- Schülerinnen und Schüler verließen nach dem ersten Schuljahr der Qualifikationsphase die Schule mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife, um nach einer beruflichen Qualifikation die allgemeine Fachhochschulreife zu erwerben.
- Schülerinnen und Schüler wechselten von der Schule in eine Ausbildung, weil sich die Situation auf dem Ausbildungsmarkt deutlich entspannt hat.
- Schülerinnen und Schüler erfüllten nicht die Voraussetzungen für den Besuch des zweiten Schuljahres der Qualifikationsphase und wiederholten das erste Schuljahr.
- Schülerinnen und Schüler wollten ihre Schulleistungen verbessern und traten deshalb freiwillig ein Schuljahr zurück.
Rücktritte von Schülerinnen und Schülern, die in der Abiturprüfung 2010 nicht erfolgreich waren, werden statistisch dem letzten G-9-Schuljahrgang zugeordnet, und Rücktritte aus dem ersten G-8- und dem letzten G-9-Schuljahrgang erfolgten in den zweiten G-8-Schuljahrgang.
Angesichts der unterschiedlichen Gründe verbietet sich jegliche monokausale und pauschale Schlussfolgerung.
Zu 1: Siehe Vorbemerkungen. Die Einschätzung der Landesregierung beruht auf regelmäßig stattfindenden Gesprächen mit den Schulen in Dienstbesprechungen, Konferenzen oder Fachkommissionen.
Zu 2: Die Landesregierung wird die tatsächlich erzielten Schülerleistungen im Abitur 2011 umfassend auswerten. Vor dem Hintergrund der dann vorliegenden Ergebnisse wird sie prüfen, ob und gegebenenfalls welche Schlussfolgerungen gezogen werden müssen.
Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Göttingen (Az: 4 A 131/09) bei künftigen Einbürgerungsfällen?
Laut Urteil des Verwaltungsgerichtes Göttingen (Az: 4 A 131/09) hat die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde zwei Jahre lang die Einbürgerung eines Marokkaners zu Unrecht verhindert. Dieser hatte einen Rechtsanspruch auf eine Einbürgerung, weil er seit elf Jahren in Göttingen lebt, wo er studiert hat und nun arbeitet. Bedenken gegen die Einbürgerung des Ma
rokkaners hatte die Behörde geäußert, weil er freitags beten geht - und dafür gelegentlich eine Moschee besucht hat, deren Trägerverein der Verfassungsschutz für verdächtig hält. Die Richter haben die Behauptungen des Verfassungsschutzes allerdings als haltlos bezeichnet. Die Darlegungen der Behörde werden vom Verwaltungsgericht als Behauptungen, Unterstellungen und unhaltbare Verdächtigungen zurückgewiesen.
1. Wie bewertet die Landesregierung die Arbeit der Verfassungsschutzbehörde im oben genannten Fall, welche dazu führte, dass eine Einbürgerung zu Unrecht verweigert worden ist?
2. Wie bewertet die Landesregierung das Urteil des Verwaltungsgerichtes insbesondere mit Blick auf die allgemeine Qualität der Arbeit der Verfassungsschutzbehörde bei der Beurteilung von Einbürgerungsfällen?
3. Welche Schlussfolgerungen für künftige Einbürgerungsfälle zieht die Landesregierung aus dem oben genannten Urteil des Verwaltungsgerichtes?
Die Verfassungsschutzbehörde ist in dem angesprochenen Einzelfall der gesetzlich festgelegten Mitwirkungspflicht (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 des Nieder- sächsischen Verfassungsschutzgesetzes [NVerfSchG], § 37 Abs. 2 des Staatsangehörig- keitsgesetzes [StAG]) nachgekommen und hat auf Anfrage der für die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag zuständigen Stadt Göttingen schriftlich Erkenntnisse mit Bezug zu § 11 Nr. 1 Satz 1 StAG mitgeteilt. Der Einbürgerungsbewerber war nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes Besucher der Al-Iman-Moschee des Vereins Islamische Gemeinschaft Al-Iman e. V.
Im Kontakt mit der Einbürgerungsbehörde regte die Verfassungsschutzbehörde an, den Antragsteller zu befragen:
- zu seiner Einstellung zu den islamistisch geprägten Äußerungen, die regelmäßig in den Freitagsgebeten festgestellt worden sind.
Dieser mit Hinweisen zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung versehenen Anregung ist die Einbürgerungsbehörde in schriftlicher Form gefolgt und hat vor Ablehnung des Einbürgerungsantrages Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt des Antragstellers geführt.
Zu 2: Das Gericht ist im Rahmen seiner Beweisführung den Aussagen des Klägers gefolgt und hat, darauf gestützt, eine andere Bewertung im Einbürgerungsverfahren des Klägers vorgenommen als die beklagte Einbürgerungsbehörde. Im Übrigen enthält sich die Landesregierung einer Bewertung.
Zu 3: Gemäß § 37 Abs. 2 StAG wird die Verfassungsschutzbehörde auch zukünftig in Einbürgerungsverfahren ihrer Verpflichtung nachkommen, den zuständigen Einbürgerungsbehörden für deren Prüfung von Ausschlussgründen nach § 11 StAG die bei ihr jeweils vorhandenen Informationen mitzuteilen.
des Kultusministeriums auf die Frage 36 der Abg. Christa Reichwaldt und Pia-Beate Zimmermann (LINKE)
Umsetzung des Runderlasses des Kultus-, Innen- und Justizministeriums vom 9. November 2010 mit dem Titel „Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen in Schulen in Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsanwaltschaft“
In dem Runderlass des Kultus-, des Innen- und des Justizministeriums vom 9. November 2010 mit dem Titel „Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen in Schulen in Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsanwaltschaft“, welcher am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, werden umfängliche Regelungen zur Zusammenarbeit von Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft, Anzeige- und Informationspflichten der beteiligten Seiten, Dokumentation und Datenschutz getroffen. Beispielsweise heißt es unter Punkt 3.1. des Erlasses: „Die Schulleitung hat unverzüglich die Polizei zu informieren, sobald sie Kenntnis davon erhält, dass eine der folgenden oder vergleichbaren Straftaten an ihrer Schule oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schule gegen oder durch ihre Schülerinnen und Schüler begangen worden ist oder eine solche Straftat bevorsteht: Straftaten gegen das Leben, Sexualdelikte wie z. B. Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch, Raubdelikte wie das sogenannte Abziehen von Sachen, gefährliche Körperverletzungen (wie z. B. Happy Slapping, mit Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder ge- meinschaftlich begangene) oder andere erhebliche Körperverletzungen, andere Gewaltdelikte, insbesondere solche, die gemeinschaftlich oder wiederholt begangen werden, wie auch besonders schwere Fälle von Bedrohung, Beleidigung (z. B. Sexualbeleidigung), Sachbeschädigung (z. B. Graffiti) oder Nötigung; wei
terhin politisch motivierte Straftaten, Verstöße gegen das Waffengesetz, Einbruchsdiebstähle, aber auch einfache Diebstähle, wenn sie wiederholt vorkommen, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (z. B. Steinwürfe) und der Besitz, der Handel oder die sonstige Weitergabe von Betäubungsmitteln. Gemeint sind vollendete wie versuchte Delikte.“
1. Wie hoch schätzt die Landesregierung den Arbeitsaufwand für die Schulen ein, der durch diese Berichtspflichten entsteht, welche Gegenleistung bekommen die Schulen dafür, und wie verhält sich diese Aufgabe zu dem Versprechen des Kultusministers, die Schule von Berichtspflichten und bürokratischen Hürden zu entlasten?
2. Wie definiert die Landesregierung bzw. auf welcher Grundlage kann die Schule entscheiden, was „weniger schwerwiegendes Fehlverhalten und Regelverstöße“ nach Punkt 3.1 sind und wann somit die Schule die Möglichkeit erhält, eigenständig mit „angemessenen pädagogischen Mitteln“ zu reagieren? Wie grenzt sich diese Definition insbesondere von „schwerwiegendem Fehlverhalten“ ab?
3. Wie bewertet die Landesregierung die aus dem Erlass resultierende Mehrbelastung von Polizei und Staatsanwaltschaften, und welche zusätzlichen Arbeitskapazitäten werden für die Umsetzung zur Verfügung gestellt?
Die Regelungen des in Rede stehenden Runderlasses sind keineswegs neu. Der Runderlass „Zusammenarbeit von Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft“ sowie der Erlass „Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen in Schulen“ existieren bereits seit 2003 bzw. 2005 und haben entsprechende Erfolge gezeigt.
So konnte ein funktionierendes Ansprechpartnersystem zwischen Schulen, Polizei und Staatsanwaltschaft etabliert werden, das sowohl im Bereich Prävention als auch bei notwendigen Interventionen überaus wirksam ist.
Darüber hinaus verfügen inzwischen alle niedersächsischen Schulen über ein schulisches Sicherheitskonzept, das durch gewaltpräventive Maßnahmen gestützt wird und in die Schulprogrammentwicklung aufgenommen worden ist. Gerade bei der Bewältigung dieser Aufgabe erhielten die Schulen - gestützt von der Ansprechpartnerstruktur - gezielt Hilfestellung durch die Polizei.
Nach Darstellung der Polizei, der Staatsanwaltschaften und der Niedersächsischen Landesschulbehörde haben sich die Erlassregelungen außerordentlich bewährt und zur Verhaltenssicherheit
Die Regelungen beider Erlasse wurden wegen des bevorstehenden automatischen endgültigen Außerkrafttretens des Runderlasses aus dem Jahr 2003 zum 31. Dezember 2010 lediglich redaktionell angepasst, inhaltlich jedoch substanziell unverändert in einer Verwaltungsvorschrift zusammengefasst. Dieser Schritt wurde zum Erhalt der Rechtssicherheit für die in Zusammenarbeit stehenden Institutionen unternommen. Er hat zudem den erfreulichen Nebeneffekt der Vorschriftenbereinigung, indem die zwar aufeinander bezogenen, jedoch auf zwei Erlasse verteilten Regelungen zusammengeführt werden konnten.
Zu 1: Berichtspflichten sind mit den Regelungen des Runderlasses nicht verbunden, wohl aber die Pflicht, vollendete, versuchte oder bevorstehende Straftaten, von denen die Schulleitung Kenntnis hat, zur Anzeige zu bringen bzw. die Polizei zu informieren. Dass die Zusammenarbeit der beteiligten Stellen in geeigneter Weise zu dokumentieren ist, stellt keine Berichtspflicht dar, sondern eine der Qualitätsentwicklung dienende Maßnahme, die den üblichen Aufwand keinesfalls übersteigt.
Zu 2: Bei Straftaten hat die Schule keinen Entscheidungsspielraum. In derartigen Fällen besteht Anzeigepflicht. Im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages wird Schule jedoch immer auch mit Grenz- und Regelverletzungen umzugehen haben, die strafrechtlich nicht oder noch nicht relevant sind. So wird nicht jede Rangelei unter Gleichaltrigen einen Anzeigetatbestand erfüllen. Derartige Vorkommnisse sind mit dem Anlegen eines vernünftigen Maßstabes an das dem Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler entsprechende Verhalten pädagogisch zu bewerten. Bei bestehender Unsicherheit, wie ein Sachverhalt im Grenzbereich zu beurteilen ist, kann von den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern der Polizei Rat geholt werden. Im Übrigen obliegt den Schulen auch schon die Entscheidung über den Umgang mit Regel- oder Pflichtverletzungen im Rahmen des § 61 NSchG „Erziehungsmittel, Ordnungsmaßnahmen“.
Zu 3: Aufgrund der Tatsache, dass der Erlass lediglich die in der Praxis bewährten Regelungen aus dem Jahr 2003 fortschreibt, entsteht bei der Polizei und bei den Staatsanwaltschaften in Nie
dersachsen keine Mehrbelastung. Das bereits bestehende System der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei Polizei und Staatsanwaltschaften wird fortgesetzt. Zusätzliche Arbeitskapazitäten sind nicht erforderlich.