3. Kann der Verzicht auf die Ferkelkastration ein Bestandteil eines möglichen Tierschutzlabels sein?
Die chirurgische, betäubungslose Kastration männlicher Ferkel ist das übliche Verfahren zur Sicherung der Genusstauglichkeit von Schweinefleisch.
Zur Vermeidung dieses Eingriffs bei Ferkeln sind Alternativen wie die Impfung gegen Ebergeruch („Immunokastratjon“) und die Jungebermast in der Diskussion.
Zu 1: Bei der Mast nicht kastrierter männlicher Schweine ist von einer besseren Futterverwertung und einem höheren Magerfleischanteil auszugehen, sodass diesbezüglich positive Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit zu erwarten sind. Dem stehen ein vergleichsweise höheres geschlechtsspezifisches aggressives Verhalten der Tiere verbunden mit höheren Anforderungen an Haltung und Management gegenüber. Darüber hinaus gibt es bisher kein zuverlässiges, praxistaugliches Verfahren zur Ermittlung des Ebergeruchs im Routinebetrieb eines Schlachtbetriebes. Ansätze, geruchsbelastetes Fleisch verlässlich zu erkennen, haben bislang die Erkenntnis gebracht, dass die Entwicklung einer „elektronischen Nase“ noch nicht praxisreif ist und lediglich eine sensorische Prüfung verlässliche Ergebnisse - allerdings bei hohem personellen Aufwand - ermöglicht.
Als weitere Alternative zur chirurgischen, betäubungslosen Kastration und Ebermast sind züchterische Verfahren zur Minimierung des Ebergeruches möglich, aber langwierig in der Umsetzung und werden ihn voraussichtlich nicht vollständig vermeiden können.
Eine Mast männlicher Tiere mit sogenannter Immunokastration, die die Bildung der den Ebergeruch verursachenden Geschlechtshormone reduziert, wird von Schweinemästern und Vermarktern aufgrund befürchteter Risiken durch falsche Anwendung bzw. erwarteter negativer Verbraucherreaktionen wegen Assoziierung mit „Hormonfleisch“ skeptisch beurteilt.
Eine generelle Jungebermast kann eine sinnvolle Alternative zur betäubungslosen Ferkelkastration darstellen, sofern die einwandfreie Erkennung geruchsbelasteter Schlachtkörper im Routinebetrieb gewährleistet ist.
Zu 2: Die Vermarktungsfähigkeit von Eberfleisch wird wesentlich von dem sicheren Ausschluss bzw. der sicheren Erkennung geruchsbelasteten Fleisches abhängen. Solange dieses nicht sichergestellt ist, wird die Vermarktungsmöglichkeit von Eberfleisch gegenüber Fleisch kastrierter Schweine vermutlich eingeschränkt sein.
Bis zur routinemäßigen und zuverlässigen Erkennung von geruchsbelastetem Eberfleisch wird empfohlen, dieses nur für Fleisch- und Wurstwarensegmente zu nutzen, die einem Verarbeitungsprozess unterzogen wurden und die in der Regel kalt verzehrt werden, da die Temperatur beim Verzehr und der Verarbeitungsgrad bzw. die Behandlung mit Rauch und Gewürzen einen erheblichen Einfluss auf die Wahrnehmung des Ebergeruchs haben. Vermarkter von Frischfleisch werden bis dahin vermutlich jedes Risiko geruchsbelasteten Fleisches ausschließen wollen, um dem entsprechenden Verbraucherwunsch zu entsprechen, und daher eine ausschließliche Belieferung mit Fleisch von weiblichen Masttieren einfordern, sodass ein Preisverfall für männliche Masttiere zu erwarten ist.
Zu 3: Ein Tierschutzlabel verfolgt das Ziel, Verbraucherinnen und Verbraucher über Tierschutzstandards zu informieren, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen. Die chirurgische, betäubungslose Kastration von Schweinen hat gegenwärtig auf Grundlage des geltenden Tierschutzgesetzes und der von Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen initiierten „Düsseldorfer Erklärung zur Ferkelkastration“ zu erfolgen, d. h. in Verbindung mit einem schmerzstillenden Mittel. Würde auf die betäubungslose Kastration vor Änderung der geltenden tierschutzrechtlichen Regelungen verzichtet werden, könnte dieses nach Auffassung der Landesregierung durch ein zu entwickelndes Tierschutzlabel ausgelobt werden.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 43 der Abg. Ralf Briese, Helge Stefan Limburg und Filiz Polat (GRÜNE)
Kürzlich hat das Verwaltungsgericht Göttingen einem Marokkaner, der in Deutschland studiert hat und hier eigenständig seinen Lebensunterhalt verdient, in einem Rechtstreit gegen die Einbürgerungsbehörde vollumfänglich Recht gegeben. Die Behörde wollte aufgrund einer Stellungnahme des niedersächsischen Verfassungsschutzes der Einbürgerung des Marokkaners nicht stattgeben. Der Verfassungsschutz hatte aufgrund der Moscheebesuche des Klägers diesen als extremistisch eingestuft und sinngemäß erklärt, dass der Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen durch den Besuch der Freitagsgebete unterstützt und gebil
ligt habe. Demgegenüber stellte das Gericht fest, dass die Einbürgerungsvorrausetzungen nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz durch den Kläger erfüllt seien, und rügte den Verfassungsschutz. Danach heißt es u. a. im einschlägigen Urteil:
„Hier werden unbescholtene und gläubige Moslems als Moscheebesucher in nicht zu akzeptierender Weise unter einen generellen verfassungsfeindlichen Fundamentalismusverdacht gestellt, obwohl die Moscheebesucher einzelne Äußerungen von Vorbetern bei Gebeten weder inhaltlich beeinflussen noch regelmäßig vorhersehen können (insbesondere bei wechselnden Vorbetern). Von daher ist es verfehlt, ja unverantwortlich, einzelne Äußerungen von Vorbetern, die seitens des Verfassungsschutzes als verfassungsfeindlich bewertet werden, den schlichten Moscheebesuchern im Sinne einer aktiven Unterstützungshandlung von angeblichen verfassungsfeindlichen Bestrebungen des Trägers der Moschee zuzurechnen, zumal wenn den Moscheebesuchern von solchen Bestrebungen des Trägers nichts bekannt ist.“
Einmal mehr wird durch das Gerichtsurteil die Auffassung der Niedersächsischen Landesregierung zu Artikel 4 des Grundgesetzes deutlich. Bereits die polizeilichen Moscheekontrollen auf unbescholtene Muslime stellten nach Ansicht namhafter Verfassungsexperten einen Verstoß gegen dieses Grundrecht dar. Des Weiteren ist der oben geschilderte Fall nicht der erste, in dem Stellungnahmen des niedersächsischen Verfassungsschutzes in den Medien hinterfragt und kritisiert werden. Im Einbürgerungsfall Menger-Hamilton hat die Stellungnahme des Verfassungsschutzes ebenfalls zur Verzögerung und Verkomplizierung eines Einbürgerungsfalles geführt. Nur am Rande sei hier noch erwähnt, dass es sich in beiden Fällen um hoch qualifizierte Akademiker handelt, welche die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt haben.
1. Welche Konsequenzen zieht sie aus der oben zitierten Gerichtsentscheidung für zukünftige Stellungnahmen des Verfassungsschutzes bei Einbürgerungsfällen?
2. Sollen auch zukünftig Moscheebesucher allein aufgrund von politisch fragwürdigen Aussagen des Vorbeters in der Moschee automatisch als extremistisch eingestuft werden?
Die Verfassungsschutzbehörde ist in dem angesprochenen Einzelfall der gesetzlich festgelegten Mitwirkungspflicht (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 des Nieder- sächsischen Verfassungsschutzgesetzes [NVerfSchG], § 37 Abs. 2 des Staatsangehörig- keitsgesetzes [StAG]) nachgekommen und hat auf Anfrage der für die Entscheidung über den Einbür
gerungsantrag zuständigen Stadt Göttingen schriftlich Erkenntnisse mit Bezug zu § 11 Nr. 1 Satz 1 StAG mitgeteilt. Der Einbürgerungsbewerber war nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes Besucher der Al-Iman-Moschee des Vereins Islamische Gemeinschaft Al-Iman e. V.
Im Kontakt mit der Einbürgerungsbehörde regte die Verfassungsschutzbehörde an, den Antragsteller zu befragen:
- zu seiner Einstellung zu den islamistisch geprägten Äußerungen, die regelmäßig in den Freitagsgebeten festgestellt worden sind.
Dieser mit Hinweisen zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung versehenen Anregung ist die Einbürgerungsbehörde in schriftlicher Form gefolgt und hat vor Ablehnung des Einbürgerungsantrages Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt des Antragstellers geführt.
Zu 1: Gemäß § 37 Abs. 2 StAG wird die Verfassungsschutzbehörde auch zukünftig in Einbürgerungsverfahren ihrer Verpflichtung nachkommen, den zuständigen Einbürgerungsbehörden für deren Prüfung von Ausschlussgründen nach § 11 StAG die bei ihr jeweils vorhandenen Informationen mitzuteilen.
Zu 2: Die Landesregierung hält es auch weiterhin für erforderlich, dass die Verfassungsschutzbehörde im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung auch Moscheen und deren Besucher differenziert danach beurteilt, ob dort sogenannte Hasspredigten gehalten werden, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, gewaltverherrlichende Aussagen enthalten oder terroristischen Aktionen positiv bewerten, diese unterstützen oder gar zu ihnen aufrufen.
Zu 3: Das Gericht ist im Rahmen seiner Beweisführung den Aussagen des Klägers gefolgt und hat, darauf gestützt, eine andere Bewertung im Einbürgerungsverfahren des Klägers vorgenommen als die beklagte Einbürgerungsbehörde. Im Übrigen enthält sich die Landesregierung einer Bewertung.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 44 der Abg. Dr. Gabriele Heinen-Kljajić und Helge Stefan Limburg (GRÜNE)
Seit Auflösung der Landeszentrale für politische Bildung 2005 wurden zunehmend Aufgabenkompetenzen im Bereich der politischen Bildung auf den niedersächsischen Verfassungsschutz übertragen. Wie ehemals die Landeszentrale soll nun die neue Verfassungsschutzabteilung NEIS (Niedersächsische Extremis- mus-Informationsstelle) z. B. Präventionsarbeit leisten, d. h. in ganz Niedersachsen Vorträge und Beratungen für Schulen, Kommunen und Verbände anbieten, Projekttage, Symposien und selbstverständlich auch die Lehrerfortbildung organisieren. Ein weiteres Beispiel ist die Ausbildung von sogenannten Demokratielotsen in Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Erwachsenenbildung.
1. In welchen Bereichen organisiert oder finanziert der Verfassungsschutz in welchem Umfang Maßnahmen politischer Bildung (konkrete Benennung der Maßnahmen, rückwirkend für die letzten fünf Jahre)?
2. Wenn Maßnahmen mit Kooperationspartnern durchgeführt wurden, wer sind die Kooperationspartner, und nach welchen Kriterien wurden sie ausgesucht (rückwirkend für die letzten fünf Jahre)?
3. Aus welchen Gründen bzw. aufgrund welcher Erkenntnisse überlässt das Land die ehemaligen Aufgaben der Landeszentrale für politische Bildung nicht den Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung, sondern dem Verfassungsschutz?
Unsere freiheitliche Verfassung zu schützen, bedeutet nicht nur, extremistische Aktivitäten zu beobachten. Wie in Niedersachsen wird auch im Verbund der Verfassungsschutzbehörden die Aufklärungsarbeit als eine der Kernaufgaben des Verfassungsschutzes verstanden. In Niedersachsen gesetzlich geregelt in § 3 Abs. 4 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG), umfasst die Präventionsarbeit neben der Informationssteuerung an Regierung und zuständige Stellen auch, die Öffentlichkeit auf der Grundlage ihrer Auswertungsergebnisse durch zusammenfassende Berichte und andere Maßnahmen über extremistische Bestrebungen aufzuklären und damit auch politische Bildungsarbeit zu betreiben.
Ziel der präventiven Arbeit (der Verfassungs- schutzbehörden) ist dabei in einem umfassenden Sinne, die Bürgerinnen und Bürger in die Lage zu versetzen, extremistische Ideologien als verfassungsfeindlich einzuordnen.
Bundesweit haben die Verfassungsschutzbehörden Präventionsarbeit - unabhängig von der Existenz und Aufgabenerfüllung der Landeszentralen für politische Bildung - in allen Bereichen kontinuierlich vorangetrieben. Hierunter fällt z. B. Aufklärung über Aktivitäten zur Werbung und Bindung Jugendlicher durch extremistische Gruppierungen. Dies erfolgt durch Pressearbeit, Vorträge und Publikationen bis hin zu öffentlichen Fachtagungen, pädagogisch aufbereiteten Ansätzen wie Planspielen zum Extremismus und Teilnahme an Jugendkongressen. Verfassungsschutzbehörden nehmen zudem an bundes- oder landesweiten bzw. kommunalen Foren und Veranstaltungen teil und vernetzen sich mit Behörden, Institutionen und zivilgesellschaftlichen Akteuren. Einen Überblick über diese Aktivitäten der Verfassungsschutzbehörden in den Ländern gibt der Sammelband „Offener Demokratieschutz in einer offenen Gesellschaft. Öffentlichkeitsarbeit und Prävention als Instrumente des Verfassungsschutzes“, herausgegeben von Thomas Grumke und Armin Pfahl-Traughber, Opladen 2010.
Auch Niedersachsen erfüllt die Aufgabe der Prävention schon seit vielen Jahren, seit 2009 im Rahmen der Niedersächsischen ExtremismusInformations-Stelle (NEIS). Die Wanderausstellung „Verfassungsschutz gegen Extremismus - Demokratie schützen vor Rechts- und Linksextremismus“ ist bislang an 50 Orten gezeigt worden. Über 30 000 Besucherinnen und Besucher, vor allem Schülerinnen und Schüler, wurden durch die Ausstellung geführt. In Zusammenhang mit der Ausstellung bietet der Verfassungsschutz zusammen mit dem Kultusministerium (MK) Lehrerfortbildungen zum Extremismus an. Es sind gerade die Lehrerinnen und Lehrer, die immer wieder nach weiteren Informations- und Unterrichtsmaterialien fragen. So hat der Verfassungsschutz eine Multiplikatoren-CD für die Behandlung des Rechtsextremismus im Unterricht entwickelt. Hinzu kommt eine Reihe von Broschüren, die auch von Schulen nachgefragt werden. Seit vielen Jahren wird der Verfassungsschutz in Schulen eingeladen, um Vorträge über Extremismus zu halten und z. B. Projekttage zu begleiten. Mit Schulen werden seit 2008 auch Jugendkongresse durchgeführt, auf denen es darum geht, wie dem Extremismus be
gegnet werden kann. Auch bei zahlreichen anderen Institutionen und Organisationen haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Vorträge gehalten. Zudem wird der jährliche Verfassungsschutzbericht seit Langem als wichtiges Arbeitsmittel in der politischen Bildung verwandt.
Seit 2009 führt der Verfassungsschutz mit NEIS „Extremismussymposien“ durch, die in einem größeren Veranstaltungsrahmen Fragen des Extremismus zur Diskussion stellen. Diese Symposien - bislang drei zu den Themen Links- und Rechtsextremismus sowie Islamismus - haben großes Interesse gefunden und wurden als gelungene Beiträge zur politischen Bildung gewürdigt. Die Symposien werden in Form einer Tagungsbroschüre dokumentiert, die auch als Informationsmaterial genutzt wird. Seit September 2010 veranstaltet NEIS in kleinerer Form „Extremismussymposien“ auch in der Fläche Niedersachsens, erstmals in Gifhorn und Lingen zum Thema Linksextremismus, sodann in Verden zum Islamismus. Darüber hinaus leistet NEIS mit dem Beauftragten für Immobiliengeschäfte mit rechtsextremistischem Hintergrund eine Beratung für Kommunen.
Auf diesem Weg der Aufklärung über Extremismus und die Gefahren für die Demokratie wird sich der Verfassungsschutz mit NEIS weiter bewegen. Denn NEIS steht auch für einen Verfassungsschutz, der sich nach außen öffnet, der sich als Dienstleister für die Bürgerinnen und Bürger versteht, der den Schutz der Verfassung vor allem darin sieht, dass informierte, aufgeklärte Bürgerinnen und Bürger sich für die Demokratie und gegen ihre Gegner engagieren, und der seinen Teil zu dieser Information beiträgt. NEIS will für die Demokratie werben und mithelfen, die demokratischen Werte im Bewusstsein der Menschen zu stärken.