2. Welche Entfernungen zu den Kliniken sollen in diesem Zusammenhang betroffenen Familien zugemutet werden, und wird diese Benachteiligung insbesondere der Bevölkerung im ländlichen Raum bei der medizinischen Versorgung billigend in Kauf genommen?
3. Wie beurteilt die Landesregierung die Situation, dass durch die oben beschriebenen Pläne gerade die Frühchen-Stationen derjenigen Kliniken geschlossen werden sollen, die im niedersächsischen Vergleich zu den besten bei der Versorgung von Frühgeborenen zählen sollen?
Die Vereinbarungen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen werden gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) von dem Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen. Die Beschlüsse sind für die gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte und die Leistungserbringer verbindlich. Die Länder haben keine rechtliche Möglichkeit, auf die Entscheidungsfindung einzuwirken.
Mit seinem Beschluss vom 17. Juni 2010 hat der Gemeinsame Bundesausschuss mit Wirkung vom 1. Januar 2011 für die Versorgung von Frühgeborenen unter 1 250 g in Perinatalzentren des Levels 1 eine Mindestmenge von 30 Fällen p. a. eingeführt, für die Versorgung von Frühgeborenen 1 250 bis 1 500 g entfällt eine Mindestmenge. Aufgrund von Eilanträgen einzelner Krankenhausträger gegen den Mindestmengenbeschluss hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 3. Dezember 2010 im Wege einer Zwischenverfügung den Beschluss über die Mindestmenge von 30 für die neonatologischen Zentren Level 1 bis zum 26. Januar 2011 außer Vollzug gesetzt.
Den Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen zur neonatologischen Versorgung in Perinatalzentren hat das Krankenhaus gegenüber den Krankenkassen vor Ort bei den jährlichen Pflegesatzverhandlungen zu führen. Erfüllt ein Krankenhaus die Anforderungen nicht, so ist es innerhalb von zwölf Monaten verpflichtet, diese zu erfüllen und glaubhaft nachzuweisen.
Zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung ist das Sozialministerium gemäß § 137 Abs. 3 Nr. 4 SGB V befugt, Ausnahmen von der Mindestmenge zuzulassen.
Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen, dass sechs Krankenhäuser in Niedersachsen die Mindestmenge von 30 erreichen werden (Städti- sches Klinikum Braunschweig, Kinderklinik auf der Bult, Universitätsklinik Göttingen, Medizinische Hochschule Hannover, Klinikum Oldenburg, Ma- rienhospital Vechta).
Zu 1: Erreicht ein Level-1-Zentrum nach den Istzahlen die vom G-BA vorgegebene Mindestmenge derzeit nicht, strebt jedoch auch zukünftig die Aufrechterhaltung des Level-1-Status an, ist im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen gegenüber den Kostenträgern durch Kooperationen mit anderen Einrichtungen der nachvollziehbare und belastbare Nachweis über das prospektive Erreichen der Mindestmenge für die Level-1-Versorgung zu führen. Entsprechende Kooperationen zwischen Krankenhäusern. die das Ziel haben, einen Standort für die Level-1-Versorgung sicherzustellen, werden begrüßt, sofern durch nachvollziehbare und belegbare Konzeptionen und Vereinbarungen innerhalb eines definierten Übergangszeitraums die vom G-BA vorgegebene Mindestmenge dauerhaft erreicht werden kann.
Die Kooperationsgespräche zwischen den Krankenhausträgern werden auf deren Initiative eigenverantwortlich geführt.
Zu 2: Mit sechs Zentren in Niedersachsen und denen in den benachbarten Ländern Bremen und Hamburg wäre in weiten Teilen eine Versorgung in zumutbarer Nähe sichergestellt. Darüber hinaus bestehen Kooperationsmöglichkeiten. Im nördlichen Weser-Ems-Gebiet z. B. setzen die Kinderkliniken im Bereich der Neonatologie bereits seit Jahren erfolgreich ein Kooperationsmodell um.
Eine Kooperation von Einrichtungen und zuweisenden Krankenhäusern mit dem Ziel, dass eine oder mehrere Einrichtungen zukünftig die geforderte Mindestmenge erreichen, wäre wie oben dargelegt zu begrüßen.
Zu 3: Der Landesregierung liegen keine differenzierten Qualitätsdaten der Perinatalzentren in Niedersachsen vor. Eine vergleichende Wertung ist daher nicht möglich.
Reichen in Niedersachsen die bis 2013 vorgesehenen Investitionsmittel für die Schaffung eines verfassungsmäßig gebotenen bedarfsgerechten Ausbaus von Krippenplätzen aus, und welche Wirkung entfaltet die Entscheidung des Verfassungsgerichts von Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2010 auf Niedersachsen in Bezug auf die Konnexität?
Nach derzeitigem Kenntnisstand wird in mehreren Landkreisen (so z. B. der Landkreis Soltau- Fallingbostel an den Niedersächsischen Land- kreistag vom 19. November 2010) das zur Verfügung gestellte Kontingent nach der „Richtlinie Investitionen Kinderbetreuung“ (Gem. RdErl. des MK und des MS vom 17. April 2008) für die Jahre 2008 bis 2013 nicht ausreichen, um den erforderlichen Ausbau zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots auch an Betreuungsplätzen für unter Dreijährige ohne erhebliche kommunale Eigenmittel zu finanzieren.
Das Landesverfassungsgericht NordrheinWestfalen hat die dortigen Kommunen nach dem Konnexitätsprinzip weitestgehend von den finanziellen Verpflichtungen der Umsetzung des Rechtsanspruchs auf einen Krippenplatz freigestellt.
1. Welche Wirkungen nach dem Konnexitätsprinzip entfaltet die Entscheidung des NRWVerfassungsgerichts auf die niedersächsischen Kommunen vor dem Hintergrund, dass das Kinderförderungsgesetz des Bundes in der Fassung vom 16. Dezember 2008 parallele Aufgabenzuweisung im Landesrecht für den örtlichen Jugendhilfeträger, also die Kommunen, neu normierte?
2. Wird die Landesregierung die niedersächsischen Kommunen in diesem Sinne nach den Vorgaben des Urteils des NRW-Verfassungsgerichts gleich behandeln, wenn nein, warum nicht?
3. Werden niedersächsische Kommunen auch bei nicht ausgeglichenen Haushalten, insbesondere bei doppischen, Genehmigungen für Investitionskredite in diesem Bereich und für deren Folgekosten Haushaltsgenehmigungen, auch im Vergleich zu anderen rechtlichen Pflichtaufgaben, mit welcher Begründung von der Kommunalaufsicht bekommen?
Der Bund beteiligt sich ab 2008 an den Kosten des Ausbaus der Kindertagesbetreuung bis zum Jahr 2013 zu einem Drittel mit insgesamt 4 Milliarden Euro. Davon stehen 2,15 Milliarden Euro für Investitionsmittel bereit; weitere 1,85 Milliarden entlasten
die Bundesländer bei der Finanzierung der Betriebskosten. Ab dem Jahr 2014 erhalten die Bundesländer jährlich 770 Millionen Euro. Der Bund geht dabei davon aus, dass seine Finanzierungsbeteiligung im Rahmen des Tagesbetreuungsausbaugesetzes 2005 (TAG), mit dem die erste Stufe des Ausbaus der Kindertagesbetreuung erfolgte, unverändert gültig ist. Seinerzeit wurden die Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt finanziell um 2,5 Milliarden Euro jährlich entlastet (Grundsiche- rung für Erwerbssuchende, § 46 Abs. 5 SGB II). Davon sollten den Kommunen in Höhe von 1,5 Milliarden Euro jährlich zusätzliche finanzielle Spielräume zum notwendigen Ausbau der Kinderbetreuung - insbesondere für unter Dreijährige - eröffnet werden.
Ausgehend von der durch das TAG zugrunde gelegten Ausbaustufe, geht der Bund darüber hinaus davon aus, dass von den 2,15 Millionen investiven Mitteln 30 % an Tagespflege- und 70 % an Krippenplätzen geschaffen werden. Der niedersächsische Anteil von 214 Millionen Euro Bundesmitteln und 12 Millionen Euro Landesmitteln stehen für den Ausbau der Kindertagesbetreuung bis zum Jahr 2013 in Niedersachsen gemäß einer Vereinbarung mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens zur Verfügung. Unter Beibehaltung des genannten Verteilungsschlüssels reichen die eingeplanten Mittel zuzüglich des kommunalen Anteils aus, die bundesdurchschnittlich angestrebte Quote von 35 % zu erreichen.
Zusätzlich konnten in den Jahren 2009 und 2010 Mittel aus dem Konjunkturpaket II für den Bau neuer bedarfsgerechter Tagesbetreuungsplätze verwendet werden.
Zu 1: Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) entfaltet in Niedersachsen weder formal noch inhaltlich Auswirkungen. Die niedersächsische Kostenregelung unterscheidet sich vom nordrhein-westfälischen Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetz, das der VerfGH NRW für verfassungswidrig erklärt hat.
Mit dem Kinderförderungsgesetz des Bundes wurde im Jahr 2008 ein Rechtsanspruch auf Betreuung für Ein- bis unter Dreijährige ab 2013 in das Sozialgesetzbuch VIII eingeführt.
Eine direkte Aufgabenübertragung auf die Kommunen war dem Bund verfassungsrechtlich nicht mehr möglich; § 69 SGB VIII normiert dementsprechend nunmehr, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Landesrecht zu bestimmen sind.
In NRW wurde im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der bundesrechtlichen Regelung am 22. Oktober 2008 erstmalig durch Landesrecht die Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe begründet, und dies ohne einen finanziellen Ausgleich vorzusehen, der nach den Grundsätzen der Konnexität der nordrhein-westfälischen Landesverfassung geboten gewesen wäre.
In Niedersachsen hingegen existiert die Zuständigkeitszuweisungsvorschrift zu diesem Aufgabenbereich (§ 1 AG KJHG) im Landesrecht bereits seit 1993, also schon lange vor der Einführung der strengen Konnexitätsregelung in Artikel 57 Abs. 4 NV zum 1. Januar 2006.
Anders als Nordrhein-Westfalen hat Niedersachsen für die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Betreuung für Ein- bis unter Dreijährige eine faire finanzielle Lastenverteilung zwischen Land und Kommunen vorgenommen. Dazu wurden in Niedersachsen im Jahr 2008 frühzeitig Verhandlungen über die finanziellen Folgen und die Fragen der Abgeltung möglicher Konnexitätsansprüche zwischen der Landesregierung und den kommunalen Spitzenorganisationen aufgenommen, die zu einer einvernehmlichen Vereinbarung geführt haben.
Berücksichtigt wurde dabei, dass bereits vor Einführung des landesverfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzips 2006 in Niedersachsen durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz eine Pflicht der Kommunen begründet war, ein Betreuungsniveau von 21 % für die unter Dreijährigen bundesweit vorzuhalten. Diese Quote war bei Weitem nicht erreicht. Das Land Niedersachsen hat in den Verhandlungen im Gegenzug seine besondere finanzielle Verpflichtung für das darüber hinausgehende Ausbauniveau bis 35 % grundsätzlich anerkannt. Die Kostenanteile von Land und kommunalen Gebietskörperschaften verteilen sich auf dieser Basis angemessen.
Das gemeinsam erzielte Verhandlungsergebnis wurde in der Folge auch rechtlich durch die Erhöhung der Personalkostenerstattung für die Kinderkrippen im Rahmen des Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes vom 18. Juni 2009 umgesetzt. Für die Tagespflege bestehen noch gesonderte, aber inhaltlich entsprechende Regelungen.
Zudem hat das Land mit den kommunalen Spitzenverbänden vereinbart, dass die Angemessenheit der Finanzhilfen in 2011 evaluiert wird. Dies ist so auch gesetzlich normiert worden.
Zu 3: Minister Schünemann hat in seinem Schreiben an die kommunalen Spitzenverbände vom 16. Oktober 2009 deutlich gemacht, dass sich das Land für den Zeitraum bis 2013 auch für Kommunen mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit bei der Genehmigung der für kommunale Haushalte notwendigen Zukunftsinvestitionen nicht verschließen wird. Dies gilt insbesondere für die kommunale Bildungsinfrastruktur. Diese Aussage hat für die Landesregierung weiterhin Gültigkeit.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 52 der Abg. Silva Seeler, Brigitte Somfleth, Detlef Tanke, Sigrid Rakow, Marcus Bosse, Rolf Meyer, Klaus Schneck, Karin Stief-Kreihe, KlausPeter Bachmann, Karl Heinz Hausmann, Jürgen Krogmann, Sigrid Leuschner, Heiner Bartling, Jutta Rübke und Johanne Modder (SPD)
Nach Auskunft von Cop2cop, einem in Deutschland unabhängigen einmaligen Internetprojekt mit den neuesten Meldungen zu allen Themen der Inneren Sicherheit, hat das Bundesamt für Strahlenschutz für den 15. und 16. Dezember 2010 einen Castortransport mit Atommüll auf der Schiene von Cadarache (Süd- frankreich) nach Lubmin (Mecklenburg-Vor- pommern) genehmigt. Ob der Transport zu diesem Zeitpunkt tatsächlich stattfindet, entscheidet abschließend der Bund. Dem Bericht zufolge wird die Entscheidung über die Streckenführung durch die Behörden des Bundes in Abstimmung mit der Deutschen Bahn AG getroffen. Nach den bisherigen Planungen erwartet das Innenministerium in Magdeburg, dass die Hauptstrecke am 16. Dezember 2010 durch Sachsen-Anhalt verlaufen wird. Die Entscheidung über diese oder alternative Strecken werden die Bundesbehörden kurzfristig treffen.
Einsatzkoordinierende Stelle für den Schutz des Transports ist das Innenministerium von Mecklenburg-Vorpommern. Der Schutz des Schienentransports und der Bahnanlagen liegt in den Händen der Bundespolizei. Zuständig für Sachsen-Anhalt ist die Bundespolizeidirektion in Pirna. Zum Schutz von Gleisanlagen, Bahnhöfen, Bahnübergängen und Brücken wird die Bundespolizei von Landespolizei unterstützt.
Die Sicherung dieses Transports stellt nach Aussage des Innenministers Sachsen-Anhalts, Holger Hövelmann (SPD), für die Kolleginnen und Kollegen nach dem unterstützenden Einsatz im Wendland und angesichts des verstärkten Einsatzes gegen mögliche Terroranschläge eine weitere Belastung dar. Wenn die Schutzmaßnahmen gegen den internationalen Terrorismus noch längere Zeit laufen würden, sollte der Bund sehr genau prüfen, ob in dieser Zeit auch noch ein Castortransport unbedingt erforderlich sei, so Hövelmann.
1. Wie stellt sich die Gesamtsituation dieses Transportes - vor allen Dingen auch in Bezug auf die Streckenführung - auf die Betroffenheit Niedersachsens dar, und wann genau erfährt Niedersachsen, ob und wo der Transfer durch das Land stattfindet?
2. Nach welchen Kriterien werden die betroffenen Bundesländer einbezogen, und welche Unterstützung erhalten sie vom Bund bei der Sicherung der Transporte?
3. Inwieweit teilt die Landesregierung die Aussage des o. g. Innenministers, und wie schätzt die Landesregierung die personelle Belastung der Polizei ein - auch vor dem Hintergrund des internationalen Terrorismus?
Das Bundesamt für Strahlenschutz hat am 30. April 2010 auf Antrag der Firma Nuclear Cargo & Service GmbH, 63457 Hanau (NCS), den Transport von bestrahlten und unbestrahlten Kernbrennstoffen vom Kernforschungszentrum Cadarache in das Zwischenlager Nord in Rubenow genehmigt. Die Genehmigung ist bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Die zu transportierenden Kernbrennstoffe stammen ursprünglich überwiegend aus dem Forschungszentrum Karlsruhe und zu einem geringeren Teil aus Geesthacht vom Forschungsschiff NS Otto Hahn.