Die für den polizeilichen Einsatz anlässlich des Castortransportes 2010 verantwortliche Gesamteinsatzleitung bei der Polizeidirektion Lüneburg hatte nach Abschluss der Umladung auf die Straßentransportfahrzeuge kurzfristig aufgrund der Lage im Einsatzraum zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu treffen waren. Um die sichere Durchführung des genehmigten Transportes zu gewährleisten, ist die - auch notwendigerweise unverzüglich umzusetzende - Entscheidung getroffen worden, vom vorgesehenen Streckenverlauf abzuweichen. Dazu ist die Polizei aufgrund der ihr aus § 44 Abs. 2 Satz 2 StVO erwachsenden Eilzuständigkeit berechtigt.
Zu 2: Die Genehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt setzt durch Auflage die Höchstgeschwindigkeit der Transportfahrzeuge generell auf 25 km/h fest. Lediglich für den Bereich der Kreisstraße 2 zwischen der Ortschaft Gorleben und dem Transportbehälterlager enthält die Genehmigung der Stadt Hanau die darüber hinausgehende Auflage, dass die zum Transport eingesetzten Fahrzeuge nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden dürfen. Diese Auflage dient zur Vermeidung oder Verringerung eventueller Schäden am Straßenkörper der Kreisstraße.
Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine etwaige Geschwindigkeitsübertretung vor. Wäre gegen die Auflage, auf der Kreisstraße 2 Schrittgeschwindigkeit zu fahren, in rechtswidriger Weise verstoßen worden, käme die Erfüllung des Tatbestandes einer Ordnungswidrigkeit nach § 46 Abs. 3 StVO in Verbindung mit § 49 Abs. 4 Nr. 5 StVO in Betracht.
Wie wird gewährleistet, dass beim Einsatz von Drohnen während des Castortransports keine personenbezogenen Daten erhoben werden?
nenministerium bekannt gaben, mehrfach „Aufklärungs“-Drohnen eingesetzt. Demonstrantinnen und Demonstranten schilderten, dass sie relativ nah über den Köpfen von Menschen geflogen seien.
2. Wie wird gewährleistet, dass keine Daten (Fotos etc.) erhoben wurden, die Personen zugeordnet werden können?
Unbemannte Luftfahrzeuge werden seit mehreren Jahren von unterschiedlichen Stellen und Behörden im nicht öffentlichen und öffentlichen Bereich zu verschiedenen Zwecken eingesetzt und im polizeilichen Bereich als Unmanned Aircraft System - Polizei (UAS-Pol) bezeichnet. Weitere Informationen zu dem Fluggerät sowie den bisherigen Erfahrungen aus der Erprobung dieses unbemannten Luftfahrzeugs in der niedersächsischen Polizei sind in den Beantwortungen der Kleinen Anfrage im September 2010 - LT-Drs. 16/2930 - sowie der Mündlichen Anfrage Nr. 15 im April 2010 - LT-Drs. 16/2415 - dargestellt worden.
Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen richtet sich nach dem Luftverkehrsrecht. Für den Einsatz des UAS-Pol der niedersächsischen Polizei besteht eine Aufstiegserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 der Luftverkehrs-Ordnung i. V. m. § 29 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes, ausgestellt durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr am 3. November 2008. Diese Erlaubnis ist am 29. Oktober 2010 aufgrund eines Wechsels von dort namentlich genannten Luftfahrzeugfernführern letztmalig geändert worden. Sie enthält u. a. die Auflage, dass jeder am Flugbetrieb des UAS-Pol Beteiligte sich so zu verhalten hat, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen, nicht gefährdet werden.
Bei dem Einsatz von UAS-Pol können mittels Foto- oder Videotechnik personenbezogene Daten (Bild- aufnahmen von Personengruppen oder einzelnen Personen) - wie beim Einsatz am Boden stationierter Foto- oder Videotechnik -- auf der Grundlage der für den jeweiligen Einsatzzweck maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Gefahrenabwehrrechts oder der Strafprozessordnung erhoben werden. Entsprechende Erhebungen von personenbezogenen Daten können Hauptzweck des Einsatzes von UAS-Pol sein.
In Betracht kommen insbesondere § 32 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) für den Einsatz von Foto- und Videotechnik durch die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Gefahrenabwehrbehörde, wobei eine Aufzeichnung von Videobildern nur unter Voraussetzung des § 32 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG zur Verhütung von Straftaten erfolgen darf. Rechtsgrundlage für die offene Aufnahmen von Fotografien ist § 31 Abs. 1 und 2 Nds. SOG. Ein verdeckter Einsatz kommt zur Gefahrenabwehr und zur Verhütung von Straftaten nach § 35 Nds. SOG in Betracht.
Bildaufnahmen bei Versammlungen richten sich nach §§ 12 a, 19 a des Versammlungsgesetzes; für öffentliche Veranstaltungen und Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, ist § 32 Abs. 1 und 2 Nds. SOG einschlägig.
Im Bereich der Strafverfolgung können Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen auf Grundlage von § 100 h StPO, ansonsten gemäß § 163 StPO gefertigt werden.
Im Übrigen ist zum Einsatz beim Castortransport 2010 von der einsatzführenden Behörde Polizeidirektion Lüneburg berichtet worden. Dieser Bericht ist Grundlage meiner nachstehenden Ausführungen.
Zu 1: Während des polizeilichen Einsatzes anlässlich des Castortransports 2010 ist das UAS-Pol in drei Fällen eingesetzt worden, ein weiterer Flug erfolgte zu Testzwecken.
a) Gemarkung Gorleben, Landkreis Lüchow-Dannenberg, Kreisstraße 2, Höhe Transportbehälterlager, am 6. November 2010, gegen 14.30 Uhr, bis ca. 20 m Flughöhe
Eine polizeiliche Sperrung mittels Absperrgittern ist aus der Luft fotografiert worden, um die Sperrmaßnahmen zu dokumentieren sowie Einsatzkräfte in ihren Auftrag einzuweisen.
b) Ortslage Grippel, Landkreis Lüchow-Dannenberg, Einmündungsbereich Dannenberger Straße/Grippeler Elbuferstraße, am 8. November 2010, gegen 20.40 Uhr, bis ca. 30 m Flughöhe
Die aufgenommenen Luftbilder des überflogenen Bereichs ergänzten die taktische Bewertung der konkreten Einsatzsituation sowie der Dokumentation des polizeilichen Einsatzes.
c) Gemarkung Grippel, Landkreis Lüchow-Dannenberg, Bereich eines Seitenarms der Elbe, am 8. November 2010, gegen 22.20 Uhr, bis ca. 30 m Flughöhe
Ein im sogenannten Grippeler Haken liegendes Schiff wurde zum Zwecke der Aufklärung aus der Luft fotografiert.
d) Gemarkung Laase, Landkreis Lüchow-Dannenberg, freies Feld am Ortsrand, 8. November 2010, gegen 19.40 Uhr, bis ca. 10 m Flughöhe
Mit diesem Testflug sollten Erkenntnisse über die Geeignetheit der am UAS-Pol verwendeten Lichtbildkamera für Aufnahmen unter Kunstlicht gewonnen werden.
Zu 2 und 3: Es ist nicht erforderlich, bei einem Einsatz des UAS-Pol Vorkehrungen dafür zu treffen, eine Erhebung personenbezogener Daten zu vermeiden, da eine solche rechtlich zulässig und in vielen Fällen beabsichtigt ist.
Welchem Zweck diente der Einsatz bewaffneter ausländischer Polizisten während des Castortransportes 2010 insbesondere während des Einsatzes an der Schiene?
Während des Castortransportes 2010 wurden nachweisbar ausländische Kräfte eingesetzt. Laut Aussagen der Einsatzleitung seien sie an der Transportstrecke selbst und abseits davon, z. B. in Einsatzzentralen, eingesetzt worden.
Rechtliche Grundlage ist der Prümer Vertrag, der auch regelt, ob und wie solche Einsatzkräfte bewaffnet sein dürfen.
Durch Fotos ist dokumentiert, dass u. a. französische Polizisten an der Schienenstrecke bei Leitstade agiert haben. Auf mehreren Fotos ist zu sehen, wie ein französischer Polizist eine am Boden liegende Person in einer Art Würgegriff am Hals traktiert. Laut Bundesministerium handelte es sich dabei um eine Notsituation, während der der französische Polizist deutschen Kollegen zu Hilfe kam. Dies wäre durch den Prümer Vertrag abgedeckt bzw. zulässig.
1. Wie war die Einsatzleitung am Einsatz ausländischer Einsatzkräfte beteiligt, bzw. wie wurde sie informiert, und wo und unter welchen
2. Auf mehreren Fotos ist zu erkennen, dass deutsche Einsatzkräfte beim Eingreifen des französischen Polizisten untätig im Hintergrund standen; eine Notsituation ist nicht auszumachen. Wie kann deshalb eine „Not“situation vorliegen?
3. In welcher Ausrüstung bzw. Bewaffnung traten die ausländischen Kräfte auf, wie werden sie für den Einsatz geschult, und beherrschen sie die deutsche Sprache?
Zu der vorliegenden Anfrage hat mir die Polizeidirektion Lüneburg als verantwortliche Behörde für die polizeilichen Einsatzmaßnahmen aus Anlass des Castortransportes aus La Hague nach Gorleben berichtet.
Die Polizeidirektion Lüneburg hat, wie auch während der vergangenen Castortransporte, ausländische Polizeiangehörige als Gäste empfangen und betreut. Diese wurden zielgruppenorientiert mit den Einsatzbedingungen und dem Einsatzverlauf vertraut gemacht und dabei lageangepasst auch vor Ort in den Einsatzraum begleitet. In diesem Jahr informierten sich Angehörige der Polizeien aus Finnland, Polen, Kroatien sowie den Niederlanden. Abhängig von der jeweiligen Situation, wurde in Einzelfällen die Uniform des Herkunftslandes getragen. Waffen oder Einsatzhelme führten diese Personen nicht mit. Sie waren auch nicht operativ tätig.
Darüber hinaus waren im Rahmen des EU-Projektes GODIAC (Good practice for dialogue and communication as strategic principles for policing political manifestations in Europe) insgesamt acht Angehörige der Polizeien Schwedens, der Niederlande, Portugals, Österreichs und Englands sowie ein ungarischer Wissenschaftler anwesend. Dieses Projekt befasst sich im Kern mit der Erforschung der Kommunikation der Polizeien Europas mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Demonstrationen und wird unter Federführung der schwedischen Polizei durchgeführt. Der Sozialwissenschaftliche Dienst der ZPD unterstützt das Projekt im Rahmen einer Partnerschaft.
Die Projektteilnehmer hielten sich vom 5. bis zum 9. November im Einsatzraum auf, trugen ausschließlich Zivilkleidung und führten während des Einsatzes Interviews mit Polizeibeamten sowie Demonstrationsteilnehmern durch.
Im Rahmen der Vorbereitung dieses Einsatzes ist darüber hinaus ein gegenseitiger Austausch von Verbindungsbeamten in den Stäben der Einsatzlei
tungen vereinbart worden. Während eine Beamtin der niedersächsischen Polizei in der französischen Einsatzzentrale in Metz eingesetzt wurde, war ein französischer Polizeiangehöriger der französischen Botschaft bei der Gesamteinsatzleitung der Polizeidirektion Lüneburg anwesend.