wird es den Justizministerien überhaupt erst möglich, unterschiedliche Auffassungen der einzelnen Generalstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften in einem Land zu koordinieren und so eine länderübergreifende Einheitlichkeit der Strafrechtspraxis zu gewährleisten. Dies ist etwa durch die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren, die Strafvollstreckungsordnung oder durch die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten geschehen, bei denen es sich um prominente Beispiele bundeseinheitlich erlassener Verwaltungsvorschriften der Länder handelt. Dort liegt in der Praxis der Schwerpunkt des steuernden Eingreifens. Es vollzieht sich verfahrensunabhängig und dadurch ohne jegliche Ansehung einer konkreten Person.

Die Befugnis der Landesjustizverwaltung, der Staatsanwaltschaft im Einzelfall dienstaufsichtliche Weisungen zu erteilen, ist ebenfalls unverzichtbar. Sie dient der Wahrung des Legalitätsprinzips und der Korrektur fehlerhafter Sachbehandlung. Hinzu kommt, dass ohne das ministerielle Weisungsrecht eine Beschwerdeinstanz entfiele; denn ohne eine Durchsetzungsmöglichkeit liefe die sogenannte weitere Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Generalstaatsanwaltschaft leer.