Protokoll der Sitzung vom 21.01.2011

Auszahlung der Quartalszuschüsse an Jugendwerkstätten erfolgt 2011 erst mit Verzögerung - Wer erstattet den Einrichtungen die dadurch entstehenden Finanzierungskosten?

Das Land Niedersachsen fördert die Arbeit der Jugendwerkstätten mit eigenen Mitteln und mit Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie vom 25. November 2010. Die etwa 100 Jugendwerkstätten in Niedersachsen kümmern sich um erwerbslose junge Menschen mit Eingliederungshemmnissen und besonderem sozialpädagogischem Förderbedarf, um sie sozial und schulisch wieder einzugliedern.

Die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie der Nachweis und die Prüfung der Verwendung usw. sind seit dem Jahre 2008 der NBank übertragen worden.

Die Dauer der Bearbeitung bei der Prüfung von Nachweisen der Träger und beim quartalsweisen Mittelabruf war bereits Gegenstand einer Mündlichen Anfrage im September 2010. Die Landesregierung hat seinerzeit geantwortet, Abläufe und Verfahren würden ständig weiter optimiert, um einen optimalen Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen sicherzu

stellen, kurze Bearbeitungszeiten zu gewährleisten und das Abfangen von Arbeitsspitzen zu ermöglichen.

Die Jugendwerkstätten müssen grundsätzlich schon jeweils 10 % der Fördersumme vorfinanzieren, weil diese erst nach Prüfung der Verwendungsnachweise ausgezahlt werden können. Umso mehr sind sie daher auf eine zeitnahe Auszahlung der quartalsweisen Abschlagszahlungen angewiesen, um die laufenden Kosten (insbesondere die Personalkosten) rechtzeitig begleichen zu können.

Den Jugendwerkstätten ist jetzt für 2011 von der NBank signalisiert worden, dass die Zahlung des ersten Quartalsabschlages erst im zweiten Quartal 2011 (frühestens im April) erfolgen kann. Wenn diese Aussage so zutrifft, werden viele Jugendwerkstätten darauf angewiesen sein, Zwischenfinanzierungen aufzunehmen, um die laufenden Kosten bezahlen zu können. Rücklagen, die die laufenden Kosten für mehrere Monate ausgleichen könnten, sind aufgrund der finanziellen Rahmenbedingungen bei den Jugendwerkstätten nicht vorhanden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Schritte sind seit der Anfrage im September 2010 erfolgt, um tatsächlich Abläufe und Verfahren zu optimieren und damit kurze Bearbeitungszeiten zu gewährleisten?

2. Aus welchem Grunde kommt es dennoch zu der den Jugendwerkstätten angekündigten Verzögerung der ersten Quartalsabschlagszahlung im Jahre 2011?

3. Wer erstattet den Jugendwerkstätten die Kosten, die sie für die Zwischenfinanzierung ihrer laufenden Kosten in den ersten Monaten dieses Jahres aufbringen müssen?

Die Auszahlung von Zuwendungen darf grundsätzlich nur auf Basis des jeweiligen Bewilligungsbescheides erfolgen. Bei den ESF-Förderprogrammen werden die Fördermittel teilweise im Erstattungsverfahren beantragt und ausgezahlt. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, Mittel für Auszahlungen abzurufen, die innerhalb der nächsten zwei Monate für fällige Zahlungen benötigt werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die NBank hat seit der Anfrage im September 2010 folgende Maßnahmen eingeleitet, um Abläufe und Verfahren zu optimieren, damit die Bearbeitungszeiten verkürzt werden können:

- NBank-interne Umsetzung von bisher 20 Mitarbeitern in die Nachweisprüfung über alle Förderprogramme

- Reorganisation sämtlicher mit der Förderung beschäftigter Abteilungen; Bewilligung und Nach

weisprüfung der Förderfälle werden seit November 2010 nicht mehr in getrennten Abteilungen, sondern in einer Gruppe bearbeitet, dadurch Reduzierung von Schnittstellen, Vermeidung von Doppelarbeiten, flexiblerer Einsatz des Personals,

- konsequente Prozessoptimierung,

- zusätzliche Einstellung von bis zu 20 befristeten Mitarbeitern für alle Förderprogramme,

- Anpassung von Formularen und Arbeitshilfen für eine effizientere Bearbeitung durch die Jugendwerkstätten und die NBank; so wurde z. B. ein Merkblatt zur Erstellung des bis Ende Februar 2011 einzureichenden Verwendungsnachweises im November 2010 an die Jugendwerkstätten verteilt; darüber hinaus wurden die Träger speziell bei der Antragstellung für die Folgeanträge unterstützt.

Aufgrund der vorgenannten Maßnahmen konnten z. B. alle rechtzeitig eingereichten Mittelabrufe geprüft und ausgezahlt werden.

Der Einbehalt von 10 % der Fördersumme erfolgte ausschließlich bei EU-Mitteln. Die bewilligten Landesmittel wurden - sofern ein Abruf erfolgte und die Prüfung nichts Gegenteiliges ergab - vollständig ausgezahlt.

Zu 2: Die Jugendwerkstätten erhielten im Jahr 2008 durch die NBank die Bewilligungen für den Zeitraum 2008 bis 2010 und haben für 2011 bis 2013 Folgeanträge eingereicht. Nach Veröffentlichung der geänderten Richtlinie haben sie noch im Dezember 2010, um die Projekte nahtlos weiterführen zu können, Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns erhalten. Zurzeit erfolgt die abschließende Prüfung der Folgeanträge für den Zeitraum 2011 bis 2013.

Erst wenn diese Anträge bewilligt sind und Bestandskraft erlangt haben, können Auszahlungen erfolgen, also spätestens ein Monat nach Zugang der Bewilligung beim Zuwendungsempfänger, außer es erfolgt vorher ein Rechtsbehelfsverzicht durch den Zuwendungsempfänger.

Auszahlungen können erst auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides erfolgen.

Die Zuwendungsbescheide für diesen Bereich werden damit bis Ende Februar ergehen können. Der Abruf der Mittel durch die Jugendwerkstätten und eine zeitnahe Auszahlung durch die NBank sind damit ab Bestandskraft möglich.

Zu 3: Eine Finanzierungslücke ist nur in Teilen gegeben, da die Projekte über die EU/Landesmittel-Förderung hinaus noch weitere umfangreiche Kofinanzierungsbestandteile anderer Zuwendungsgeber wie z. B. Kommunen haben, die unabhängig von der Zuwendung der NBank gewährt werden.

Der regelmäßige quartalsweise Abruf von Fördermitteln bildet zudem eher die Ausnahme denn die Regel. So hat ein Großteil der Jugendwerkstätten in den vergangenen Förderjahren keine regelmäßigen Mittelanforderungen eingereicht. Vermehrt wurden sogar mehrere Quartale bis hin zum vierten Quartal zusammengefasst und ein Mittelabruf für ein volles Haushaltsjahr erst im November gestellt.

Aufgrund des bisher praktizierten Abrufverhaltens ist deshalb ein generelles Zwischenfinanzierungsproblem nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist eine Erstattung der Zwischenfinanzierungskosten von Zuwendungen in der Landeshaushaltsordnung nicht vorgesehen.

Anlage 24

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 26 des Abg. Rolf Meyer (SPD)

Frühgeburten: Level-1-Zentrum im AKH Celle

Das Wohl Neugeborener und ihrer Mütter muss im Mittelpunkt der Entscheidungen stehen. Und dies gilt ganz besonders für Frühgeborene mit einem Gewicht von unter 1 250 g bei der Geburt. Um diesen Kindern von Anfang an die bestmögliche Versorgung geben zu können, sind die Krankenhäuser verpflichtet, einen bestimmten Qualitäts- und Ausstattungsstandard vorzuhalten. Die landesweite Zahl der Krankenhäuser mit diesem sogenannten Level-1Standard soll auf fünf bis sieben reduziert werden.

Für Celle ist es notwendig, vom niedersächsischen Sozialministerium bis spätestens 28. Februar 2011 eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen, damit das AKH diese Station weiterführen kann.

Gesetzlich ist dies möglich; denn § 137 des Sozialgesetzbuches V erlaubt diese Genehmigung. Die Begründung dafür ist einfach: Man muss nur auf die Karte schauen und die Entfernungen beachten; Betroffene müssten somit nach Hannover, Hamburg oder Bremen ausweichen. Zu erwarten ist, dass sich die Anzahl der Patienten durch Überweisungen aus den

Landkreisen Uelzen, Gifhorn und Soltau-Fallingbostel weiter erhöht.

Professor Kirschstein, der Chefarzt im AKH, fordert, das Land Niedersachsen möge einer Ausnahmeregelung zustimmen, absolut berechtigt. Das AKH gehört zu den fünf besten Krankenhäusern in ganz Niedersachsen. Über 14 000 Unterschriften wurden von den Celler Landfrauen in wenigen Tagen gesammelt.

Der Verlust dieser Station wäre für das AKH ein herber Schlag, der sicherlich auch Auswirkungen auf die Situation des Krankenhauses insgesamt hätte. Noch schlimmer aber wäre er für die Betroffenen.

Im Landtag wurde darüber zuletzt am 10. November 2010 debattiert, und hier hat Ministerin Özkan wörtlich gesagt: „Wir können als Sozialministerium in der Tat Ausnahmen von der Mindestmengenregelung zulassen, falls die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung für die Bevölkerung gefährdet sein könnte.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Wird die Landesregierung von der Möglichkeit Gebrauch machen, für das AKH Celle eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen?

2. Für den Fall, dass eine Ausnahmegenehmigung abgelehnt wird: Wie will die Landesregierung sicherstellen, dass - angesichts der großen Entfernungen - eine Gefährdung für die Bevölkerung im Nordkreis Celle ausgeschlossen werden kann?

Die Vereinbarungen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen werden gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) von dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossen. Die Beschlüsse sind für die gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte und die Leistungserbringer verbindlich. Die Länder haben keine rechtliche Möglichkeit, auf die Entscheidungsfindung einzuwirken.

Mit seinem Beschluss vom 17. Juni 2010 hat der Gemeinsame Bundesausschuss mit Wirkung vom 1. Januar 2011 für die Versorgung von Frühgeborenen unter 1 250 g in Perinatalzentren des Levels 1 eine Mindestmenge von 30 Fällen p. a. eingeführt, für die Versorgung von Frühgeborenen 1 250 bis 1 500 g entfällt eine Mindestmenge. Aufgrund von Eilanträgen einzelner Krankenhausträger gegen den Mindestmengenbeschluss hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 3. Dezember 2010 im Wege einer Zwischenverfügung den Beschluss über die Mindestmenge von 30 für die neonatologischen Zentren Level 1 bis zum 26. Januar 2011 außer Vollzug gesetzt.

Der G-BA hat daraufhin entschieden, dass sein entsprechender Beschluss bis zum 28. Februar 2011 ausgesetzt werden soll, um auch Krankenhäuser, die keine Anträge auf einstweilige Anordnung gestellt haben, einzubeziehen und darüber hinaus Zeit für die weiteren Beratungen und gegebenenfalls erforderliche Schritte zu haben.

Nach Gesprächen mit Krankenhausträgern, den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenversicherung und der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft haben zwischenzeitlich die Krankenhäuser in den Landkreisen Gifhorn, Uelzen, Celle, Soltau-Fallingbostel und Lüneburg einen Letter of Intent abgeschlossen, der sicherstellen soll, dass zukünftig alle neonatologischen Fälle in die Krankenhäuser in Celle und Lüneburg verlegt werden. So soll langfristig an diesen beiden Standorten die geforderte Mindestmenge für eine Level-1-Versorgung erreicht werden.

Grundsätzlich hat ein Krankenhaus gegenüber den Krankenkassen vor Ort bei den jährlichen Pflegesatzverhandlungen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen zur neonatologischen Versorgung in Perinatalzentren erfüllt sind.

Zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung ist das Sozialministerium gemäß § 137 Abs. 3 Nr. 4 SGB V befugt, Ausnahmen von der Mindestmenge zuzulassen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Aufgrund des Aussetzens der Mindestmenge für die neonatologische Versorgung bis zum 28. Februar 2011 einerseits und den noch nicht geführten Pflegesatzverhandlungen zwischen den Vertragsparteien andererseits ist es derzeit nicht notwendig, Ausnahmeregelungen zuzulassen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.