Die erste Gesellschafterversammlung der GmbH Celler Land Frischgeflügel fand erst am 27. November 2009 statt. An diesem Tag erfolgte auch der Abschluss des Gesellschaftervertrages. Die Handelsregistereintragung erfolgte per 11. Januar 2010.
Es handelt sich also um ein sehr junges Unternehmen mit geringster Eigenkapitalausstattung, ohne eigenen Vertrieb, Logistik und ohne Eigentum an Grund, Boden und Maschinen.
1. Wie ist es möglich, Investitionsförderungen für einen Zeitraum zu gewähren, zu dem der Antragsteller rechtlich noch gar nicht existierte?
3. Welche Unterlagen von welchen Absendern lagen den Ministerien für Wirtschaft und Landwirtschaft bzw. der NBank oder anderen beteiligten Behörden des Landes vor, als die Bestätigung der grundsätzlichen Förderfähigkeit erfolgte?
1959 wurde das Unternehmen Rothkötter durch Franz Rothkötter als Einmannbetrieb gegründet. Inzwischen bildet die Firma Franz-Josef Rothkötter das Oberhaupt einer ganzen Unternehmensgruppe, zu der heute u. a. die Emsland Frischgeflügel GmbH und die Celler Land Frischgeflügel GmbH gehören.
Zu 1 und 2: Mit Antrag vom 5. Oktober 2009 stellte die Emsland Frischgeflügel GmbH aus Haren einen Förderantrag zur Errichtung eines neuen Schlachtbetriebs in Wietze, Landkreis Celle. Bei der Planung des Vorhabens stand fest, dass die Betriebsstätte zukünftig durch ein neu zu gründendes Unternehmen der Unternehmensgruppe Rothkötter geführt werden soll. Die Celler Land Frischgeflügel GmbH wurde sodann am 27. November 2009 neu gegründet und der Antrag am 15. Dezember 2009 auf die Celler Land Frischgeflügel GmbH übertragen. Die Genehmigung zum Beginn
des Vorhabens erhielt die Emsland Frischgeflügel GmbH mit der Förderfähigkeitsbescheinigung am 12. Oktober 2009. Diese wurde durch die NBank nach Prüfung der dazu benötigten Unterlagen erteilt. Der Zuwendungsbescheid wurde am 14. Juni 2010 an die Celler Land Frischgeflügel GmbH erteilt.
Die Gründung der Celler Land Frischgeflügel GmbH erfolgte also vor Beginn des Förderzeitraumes (29. Dezember 2009 bis 28. Dezember 2012).
Zu 3: Antragstellerin war seinerzeit die Emsland Frischgeflügel GmbH, Im Industriepark 1, 49733 Haren. Diese hat bei der NBank die für die grundsätzliche Förderfähigkeitsbescheinigung erforderlichen Unterlagen, Antragsformular, Vorhabenbeschreibung und Finanzierungsplan eingereicht.
Aus dem Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung sind keine Landesmittel an die Celler Land Frischgeflügel GmbH geflossen. Das Landwirtschaftsministerium war lediglich aus fachlicher Sicht über den geplanten Neubau des Geflügelschlachthofes informiert. Die zuständige Genehmigungsbehörde für das Projekt ist das Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 42 der Abg. Marco Brunotte und Dr. Silke Lesemann (SPD)
Am 5. Juni 2010 wurde nach einer Demonstration gegen einen Naziaufmarsch in Hildesheim eine S-Bahn in Laatzen überfallen. Als die S 4, aus Hildesheim kommend, um ca. 18:30 Uhr im Bahnhof Laatzen hielt, griffen ca. 20 Anhänger der rechten Szene einen Zugteil mit Teilnehmern der DGB-Demonstration an. Dabei wurden von den Angreifern u. a. Holzlatten und Bierflaschen als Tatwaffen genutzt. Nur durch das engagierte Eingreifen von drei im Zug mitfahrenden Beamten der Bundespolizei konnten Verletzte verhindert werden. Durch Zeugen konnten mehrere der Angreifer identifiziert werden.
Nach dem aktuellen Ermittlungsstand der sachbearbeitenden Kriminalfachinspektion 4 der Polizeidirektion Hannover griffen am 5. Juni 2010, gegen 18.30 Uhr, etwa 15 rechtsgerichtete Demonstrationsteilnehmer eine noch unbekannte Personengruppe an, die sich in einer zum Tatzeitpunkt auf dem Messebahnhof Laatzen haltenden S-Bahn aufhielt. Die S-Bahn befand sich im Anschluss an eine Demonstration in Hildesheim auf der Fahrt nach Hannover.
Aus der angreifenden Personengruppe heraus wurden Bierflaschen in das Zugabteil geworfen und mit mitgeführten Schildern in Richtung Wagon bzw. Türen geschlagen. Durch Beamte der Bundespolizei, die sich sowohl im Zug selbst als auch auf dem Bahnsteig aufhielten, wurde sofort eingegriffen. Die angreifende Personengruppe konnte jedoch unerkannt flüchten. Durch einen Zeugen wurde ein 29-jähriger Rechtsextremist als ein möglicher Angreifer erkannt und gegenüber den eingesetzten Beamten der Bundespolizei namentlich benannt. Polizeibeamte der Landespolizei Niedersachsen waren zu diesem Zeitpunkt nicht zugegen.
Durch die Bundespolizei wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung von Amts wegen eingeleitet und zuständigkeitshalber an die Polizeidirektion Hannover abgegeben. Die Ermittlungen dauern derzeit noch an. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind durch die Tat weder Sach- noch Personenschäden entstanden. Bislang konnten drei Zeugen ermittelt werden, die jedoch nicht zu der angegriffenen Personengruppe gehören. Strafanzeige wurde bei der Polizei nicht erstattet. Auch in der Folgezeit haben sich, trotz Berichterstattung in den Medien, weder Opfer noch weitere Zeugen bei der Polizei zu erkennen gegeben.
Zu 2: Zur Feststellung von Tatverdächtigen und des Tatherganges wurden neben anderen polizeilichen Maßnahmen insbesondere Vernehmungen
der namentlich bekannten Zeugen durchgeführt. Weitere Vernehmungen sollen noch folgen, da neben den durch die Bundespolizei namentlich festgestellten Zeugen weitere mögliche Beteiligte (Zeugen und mögliche Tatverdächtige) erst während der laufenden Ermittlungen bekannt wurden und gegebenenfalls noch werden.
Es konnten bislang drei Rechtsextremisten als Tatverdächtige ermittelt werden. Die Tatverdächtigen machen von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
Zu 3: Die Ermittlungen dauern noch an. Um den Erfolg des noch laufenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere vor dem Hintergrund möglicher weiterer Vernehmungen, nicht zu gefährden, können Detailinformationen derzeit nicht offengelegt werden. Nach Abschluss der noch ausstehenden Vernehmungen wird der Vorgang zur strafrechtlichen Bewertung und Entscheidung über gegebenenfalls weitere erforderliche Maßnahmen zur Strafverfolgung der Staatsanwaltschaft Hannover übersandt.
Mit Datum vom 28. April 2010, Drs. 16/2460, hat der Landtag u. a. festgestellt, dass die Klosterkammer Hannover bei der Berechnung der Erbbauzinsen in den von ihr verwalteten Verträgen nicht nur den Verbraucherpreisindex, sondern auch die Entwicklung der Einkommen der Erwerbstätigen und der privaten Haushalte zu berücksichtigen habe.
Am 1. Juli 2010 löste die Immobilienwertermittlungsverordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) die Wertermittlungsverordnung ab. Danach sind auch bei Erbbaurechten andere Indizes als bisher anwendbar.
1. Hält die Landesregierung die Anwendung der ImmoWertV für Verträge bei der Klosterkammer für geboten?
2. Wenn ja, durch welche Veränderungen der bisherigen Praxis hat die Klosterkammer Hannover bei der Berechnung der Erbbauzinsen, der Ermittlung von Grundstückswerten, der
Neuberechnung von Erbbauzinsen oder auch Entschädigungsleistungen beim Heimfallrecht diesen neuen Regelungen Rechnung getragen?
3. Was unternimmt die Landesregierung, um die Klosterkammer zur Umsetzung der o. a. Entschließung und hier insbesondere der Nrn. 1 bis 5 anzuhalten, da die Forderungen des Parlamentes bis Ende November 2010 laut Aussagen vieler betroffener Erbbaurechtsnehmer immer noch nicht umgesetzt wurden?
Zur Ausgestaltung von Erbbaurechten, die durch die Klosterkammer Hannover ausgegeben werden, hat der Landtag mit seiner Entschließung vom 28. April 2010 verschiedene Prüfbitten an die Landesregierung gerichtet, u. a. auch hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für Wertsicherungsverfahren. Auf diesen Beschluss hat die Landesregierung mit ihrer Stellungnahme von 10. November 2010 (Drs. 16/3036) umfassend geantwortet.
Die in der Anfrage zitierte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) hat allerdings mit den einleitend angesprochenen Wertsicherungsverfahren keinen unmittelbaren Zusammenhang. Denn für die Erbbauzinsanpassungen im laufenden Vertrag spielt die Wertentwicklung der Immobilie - ganz gleich, auf welcher Berechnung sie basiert - keine Rolle. Änderungen der Grundstückswertverhältnisse bleiben in Übereinstimmung mit § 9 a ErbbauRG außer Betracht. Eine Anwendung der ImmoWertV ergibt sich lediglich zum Zeitpunkt der Erneuerung oder des Neuabschlusses eines Vertrages.
Zu 1 und 2: Die Parteien des Erbbaurechtsvertrages sind bei Vertragsabschluss in der Vereinbarung des Erbbauzinses frei (Vertragsautonomie). Die Klosterkammer orientiert sich zur Ermittlung des Erbbauzinses in Anlehnung an die LHO am Bodenwert; Anhaltspunkt hierfür ist der Bodenrichtwert. Zur Begründung abweichender Bodenwerte akzeptiert sie Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses für Grundstückswerte. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die jeweils aktuellen für die Wertermittlung geltenden Rechtsnormen der Berechnung zugrunde liegen.
Für die Ermittlung des Wertausgleichs der Gebäude bei Auslaufen des Vertrages wird immer ein Verkehrswertgutachten eingeholt. Somit ist auch in diesen Fällen sichergestellt, dass das Gutachten nach den aktuell geltenden Rechtsnormen erstellt wird.
Da die Klosterkammer jedoch selbst keine Gutachten erstellt, ist eine Anwendung der ImmowertV nicht geboten, da diese sich in erster Linie an Sachverständige und Gutachter richtet.