Haushaltsdisziplin und Haushaltskonsolidierung sind Aufgaben von großer Bedeutung, deren Wahrnehmung die Niedersächsische Landesregierung mit Nachdruck verfolgt. Diese Verantwortung müssen wir gesamtstaatlich im Rahmen des Stabilitätsrates umsetzen. Der Länderfinanzausgleich, bei dem es um eine Annäherung der Pro-KopfEinnahmen der Länder geht, ist allerdings nicht das geeignete Instrument, um diese Ziele zu verfolgen.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 3 der Abg. Marco Brunotte, Markus Brinkmann, Ulla Groskurt, Stefan Klein, Dr. Silke Lesemann, Matthias Möhle, Uwe Schwarz, Petra Tiemann und Ulrich Watermann (SPD)
Kürzungen bei der „Sozialen Stadt“ - Welche Auswirkungen haben die Kürzungen auf die Kommunen in Niedersachsen?
Mit dem schwarz-gelben Bundeshaushalt 2011 wurde am 23. November 2011 das faktische Aus des erfolgreichen Bund-Länder-Programms „Soziale Stadt“ beschlossen. Die Mittel des Bundes werden von 95 Millionen Euro auf 28,5 Millionen Euro um 70 % zurückgefahren. Die Ausgaben sollen auf „investive Maßnahmen“, also bauliche Maßnahmen, konzentriert werden. Insgesamt fährt die Bundesregierung die Städtebauförderung massiv zurück. Es stehen 2011 mit 455 Millionen Euro 15 % weniger Mittel zur Verfügung. Dabei wurde vor allem beim Bund-Länder-Programm „Soziale Stadt“ gekürzt und wurden so soziale Projekte massiv in ihrem Bestand bedroht.
In den Wohngebieten, die als soziale Brennpunkte gelten, leben aber häufig aus anderen Ländern zugewanderte Menschen. Sozialräumliche Integration erfordert die gleichberechtigte Teilhabe der Zuwanderer am wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Leben, organisiert auf Stadtteil- oder Quartiersebene. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen müssen sich auf verschiedene Handlungsfelder beziehen und an die Lebenslagen der Bevölkerungsgruppen anknüpfen. Durch das Programm „Soziale Stadt“ werden seit vielen Jahren diese integrationsfördernden Maßnahmen initiiert und gefördert.
Diese Entscheidung bedroht nun nach zehn Jahren engagierter Arbeit in Stadtteilen und Wohngebieten den sozialen Frieden in Städten und Gemeinden. Gerade der Ansatz, neben baulichen Verbesserungen in Vierteln, die als soziale Brennpunkte galten und gelten, auch die Lebensbedingungen der Menschen vor Ort
z. B. durch Nachbarschaftszentren, Hausaufgabenhilfen und Freizeitangebote für Jugendliche zu verbessern, hat sich bewährt. Vor allem, weil die „Soziale Stadt“ die Bewohnerinnen und Bewohner des betreffenden Viertels direkt an den Entscheidungen beteiligt, ist das Programm so erfolgreich. Die Menschen fühlen sich so ernst-, wahr- und mitgenommen. Sie arbeiten daran mit, dass ihre Wohngegend wieder liebens- und lebenswerter wird. Das trägt auch dazu bei, dass die Verbesserungen langfristig tragen, weil sich die Menschen mit ihrem Viertel identifizieren, miteinander reden und z. B. in Quartiersräten gemeinsam daran arbeiten, dass sich die Situation in ihrem Viertel positiv verändert. Die Stärke der „Sozialen Stadt“ liegt auch darin, dass durch das sogenannte Quartiermanagement alles aus einer Hand kommt und ressortübergreifend organisiert wird.
Für die Zukunft ist offen, wie Wohnungswirtschaft, Sozialverbände, Kommunen und Akteure vor Ort in ihrem erfolgreichen Engagement in sozialen Brennpunkten unterstützt werden sollen. Aktuell werden 32 Maßnahmen im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms „Soziale Stadt“ in Niedersachsen gefördert.
1. Welche Auswirkungen werden die genannten Kürzungen konkret auf die sozialen Projekte in Niedersachsen haben, wie viele werden entfallen?
2. Wie stellte sich die Landesregierung zu den Kürzungen, hält sie diese aus sozialpolitischen und städtebaulichen Gründen für problematisch?
3. Wie sollen die Maßnahmen in den betroffenen Kommunen bei einem Wegfall bzw. einer Kürzung der Förderung fortgeführt werden?
Den Bauministerinnen und Bauministern der Länder ist es gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden gelungen, den Bund zu einer teilweisen Rücknahme seiner Kürzungsbeschlüsse zulasten der Städtebauförderung für das Programmjahr 2011 zu bewegen. Damit konnte erreicht werden, dass die vom Bund beabsichtigte Reduzierung der Bundesfinanzhilfen für das Städtebauförderungsprogramm 2011 halbiert worden ist.
Die Einschnitte zulasten des Programms „Soziale Stadt“ hingegen sind bedauerlich und beruhen auf entsprechenden Vorgaben des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Dieser hatte völlig überraschend und ohne dass die Länder darauf Einfluss nehmen konnten, die Kürzungen beschlossen, die dann im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Bundeshaushalt 2011 wirksam geworden sind.
Die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Bundeshaushalt 2011 beschlossene Kürzung für das Programm „Soziale Stadt“ beschränkt sich auf das Haushalts- bzw. Programmjahr 2011. Die weitere Entwicklung für das Programmjahr 2012 ist derzeit noch nicht absehbar.
Das Land Niedersachsen wird deshalb seine Bemühungen für eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Städtebauförderungsprogramme kontinuierlich fortsetzen und sich gemeinsam mit den anderen Bundesländern dabei insbesondere auch für eine wieder angemessene finanzielle Ausstattung des Programms „Soziale Stadt“ einsetzen. Auch die kommunalen Spitzenverbände haben hierzu bereits ihre Unterstützung signalisiert.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Bund inzwischen eine neue Förderrunde für das von der EU geförderte Bundesprogramm „Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier“ (BIWAQ) gestartet hat. Damit stehen von 2011 bis 2014 83 Millionen Euro für Projekte in den Städten und Gemeinden bereit, die zur Integration beitragen. Die entsprechende Ausschreibung des Bundes richtet sich insbesondere an die Programmgebiete der „Sozialen Stadt“.
Zu 1: In Niedersachsen befinden sich derzeit 31 Gesamtmaßnahmen mit einem Fördermittelbedarf für investive Maßnahmen in Höhe von aktuell rund 100 Millionen Euro in der Förderung des Programms „Soziale Stadt“.
Niedersachsen hat zur notwendigen Stärkung der Konjunktur und im Hinblick auf den hohen Fördermittelbedarf im investiven Bereich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch die Finanzhilfen des Bundes für „Modellvorhaben der Sozialen Stadt“ zur Förderung von „investiven Maßnahmen“ und deren Vorbereitung einzusetzen. Somit wirkt sich die Vorgabe des Bundeshaushaltsgesetzgebers, die Städtebauförderungsmittel auf „investive Maßnahmen“ zu konzentrieren, für die niedersächsischen Fördergebiete nicht negativ aus.
Zur Erhaltung der in der vergangenen Laufzeit des Programms aufgebauten Beteiligungsstrukturen in den Fördergebieten wird es erforderlich sein, die reduzierten Programmmittel des Programmjahres 2011 - soweit möglich - insbesondere für die Erhaltung dieser Strukturen einzusetzen. Damit könnten die geförderten Kommunen insbesondere auch die Fortsetzung des sogenannten Quartiersmanage
Im Hinblick auf die im Programm „Soziale Stadt“ zur Verfügung stehenden Fördermittel aus vorangegangenen Programmjahren (sogenannte Aus- gabereste und 2011 wirksam werdende Verpflich- tungsermächtigungen) wird es voraussichtlich auch möglich sein, weitere notwendige Maßnahmen zur Stabilisierung der Fördergebiete im Programmjahr 2011 zu unterstützen.
Auf soziale Projekte in Niedersachsen werden die Kürzungen des Bundes zulasten des Programms „Soziale Stadt“ keine Auswirkungen haben, weil diese auch in der Vergangenheit nicht mit Städtebauförderungsmitteln gefördert worden sind. Soziale Projekte werden in Niedersachsen mit Fördermitteln einschlägiger Förderprogramme gefördert. Entsprechendes gilt für die Förderung von integrationsfördernden Maßnahmen für Menschen mit Migrationshintergrund.
Zu 2: Die Landesregierung bedauert die Kürzungen zulasten des Programms „Soziale Stadt“ sowohl aus sozialpolitischen Gründen als auch aus städtebaulichen Gründen. Daher hat die Sozialministerin im Januar 2011 an den Bundesbauminister appelliert, der gemeinsamen Verantwortung des Bundes und der Länder für die sich in der Förderung befindlichen sozial benachteiligten Stadtquartiere gerecht zu werden und sich dafür einzusetzen, dass Einschnitte zulasten des Programms „Soziale Stadt“ im Programmjahr 2012 vermieden werden.
Zu 3: Im Programmjahr 2011 wird es insbesondere darauf ankommen, die aufgebauten Beteiligungsstrukturen zu erhalten und die reduzierten Fördermittel auf die Fortführung des Quartiersmanagements zu konzentrieren. Dies muss im Einklang mit dem geltenden Förderrecht (d. h. im Zusammen- hang mit der Vorbereitung investiver Maßnahmen) geschehen. Gleichzeitig müssen die Kommunen die Gelegenheit nutzen, die noch zur Verfügung stehenden Ausgabereste abzubauen. Im Übrigen wird auf die Beantwortung zu 1. verwiesen.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 4 der Abg. Roland Riese und Björn Försterling (FDP)
Das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (EKN) wurde vom Land Niedersachsen mit der Aufgabe eingerichtet, alle Krebsneuerkrankungen und Krebssterbefälle in Niedersachsen zu erfassen. Die Rechtsgrundlage der Krebsregistrierung bildet das Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (GEKN). Für die meldenden Einrichtungen bestehen in Niedersachsen unterschiedliche Meldeverfahren. Danach besteht für Ärzte und Zahnärzte, die direkten Kontakt mit den Patienten haben, ein Melderecht. Die Einwilligung der betroffenen Personen ist dabei in der Regel erforderlich. Ärzte und Zahnärzte, die eine Krebserkrankung diagnostizieren und keinen direkten Patientenkontakt haben, unterliegen dagegen der Meldepflicht.
1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Landesregierung der Anteil der betroffenen Personen, die die Einwilligung zur Meldung verweigern bzw. sie widerrufen, und wie gestaltet sich die Löschung der Daten im Falle eines Widerrufs der Einwilligung in der Praxis?
2. Gibt es hierbei und bei der Bereitschaft zur Einwilligung Unterschiede in Bezug auf die verschiedenen Krebsarten?
Das vom Land Niedersachsen eingerichtete Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (EKN) hat die Aufgabe, die neu auftretenden und insgesamt vorliegenden Krebserkrankungen sowie die durch Krebs verursachten Todesfälle in Niedersachsen zu dokumentieren und auszuwerten. Durch die Auswertung der erhobenen Daten liefert es Informationen über die Häufigkeit und die Verteilung bösartiger Erkrankungen in der Bevölkerung. Diese Dokumentation verfolgt das Ziel, krebserregende Faktoren, wie z. B. durch Umwelteinflüsse, Arbeitsstoffe, Nahrungsmittel und Arzneistoffe, aber auch durch genetische Faktoren, zu identifizieren. Zeitliche oder regionale Häufungen (Cluster) können durch die Auswertungen der Daten des EKN frühzeitig auffallen und gezielt untersucht werden. Die statistisch-epidemiologischen Auswertungen liefern wichtige Grundlagen für die Planungen im Gesundheitswesen.
Ein aussagekräftiges bevölkerungsbezogenes Krebsregister erfordert neben einer guten Akzeptanz in der Bevölkerung die Unterstützung und Meldebereitschaft aller an der Diagnostik und Therapie beteiligten Ärztinnen und Ärzte und Institutionen.
Nach dem Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (GEKN) stehen unterschiedliche Meldeverfahren zur Verfügung:
- ein Melderecht mit Einwilligung (§ 3 GEKN) für alle in der ambulanten und stationären Versorgung tätigen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte nach Information und Einwilligung der betroffenen Personen,
- eine Meldepflicht (§ 4 Abs. 1 GEKN) für Ärztinnen und Ärzte, die ohne persönlichen Kontakt zu den Betroffenen mikroskopische Verfahren zur Befunderhebung anwenden (z. B. Pathologinnen und Pathologen) und
Die Meldung nach Melderecht bedarf der Einwilligung der betroffenen Person. Die Ärztin oder der Arzt, die Zahnärztin oder der Zahnarzt muss vor der Meldung über den Inhalt und die Aufgabe des Krebsregisters aufklären. Es muss darauf hingewiesen werden, dass ein Recht auf Widerruf der Einwilligung besteht.
Ohne Einwilligung ist eine Meldung nur in ganz bestimmten gesetzlich begründeten Ausnahmefällen zulässig, z. B. wenn die betroffene Person wegen der Gefahr einer erheblichen und dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes über das Vorliegen der Krebserkrankung nicht unterrichtet worden ist (§ 3 Abs. 2 GEKN). Unterrichtung und Einwilligung sind in den Krankenunterlagen zu dokumentieren.
Die Landesregierung ist im Zuge der Aufarbeitung der erhöhten Rate an Leukämie-, Lymphom- und Schilddrüsenkrebserkrankungen im Bereich der Samtgemeinde Asse zu der Auffassung gelangt, dass die bisherigen Meldewege nicht ausreichen, um im Falle von Verdacht auf Krebshäufungen (Cluster) eine zielgerichtete zeitnahe Analyse inklusive der räumlichen Zuordnung der Erkrankungsfälle bzw. der Betroffenen durchführen zu können. Dies ist am ehesten durch die Einführung einer generellen Meldepflicht in allen Fällen, in denen eine Krebserkrankung oder eine Vorform davon diagnostiziert werden, zu gewährleisten.
Neben der Einführung einer Meldepflicht für Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte muss das EKN auch die Neuerkrankungsfälle kleinräumiger als bisher erfassen. Dies erfordert eine flächendeckende Umstellung der Krebsdokumentation bei den Landkreisen und Gemeinden.
Zu 1: Die Einwilligung zur Meldung wird nur dann registriert, wenn der klinischen Meldung zugestimmt wird. Weigerungen werden nicht dokumentiert bzw. an das EKN gemeldet. Daher liegen der Landesregierung keine diesbezüglichen Daten vor.
Das Krebsregister hat bislang die Daten von ca. 825 000 erkrankten Menschen erfasst (Stand: Januar 2011). Ihre vorher gegebene Einwilligung in die Meldung haben seit dem Jahr 2000 insgesamt 71 Personen widerrufen. 65 dieser Verfahren sind abgeschlossen. Davon konnten 23 Fälle mit einer eindeutigen Zuordnung bearbeitet und die schon eingegangenen Daten gelöscht werden; bei den anderen Widerrufen lag gar keine Meldung im Krebsregister vor. Bei sechs Fällen ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen.
Zu 2: Die Vertrauensstelle erhält bei einem Widerrufsverfahren nur die Adress- und Personendaten der Ärztin oder des Arztes und der Patientin oder des Patienten, die für die Zuordnung, Löschung und Rückmeldung erforderlich sind. Unterschiede in Bezug auf die Krebsarten können daher nicht benannt werden.