Protokoll der Sitzung vom 21.01.2011

Anlage 9

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 11 der Abg. Ina Korter (GRÜNE)

Wird blinden und sehbehinderten Schülerinnen und Schülern die gleichberechtigte Teilnahme an den zentralen Abiturprüfungen in Niedersachsen verwehrt?

Die seit dem 26. März 2009 auch in Deutschland geltende UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK) schließt insbesondere nach Artikel 24 die gesellschaftliche Teilhabe von blinden und sehbehinderten Menschen in der schulischen und beruflichen Bildung mit ein. Dies bezieht neben der inklusiven Beschulung der sehbehinderten Schülerinnen und Schüler auch die gleichzeitige Teilnahme an den Abiturprüfungen mit den gleichen Prüfungsunterlagen ein.

In Niedersachsen können diese Schülerinnen und Schüler zwar an den Vergleichsarbeiten und zentralen Abschlussprüfungen der Förderschule Lernen, der Hauptschule sowie der Realschule zeitgleich mit den anderen Schülerinnen und Schülern und mit den gleichen Prüfungsaufgaben teilnehmen, für die Abiturprüfungen gilt dies jedoch nicht. Bisher werden für blinde Prüflinge spezielle, von den Originalarbeiten abweichende Abiturprüfungen entwickelt.

Dadurch ist eine gleichberechtigte Teilnahme an den Abiturprüfungen aus Sicht des Verbandes für Blinden- und Sehbehindertenpädagogik in Niedersachsen nicht gegeben.

Die Landesschulbehörde Hannover begründet dieses Vorgehen damit, dass „Prüfungsaufgaben aus Gründen der Geheimhaltung erst am Tag der jeweiligen schriftlichen Abiturprüfung den Schulen zugestellt werden“. Dadurch sei eine vorherige blindenspezifische Anpassung der Prüfungsunterlagen nicht möglich. Diese Begründung erscheint insofern fragwürdig, als für die anderen oben genannten zentralen Abschlussprüfungen die Teilnahme blinder und sehbehinderter Prüflinge mit den gleichen Prüfungsaufgaben offensichtlich kein Problem darstellt. Auch die Bundesländer Baden-Württemberg und Hessen beispielsweise ermöglichen blinden und sehbehinderten Abiturientinnen und Abiturienten die gleichberechtigte Teilnahme an der Abiturprüfung.

Der Verband für Blinden- und Sehbehindertenpädagogik Niedersachsen/Bremen hat seit mehreren Jahren auf die Problematik hingewiesen. Der VBS-Bundesvorstand hat dazu ein Verfahrenspapier entwickelt, in dem die Regelung zur Sicherstellung der Teilhabe von blinden und sehbehinderten Schülerinnen und Schülern an Vergleichsarbeiten und zentralen Abschlussprüfungen beschrieben ist.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum werden blinde und sehbehinderte Schülerinnen und Schüler von der gleichberechtigten Teilnahme an den Abiturprüfungen ihrer nicht sehbehinderten Altersgenossen ausgeschlossen, obwohl dieses in anderen Bundesländern (Baden-Württemberg, Hessen etc.) möglich ist?

2. Warum hat die Landesregierung die vom Bundesvorstand des VBS vorgelegten Verfahrensvorschläge für blinde und sehbehinderte Abiturientinnen und Abiturienten nicht aufgegriffen und umgesetzt?

3. Welche Planungen hat die Landesregierung, bei den kommenden Abiturprüfungen im Jahr 2011 die gleichberechtigte Teilnahme blinder und sehbehinderter Prüflinge sicherzustellen?

Im Sinne der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen werden an niedersächsischen Schulen blinde und sehbehinderte Schülerinnen und Schüler dann inklusiv beschult, wenn sie dadurch am besten gefördert werden. So haben bereits auch schon vor der Einführung des Zentralabiturs blinde und sehbehinderte Schülerinnen und Schüler die Abiturprüfung am Gymnasium erfolgreich absolviert. Dabei handelt es sich immer um Einzelfälle. Seit der Einführung des Zentralabiturs 2006 bis einschließlich des Zentralabiturs 2010 gab es nur einen Fall: Der blinde Schüler hat

die Abiturprüfung am Gymnasium mit sehr gutem Erfolg bestanden.

Bei einer inklusiven Beschulung wird sowohl im Unterricht als auch in der Abschlussprüfung auf die Beeinträchtigung der Schülerin oder des Schülers in dem erforderlichen Umfang Rücksicht genommen und bei Bedarf ein Nachteilsausgleich gewährt. In § 23 der geltenden Abiturprüfungsverordnung heißt es hierzu:

„Für Prüflinge mit Behinderungen kann das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen zulassen. Für einen Prüfling mit Sinnesbeeinträchtigung kann die oberste Schulbehörde nach Vorlage eines begründeten Antrags der Schule eine von § 2 Abs. 2 Satz 1 abweichende Aufgabenstellung zulassen.“

In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Abiturprüfungsverordnung werden die Fächer aufgeführt, für die landesweit einheitliche Aufgabenstellungen im Zentralabitur vorgesehen sind.

Im Falle eines blinden oder sehbehinderten Prüflings haben die Schulen bisher stets einen Antrag auf einen Nachteilsausgleich nach § 23 AVO-GOFAK gestellt, der dann vom Kultusministerium genehmigt worden ist. Bei der Antragsstellung und der Antragsgenehmigung wurden dabei auch Gesichtspunkte berücksichtigt, die der Verband für Blinden- und Sehbehindertenpädagogik e. V. in seinem Verfahrensvorschlag „Regelungen für die Teilnahme der blinden und sehbehinderten Schülerinnen und Schüler an den Vergleichsarbeiten und Zentralen Abschlussprüfungen“ darlegt. Erfolgten die Aufgabenstellungen für die schriftliche Abiturprüfung durch die Schule, so hat die Landesschulbehörde darauf geachtet, dass es sich bei ihnen im Vergleich zu landesweit einheitlichen Aufgabenstellungen mit Bezug auf die Aufgabenart, den Aufgabenumfang und die Aufgabenschwierigkeit um gleichwertige Aufgabenstellungen handelte.

Im Abitur 2011 tritt nun erstmals der Fall auf, dass ein blinder Schüler unter Verweis auf die Praxis in anderen Ländern verlangt, die landesweit einheitlichen Aufgabenstellungen in der schriftlichen Abiturprüfung vorgelegt zu bekommen. Diesem Verlangen hat sich der Verband für Blinden- und Sehbehindertenpädagogik e. V. Niedersachsen/Bremen mit Schreiben vom 19. November 2010 angeschlossen. Zu dem Sachverhalt hat das Kultusmi

nisterium in einem Antwortschreiben an den Verband für Blinden- und Sehbehindertenpädagogik e. V. ausführlich Stellung genommen. In vergleichbarer Weise wurden auch diesbezügliche Schreiben von einzelnen Landtagsabgeordneten beantwortet.

Die Gründe, warum dem Anliegen des blinden Schülers nach gegenwärtiger Sachlage nicht entsprochen und die schriftliche Abiturprüfung nur mit dezentralen Aufgabenstellungen absolviert werden kann, sind im Wesentlichen die folgenden:

- Länder, die landesweit einheitliche Aufgabenstellungen auch für blinde und sehbehinderte Schülerinnen und Schüler in der Abiturprüfung bereitstellen, haben in der Regel andere Vorbereitungsphasen. So werden z. B. in Hessen Lehrkräfte, die die Umsetzung in eine blindengerechte Aufgabenstellung vornehmen, bereits in die Aufgabenkommissionen eingebunden, sodass parallel zur Entwicklung der Aufgabenstellungen die entsprechenden blindengeeigneten Varianten erarbeitet werden können. Außerdem wird in Hessen ein spezielles Gymnasium für Blinde geführt, das dieses besondere Verfahren in Hessen aufgrund der Schülerzahlen rechtfertigt. In Niedersachsen dagegen treten blinde und sehbehinderte Schülerinnen und Schüler dankenswerterweise so selten auf, dass ein spezielles Gymnasium hierfür nicht geführt werden kann.

- Die Komplexität der Aufgabenstellungen in den einzelnen Prüfungsfächern bedarf einer differenzierten Fachbetrachtung. So enthalten die Aufgabenstellungen in Mathematik und Physik (bei- des sind Prüfungsfächer des Schülers, um den es hier geht) Diagramme, grafische Darstellungen und Formeln, die sehr komplex sind, sodass bei der Erstellung einer blindenspezifischen Präsentation ein erheblicher technischer Zeitaufwand bis hin zum Erstellen von dreidimensionalen Modellen erforderlich ist und ein zusätzlicher Beratungsaufwand zwischen Aufgabensteller und -bearbeiter entsteht. Aufgrund dieser Schwierigkeit benötigen die Medienzentralen, die die blindengerechte Präsentation erstellen, nach Aussage des Verbandes für Blinden- und Sehbehindertenpädagogik e. V. gerade in den Fächern Mathematik, Naturwissenschaften und Geographie einen zeitlichen Vorlauf von ca. zwei Monaten vor dem eigentlichen Prüfungstermin. Und selbst bei einem solchen zeitlichen Vorlauf ist nicht gewährleistet, dass eine entsprechende Umsetzung der Aufgabenstellungen durchgängig möglich ist, da sich bestimmte Aufgabenteile in blindenspezifi

scher Variante nicht vollständig darstellen lassen. Für diesen Fall müssen dann dezentrale Aufgaben erstellt werden.

- In Niedersachsen ist die Abgabe der Aufgaben für die schriftliche Abiturprüfung mit landesweit einheitlichen Aufgabenstellungen an das Landesbildungszentrum für Blinde bisher frühestens drei Wochen vor dem eigentlichen Prüfungstermin möglich. Die Aufgaben für die Fächer mit landesweit einheitlichen Aufgabenstellungen im Zentralabitur 2011 werden von den Fachkommissionen bis Ende Februar 2011 bearbeitet; der erste Schreibtermin für die schriftliche Abiturprüfung beginnt am 25. März. Die vorherige Weitergabe von Aufgaben oder Aufgabenteilen an das Landesbildungszentrum für Blinde ist vor deren endgültiger Fertigstellung und Verschlüsselung Ende Februar 2011 nicht möglich, da sie erst zu diesem Zeitpunkt ihre abschließende Fassung erhalten. Insbesondere für die Fächer Mathematik und Physik reicht ein Zeitraum von drei Wochen, wie dargestellt, nicht aus.

- Dem von dem blinden Schüler zu Recht erhobenen Anspruch auf Gleichbehandlung in der Abiturprüfung wird mit Bezug auf die Aufgabenart, den Aufgabenumfang und die Aufgabenschwierigkeit der schriftlichen Abiturprüfungsaufgaben vollständig Rechnung getragen. Die von der Schule dezentral erstellten und von der Landesschulbehörde genehmigten Aufgaben sind absolut gleichwertig mit den landesweit einheitlichen Aufgaben. Dem Schüler entstehen somit keinerlei Nach- oder Vorteile. Dezentrale Aufgabenstellungen gibt es im Übrigen auch beim Zentralabitur in den Prüfungsfächern, die nur an einzelnen Schulen auftreten, so z. B. in den Fächern Russisch, Italienisch, Niederländisch, Japanisch, Wirtschaftslehre, Philosophie, Pädagogik, Rechtskunde, sowie in allen Fächern, in denen in einer fremden Sprache geprüft wird (bilinguale Prü- fungsfächer). Schülerinnen und Schülern, die diese Fächer als Abiturprüfungsfächer wählen, entstehen ebenfalls keine Nach- oder Vorteile. Dezentrale Aufgabenstellungen gibt es schließlich auch dann, wenn ein Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die beiden zentralen Schreibtermine nicht hat wahrnehmen können. In diesem Fall erhält er von der Schule erstellte Aufgaben, die von der Landesschulbehörde geprüft und genehmigt werden.

- Bei der abweichenden Gestaltung der schriftlichen Arbeiten im Unterricht der gymnasialen Oberstufe sind die Beeinträchtigungen des blin

den Schülers von den unterrichtenden Lehrkräften berücksichtigt worden, ohne dass dies vom Schüler als Ungleichbehandlung gewertet wurde. Die von ihm erzielten Schulhalbjahresergebnisse in der Qualifikationsphase gehen in das gesamte Abiturergebnis zudem mit größerem Gewicht ein als die Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Blinde und sehbehinderte Schülerinnen und Schüler werden keineswegs von der gleichberechtigten Teilnahme an den Abiturprüfungen ihrer nicht sehbehinderten Altersgenossen ausgeschlossen. Sie absolvieren eine gleichwertige Abiturprüfung auch dann, wenn in den gewählten schriftlichen Abiturprüfungsfächern dezentrale Aufgabenstellungen vorliegen, da sie sich nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad von den landesweit einheitlichen Aufgabenstellungen nicht unterscheiden.

Zu 2: Die Landesregierung prüft in jedem Einzelfall, ob und gegebenenfalls welcher Nachteilsausgleich für blinde und sehbehinderte Prüflinge in der Abiturprüfung gewährt wird auf der Grundlage des Berichts und Antrags der Schule. Dabei berücksichtigt sie auch die Regelungen für die Teilnahme der blinden und sehbehinderten Schülerinnen und Schüler an zentralen Abschlussprüfungen, die der Verband für Blinden- und Sehbehindertenpädagogik e. V. entwickelt hat. Formen des Nachteilsausgleichs, die der Verband empfiehlt, werden an den niedersächsischen Schulen praktiziert. Dies gilt z. B. mit Bezug auf verlängerte Arbeitszeiten, die Bereitstellung bzw. Zulassung spezieller Arbeitsmittel, mündliche statt schriftliche Arbeitsformen oder individuelle Sportübungen. Dies gilt aber auch mit Bezug auf die differenzierte Betrachtung der Abiturprüfungsfächer. In den Regelungen des Verbandes wird selbst darauf hingewiesen, dass für die Fächer Mathematik, Naturwissenschaften und Geographie ein sehr langer zeitlicher Vorlauf erforderlich ist, um eine blindenspezifische Präsentation von Aufgabenstellungen herzustellen, und deshalb „eine Alternative gleichwertiger Aufgabenstellung“ nicht auszuschließen ist.

Zu 3: Die Landesregierung wird auch in Zukunft über jeden Einzelfall aufgrund des Berichts der Schule entscheiden. Die Beeinträchtigung blinder und sehbehinderter Prüflinge verlangt eine individuelle und keine schematische Vorgehensweise.

In jedem Fall wird weiterhin sichergestellt, dass blinde und sehbehinderte Schülerinnen und Schüler Abiturprüfungsergebnisse erzielen, die auf gleichwertigen Prüfungsvoraussetzungen beruhen wie die ihrer nicht sehbehinderten Mitschülerinnen und Mitschüler.

Die Landesregierung wird darüber hinaus das bisherige Verfahren zur Erstellung der zentralen Abiturprüfungsaufgaben sowie die Abiturtermingestaltung mit dem Ziel überprüfen, unter welchen Voraussetzungen eine blinde Schülerin oder ein blinder Schüler die schriftliche Abiturprüfung mit landesweit einheitlichen Aufgabenstellungen absolvieren kann.

Anlage 10

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 12 des Abg. Dieter Möhrmann (SPD)

Wer trägt die Kosten der Zusammenarbeit der Hauptschulen mit den berufsbildenden Schulen?

Das Schulgesetz verpflichtet die Hauptschulen, eng mit den berufsbildenden Schulen zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit soll nach dem Erlass „Die Arbeit in der Hauptschule“ auf der Grundlage des § 25 NSchG erfolgen. Für die zukünftige Zusammenarbeit zwischen Hauptschulen und berufsbildenden Schulen gibt es noch viele ungeklärte Punkte. Dabei geht es nicht nur um die entstehenden Schülerbeförderungskosten. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass durch die Zusammenarbeit sächliche Kosten entstehen, die Zustimmung der beteiligten Schulträger erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist zu hören, dass berufsbildende Schulen von den Hauptschulen Entgelte - etwa 5 Euro pro Tag und Schüler - für die von ihnen aufzubringenden Leistungen verlangen. Für gegebenenfalls notwendige Sicherheitskleidung und Gesundheitszeugnisse sollen die Eltern zuständig sein.

Inzwischen gibt es in Konkurrenz zu den Berufsschulen für die Hauptschulprofilierung auch Angebote freier Träger. Das alles passiert vor dem Hintergrund, dass nach dem „Oberschulkonzept“ der Landesregierung zum Schuljahr 2011/2012 viele, insbesondere einzügige Hauptschulen keinen Bestand haben werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Trägt das Land nach dem Konnexitätsprinzip die zusätzlich entstehenden sächlichen Kosten und zum Teil auch die Personalkosten der Zusammenarbeit der Hauptschulen mit den berufsbildenden Schulen? Wenn nein, welcher Schulträger (Hauptschule oder berufsbildenden Schule) soll dies finanzieren?

2. Welche Hinweise hat die Landesregierung den Schulen und den Schulträgern zur Finanzierung (Sach- und Personalkosten) der Zusammenarbeit gegeben, und wie viele berufsbildende Schulen oder freie Träger haben mit wie vielen Hauptschulen inzwischen eine Vereinbarung nach § 25 NSchG abgeschlossen?

3. Wer hat die Kosten für gegebenenfalls notwendige Sicherheitskleidung der Hauptschülerinnen und -schüler, für die Vorlage von Gesundheitszeugnissen und die Schülerbeförderung zu tragen?

Hauptschulen kooperieren bereits seit mehreren Jahren mit berufsbildenden Schulen in unterschiedlicher Ausgestaltung. Die Zusammenarbeit erfolgt beispielsweise durch Informationstage über das Angebot der berufsbildenden Schule, gemeinsame Dienstbesprechungen von Lehrkräften, sogenannte Schnuppertage oder gemeinsame Projekte, bis hin zum Unterricht von Hauptschülerinnen und Hauptschülern in den berufsbildenden Schulen für die Dauer eines Schulhalbjahres bzw. eines Schuljahres an einem Tag in der Woche.

Die Zusammenarbeit zwischen Hauptschule und berufsbildender Schule auf der Grundlage des § 25 NSchG wird sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Rahmenbedingungen vor Ort in unterschiedlichem Umfang weiterentwickeln. Im Erlass „Die Arbeit in der Hauptschule“ vom 27. April 2010 ist geregelt, dass die Zustimmung der Schulträger von zusammenarbeitenden Schulen sowie des Trägers der Schülerbeförderung erforderlich ist, wenn durch die beabsichtigte Form der Zusammenarbeit sächliche Kosten entstehen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Nach § 112 Abs. 1 NSchG trägt das Land die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte. Die Schulträger tragen nach § 113 Abs. 1 NSchG die sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen; dazu gehören auch die persönlichen Kosten, die nach § 112 NSchG das Land nicht trägt.

Diese grundlegenden Bestimmungen zur Kostenlastverteilung kommen auch im Zuge der Zusammenarbeit der Hauptschulen mit den berufsbildenden Schulen zur Anwendung. Für Hauptschulen, die in größerem Umfang eine Kooperation mit berufsbildenden Schulen anstreben, kann ein höherer Bedarf an Lehrerstunden durch Unterricht von Hauptschülerinnen und -schülern in der berufsbildenden Schule nicht ausgeschlossen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler fachpraktisch betreut werden und die Lerngruppen im Fachpra

xisunterricht maximal eine Größe von 14 Schülerinnen und Schülern umfassen dürfen, in besonderen Fällen sogar nur 6.