Protokoll der Sitzung vom 21.01.2011

Anlage 35

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 37 des Abg. Stefan Wenzel (GRÜNE)

Strahlenbelastung in der Umgebung des Atommülllagers Asse II: lückenlose Erfassung seit Beginn der Einlagerung?

Mit den Abwettern des Atommülllagers Asse II werden seit Beginn der Einlagerung von Atommüll im Jahr 1967 radioaktive Stoffe, die aus den Abfällen freigesetzt werden, in die Umgebung abgeleitet - z. B. Tritium, Kohlenstoff-14, Radongas und Radonzerfallsprodukte. Die Emissionen von Tritium beispielsweise sind dabei vergleichbar denjenigen aus Atomkraftwerken wie Esenshamm oder Philippsburg 1, wie der Jahresbericht Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung 2008 des Bundesumweltministeriums zeigt.

Mit Übernahme durch das Bundesamt für Strahlenschutz als Betreiber der Asse am 1. Januar 2009 wurde eine Umgebungsüberwachung „nach atomrechtlichen Maßstäben“ aufgebaut (BfS, Endlager Asse II, Aktueller Stand der Arbeiten zur Stabilisierung und siche- ren Schließung, September 2010). Vorher beruhte die Abluft- und Umgebungsüberwachung 40 Jahre lang auf anderen rechtlichen Grundlagen, zuletzt auf aufsichtlichen Anordnungen nach § 19 Abs. 3 des Atomgesetzes.

Während der Einlagerung oblag dem Betreiber GSF die alleinige Überwachungspflicht. Ende 1978 ordnete die Bergbehörde eine zusätzliche Umgebungsüberwachung durch eine unabhängige Messstelle an. Diese findet seitdem laufend durch das NLWKN bzw. dessen Vorläufer statt.

Das Bundesumweltministerium vertritt die Auffassung, dass die Strahlenbelastung in der Umgebung der Asse „seit 1966 lückenlos erfasst“ wird (Antwort auf die Mündliche Frage von MdB Bärbel Höhn in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 1. Dezember 2010). Noch 2007 forderte jedoch das niedersächsische Umweltministerium die Intensivierung der Überwachung vom Bundesforschungsministerium, wie der Bericht zum AsseUntersuchungsausschuss der Niedersächsischen Landesregierung vom 10. August 2010 vermerkt.

2008 bildete sich auf Initiative der Asse-II-Begleitgruppe die „Arbeitsgruppe Umgebungsüberwachung“, um die unübersichtliche und

mutmaßlich unvollständige Umgebungsüberwachung zu durchleuchten und auf neue Füße zu stellen.

In offiziellen Schriften, beispielsweise den Strahlenschutz-Jahresberichten der GSF, wurde und wird gern herausgestellt, dass die durch die radioaktiven Abgaben bedingte Strahlenbelastung in der Umgebung des Atommülllagers Asse weit unter den Grenzwerten der Strahlenschutzverordnung liegt, und damit eine Ungefährlichkeit suggeriert. Allerdings ist auffällig, dass die (berechnete) Strahlenbelastung in der Umgebung der Asse um ein Vielfaches höher liegt als in der Umgebung des Endlagers Morsleben und vor allem auch in der Umgebung der meisten deutschen Atomkraftwerke, wie der Parlamentsbericht der Bundesregierung „Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung im Jahr 2008“ zeigt. Selbst der größte Wert der effektiven Dosis für Kleinkinder, der für ein deutsches AKW im Jahr 2008 berechnet wurde, nämlich 6 Mikrosievert in der Umgebung der beiden Blöcke Isar 1 und 2, liegt noch unter dem Wert in der Umgebung der Asse von 9 Mikrosievert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche radioaktiven Stoffe wurden seit Beginn der Einlagerung von Atommüll in die Asse bei der Emissionskontrolle bzw. im Rahmen der Umgebungsüberwachung routinemäßig oder unregelmäßig gemessen?

2. Welche Defizite in der Umgebungsüberwachung haben das niedersächsische Umweltministerium veranlasst, im Jahr 2007 vom Bundesforschungsministerium die Intensivierung der Umgebungsüberwachung zu fordern?

3. Wie bewertet die Landesregierung die Qualität des Strahlenschutzes unter dem langjährigen Betreiber GSF auch angesichts der Tatsache, dass ihm offensichtlich nicht aufgefallen ist, dass anhaltend relativ hohe Tritiummengen aus der Asse abgegeben wurden, obwohl dies aufgrund der offiziellen Angaben zum eingelagerten Tritiuminventar eigentlich gar nicht mehr der Fall hätte sein dürfen?

Die Endlagerung radioaktiver Abfälle ist seit der Atomgesetznovelle von 1976 gemäß § 9 a Abs. 3 Satz 1 des Atomgesetzes (AtG) Aufgabe des Bundes. Sämtliche radioaktiven Abfälle sind demnach in vom Bund zu errichtenden Anlagen langfristig sicher zu beseitigen.

Vor der Atomgesetznovelle von 1976 war die 1. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) von 1960 Grundlage für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und für die Beseitigung radioaktiver Abfälle. Für die Einlagerung von radioaktiven Abfällen in der Schachtanlage Asse II wurden daher zwischen 1967 und 1976 Genehmigungen nach § 3 der 1. Strahlenschutzverordnung erteilt. Für die in den Abfällen enthaltenen Kernbrennstoffanteile erteilte die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB)

nach § 6 AtG befristete Genehmigungen. Die 4. Novelle des Atomgesetzes von 1976 sah bei der grundsätzlichen Neuregelung für die noch zu errichtenden Anlagen des Bundes zur Endlagerung keine Übergangsregelung für die Schachtanlage Asse II vor. Noch bis 1978 wurden auf Basis bestehender Einlagerungsgenehmigungen radioaktive Abfälle in einer größeren Menge in der Schachtanlage Asse II eingelagert. Den rechtlichen Rahmen für den Umgang mit radioaktiven Abfällen in der Schachtanlage Asse II ab 1976 bildeten weiterhin die erforderlichen bergrechtlichen Betriebsplanzulassungen, einzelne Genehmigungen nach der Strahlenschutzverordnung sowie aufsichtliche Anordnungen nach § 19 Abs. 3 AtG. Auf dieser Grundlage wurden mögliche Freisetzungen radioaktiver Stoffe in der Schachtanlage Asse II sowie in der Umgebung überwacht. Ein neuer rechtlicher Regelungsrahmen wurde in den folgenden Jahrzehnten nicht geschaffen. Mit der Änderung des Atomgesetzes vom 17. März 2009 wurde festgestellt, dass für den Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II die für die Anlagen des Bundes nach § 9 a Abs. 3 AtG (Anlagen zur Si- cherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle) geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Die Zuständigkeit für den weiteren Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II wurde zum 1. Januar 2009 auf das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) übertragen.

Die Maßnahmen zur Überwachung der Abluft und der Umgebung der Anlage wurden in den o. g. Genehmigungen, in aufsichtlichen Anordnungen nach § 19 Abs. 3 AtG und zuletzt in der Genehmigung gemäß § 7 StrlSchV vom 8. Juli 2010 festgelegt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Regelungen zur Emissions- und Immissionsüberwachung bestanden seit der Genehmigung zur ersten Einlagerung von radioaktiven Abfällen vom 22. März 1967. Für die Emissionen schrieben sie eine diskontinuierliche Abwettermessung und -dokumentation pro Schicht während der Einlagerung vor. Zur Immissionsüberwachung in der näheren Umgebung der Anlage mussten Bodenproben (jährlich) und Wasserproben (vierteljährlich) genommen und auf Radioaktivität untersucht werden. Fortgeführt und weiter konkretisiert wurden die Boden- und Wasseruntersuchungen durch die nachfolgenden Versuchseinlagerungsgenehmigungen und ergänzt um die Durchführung von Luftuntersuchungen an vorbestimmten Geländepunkten.

Zur Emissionsüberwachung wurden ein Teil des Wetterstromes über Filter geleitet und die α- und β-Aktivität überwacht. Ab 1977 wurden die Filter zusätzlich γ-spektrometrisch ausgemessen und Stichproben von der PTB kontrolliert. Weiterhin wurden H-3- sowie Pu-Isotope kontrolliert. Im Rahmen der Umgebungsüberwachung wurde im Zeitraum 1966 bis 1976 Gesamt-α- und Gesamt-βAnalyse an unterschiedlichen Umweltmedien durchgeführt sowie einzelne Messungen speziell auf Cs-137 und Sr-90.

Die kontinuierliche Ausweitung des Untersuchungsprogramms führte schließlich zu der Überwachung von Rn-222, H-3 und C-14 als gasförmige Stoffe sowie einer Gesamt-α-, Gesamt-β- und γ-Analyse der Aerosole im Rahmen der Emissionsüberwachung. Als Sonderuntersuchungen werden stichprobenartig I-129, Pu-238, Pu-239/240 und Sr-90 bestimmt. Im Rahmen der Immissionsüberwachung werden γ-Analysen an unterschiedlichsten Umweltmedien durchgeführt. Die Aerosole werden zusätzlich noch auf Gesamt-α+β untersucht. Kontrolliert wird außerdem die Gesamt-βBelegung des Bodens. In Wasserproben wird zusätzlich sowohl die Gesamt-β-Aktivität bestimmt als auch speziell H-3 und Sr-90.

Zu 2: In einem Schreiben vom 25. Januar 2007 hat sich Umweltminister Sander mit verschiedenen Forderungen an die Bundesministerin für Bildung und Forschung Annette Schavan gewandt. Eine dieser Forderungen war neben dem Aufbau eines Informationszentrums die Forderung, dass „die standortbezogene Umgebungsüberwachung unter Einbeziehung des Bundesamtes für Strahlenschutz intensiviert, noch transparenter gemacht und im Anschluss an die Schließungsphase fortgesetzt werden soll.“ Damit wurde eine Petition des Landkreises Wolfenbüttel unterstützt, der sich diesbezüglich mit Schreiben des damaligen Landrates Drake vom 15. Mai 2006 an den Landtag gewandt hatte. Danach sei „zu gewährleisten, dass alle langfristig relevanten Parameter im Bereich der Schachtanlage sowie in der Umgebung gemessen werden, um die chemischen und physikalischen Veränderungsprozesse rechtzeitig erfassen zu können“.

Mit der Einrichtung eines zusätzlichen Messprogramms durch die Lufa NordWest im Auftrage des Betreibers und die Planung und Umsetzung einer internetgestützten Veröffentlichung der Daten zur Umgebungsüberwachung im Rahmen der „Arbeitsgruppe Umgebungsüberwachung“ wurden die

genannten Ziele des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz (MU) umgesetzt.

Zu 3: Im Rahmen der Statusberichte des MU bezüglich der Schachtanlage Asse II wurde die Qualität des Strahlenschutzes begutachtet. Grundsätzlich wurde festgestellt, dass der Strahlenschutz durch das Bergrecht geprägt war, aber keine substanziellen Defizite aufwies. Die Maßnahmen zur Ermittlung der Personendosis und zur Emissionsüberwachung waren angemessen. Dennoch entsprach der Strahlenschutz nicht den in kerntechnischen Anlagen üblichen Standards.

Anlage 36

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 38 der Abg. Dr. Gabriele Heinen-Kljajić (GRÜNE)

Strahlenbelastung in der Umgebung des Atommülllagers Asse II: lückenlose Erfassung seit Beginn der Einlagerung?

Mit den Abwettern des Atommülllagers Asse II werden seit Beginn der Einlagerung von Atommüll im Jahr 1967 radioaktive Stoffe, die aus den Abfällen freigesetzt werden, in die Umgebung abgeleitet - z. B. Tritium, Kohlenstoff-14, Radongas und Radonzerfallsprodukte. Die Emissionen von Tritium beispielsweise sind dabei vergleichbar denjenigen aus Atomkraftwerken wie Esenshamm oder Philippsburg 1, wie der Jahresbericht Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung 2008 des Bundesumweltministeriums zeigt.

Mit Übernahme durch das Bundesamt für Strahlenschutz als Betreiber der Asse am 1. Januar 2009 wurde eine Umgebungsüberwachung „nach atomrechtlichen Maßstäben“ aufgebaut (BfS, Endlager Asse II, Aktueller Stand der Arbeiten zur Stabilisierung und siche- ren Schließung, September 2010). Vorher beruhte die Abluft- und Umgebungsüberwachung 40 Jahre lang auf anderen rechtlichen Grundlagen, zuletzt auf aufsichtlichen Anordnungen nach § 19 Abs. 3 des Atomgesetzes.

Während der Einlagerung oblag dem Betreiber GSF die alleinige Überwachungspflicht. Ende 1978 ordnete die Bergbehörde eine zusätzliche Umgebungsüberwachung durch eine unabhängige Messstelle an. Diese findet seitdem laufend durch das NLWKN bzw. dessen Vorläufer statt.

Das Bundesumweltministerium vertritt die Auffassung, dass die Strahlenbelastung in der Umgebung der Asse „seit 1966 lückenlos erfasst“ wird (Antwort auf die Mündliche Frage von MdB Bärbel Höhn in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 1. Dezember

2010). Noch 2007 forderte jedoch das Niedersächsische Umweltministerium die Intensivierung der Überwachung vom Bundesforschungsministerium, wie der Bericht zum AsseUntersuchungsausschuss der Niedersächsischen Landesregierung vom 10. August 2010 vermerkt.

2008 bildete sich auf Initiative der Asse-II-Begleitgruppe die „Arbeitsgruppe Umgebungsüberwachung“, um die unübersichtliche und mutmaßlich unvollständige Umgebungsüberwachung zu durchleuchten und auf neue Füße zu stellen.

In offiziellen Schriften, beispielsweise den Strahlenschutz-Jahresberichten der GSF, wurde und wird gern herausgestellt, dass die durch die radioaktiven Abgaben bedingte Strahlenbelastung in der Umgebung des Atommülllagers Asse weit unter den Grenzwerten der Strahlenschutzverordnung liegt, und damit eine Ungefährlichkeit suggeriert. Allerdings ist auffällig, dass die (berechnete) Strahlenbelastung in der Umgebung der Asse um ein Vielfaches höher liegt als in der Umgebung des Endlagers Morsleben und vor allem auch in der Umgebung der meisten deutschen Atomkraftwerke, wie der Parlamentsbericht der Bundesregierung „Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung im Jahr 2008“ zeigt. Selbst der größte Wert der effektiven Dosis für Kleinkinder, der für ein deutsches AKW im Jahr 2008 berechnet wurde, nämlich 6 Mikrosievert in der Umgebung der beiden Blöcke Isar 1 und 2, liegt noch unter dem Wert in der Umgebung der Asse von 9 Mikrosievert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hält die Landesregierung die Daten aus den letzten 40 Jahren zur Emissions- und Immissionsüberwachung im Bereich der Asse, die der alte Betreiber GSF öffentlich gemacht hat, für belastbar und verlässlich?

2. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass die radioaktiven Ableitungen aus der Asse - und damit auch die Strahlenbelastung in der Umgebung - um ein Vielfaches höher sind als beim Endlager Morsleben?

3. Wie bewertet die Landesregierung die deutlich erhöhte Rate von Leukämie- und Schilddrüsenkrebserkrankungen in der Samtgemeinde Asse rund um das Atommülllager Asse vor dem Hintergrund, dass die Strahlenbelastung durch radioaktive Abgaben bei der Asse höher ist als in der Umgebung der deutschen Atomkraftwerke?

Die Endlagerung radioaktiver Abfälle ist seit der Atomgesetznovelle von 1976 gemäß § 9 a Abs. 3 Satz 1 des Atomgesetzes (AtG) Aufgabe des Bundes. Sämtliche radioaktiven Abfälle sind demnach in vom Bund zu errichtenden Anlagen langfristig sicher zu beseitigen.

Vor der Atomgesetznovelle von 1976 war die 1. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) von 1960

Grundlage für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und für die Beseitigung radioaktiver Abfälle. Für die Einlagerung von radioaktiven Abfällen in der Schachtanlage Asse II wurden daher zwischen 1967 und 1976 Genehmigungen nach § 3 der 1. Strahlenschutzverordnung erteilt. Für die in den Abfällen enthaltenen Kernbrennstoffanteile erteilte die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) nach § 6 AtG befristete Genehmigungen. Die 4. Novelle des Atomgesetzes von 1976 sah bei der grundsätzlichen Neuregelung für die noch zu errichtenden Anlagen des Bundes zur Endlagerung keine Übergangsregelung für die Schachtanlage Asse II vor. Noch bis 1978 wurden auf Basis bestehender Einlagerungsgenehmigungen radioaktive Abfälle in einer größeren Menge in der Schachtanlage Asse II eingelagert. Den rechtlichen Rahmen für den Umgang mit radioaktiven Abfällen in der Schachtanlage Asse II ab 1976 bildeten weiterhin die erforderlichen bergrechtlichen Betriebsplanzulassungen, einzelne Genehmigungen nach der Strahlenschutzverordnung sowie aufsichtliche Anordnungen nach § 19 Abs. 3 AtG. Auf dieser Grundlage wurden mögliche Freisetzungen radioaktiver Stoffe in der Schachtanlage Asse II sowie in der Umgebung überwacht. Ein neuer rechtlicher Regelungsrahmen wurde in den folgenden Jahrzehnten nicht geschaffen. Mit der Änderung des Atomgesetzes vom 17. März 2009 wurde festgestellt, dass für den Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II die für die Anlagen des Bundes nach § 9 a Abs. 3 AtG (Anlagen zur Si- cherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle) geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Die Zuständigkeit für den weiteren Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II wurde zum 1. Januar 2009 auf das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) übertragen.

Die Maßnahmen zur Überwachung der Abluft und der Umgebung der Anlage wurden in den o. g. Genehmigungen, in aufsichtlichen Anordnungen nach § 19 Abs. 3 AtG und zuletzt in der Genehmigung gemäß § 7 StrlSchV vom 8. Juli 2010 festgelegt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Daten zur Emissions- und Immissionsüberwachung wurden in der Vergangenheit nicht ausschließlich vom Betreiber ermittelt. So wurde in seinem Auftrag für Labormessungen von reinen β- und α-Strahlern das Institut für Strahlenschutz in Neuherberg hinzugezogen. In den letzten Jahren wurden diese Messungen im Zentralen Radionuklidlaboratorium der Universität Regensburg durch

geführt. Auch an den Emissionsmessungen waren externe Stellen beteiligt. Die Sammelproben an H-3 und C-14 aus den Abwettern wurden zur Auswertung an das BfS gegeben, das auch Stichprobenkontrollen bei den Schwebstofffiltern aus der Abwetterüberwachung durchführte.

In der gemeinsamen Stellungnahme der ESK und der SSK zur Schachtanlage Asse II - Plausibilitätsprüfungen der Angaben des Betreibers - wird ausgeführt, dass die Überwachung und Bilanzierung der mit dem Abwetter in die Umgebung abgegebenen radioaktiven Stoffen in sinngemäßer Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) erfolgte. Die Kommissionen kamen zu dem Schluss, dass zusätzliche Überwachungsmaßnahmen der Fortluft nicht erforderlich waren. Die Immissionsüberwachung erfüllte ebenfalls sinngemäß die Anforderungen der REI. Die Messwerte der Umgebungsüberwachung zeigten keinen Einfluss von Ableitungen aus der Asse auf die Aktivitätskonzentrationen in den überwachten Medien. Eine Weiterführung der Messungen sei aber aus Gründen der Beweissicherung notwendig.

Damit wurden die Daten von der SSK und ESK als belastbar angesehen. Dieser Meinung schließt sich die Landesregierung an.