Protokoll der Sitzung vom 09.12.2010

tungen vereinbart worden. Während eine Beamtin der niedersächsischen Polizei in der französischen Einsatzzentrale in Metz eingesetzt wurde, war ein französischer Polizeiangehöriger der französischen Botschaft bei der Gesamteinsatzleitung der Polizeidirektion Lüneburg anwesend.

Die Mündliche Anfrage bezieht sich auf den Einsatz eines Angehörigen der französischen Bereitschaftspolizei im Bereich der Gleisanlagen. Der Einsatz dieses Beamten ist im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei vereinbart worden und erfolgte unter ihrer Verantwortung. Mit der Gesamteinsatzleitung der Polizeidirektion Lüneburg oder dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport war dieser Einsatz nicht abgestimmt worden.

Der Gesamteinsatzleitung der Polizeidirektion Lüneburg war während des laufenden Einsatzes nicht bekannt, dass ein französischer Beamter oder mehrere französische Beamte Einsatzmaßnahmen in Uniform und mit Ausstattung durchgeführt haben.

Die Niedersächsische Landesregierung sowie die Bundespolizei haben den Ausschuss für Inneres und Sport des Niedersächsischen Landtages im nichtöffentlichen Teil der 90. Sitzung am 17. November 2010 in dieser Sache unterrichtet. Der Vertreter der Bundespolizei hat dabei auch darauf hingewiesen, dass in dieser Sache ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig sei und daher eine weitergehende Stellungnahme nicht möglich sei.

Dies vorangestellt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Bis auf den Beamten der französischen Bereitschaftspolizei sind alle anderen ausländischen Polizeiangehörigen nur als Beobachter oder Verbindungsbeamte am Einsatz beteiligt gewesen. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen.

Zu 2 und 3: Siehe Vorbemerkungen.

Anlage 27

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 29 der Abg. Detlef Tanke, Sigrid Rakow, Marcus Bosse, Rolf Meyer, Brigitte Somfleth und Karin Stief-Kreihe (SPD)

Ergebnisoffene Endlagersuche - Sofort oder später?

Die Fortsetzung der Erkundung von Gorleben wirft die Forderung nach einer ergebnisoffenen Endlagersuche in ganz Deutschland auf. Innenminister Schünemann äußerte sich hierzu in einem Interview in WELT online am 5. November 2010:

„Schünemann: Da EU-Kommissar Oettinger jetzt ein Datum vorgegeben hat, an dem man Planungssicherheit für ein Endlager haben will, ist es sinnvoll, zeitnah auch mit der Erkundung anderer möglicher Standorte zu beginnen. Man muss ja dafür gewappnet sein, dass Gorleben eventuell nicht geeignet ist für ein Endlager.

WELT online: Zeitnah hieße?

Schünemann: Man muss sofort damit beginnen.“

Ebenfalls am 5. November 2010 gibt die news aktuell gmbH mit Sitz in Hamburg in ihrem Presseportal Phoenix folgenden Wortlaut aus einem Interview mit Ministerpräsident McAllister wieder:

„Zur Erkundung des Endlagers Gorleben sagte McAllister, dass die Erkundung ergebnisoffen sei. ‚Wir brauchen noch einige Jahre, um den Erkundungsprozess abzuschließen. Sollte die Untersuchung ergeben, dass Gorleben nicht geeignet ist, dann muss die Suche bundesweit von Neuem beginnen,’ so McAllister.“

Wir fragen die Landesregierung:

1. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass man sofort mit der ergebnisoffenen Standortsuche zu Gorleben beginnen muss?

2. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass man die Suche bundesweit von Neuem beginnen muss, wenn die Untersuchungen ergeben, dass Gorleben nicht geeignet ist?

Im Zusammenhang mit der weiteren Nutzung der Kernenergie zur Stromerzeugung ist die Bereitstellung von Endlagern in tiefen geologischen Formationen für alle Arten radioaktiver Abfälle eine unabdingbare gesamtstaatliche Aufgabe, die in Verantwortung für die kommenden Generationen zügig zu lösen ist. Die Landesregierung begrüßt daher die Vorschläge der Europäischen Kommission, die u. a. die Einführung einheitlicher Sicherheitsstandards und die Erstellung nationaler Programme mit konkreten Planungen für die Errichtung von Endlagern beinhalten.

Im Vergleich zu anderen Staaten ist Deutschland mit der Errichtung des Endlagers Konrad für schwach und mittelradioaktive Abfälle schon weit gekommen. In Bezug auf die hoch radioaktiven Abfälle müssen die Entscheidungsprozesse nach

jahrelangem Stillstand allerdings jetzt gestrafft werden.

Die Landesregierung hält daher die jetzt wieder aufgenommene zügige und ergebnisoffene Erkundung in Gorleben weiterhin für richtig. Sollte sich Gorleben aber als ungeeignet erweisen, sind spätestens dann alternative Entsorgungsmöglichkeiten ins Auge zu fassen. Dabei bekennt sich die Landesregierung weiterhin zur nationalen Endlagerung in tiefen geologischen Formationen, die allerdings die Möglichkeit der Rückholung der Abfallbehälter während der Betriebszeit eines Endlagers vorsehen muss. Darüber hinaus muss die Möglichkeit zur Bergung der Abfallbehälter aus einem stillgelegten und verschlossenen Endlager für einen Zeitraum von 500 Jahren gegeben sein.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: In Gorleben erfolgt keine „ergebnisoffene Standortsuche“. Vielmehr wird der Salzstock Gorleben zurzeit hinsichtlich seiner Eignung für die Endlagerung abgebrannter Brennelemente und sonstiger hoch radioaktiver Abfälle geowissenschaftlich und bergmännisch erkundet. Das Ergebnis dieser Erkundung liegt noch nicht vor. Dieser Vorgang wird in der Kurzform auch als „ergebnisoffene Erkundung“ bezeichnet.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Anlage 28

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 30 des Abg. Detlef Tanke (SPD)

Hat der Minister bei seiner Auskunft die Unwahrheit gesagt?

In einer Kleinen Anfrage an die Landesregierung bezüglich Tempo 30 auf der L 321 in Wettmershagen wurde mir vonseiten des Ministers folgende Antwort gegeben: „Der Landkreis Gifhorn ist zum Bericht aufgefordert.“ Diese Erklärung gab der Minister am 11. November 2010 ab. Bis zu diesem Tag war der Landkreis Gifhorn allerdings nicht zu einem Bericht aufgefordert. Auf Nachfrage beim Landkreis Gifhorn wurde mir bestätigt, dass erst am 24. November 2010 ein Schreiben des Ministers beim Landkreis einging, in dem dieser aufgefordert wird, eine „rechtskonforme Begründung abzugeben“.

Weiterhin antwortete der Minister, dass sich beim besagten Streckenabschnitt der L 321 in Wettmershagen, obwohl er ungewöhnlich ab

schüssig und kurvenreich ist, auch „aufgrund des individuellen Verlaufs der L 321 im Ort“ Tempo 30 nicht aufdrängt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hat der Minister bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage die Unwahrheit gesagt bezüglich seiner Feststellung, dass der Landkreis Gifhorn zu einem Bericht aufgefordert ist?

2. Wenn der Verlauf der o. g. ungewöhnlich abschüssigen und zugleich kurvenreichen Ortsdurchfahrt für den Minister nicht die Einrichtung von Tempo 30 rechtfertigt, welche individuell anderen Bedingungen eines Straßenverlaufs müssten für Tempo 30 erfüllt sein?

3. Mit welchen Rechtsauffassungen würde der Minister sich der bisherigen rechtskonformen Begründung zu Tempo 30 des Landkreises Gifhorn verschließen?

Die Fragen beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr befand sich bereits vor der Beantwortung der Anfrage Nr. 56 „Tempo 30 auf L 321 in Wettmershagen (Landkreis Gifhorn)“ (Drs. 16/2995) durch den Minister am 11. November 2010 im Fachaufsichtsverfahren mit dem Landkreis Gifhorn. Der Landkreis hatte erstmals im Oktober 2010 per E-Mail berichtet. In der schriftlichen Aufforderung zum Bericht an den Landkreis Gifhorn vom November sind die Hinweise und Fragestellungen lediglich weiter konkretisiert worden.

Zu 2: Der individuelle Straßenverlauf allein kann die strengen Maßstäbe der StVO an eine Verkehrsbeschränkung nicht erfüllen. Vielmehr muss gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erheblich übersteigt. Für die Beurteilung, ob eine derartige Gefahrenlage vorliegt, bleibt zunächst der Bericht des Landkreises Gifhorn abzuwarten.

Zu 3: Wie bereits unter 2. ausgeführt, muss sich eine Verkehrsbeschränkung auf Tempo 30 an den engen Voraussetzungen messen lassen, die die StVO vorgibt. Als Beleg für eine besondere Gefahrenlage reichen eine kurvige und abschüssige Fahrbahnführung nicht aus. In die Betrachtung einzubeziehen sind insbesondere konkrete Unfalldaten oder erhebliche Gefahrenpunkte.

Anlage 29

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 31 der Abg. Filiz Polat (GRÜNE)

Gibt es deutsche Staatsangehörige erster und zweiter Klasse?

Nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Aufenthaltserlaubnis „soll“ nach § 28 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 - „Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.“ - in den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 (Ehegatten eines Deutschen) erteilt werden.

Die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Hannover hat im Fall der Aserbaidschanerin Mahbuba M., die mit einem Deutschen, der ebenfalls die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitzt, verheiratet ist, entschieden, dass wegen dieser weiteren Staatsangehörigkeit des Ehemannes die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Frau M. von der Sicherung des Lebensunterhaltes abhängig zu machen ist. Damit wird von der für die Betroffenen günstigeren Sollvorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes abgewichen, und zwar ausdrücklich wegen der weiteren Staatsangehörigkeit des Ehemannes. Dem ist zu entnehmen, dass Personen mit ausschließlich deutscher Staatsangehörigkeit - insbesondere hinsichtlich des Familienzuzugs - einen besseren Status haben als Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist dieser Fall ihr als Aufsichtsbehörde bekannt, und was hat sie gegebenenfalls diesbezüglich der Ausländerbehörde in Hannover mitgeteilt oder aufgetragen?

2. Geht sie davon aus, dass Personen mit einer doppelten Staatsangehörigkeit bzw. deren Ehepartnerinnen und Ehepartner ihren Lebensunterhalt mit größerer Wahrscheinlichkeit nicht selbstständig sichern können als Personen mit ausschließlich deutscher Staatsangehörigkeit, und wie begründet sie diese Ansicht?