Protokoll der Sitzung vom 09.12.2010

Nach dem Bericht dieser Behörde sind mit thematischem Bezug zu der Anfrage drei Durchsuchungen gemäß §§ 24 Abs. 2 Nr. 2, 25 Nds. SOG durchgeführt worden.

Ausgangslage für alle drei Durchsuchungen waren die Erkenntnisse aus zurückliegenden Castortransportdurchführungen, in deren Verlauf es jeweils Blockaden der Straßentransportstrecke gegeben hatte. Hierfür verwandte Blockademittel waren jeweils kurzfristig auf die Transportroute verbracht worden. Der geringe hierfür benötigte Zeitansatz legt den Schluss nahe, dass diese jeweils auf anliegenden Grundstücken bereitgestellt und von dort auf die Fahrbahn transportiert worden waren.

Im weiteren Verlauf hatten sich jeweils Personen an den Blockademitteln festgekettet. Nur mit erheblichem Aufwand konnten diese Blockaden beseitigt werden. Eine Blockade des Castortransportes stellt unter Umständen eine Straftat gemäß §§ 240, 315 b StGB dar.

Ferner können beim Einsatz derartiger technischer Blockademittel erhebliche Gefahren für die Gesundheit sowohl von Blockierern als auch von Blockierten und eingesetzten Polizeibeamten entstehen - dieses sowohl durch das bereitete Hindernis an sich als auch durch die notwendigen Arbeiten

zum Lösen von Ankettungen bzw. zum Beseitigen der Blockaden.

Im Hinblick auf die durchsuchten Objekte hatten sich zusätzlich zu der o. g. Ausgangslage konkrete Erkenntnisse ergeben, die die Annahme rechtfertigten, dass dort Gegenstände vorgehalten werden, die unmittelbar bevorstehend zu einer Blockade oder Sabotage der Straßentransportstrecke genutzt werden sollen. Nach diesen Gegenständen wurde jeweils gesucht, um sie gemäß § 26 Nr. 2 Nds. SOG sicherstellen zu können.

Zu den Durchsuchungen im Einzelnen:

1. Objekt - Groß Gusborn:

Am 8. November 2010, gegen 17.25 Uhr, wurde ein zurzeit leerstehendes Haus in Groß Gusborn durch Einsatzkräfte der Polizei durchsucht.

Basierend auf vorherigen Ermittlungen, begründeten Tatsachen die Annahme, dass sich in dem Haus Gegenstände befinden, die für Sabotagen an der Transportstrecke geeignet wären. Insbesondere bestand der Verdacht, dass in bereits von außen sichtbaren Metallbehältern Flüssigkleber gelagert würde, mit dem Blockademittel kraftschlüssig mit der Fahrbahnoberfläche verbunden werden sollten.

Der Antrag auf Durchsuchung gemäß §§ 24 Abs. 2 Nr. 2 und 25 Nds. SOG ist durch die Polizei um 16.25 Uhr beim Amtsgericht Dannenberg gestellt worden. Dieses erließ fernmündlich um 16.43 Uhr einen Durchsuchungsbeschluss. Ein Verantwortlicher für das Gebäude war bei der Durchsuchungsmaßnahme nicht vor Ort.

Die Durchsuchung führte zum Auffinden von vier 25-Liter-Kanistern mit einer Flüssigkeit, die durch technisches Personal analysiert wurde. Dieses ergab, dass es sich bei der Flüssigkeit um einen chemischen Reiniger handelte, der nicht geeignet war, Manipulationen am Straßenkörper durchzuführen. Die Behälter wurden daher im Gebäude belassen.

2. Objekt - Grippel:

Am 8. November 2010, gegen 16.50 Uhr, wurde ein Grundstück in Grippel von Einsatzkräften der Polizei betreten und wurde ein Anhänger, welcher dort hinter einem Traktor gespannt unter einem Schleppdach stand, durchsucht.

Wegen Gefahr im Verzuge erfolgte die Durchsuchung auf Anordnung des Leiters Führungsstab des Einsatzabschnittes Lüchow-Dannenberg.

Grund hierfür waren Erkenntnisse aus vorangegangenen Castortransporten sowie aktuelle Aufklärungserkenntnisse, die die Annahme rechtfertigten, dass sich auf dem Anhänger ein Blockademittel befinden könnte, das unmittelbar bevorstehend als Hindernis auf die Transportroute aufgebracht werden sollte. Rechtsgrundlage für die Maßnahme waren die §§ 24 Abs. 2 Nr. 2, 25 Nds. SOG.

Während der Durchsuchung waren mehrere Personen anwesend, die aber angaben, nicht Verfügungsberechtigte für das Grundstück zu sein. Ein Berechtigter traf erst kurz nach Ende der Durchsuchung ein. Diesem wurde eine Niederschrift über die Durchsuchung ausgehändigt. Die Maßnahme führte nicht zum Auffinden eines Blockademittels.

3. Objekt - Langendorf:

Am 8. November 2010, gegen 17.25 Uhr, wurde ein Grundstück in Langendorf von Einsatzkräften der Polizei betreten und wurden zwei darauf befindliche Nebengebäude durchsucht. Das von außen einsehbare Hauptgebäude wurde nicht betreten.

Die Durchsuchung diente dem Auffinden technischer Blockademittel, die als Hindernis auf die Transportroute hätten aufgebracht werden können. Aktuelle Aufklärungserkenntnisse begründeten die Annahme, dass solche Gegenstände dort bereitgestellt seien und sie unmittelbar bevorstehend als Hindernis auf die Transportroute gebracht werden könnten.

Wegen Gefahr im Verzuge erfolgte die Durchsuchung auf Anordnung des Leiters des Unterabschnittes Gartow im Einsatzabschnitt Lüchow-Dannenberg. Die Rechtsgrundlage für die Maßnahme bildeten die §§ 24 Abs. 2 Nr. 2, 25 Nds. SOG. Der Eigentümer war nicht vor Ort. Er ist über die Durchsuchung informiert worden. Die Maßnahme führte nicht zum Auffinden eines Blockademittels.

Im Ort Zadrau sind Durchsuchungsmaßnahmen durch die Polizeidirektion Lüneburg nicht veranlasst bzw. durchgeführt worden. Alle Durchsuchungen erfolgten durch Einsatzkräfte des für die Durchsuchungsorte zuständigen Einsatzabschnittes Lüchow-Dannenberg und hier der Unterabschnitte Gusborn bzw. Gartow.

Die Kräfte trugen Einsatzanzüge der Polizei, waren somit als Polizeibeamtinnen/-beamte erkennbar. Eine namentliche oder numerische Kennzeichnung von Einsatzkräften ist nicht vorgesehen. Die in Grippel eingesetzten Durchsuchungskräfte trugen überwiegend neben Helm mit Kinnschutz auch

Brandschutzhauben. Dieses gilt nicht für den polizeilich verantwortlichen Einsatzleiter vor Ort.

Dies vorangestellt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 bis 3: Siehe Vorbemerkung.

Anlage 24

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 26 des Abg. Kurt Herzog (LINKE)

Wurde der Castortransport 2010 auf nicht genehmigter Strecke abgewickelt?

Die Nuclear Cargo & Service GmbH, 63457 Hanau, stellte bezüglich des Castortransports 2010 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO und einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 StVO zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten zur Beförderung von Ladungen mit Übermaßen und zur Benutzung von Autobahnen bzw. Kraftfahrstraßen.

Der Landkreis Lüchow-Dannenberg teilte mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Hanau bezüglich dieses Antrages Folgendes mit:

„1. Der Erteilung einer befristeten Ausnahmegenehmigung bzw. Erlaubnis zur Durchführung von Schwertransporten von Dannenberg (Elbe) nach Gorleben … wird... zugestimmt:

Die Zustimmung zur Erteilung einer o. a. Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung gilt für die beantragten 14 Schwertransporte nur“ (Hervor- hebung durch Fragesteller) „für folgende Straßentransportstrecken im Gebiet des Landkreises Lüchow-Dannenberg:

a) Schwertransporte (Zugmaschinen mit An- hänger, jeweils beladen mit Behältern im Transportgestell) von Dannenberg (Elbe), Umladestation der BLG - OV-Straße zur B 191 - L 256 von Nebenstedt bis Gorleben - K 2 - Zwischenlager der BLG,

....

1. zur Vermeidung bzw. Verringerung evtl. Schäden am Straßenkörper der Kreisstraße 2 durch die Transportfahrzeuge darf/dürfen

a) die Transportfahrzeuge nur in der Straßenmitte geführt und

b) nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden,

2. …“

Ich frage die Landesregierung:

1. Die oben genannten, genehmigten Straßenzüge beschreiben den Verlauf der „Südstrecke“ zwischen Umladestation Breese (Marsch) und Grippel und dann nach Gorleben. Warum und

auf welcher Rechtsbasis wurde trotz der nur für die „Südstrecke“ erteilten Erlaubnis des Schwertransports (s. o.) dieser ohne Genehmigung über die „Nordstrecke“ (B 191–Quick- born–Langendorf–Grippel) geführt?

2. Es wurde beobachtet, dass die geforderte Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten wurde. Wie wird das von wem überwacht, und was geschieht bei Zuwiderhandlung?

3. Welche Konsequenzen hat die ungenehmigte Fahrt des Schwertransports über die „Nordstrecke“?

Die sogenannten Castortransporte aus der französischen Wiederaufarbeitungsanlage La Hague in das Transportbehälterlager Gorleben erfolgen auf dem letzten Teilstück der Transportstrecke als genehmigungspflichtiger Großraum- und Schwertransport über öffentliche Straßen im Landkreis Lüchow-Dannenberg.

Der Transport im November dieses Jahres wurde von der Firma Nuclear Cargo & Service GmbH, 63457 Hanau (NCS), durchgeführt. Zur Durchführung des Straßentransportes hat die NCS verschiedene Genehmigungen eingeholt: Das Bundesamt für Strahlenschutz hat der NCS am 30. April 2010 eine Genehmigung zur Beförderung von radioaktivem Material in elf Transportbehältern nach § 4 des Atomgesetzes erteilt. Grundlage des Straßentransports waren eine Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO), verbunden mit einer Ausnahmegenehmigung gemäß §§ 46 Abs. 1 Nr. 5 und 46 Abs. 1 Nr. 2 StVO, beide ausgestellt durch den Oberbürgermeister der Stadt Hanau am 20. September 2010, sowie eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 der Straßenverkehrszulassungsordnung, ausgestellt durch das Regierungspräsidium Darmstadt am 7. Oktober 2010. Alle Genehmigungen sind jeweils mit Auflagen und Bedingungen versehen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Konkrete Festlegungen zur einzuhaltenden Fahrtstrecke enthält ausschließlich die Genehmigung der Stadt Hanau. Der in dieser Genehmigung festgelegte Streckenverlauf stimmt mit der Straßentransportstrecke überein, die der Landkreis Lüchow-Dannenberg in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2010 dargestellt hat und auf den die Anfrage Bezug nimmt.

Die anderen Genehmigungen benennen keinen konkreten Streckenverlauf, sondern lediglich den Ausgangs- und Zielort.

Die für den polizeilichen Einsatz anlässlich des Castortransportes 2010 verantwortliche Gesamteinsatzleitung bei der Polizeidirektion Lüneburg hatte nach Abschluss der Umladung auf die Straßentransportfahrzeuge kurzfristig aufgrund der Lage im Einsatzraum zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu treffen waren. Um die sichere Durchführung des genehmigten Transportes zu gewährleisten, ist die - auch notwendigerweise unverzüglich umzusetzende - Entscheidung getroffen worden, vom vorgesehenen Streckenverlauf abzuweichen. Dazu ist die Polizei aufgrund der ihr aus § 44 Abs. 2 Satz 2 StVO erwachsenden Eilzuständigkeit berechtigt.