Protokoll der Sitzung vom 21.01.2011

xisunterricht maximal eine Größe von 14 Schülerinnen und Schülern umfassen dürfen, in besonderen Fällen sogar nur 6.

Dagegen wird ein Minderbedarf durch folgende Faktoren entstehen:

- Rückgang der Schülerzahlen,

- Reduzierung des ganztägigen Unterrichts in der berufsbildenden Schule (BEK und BVJ) zum Nachholen des Hauptschulabschlusses durch Erhöhung der Abschlussquote und der Quote des Eintritts in die duale Ausbildung,

- Vermeidung von Warteschleifen in den kostenintensiven Vollzeitschulformen,

- Vorbeugende Vermeidung von „Negativkarrieren" mit Folgekosten für die sozialen Sicherungssysteme.

Die kommunalen Schulträger haben die Kosten zu tragen, für die sie ohnehin originär Lastenträger sind. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Zu 2: Der Klassenbildungserlass wird rechtzeitig zum 1. August 2011 angepasst. Die Hauptschulen werden im Februar 2011 aufgefordert, mit der Bedarfsprognose den Umfang der geplanten Kooperation anzuzeigen. Zur Information interessierter Schulen ist die Niedersächsische Landesschulbehörde mit Erlass vom November 2010 über die Kriterien zur Vergabe von Anrechnungsstunden und die Mindestanforderungen an die Kooperationsmodelle informiert worden.

Derzeit ist nicht bekannt, welche Hauptschulen mit wie vielen Schülerinnen und Schülern in welcher Form mit berufsbildenden Schulen kooperieren werden.

Zu 3: Nach § 71 NSchG sind die Erziehungsberechtigten für die Ausstattung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich. Dies umfasst auch gegebenenfalls notwendige Sicherheitskleidung und benötigte Gesundheitszeugnisse.

Die Organisation der Schülerbeförderung gehört zum eigenen Wirkungskreis der Träger der Schülerbeförderung und liegt mithin in der Hand der Landkreise und kreisfreien Städte. Die damit betrauten Kommunen entscheiden selbst, wie und mit welchen Maßgaben sie ihre Selbstverwaltungsaufgabe in dem durch das Schulgesetz gesetzten rechtlichen Rahmen erfüllen und in welchem Umfang sie die Schülerbeförderung aus allgemeinen Deckungsmitteln finanzieren.

Anlage 11

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 13 der Abg. Klaus-Peter Bachmann und Jürgen Krogmann (SPD)

Nach über 40 Dienstjahren mit A 9 g. D. BBesO in Pension? - Welche Beförderungschancen haben lebensältere Polizeibeamte noch?

In Bürgersprechstunden und auf Veranstaltungen kommt es häufig zu Beschwerden älterer Polizeibeamter, die kurz vor ihrem Ruhestand stehen und befürchten müssen, mit A-9-g.-D. BBesO pensioniert zu werden.

Hierbei handelt es sich um Beamte des früheren mittleren Polizeivollzugsdienstes. Bei diesen wurde mit Einführung der sogenannten zweigeteilten Polizeilaufbahn im Rahmen des Modulaufstiegs ihre A-9-m.-D.-Stelle in eine A-9-g.-D.-Stelle umgewandelt und in Aussicht gestellt, über diesen Weg eine ruhegehaltsfähige Leistungsbeförderung nach A 10 zu erhalten.

Diese Beamten klagen nun, dass sie und ihre Kollegen bei Beförderungen nicht mehr berücksichtigt werden und deshalb nach oft über 40 Jahren im Polizeidienst in der Besoldungsstufe pensioniert werden, in der junge Beamtinnen und Beamte heute nach Abschluss des Bachelorstudienganges ihre Eingangsbesoldung haben.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele Beamte - und gegebenenfalls auch Beamtinnen - sind seinerzeit, aufgeschlüsselt nach Polizeidirektionen, Alter und Dienstjahren, über den Modulaufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst gewechselt, und wird gegebenenfalls eine Ausgleichszulage gezahlt, die ruhegehaltsfähig ist?

2. Wie viele Beamte aus diesem o. g. Personenkreis konnten inzwischen befördert werden?

3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die Betroffenen vor dem Eintritt in den wohlverdienten Ruhestand, entsprechend ihrer Gesamt- und Lebensleistung, gerechtfertigterweise ruhegehaltsfähig nach A 10 BBesO zu befördern?

Im Jahr 1992 hat die Landesregierung für den Polizeivollzugsdienst die Umsetzung der sogenannten zweigeteilten Laufbahn beschlossen. Planstellen des ehemals mittleren Polizeivollzugsdienstes (heute Laufbahngruppe 1) der Wertigkeit A 7, A 8 und A 9 sind seitdem sukzessive in Planstellen des ehemals gehobenen Polizeivollzugsdienstes (heute Laufbahngruppe 2) umgewandelt worden.

Im Jahr 2006 wurden die letzten Stellen des ehemals mittleren Dienstes (insgesamt 12 000) in solche des (ehemals) gehobenen Polizeivollzugsdienstes umgewandelt.

Parallel dazu wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen mehrfach angepasst, um allen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Laufbahngruppe 1 den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 zu ermöglichen. Dies erfolgte jeweils durch Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Niedersachsen (PolNLVO).

Neben der Aufstiegsausbildung gemäß § 17 PolNLVO (vormals Fachhochschule), die dem heutigen Bachelorstudium an der Polizeiakademie Niedersachsen entspricht, besteht aufgrund der Ergänzung der Verordnung um den § 17 a PolNLVO die Möglichkeit eines vereinfachten Aufstieges für lebens- und berufserfahrene Beamtinnen und Beamte.

§ 17 a PolNLVO in einer früheren Fassung unterschied dabei den sogenannten Lehrgangsaufstieg und den sogenannten Bewährungsaufstieg. Zum sogenannten Lehrgangsaufstieg wurden Beamtinnen und Beamte zugelassen, die das 35. Lebensjahr vollendet und sich nach Ablauf der Probezeit mindestens acht Jahre in einem Amt des ehemals mittleren Polizeivollzugsdienstes und davon mindestens drei Jahre auf einem umwandlungsfähigen Dienstposten bewährt haben. Der halbjährliche Lehrgang endete mit einer Aufstiegsprüfung und befähigt zur Wahrnehmung eines Amtes bis zur Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Der sogenannte Bewährungsaufstieg befähigt zur Wahrnehmung eines Amtes bis zur Besoldungsgruppe A 11 BBesO. An diesem - prüfungsfreien - Aufstieg konnten Beamtinnen und Beamte teilnehmen, die das 45. Lebensjahr vollendet und sich nach der Probezeit mindestens 20 Jahre in einem Amt des (ehemals) mittleren Polizeivollzugsdienstes befanden, davon mindestens fünf Jahre auf einem umwandlungsfähigen Dienstposten.

Personell wurde der größte Anteil der betroffenen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten im Rahmen dieser drei Aufstiegsformen (Fachhochschule, Lehrgangs- und Bewährungsaufstieg) in die heutige Laufbahngruppe 2 überführt.

Mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 wurde der vorgenannte Lehrgangsaufstieg durch den sogenannten Modulaufstieg ersetzt. Der Modulaufstieg (§ 17 a Abs. 1 und 3 PolNLVO in der zurzeit gülti- gen Fassung) , auf den sich die gestellten Fragen

im Wesentlichen beziehen, sieht vor, Beamtinnen und Beamte des ehemals mittleren Polizeivollzugsdienstes zum Aufstieg in die Laufbahn des ehemals gehobenen Dienstes zur Wahrnehmung eines Amtes bis zur Besoldungsgruppe A 12 zuzulassen, wenn sie das 32. Lebensjahr vollendet und sich nach Ablauf der Probezeit mindestens acht Jahre in einem Amt des ehemals mittleren Polizeivollzugsdienstes, davon mindestens drei Jahre auf einem umwandlungsfähigen Dienstposten, bewährt haben.

Voraussetzung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 des ehemals gehobenen Dienstes ist das Absolvieren einer nunmehr zweimonatigen, prüfungsfreien Einführungszeit (sogenanntes Modul 1). Ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 und höher darf erst nach einer weiteren zweimonatigen und ebenfalls prüfungsfreien Einführungszeit verliehen werden (sogenanntes Modul 2).

Am 17. Dezember 2010 wurde die letzte Beschulung des Moduls 1 beendet; faktisch ist damit die Umsetzung der zweigeteilten Laufbahn auch personalwirtschaftlich vollzogen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Nach den hier zum Stichtag 11. Januar 2011 vorliegenden Daten haben im Zeitraum von Oktober 2007 bis Dezember 2010 insgesamt 618 Polizeibeamtinnen und -beamte das Modul 1 des sogenannten Modulaufstieges absolviert.

Verteilung:

Landeskriminalamt:

Polizeiakademie:

Zentrale Polizeidirektion: 14

PD Braunschweig:

PD Göttingen:

PD Hannover:

PD Lüneburg:

PD Oldenburg:

PD Osnabrück:

Alterstruktur (zum Zeitpunkt des Moduls 1):

bis 30 Jahre:

bis 40 Jahre:

bis 50 Jahre:

50 bis 52 Jahre:

Dienstjahre der Absolventen des sogenannten Modul 1:

bis 10 Dienstjahre: