etwa 75 % aus Energiepflanzen, 16 % aus landwirtschaftlichen Nebenprodukten und 9 % aus Bioabfällen und tierischen Nebenprodukten gespeist werden. Damit hätten die landwirtschaftlichen Nebenprodukte wie Gülle ein Flächenäquivalent von rechnerisch 36 000 ha und die Bioabfälle und tierischen Nebenprodukte von rund 21 000 ha. Insgesamt würden Ende 2011 eine Energiepflanzenanbaufläche von rund 57 000 ha durch den Einsatz biogener Abfälle rechnerisch kompensiert.
Der Anteil biogener Abfälle reduziert die benötigte Anbaufläche für Energiepflanzen und verringert damit auch die Konkurrenz um die Flächen für die Nahrungs- und Futtermittelerzeugung. Dennoch nimmt der Druck auf die Flächen in den Regionen mit deutlichen Nährstoffüberschüssen zu, weil auch durch die Bioabfälle zusätzliche Nährstoffe in diese Regionen gelangen, die auf landwirtschaftlichen Flächen eingesetzt werden. Allein in den Landkreisen Cloppenburg, Emsland, Grafschaft Bentheim, Oldenburg und Osnabrück werden durch die dort konzentriert vorkommenden Kofermentationsanlagen fast 16 000 ha landwirtschaftlich genutzter Flächen für die Ausbringung der Nährstoffe aus dem Einsatz von Bioabfällen und tierischen Nebenprodukten in Biogasanlagen benötigt. Für Niedersachsen liegt der Bedarf bei rund 33 000 ha. Da sich die Kofermentationsanlagen überwiegend in den Veredlungsregionen Niedersachsens befinden, wird die Flächenknappheit durch den Einsatz von biogenen Abfällen verschärft. Das wiederum hat Auswirkungen auf die Bodenmärkte und Pachtpreise.
Eine verstärkte Förderung des Einsatzes aller biogenen Abfälle über das EEG ist problematisch, da diese Stoffe bereits heute knapp sind und zusätzliche Nährstoffe in Problemregionen bringen. Die Gülle ist ebenfalls differenziert zu betrachten. In den Veredlungsregionen mit hohen Schweineanteilen führt ein verstärkter Einsatz von Gülle wegen der Eigenschaften der Schweinegülle im Regelfall immer zu einem verstärkten Energiepflanzenanbau und zu erhöhten Nährstofffrachten. In Milchviehregionen ist der Einsatz der Rindergülle wegen der einzelbetrieblich viel größeren Güllemengen und der Güllequalität auch ohne besonderen Anreiz ökonomisch attraktiv. Ähnliches gilt für die sehr energiereichen Geflügelmistfraktionen.
Zu 2 und 3: Je nach Gärsubstrat und je nach Verwertung der Gärreste auf betriebseigenen oder fremden Flächen (überbetrieblich) gelten verschiedene Rechtsverordnungen.
Bei der Verwertung muss grundsätzlich die Düngeverordnung (DÜV) beachtet werden. Werden auf betriebseigenen Flächen Gärreste aufgebracht, so sind je nach Gärsubstrat zusätzlich die BioAbfV, die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) und die DüMV zu beachten (sie- he Tabelle). Bei der Verwertung auf betriebsfremden Flächen gelten zusätzlich die Kennzeichnungsvorschriften der DüMV.
Bestehen Gärreste auch aus Bioabfällen, gelten für diese Gärreste die Schadstoffgrenzen nach Bioabfallverordnung sowie nach Düngemittelverordnung. Gärreste aus Materialien gemäß VO (EG) Nr. 1774/2002 (tierische Nebenprodukte) dürfen nur hygienisiert aufgebracht werden. Nach Aufbringung auf Weideland muss eine Frist von mindestens drei Wochen bis zur Futternutzung eingehalten werden.
Tabelle: Rechtliche Vorschriften in Abhängigkeit von den Gärsubstraten in Biogasanlagen und von den Aufbringungsflächen
Gärreste sind Düngemittel und müssen sachgerecht und nach den Vorgaben der DüV gedüngt werden. Da es sich bei diesen Düngemitteln um flüssige stickstoffhaltige organische Düngemittel handelt, gelten für diese Düngemittel die im Folgenden dargestellten besonderen Grundsätze.
- Düngemittel, und damit auch Gärreste, sind zeitlich und mengenmäßig so auszubringen, dass die Nährstoffe von den Pflanzen weitestgehend
- Gärreste dürfen deshalb nur ausgebracht werden, wenn der Boden für diese aufnahmefähig ist. Der Boden ist in keinem Fall aufnahmefähig, wenn er wassergesättigt, durchgängig tiefgefroren oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist.
- Beim Ausbringen von Düngemitteln ist im Rahmen guter fachlicher Praxis ein direkter Eintrag in die Oberflächengewässer, u. a. durch Einhaltung eines ausreichenden Abstandes, zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in die Oberflächengewässer erfolgt.
- Der Gehalt des auszubringenden Gärrestes an Gesamt-N, NH4-N, P2O5 und K2O ist vor der Ausbringung zu ermitteln.
- Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der Hauptfrucht nur noch dann Gärreste ausgebracht werden, wenn im Herbst noch ein Anbau von Haupt- oder Zwischenfrüchten erfolgt oder die Düngung zur Strohrotte beitragen soll. Dabei ist die Aufbringmenge auf maximal 40 kg NH4-N bzw. 80 kg Gesamt-N je ha begr
- Im Zusammenhang mit der Regelung, dass aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft die Aufbringung 170 kg Gesamt-N je ha und Jahr nicht überschreiten darf, sind bei Gärresten die Anteile aus tierischen Dungstoffen zu berücksichtigen.
- Vom 1. November (Grünland 15. November) bis 31. Januar dürfen Gülle und flüssige Gärreste nicht ausgebracht werden.
- Im erforderlichen Nährstoffvergleich auf Betriebsebene müssen die dem Betrieb zur Biogasnutzung zugeführten Gärsubstrate und gegebenenfalls abgeführten Gärreste berücksichtigt werden. Dazu ist die Angabe der Menge und des jeweiligen Nährstoffgehaltes notwendig.
Gärreste sind Düngemittel und dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend den Vorgaben der DüMV gekennzeichnet sind. Weitere Anforderungen an die Kennzeichnung von Düngemitteln, Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten sind der jeweils gültigen Fassung der DüMV zu ent
nehmen. Beim Inverkehrbringen der Gärreste sind die Toleranzen der DüMV bei den gekennzeichneten Nährstoffgehalten einzuhalten.