Protokoll der Sitzung vom 09.12.2010

Zu 3: Die Deutsche Telekom AG hat zu dieser Frage folgende Auskunft erteilt:

„Es ist erkennbar, dass bei relativ großen Schwankungsbreiten der Anteil an Arbeitsplätzen, bezogen auf Deutschland, relativ gleich geblieben ist. Im Mittel waren und sind etwa 7 % der inländischen Arbeitskräfte in Niedersachsen beschäftigt:

2003 12 263 7,1 %

2005 12 068 7,1 %

2007 11 325 7,4 %

2009 9 462 7,3 %

2010 9 125 7,0 %“

Die DTAG bildet seit vielen Jahren weit über den eignen Bedarf aus.

Im Mittel waren und sind etwa 5,6 % der inländischen Auszubildenden in Niedersachsen beschäftigt.

2003 589 5,3 %

2005 620 5,4 %

2007 673 5,8 %

2008 659 5,8 %

2009 610 5,8 %

2010 548 5,5 %

Anlage 46

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 48 der Abg. Wiard Siebels, Andrea Schröder-Ehlers, Renate Geuter, Ronald Schminke, Karl-Heinz Hausmann, Rolf Meyer und Dieter Möhrmann (SPD)

Ordnungsrecht oder Freiwilligkeit für Umweltschutz in der Landwirtschaft - Wie steht die Landesregierung z. B. zur Erosionsschutzverordnung?

Nach der bundesweit gültigen Direktzahlungen- Verpflichtungenverordnung muss in den Ländern eine Verordnung über erosionsgefährdete Flächen durchgeführt werden. Die Länder hätten bis zum 30. Juni 2010 eine Bewertung der landwirtschaftlichen Flächen hinsichtlich ihrer Erosionsgefährdung gegenüber Wasser und Wind vornehmen müssen. Die fristgerechte Umsetzung ist in anderen Bundesländern, wie z. B. in Nordrhein-Westfalen, bereits erfolgt. Die „Erosionsschutzverordnung“ hat Auswirkungen auf die Bewirtschaftung von Flächen. Die Anbauplanungen der Landwirte für das Jahr 2011 erfolgen bereits ab Herbst 2010, sodass auf Regelungen der zu erwartenden Verordnung nicht mehr reagiert werden kann.

In Aktuelles aus Land und Forst vom 10. November 2010 (:http://landvolk.net/Agrarpoli- tik/Land-und-Forst/2010/11/1045/Diskus- sion.php) äußert sich in diesem Zusammenhang das Regierungsmitglied Sander: „Landwirte wissen, wie sie pflügen müssen, damit keine Erosion entsteht.“ Er verweist weiterhin auf die Grundsätze der guten fachlichen Praxis sowie die Freiwilligkeit in der Landwirtschaft.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Inwieweit können den wirtschaftenden Landwirten und deren Handelspartnern durch das Versäumnis bei der Umsetzung der Verordnung wirtschaftliche Nachteile im Vergleich mit anderen Bundesländern entstehen, und warum wurde die Verordnung nicht fristgerecht umgesetzt?

2. Wie schätzt die Landesregierung die Aussage des Umweltministers auf die gute fachliche Praxis und die Freiwilligkeit auch in Bezug auf flächenhafte Nitratbelastungen des Trinkwassers durch die landwirtschaftliche Nutzung ein?

3. Welche Ausnahmeregelungen sind im Rahmen der Umsetzung geplant, und entsprechen diese vergleichbaren Ausnahmeregelungen anderer Bundesländer unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer Forderungen sowie der Bedeutung des Agrarlandes Niedersachsen?

Bekanntlich müssen Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die EU-Agrarbeihilfen beantragen, bestimmte Anforderungen und Standards einhalten, wenn sie die Zahlungen ungekürzt erhalten wollen. Die maßgeblichen Vorschriften sind in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführt und betreffen die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, die Umwelt und den Tierschutz. Daneben sind auf den Flächen der Antragsteller bestimmte Umweltstandards einzuhalten. Dies ist unter dem Begriff „Cross-Compliance“ zusammengefasst.

Das Cross-Compliance-System ist u. a. dadurch gekennzeichnet, dass bei einem Verstoß gegen Vorgaben aus dem bereits bestehenden allgemeinen Fach- und Ordnungsrecht zusätzlich die EUAgrarbeihilfen gekürzt werden.

Daneben hat die EU aber auch ökologische Vorgaben geschaffen, die nicht allgemeines Fachrecht sind, sondern inhaltlich nur die Empfänger von EUAgrarbeihilfen betreffen. Dabei haben die Mitgliedstaaten die Vorgaben der EU in nationales Recht umzusetzen und zu konkretisieren. Ein Beispiel dafür ist der Bodenerosionsschutz.

Die Anforderungen bezüglich des Erosionsschutzes sind vom Bund in der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung festgelegt worden und umfassen das Verbot bzw. das zeitweilige Verbot des Pflügens von Flächen in bestimmten Gefährdungsgebieten. Diese sind durch die Länder in die Gefährdungsklassen „CC-Wasser 1“, „CC-Wasser 2“ und „CC-Wind“ einzuteilen. Die für diese Gebiete im Regelfall zeitlich begrenzten Pflugverbote ergeben sich im Detail aus § 2 Abs. 2 bis 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung.

Die in Niedersachsen geplante Verordnung über erosionsgefährdete landwirtschaftliche Flächen stellt deshalb kein Ordnungsrecht im eigentlichen Sinne oder allgemeingültiges Fachrecht dar. Es handelt sich um Bedingungen, die ausschließlich für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gelten, die EU-Agrarbeihilfen in Anspruch nehmen. Hieraus

resultierten wohl auch die erheblichen politischen Diskussionen, die insbesondere in NordrheinWestfalen mit aller Härte ausgetragen wurden und auch in Niedersachsen geführt werden. Hier werden im Rahmen der EU-Agrarbeihilfen neue Beschränkungen eingeführt und nicht bereits bestehende Vorgaben aus dem Fachrecht zum Gegenstand von Cross-Compliance gemacht.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Solange in Niedersachsen nicht per Rechtsverordnung eine Gebietseinteilung für die erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen erfolgt ist, gelten die Vorgaben zum Erosionsschutz aus der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung des Bundes hier nicht. Deshalb können auch keinerlei wirtschaftliche Nachteile für die betroffenen Betriebsinhaber aus der bisherigen Nichtumsetzung entstehen.

Sobald die Landesverordnung in Kraft gesetzt wurde, sind die Anforderungen der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung zum Bodenerosionsschutz von den betroffenen Betriebsinhabern einzuhalten. Diese gelten in jedem Bundesland, das bereits eine Gebietskulisse eingerichtet hat, gleichermaßen. Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, dass die Bundesländer besondere abweichende Anforderungen zum Erosionsschutz regeln. So hat z. B. Nordrhein-Westfalen durch Landesverordnung eine Gebietskulisse festgesetzt und die grundsätzlichen Anforderungen des Bundes hinsichtlich der Pflugverbote mit erheblichen Ausnahmen versehen.

Die Abstimmung hinsichtlich abweichender Anforderungen speziell für Niedersachsen konnte bislang nicht abgeschlossen werden. Insbesondere die Abwägung zwischen einem fachlich sinnvollen Erosionsschutz im Verhältnis zu den damit verbundenen Einschränkungen der Betroffenen sowie die juristische Beurteilung des Ermächtigungsspielraums, den der Bund den Ländern zugestanden hat, spielen hierbei eine ganz besondere Rolle.

In diesem Zusammenhang ist abschließend anzumerken, dass die noch nicht erfolgte Umsetzung der Vorgaben der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung zum Bodenerosionsschutz keine Auswirkungen auf die Bestimmungen zum Bodenerosionsschutz nach Fachrecht hat. Diese sind von den landwirtschaftlichen Betrieben davon unabhängig uneingeschränkt einzuhalten.

Zu 2: Die gute fachliche Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung gemäß § 17 BBodSchG dient der nachhaltigen Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bodens als natürliche Ressource. Diese Grundsätze sind von der landwirtschaftlichen Praxis bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Bodennutzung zu beachten und werden auch von den landwirtschaftlichen Beratungseinrichtungen in ihrer Beratungstätigkeit vermittelt. Aufgrund des intensiven Informations- und Beratungsangebotes geht die Landesregierung davon aus, dass Landwirte in Niedersachsen die gute fachliche Praxis beherrschen und auch in der betrieblichen Praxis umsetzten.

Zur Sicherstellung der guten Trinkwasserqualität in den niedersächsischen Wassergewinnungsgebieten setzt die Landesregierung auf das erfolgreiche Miteinander von Wasserwirtschaft und Landwirtschaft in den sogenannten Trinkwasserschutzkooperationen. Aufbauend auf dem Ordnungsrecht, hier der konsequenten Umsetzung der Düngeverordnung, werden Gewässerschutz orientierte Maßnahmen, die über die gute fachliche Praxis bei der Landbewirtschaftung hinausgehen, über freiwillige Vereinbarungen zwischen Wasserversorgern und Bodenbewirtschaftern honoriert bzw. ein dadurch bedingter Minderertrag ausgeglichen.

Diese Parallelität von Ordnungsrecht einerseits und Kooperation und Freiwilligkeit andererseits wird auch bei der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie zugrunde gelegt, um mittelfristig auch in der Fläche den geforderten guten Zustand des Grundwassers zu erreichen.

Zu 3: Die für die erosionsgefährdeten Gebiete vorgegebenen Pflugverbote sollen einerseits den fachlichen Anforderungen an den Erosionsschutz gerecht werden, andererseits aber auch den Aspekt der Wettbewerbsgleichheit zu den Nachbarländern berücksichtigen. So ist nach Auffassung der Landesregierung unbedingt zu berücksichtigen, dass das Pflügen als Maßnahme des Pflanzenschutzes unter bestimmten Voraussetzungen nach wie vor auch auf als erosionsgefährdet eingestuften Flächen möglich bleiben muss. Im Übrigen müssen aber auch die unterschiedlichen Gegebenheiten in den Bundesländern berücksichtigt werden. So sind im Landesdurchschnitt die landwirtschaftlichen Flächen in Nordrhein-Westfalen beispielsweise wesentlich häufiger von einer Erosionsgefährdung durch Wasser betroffen, während in Niedersachsen mehr Flächen durch Winderosion gefährdet sind.

Dementsprechend führen die durch die Bundesverordnung vorgegebenen Pflugverbote in den einzelnen Ländern also je nach Art und Umfang der als erosionsgefährdet eingestuften Gebiete zu unterschiedlich starken Einschränkungen, die in ein angemessenes Verhältnis zum gebotenen Erosionsschutz zu setzen sind. Insoweit wird in der niedersächsischen Verordnung hierauf ein besonderes Augenmerk zu legen sein. Dieses gilt auch im Hinblick auf den umfangreichen Anbau von Kartoffeln und anderen Reihenkulturen, die von den Vorgaben der Bundesverordnung besonders betroffen sind.

Abschließend bleibt noch anzumerken, dass die Umsetzung der EU-Vorgaben zum Erosionsschutz für die Empfänger von EU-Agrarbeihilfen bundesweit nach wie vor diskutiert wird und der Bund aus diesem Grunde eine Evaluierung der geltenden Regelungen anstrebt. Mögliche Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der Vorgaben zum Erosionsschutz zwischen den Bundesländern haben hier Ausmaße angenommen, die es sowohl im Interesse eines effektiven Erosionsschutzes als auch im Interesse der betroffenen Landwirte bzw. des Agrarlandes Niedersachsen einzudämmen gilt.

Anlage 47

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 49 der Abg. Andrea Schröder-Ehlers (SPD)

Frühchen-Stationen in Niedersachsen - Was mutet die Landesregierung Familien zu?

Das niedersächsische Gesundheitsministerium plant, die Anzahl der Perinatalzentren Level 1 zur Versorgung von Frühgeborenen unter 1 250 g in den Krankenhäusern von jetzt 16 auf 5 Standorte zu reduzieren. Betroffen sind u. a. Meppen, Hildesheim, Wolfsburg und die Versorgungsstationen für Frühgeborene im Städtischen Klinikum Lüneburg und im Allgemeinen Krankenhaus Celle. Diese Stationen sind demnach akut von der Schließung bedroht. Für die Region Lüneburg bedeutet dies z. B., dass betroffene Frauen und Familien künftig unzumutbar lange Wege nach Hannover oder Hamburg auf sich nehmen müssten.

Anders als andere Flächenländer scheint Niedersachsen die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses 1 : 1 umsetzen zu wollen, mögliche Ausnahmeregelungen werden bisher verweigert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Trifft es tatsächlich zu, dass nach dem Willen der Landesregierung die Frühchen-Versorgungsstationen im Städtischen Klinikum Lüneburg, im Allgemeinen Krankenhaus Celle und an weiteren Standorten geschlossen werden sollen, und warum werden keine Ausnahmeregelungen getroffen?

2. Welche Entfernungen zu den Kliniken sollen in diesem Zusammenhang betroffenen Familien zugemutet werden, und wird diese Benachteiligung insbesondere der Bevölkerung im ländlichen Raum bei der medizinischen Versorgung billigend in Kauf genommen?