2. Geht sie davon aus, dass Personen mit einer doppelten Staatsangehörigkeit bzw. deren Ehepartnerinnen und Ehepartner ihren Lebensunterhalt mit größerer Wahrscheinlichkeit nicht selbstständig sichern können als Personen mit ausschließlich deutscher Staatsangehörigkeit, und wie begründet sie diese Ansicht?
3. Worin ist die Unterscheidung in zwei Klassen von Staatsangehörigkeiten gegebenenfalls sonst noch begründet?
Wie von der Fragestellerin richtig dargestellt, soll der aufenthaltsrechtliche Familiennachzug ausländischer Ehegatten zu ihren deutschen Ehepartnern in der Regel nicht von der Frage abhängig gemacht werden, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, also ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen bestritten werden kann (§ 28 des Aufent
haltsgesetzes). Diese Regelung war durch das im August 2007 in Kraft getretene sogenannte Richtlinienumsetzungsgesetz (Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union) in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen worden. Danach kann der Ehegattennachzug zu Deutschen bei Vorliegen besonderer Umstände von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden. Nach der Gesetzesbegründung liegen solche besonderen Umstände bei Personen vor, denen die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kommt insbesondere bei Doppelstaatern in Bezug auf das Land in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen.
Die vom Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz enthält hierzu folgende Regelung:
„Nr. 28.1.1.0 … Die Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3) ist wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 im Regelfall keine Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu Deutschen und nicht durchgängig zu prüfen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann jedoch auch der Ehegattennachzug zu Deutschen von dieser Voraussetzung abhängig gemacht werden. Besondere Umstände können bei Personen vorliegen, denen die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kann in Einzelfällen in Betracht kommen bei Doppelstaatern in Bezug auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen. Darüber hinaus kann unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 trotz des grundsätzlich bestehenden Anspruchs die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden; vgl. näher Nr. 27.3. Im Rahmen
der nach § 27 Abs. 3 erforderlichen Ermessensabwägung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass dem Deutschen regelmäßig nicht zugemutet werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben, und dass der besondere grundrechtliche Schutz aus Artikel 6 GG eingreift.“
In den vergangenen Jahren ist es übliche Praxis der Haushaltsführung der Landesregierung geworden, „Rücklagen“ zu bilden, die tatsächlich keine sind. Als Rücklage nach Lesart des Finanzministers wird jener Teil der mit der Verabschiedung der jeweiligen Haushalte erteilten Ermächtigung zur Aufnahme neuer Schulden bezeichnet, der im entsprechenden Haushaltsjahr nicht benötigt wird. So wurden etwa im Haushaltsjahr 2009 nicht jene 2,3 Milliarden Euro an neuen Krediten benötigt, die die Landtagsmehrheit dem Finanzminister eingeräumt hat, sondern tatsächlich rund 1 Milliarde Euro weniger. Dieses in Wahrheit überhaupt nicht vorhandene Geld wurde als Rücklage verbucht und in den Haushalten 2010 und 2011 als Quasieinnahme zur Begrenzung der Neuverschuldung eingesetzt. Kritiker halten diese Praxis für einen klaren Verstoß gegen das Jährlichkeitsgebot der Haushaltsführung.
Für das laufende Haushaltsjahr 2010 prognostizierte der Arbeitskreis Steuerschätzung in seiner Sitzung vom 2. bis 4. November 2010 dem Land Steuermehreinnahmen von 915 Millionen Euro gegenüber den bisherigen im Nachtragshaushalt 2010 und in der mittelfristigen Finanzplanung 2010 bis 2014 getroffenen Annahmen. Nach Abzug des Anteils der Kommunen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs kann der Finanzminister mit Mehreinnahmen für die Landeskasse von 795 Millionen Euro rechnen. Diese Mehreinnahmen könnten vollständig zur Senkung der Nettoneuverschuldung genutzt werden. Genau dieses plant der Finanzminister jedoch offenbar nicht - weder im Haushaltsjahr 2010 noch im Haushaltsjahr 2011. Stattdessen sollen erneut „Rücklagen“ gebildet werden, die in den Folgejahren zur rechnerischen Begren
1. Wie hoch sind aktuell die „Rücklagen“ aus nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen des Haushaltsjahres 2009 und früherer Jahre?
2. Wie hoch wird nach derzeitigem Kenntnisstand unter Berücksichtigung der Ergebnisse der jüngsten Steuerschätzung die tatsächliche Aufnahme neuer Schulden im Jahr 2010 ausfallen?
3. Wie wird die nach der Novembersteuerschätzung zu erwartende Steuermehreinnahme im Haushalt 2010 im Einzelnen verwendet?
Zu 1: Sollte morgen der Haushaltsplanentwurf 2011 im Landtag beschlossen werden, verbliebe ein Bestand von ca. 15,5 Millionen Euro.
Zu 2: Die im Jahre 2010 tatsächlich erforderliche Höhe der Kreditaufnahme wird wesentlich von der weiteren Entwicklung der Liquidität bestimmt werden. Die Höhe der Kreditaufnahme wird erst nach dem endgültigen („Dritten“) Abschluss - voraussichtlich im Mai 2011 - feststehen. Zuvor sind im Rahmen des Sollabschlusses notwendige Korrekturbuchungen abzuwickeln, Haushaltsreste festzustellen sowie etwaige Entnahmen oder Zuführungen an Rücklagen zu buchen.
Zu 3: Einnahmen sind im Haushalt auch dann vollständig und rechtzeitig zu erheben, wenn sie im Haushalt nicht oder nicht in entsprechender Höhe veranschlagt sind. Steuereinnahmen stellen dabei klassische Haushaltseinnahmen ohne besondere Zweckbindung dar. Sie dienen nach dem Gesamtdeckungsprinzip zur Deckung aller Ausgaben (§ 8 LHO). Eine spezielle Verwendung möglicher Steuermehreinnahmen im Haushalt 2010 ergibt sich daher weder unter haushaltsrechtlichen noch unter haushaltswirtschaftlichen Aspekten.
Ausschließlich aus Gründen der Steuerersparnis hat die Landesregierung am 23. November 2010 die Verlegung ihrer Hannoverschen Beteiligungsgesellschaft (HanBG) von der Landes
hauptstadt Hannover in das emsländische Groß Berßen beschlossen. Was der 658 Einwohner starken emsländischen Gemeinde Steuermehreinnahmen von rund 5 200 Euro pro Einwohner beschert, wird die Landeshauptstadt jährlich Gewerbesteuereinnahmen von rund 3,5 Millionen Euro kosten. Verlierer dieser Entscheidung ist nach Berechnungen des Niedersächsischen Städtetages jedoch nicht nur Hannover, sondern sind die Kommunen insgesamt. Nach dessen Berechnungen stehen der Landeshauptstadt künftig rund 500 000 Euro mehr aus dem kommunalen Finanzausgleich zu - Mittel, die anderen Kommunen fehlen werden.
Im Vergleich zu den unmittelbaren Auswirkungen dieser Entscheidung dürften die mittelbaren Auswirkungen noch deutlich gravierender sein. Unternehmen können sich künftig sogar auf den Niedersächsischen Finanzminister berufen, wenn sie ihren Sitz je nach aktuellem Steuerhebesatz hin und her verlegen. Von Solidarität mit der Kommune, deren Infrastruktur der Landesregierung mittelbar und unmittelbar zugutekommt, keine Spur. „Steuerflucht“ wird ausgerechnet vom obersten niedersächsischen Kassenwart praktiziert.
1. Hält die Landesregierung angesichts der von der Landeshauptstadt zu finanzierenden oberzentralen Einrichtungen und Infrastruktur einen - gegenüber einer kleinen emsländischen Gemeinde - höheren Gewerbesteuerhebesatz für angemessen?
2. Welche Empfehlung gibt die Landesregierung künftig an private Unternehmen, die erwägen, ihren Sitz oder Sitze von Tochtergesellschaften je nach Gewerbesteuerhebesatz mal hierhin und mal dorthin zu verlegen?
3. Welche finanziellen Auswirkungen hat die Verlegung der HanBG für die kommunale Ebene, auch unter Berücksichtigung des kommunalen Finanzausgleichs, in den kommenden Jahren insgesamt?
Die Frage unterstellt einen falschen Sachverhalt. Die Hannoversche Beteiligungsgesellschaft (HanBG) , auf deren Sitzverlegung hier angespielt wird, bleibt nach wie vor in Niedersachsen. Da keine Steuerflucht vorliegt, stellt sich auch nicht die Frage nach den Auswirkungen. Im Übrigen gilt: Bei einer landeseigenen Gesellschaft, die kreditfinanziert und dividendenabhängig ist, muss die Kostenseite so gering wie möglich gestaltet werden, um die Risiken für das Land kalkulierbar zu halten. Dabei sind auch die steuerlichen Rahmenbedingungen einzubeziehen. Jedes Unternehmen muss wirtschaftlich handeln.
Zu 1: Die Landesregierung ist nicht zuständig für die Festlegung von Gewerbesteuerhebesätzen. Ein Anlass für eine vergleichende Bewertung der Angemessenheit der Hebesätze ist nicht gegeben.
Zu 2: Die Landesregierung gibt keine Empfehlungen zur Steuerplanung bzw. Steuergestaltung privatwirtschaftlich organisierter Unternehmen. In einer freiheitlichen, marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung entscheidet jeder Unternehmer eigenverantwortlich, wo und aus welchen Gründen er seinen Geschäftssitz begründet.
Zu 3: Die Verlegung der Hannoverschen Beteiligungsgesellschaft (HanBG) von Hannover nach Groß Berßen wird durch den Gewerbesteuerausfall bei der Landeshauptstadt Hannover auf kommunaler Ebene insgesamt zu einem Rückgang des Gewerbesteueraufkommens von etwa 1 Millionen Euro führen. Auswirkungen auf die Höhe des kommunalen Finanzausgleichs (vertikaler Finanzaus- gleich) hat die Verlegung nicht. Allerdings kann es ab 2012 zu Änderungen bei der interkommunalen Verteilung der Schlüsselzuweisungen kommen (horizontaler Finanzausgleich). Da die Berechnung von Zuweisungen aus dem Finanzausgleich von zahlreichen sich auch gegenseitig bedingenden Faktoren abhängig ist, ist die Ausbringung gemeindescharfer Zahlen zu diesem Zeitpunkt nicht möglich.
Grundsätzlich finden die Gewerbesteuereinnahmen einer Kommune Eingang in die Berechnung der Höhe ihrer Schlüsselzuweisungen. Dabei wird jedoch nicht von der tatsächlichen Höhe der Einnahmen ausgegangen, sondern von einem um verschiedene Faktoren bereinigten Wert. Unter anderem wird auch die Einnahmekapazität der kommunalen Körperschaft berücksichtigt, sodass eine Gemeinde mit deutlich unterdurchschnittlichem Gewerbesteuerhebesatz dafür nicht noch zusätzlich vom kommunalen Finanzausgleich belohnt wird. Ganz allgemein muss aber davon ausgegangen werden, dass Gewerbesteuerausfälle bei der Stadt Hannover sich begünstigend und umgekehrt die Gewerbesteuermehreinnahmen bei der Gemeinde Groß Berßen sich mindernd auf die jeweiligen Schlüsselzuweisungen auswirken.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 34 der Abg. Karsten Heineking und Dirk Toepffer (CDU)
Prognosen zur künftigen Entwicklung des Güterverkehrs in den kommenden Jahren ist zu entnehmen, dass es bereits kurzfristig zu einem Zuwachs des Verkehrsaufkommens um rund 20 % kommen wird. Dabei werden Lastkraftwagen voraussichtlich rund 70 % der Verkehrsleistung absolvieren. Bis 2050 ist mit einer Verdopplung der Güterverkehrsleistung auf Deutschlands Straßen zu rechnen. Dies erfordert schnelle und effiziente Maßnahmen, um den künftigen Verkehrsfluss zu regulieren.
Der derzeit von der Bundesregierung geplante und vom Land Niedersachsen unterstützte Feldversuch zur Genehmigung von Lang-Lkw ist eine Alternative, um eine Entlastung des Verkehrsaufkommens bei gleichzeitiger Verhinderung weiteren Verschleißes der Straßeninfrastruktur zu bewirken. Gerade Transporteuren von Volumentransporten bietet sich die Gelegenheit, durch geringere Transport- und Betriebskosten sowie die hiermit einhergehende Verminderung des Ausstoßes von Kohlenstoffdioxid eine ökologisch wertvolle Transportkette aufrechtzuerhalten.
1. Wie beurteilt die Landesregierung die Bedeutung des derzeit von der Bundesregierung geplanten Feldversuchs zur Zulassung von LangLkw, an dem sich auch das Land Niedersachsen beteiligt?