Wir gehen in Übereinstimmung mit der Planung der NBank davon aus, dass so die Rückstände bis 31. August 2011 abgearbeitet werden können.
Bereits im Juli 2010 urteilte das Verwaltungsgericht Berlin, dass die Polizei keine anlasslosen Übersichtsvideoaufnahmen von friedlichen Demonstrationen anfertigen darf. Hintergrund waren entsprechende polizeiliche Aufnahmen im Zusammenhang mit der Antiatomdemonstration in Berlin am 5. September 2009. Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass diese Videoaufnahmen ein Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Versammlungsfreiheit seien.
Ähnliches entschied das Oberverwaltungsgericht Münster im November 2010. Es bestätigte einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster, das der Polizei anlasslose Videoaufzeichnungen von friedlichen Demonstrationen ebenfalls untersagt hatte. Neben der Versammlungsfreiheit sei demnach auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Beide Urteile könnten Auswirkungen auch auf niedersächsische Polizeigroßeinsätze haben. Denn auch in Niedersachsen gibt es immer wieder Beschwerden von friedlichen Demonstrationsteilnehmerinnen und -teilnehmern über anlasslose Videoaufzeichnungen der Polizei.
1. Kann die Landesregierung bestätigen, dass es auch in Niedersachsen in der Vergangenheit, zuletzt bei den Demonstrationen rund um den Castortransport 2010, anlasslose Übersichtsvideoaufzeichnungen im Sinne der Rechtsprechung des OVG NRW durch die Polizei gegeben hat?
2. Bei welchen Demonstrationen wurden im Jahr 2010 von der niedersächsischen Polizei Übersichtsvideoaufzeichnungen gefertigt und gespeichert bzw. unverzüglich wieder gelöscht?
3. Welche Konsequenzen wird die Landesregierung aus den beiden genannten Gerichtsurteilen für polizeiliche Großeinsätze in Niedersachsen ziehen?
Das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 5. Juli 2010 - 1 K 905.09) und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 23. November 2010 - 5 A 2288/09) hatten in zwei Verfahren über die Zulässigkeit der Anfertigung von Bildübertragungen anlässlich von Versammlungen zu entscheiden. Die angefertigten Videobilder wurden in beiden Verfahren ohne Speicherung lediglich in Echtzeit übertragen. Beide Gerichte heben in ihren Entscheidungen hervor, dass bereits die bloße Videobeobachtung potenzielle Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Sorge vor staatlicher Überwachung von der Teilnahme an der Versammlung abhalten könnte und in die Versammlungsfreiheit eingreife. Dieser Eingriff bedürfe einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Da eine Befugnisnorm für Bildübertragungen fehle, könne nur auf die Ermächtigung zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen nach §§ 12 a, 19 a des Versammlungsgesetzes (VersG) zurückgegriffen werden, deren Voraussetzungen in den zu entscheidenden Fällen jedoch nicht erfüllt gewesen seien.
Die niedersächsische Polizei setzt zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auf der Grundlage der §§ 12 a, 19 a VersG sowohl Bildübertragungstechnik als auch Videotechnik zur Aufzeichnung ein. Bei Großeinsätzen wie dem Castortransport, rechtsextremistischer Versammlungen mit Gegenkundgebungen wie in Hildesheim am 5. Juni 2010 oder am 14. August 2010 in Bad Nenndorf wurde Bildübertragungstechnik eingesetzt. Bei der Bildübertragungstechnik werden grundsätzlich Übersichtsaufnahmen gesendet, um der Einsatzleitung ein möglichst abgewogenes Bild bei taktischen Entscheidungen zum Erhalt friedlicher Versammlungen zu ermöglichen, Teilnehmerschätzungen vorzunehmen sowie Verkehrsbeobachtungen und -lenkungen durchzu
Bei Aufzeichnungen wurden die Aufnahmen den gesetzlichen Bestimmungen gemäß ohne Verzug gelöscht. Die niedersächsische Polizei führt keine Statistik über den Einsatz von Bildübertragungs- und Videotechnik. Zur lückenlosen Dokumentation aller Einsätze müssten sämtliche Einsatzunterlagen händisch ausgewertet werden. Wegen des großen Aufwandes wurde hierauf verzichtet.
Zu 3: Das bereits vom Niedersächsischen Landtag verabschiedete und am 1. Februar 2011 in Kraft tretende Niedersächsische Versammlungsgesetz (NVersG) schafft für die Anfertigung sowohl von Bild- und Tonübertragungen als auch von Bild- und Tonaufzeichnungen ausdrückliche Ermächtigungsgrundlagen. Die Polizei ist nach den §§ 12, 17 NVersG zur Anfertigung von Bild- und Tonübertragungen befugt, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist; Bild- und Tonaufzeichnungen sind nur dann zulässig, wenn dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr notwendig ist.
Die den Gerichtsentscheidungen zugrunde liegende Frage, unter welchen Voraussetzungen Bildübertragungen und Bildaufzeichnungen von der Polizei angefertigt werden dürfen, ist durch das NVersG eindeutig und mit abgestuften Eingriffsschwellen geregelt. Weiterer Handlungsbedarf besteht nicht.
Bereits seit dem Jahr 2005 ist bekannt, dass zum 1. Januar 2010 die Richtlinie 2005/33/EG vom 6. Januar 2005 in niedersächsisches Landesrecht umzusetzen ist. Die Richtlinie besagt, dass ab dem 1. Januar 2010 Binnenschiffe und Schiffe an Liegeplätzen in Häfen keine Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt über 0,1 Massenhundertteile mehr verwenden dürfen.
Es besteht also seit geraumer Zeit dringender Handlungsbedarf, die von Schiffen ausgehenden Emissionen zum Schutz der in Hafennähe wohnenden Menschen sowie zur generellen Verbesserung der Luftqualität in der Küstenregion zu reduzieren.
Die Landesregierung hätte die europäische Richtlinie 2005/33EG bis spätestens zum 1. Januar 2010 in niedersächsisches Landesrecht umsetzen müssen, wie es vonseiten der Europäischen Union vorgeschrieben war.
1. Welche Kontrollen zur Einhaltung der Richtlinie 2005/33/EG hat die Landesregierung mit welchen Ergebnissen seit dem 1. Januar 2010 in den niedersächsischen Häfen vorgenommen?
2. Aus welchen Gründen ist die Richtlinie 2005/33/EG in Niedersachsen nicht rechtlich verbindlich umgesetzt worden?
3. Welche über die Richtlinie 2005/33/EG hinausgehenden Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung zur Verbesserung der Luftqualität in der Küstenregion zu ergreifen, um weitere Anforderungen der nachhaltigen regionalen Entwicklung, des Tourismus und von Anforderungen im Zusammenhang mit dem UNESCO-Weltnaturerbe erfüllen zu können?
Artikel 1 Nr. 5 der Richtlinie 2005/33/EG, mit welchem die Richtlinie 1999/32/EG ergänzt wird, verlangt von den Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der sich aus Artikel 4 b Abs. 1 ergebenden Pflichten mit Wirkung vom 1. Januar 2010.
Artikel 4 b der Richtlinie 1999/32/EG ist erneut durch Artikel 2 der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG geändert worden. Artikel 4 der Richtlinie 2009/30/EG setzt den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2010. Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz ist daher zunächst davon ausgegangen, dass sich damit auch die Umsetzungsfrist aus der Richtlinie 2005/33 bezüglich des Artikels 4b Abs. 1 der Richtlinie 1999/32/EG auf den 31. Dezember 2010 verschiebt.
Für den Entwurf der niedersächsischen Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen wurde am 12. August 2010 die Verbandsanhörung nach § 31 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen begonnen. Die dort vorgesehene sechswöchige Stellungnahmefrist lief zum Ende der 38. Kalenderwoche ab. Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen und landesinterner Abstimmung über seitens der beteiligten Verbände geltend gemachten Änderungsbedarf soll die endgültige Fassung erlassen werden. Damit ist aller Voraussicht nach in den nächsten Wochen zu rechnen. Die Verordnung soll am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten.
Zu 1: Da die Umsetzung der Richtlinie noch nicht erfolgt ist, wurden wegen der fehlenden Rechtsgrundlage noch keine Kontrollen durchgeführt und daher auch keine Ergebnisse erzielt.
Zu 3: Die Überwachung der Luftqualität in Niedersachsen wird auf Grundlage der Vorgaben der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luft- qualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim durchgeführt. Im Rahmen dieser Überwachung werden Messstationen im Küstenbereich von Niedersachsen an den Standorten in Emden, auf Norderney, in Wilhelmshaven, in Cuxhaven und in Jork sowie in Bremerhaven (Messnetz des Bundeslandes Bremen) betrieben. Die Messungen dieser Stationen zeigen, dass auch im Küstenbereich die SO2-Immissionsgrenzwerte deutlich unterschritten werden. Zusätzlich zu der bisher durchgeführten Überwachung der Luftqualität sollen in den nächsten Jahren ergänzende Messungen im ländlichen Hintergrund eine weitergehende Beurteilung der Luftqualität in der Küstenregion ermöglichen.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 41 der Abg. Stefan Wenzel, Christian Meyer und Enno Hagenah (GRÜNE)
Aus dem öffentlich zugänglichen Handelsregister ergeben sich folgende Informationen zum Investitionszuschussantragsteller bzw. Zuwendungsempfänger „Schlachthof Wietze“: Die Unternehmensgründung erfolgte per 11. Januar
2010 (HRB 203 784 HR Osnabrück). Das Stammkapital beträgt: 50 000 Euro. Das Investitionsvolumen beträgt 60 000 000 Euro. Die Eigenkapitalquote beträgt 0,08 % der Investitionssumme für den Schlachthof.