Protokoll der Sitzung vom 18.02.2011

Zu 2: Die Vertrauensstelle erhält bei einem Widerrufsverfahren nur die Adress- und Personendaten der Ärztin oder des Arztes und der Patientin oder des Patienten, die für die Zuordnung, Löschung und Rückmeldung erforderlich sind. Unterschiede in Bezug auf die Krebsarten können daher nicht benannt werden.

Zu 3: Positive Befunde histologischer Untersuchungen aus den Gewebestanzen nach auffälliger Mammographie werden über die Meldepflicht der Pathologinnen und Pathologen an das EKN übermittelt. Zum Teil werden die diagnostizierten Brustkrebsfälle von den Screening-Ärztinnen und -Ärzten über das Dokumentationssystem der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen „ONkeyLINE“ an das EKN übermittelt. Zum Teil erfolgen direkte Meldungen von Ärztinnen und Ärzte an das EKN.

Anlage 4

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 5 des Abg. Ralf Briese (GRÜNE)

Braucht die Klosterkammer neue Besetzungsgrundsätze für das Präsidentenamt?

Gegenwärtig wird in der Öffentlichkeit über die Neubesetzung der Präsidentenstelle der Klosterkammer Hannover diskutiert. Die Klosterkammer ist eine bedeutende Körperschaft des öffentlichen Rechts und verwaltet erhebliches Vermögen. Die Erträge aus diesem Vermögen fließen verschiedenen Institutionen und Organisationen zu, die im kulturellen, wissenschaftlichen oder bildungspolitischen Bereich engagiert sind. Ein professionelles Management der Klosterkammer ist daher sowohl für die Institution selbst als auch für die Begünstigten von zentraler Bedeutung. Potenzielle Kandidaten für das Präsidentenamt müssen daher sowohl betriebswirtschaftliche als auch juristische, organisatorische und kommunikative Fähigkeiten mitbringen. Wünschenswert wäre es daher, dass Bewerberinnen und Bewerber ausschließlich nach diesen Kriterien infrage kommen. Die bisherige Besetzungspraxis und aktuelle Personalspekulationen haben gezeigt, dass eine parteipolitische Nähe zur Landesregierung und zu den sie tragenden Fraktionen nicht von Nachteil war. Es stellt sich daher die Frage, ob das Anspruchsprofil und die Besetzungsgrundlagen für das Präsidentenamt der Klosterkammer neu überdacht werden müssen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist bei der Besetzung des Präsidentenamtes gewährleistet, dass eine Parteimitgliedschaft keinerlei Einfluss auf die Besetzung hat?

2. Welche Rolle spielen bei der Besetzung des Amtes betriebswirtschaftliche, juristische, organisatorische und kommunikative Kompetenzen und die ausgewiesene Fähigkeit zur Führung einer bedeutenden Institution?

3. Wie gewährleistet die Landesregierung, dass das Amt bei der Besetzung ausschließlich nach diesen fachlichen Kriterien vergeben wird?

Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hatte am 16. Dezember 2010 in der Zeit unter Verweis auf die Homepage des Ministeriums die Stelle der/des Präsidentin/Präsidenten der Klosterkammer mit folgendem Anforderungsprofil ausgeschrieben:

Gesucht wird eine Persönlichkeit mit Universitätsabschluss,

- die über die für die Leitung, Verwaltung und weitere Entwicklung der Klosterkammer, ihres umfangreichen Besitzes und die Erfüllung der Leis

tungsverpflichtungen und Stiftungszwecke erforderlichen Kenntnisse verfügt,

- die langjährige Führungserfahrung, soziale Kompetenz sowie Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge besitzt,

- die über ein belastbares Netzwerk im kirchlichen und öffentlichen Bereich verfügt und in besonderer Weise geeignet ist, die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Klosterkammer mit kirchlichen, staatlichen, kommunalen und sonstigen Einrichtungen und Stellen fortzuführen,

- die aufgrund ihres bisherigen Lebenslaufs über tiefgreifende Kenntnisse der niedersächsischen evangelischen Klöster verfügt und geeignete Maßnahmen für ihre inhaltliche Entwicklung initiieren kann,

- die den aufgenommenen Veränderungsprozess in der Liegenschaftsverwaltung fortsetzt.

Die Bewerbungsfrist lief Anfang Januar 2011 ab. Die Entscheidung der Landesregierung zur Besetzung dieser Stelle ist noch nicht getroffen worden. Diese Entscheidung ist an die verfassungsmäßigen Grundsätze von Eignung, Befähigung und Leistung nach Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes gebunden.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Ja.

Zu 2: Auf die Anforderungen in der o. g. Ausschreibung wird verwiesen.

Zu 3: Eine ressortübergreifend zusammengesetzte Auswahlkommission wird der Landesregierung einen Entscheidungsvorschlag vorlegen. Die Mitglieder dieser Kommission verfügen nicht nur über langjährige Erfahrung in der Personalauswahl und erarbeiten ihren Vorschlag auf der Grundlage eines am Anforderungsprofil orientierten standardisierten Fragenkatalogs.

Anlage 5

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 6 des Abg. Victor Perli (LINKE)

Entscheidung über Förderanträge der Parteijugendverbände durch die politische Einflussnahme der Hausspitze des Sozialministeriums?

In der Antwort auf die Kleine Anfrage „Staatliche Förderung der politischen Jugendorganisationen in Niedersachsen 2003 bis 2010“ (Drs. 16/3171) teilt die Landesregierung mit, dass nur diejenigen Jugendorganisationen öffentliche Mittel erhalten, die die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit leisten. Dazu heißt es in der Antwort auf Frage 6: „Um beurteilen zu können, ob Zuwendungsempfänger diese Voraussetzung erfüllen, ist für die Landesregierung die Gesamtschau ihrer schriftlichen und mündlichen Äußerungen ausschlaggebend.“ In einem Erlass des Sozialministeriums an das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Familie wird eine „Gesamtschau“ als „vorherige umfassende Betrachtung“ definiert.

Als einziges Bundesland verweigert Niedersachsen dem Jugendverband der Linken die beantragte öffentliche Förderung. Dies basiert nach Auffassungen von Juristen und aus der parlamentarischen Opposition jedoch im Wesentlichen auf unterstellenden Interpretationen, aus dem Zusammenhang gerissenen Einzelmeinungen sowie gezielten Falschdarstellungen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat ein derartiges Vorgehen in seinem Urteil vom 20. November 2009 (Az.: 20 A 267.06, juris Rdn. 28) in einem ähnlichen Fall für unrechtmäßig erklärt.

Der Eindruck, dass die Haltung der Landesregierung in politischen Vorgaben begründet liegt, verstärkt sich vor dem Hintergrund, dass das zuständige Landesamt nach der erfolgten „Gesamtschau“ im August 2010 den vorläufigen Maßnahmebeginn für den Jugendverband der Linken genehmigen wollte, dies aber durch die politische Einflussnahme der Hausspitze des Sozialministeriums verhindert wurde.

Andere Parteijugendorganisationen erfahren keine vergleichbare Behandlung. Die Landesregierung begrüßte sogar, dass die CDU-Jugendorganisation aus Landesmitteln Seminare mit Referenten finanziert, die sich im Zusammenhang mit dem Kriegseinsatz der Bundeswehr in Afghanistan grundgesetzwidrig für den Einsatz von Foltermethoden stark gemacht haben oder der sogenannten Neuen Rechten entstammen, da es für den Prozess der Meinungsbildung „essentiell“ sei, „sich aus mehr als einer einzigen Quelle zu informieren, damit die eigenen Ansichten kritisch reflektiert werden können“ (vgl. Antwort auf die Mündliche Anfra- ge Nr. 4 im November-Plenum 2010).

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche schriftlichen und mündlichen Äußerungen hat sie im Rahmen der Gesamtschau zur Beurteilung der Anträge der Parteijugendverbände für das Jahr 2010 jeweils herangezogen (bitte mindestens Quellenangabe und Da- tum)?

2. Welche Anforderungen existieren in der Verwaltungspraxis des Landes, um eine Gleichbehandlung von potenziellen Zuwendungsemp

fängern bei Zeitraum, Inhalt und Umfang der Gesamtschau zu gewährleisten?

3. Welche Schlussfolgerungen hat die Landesregierung aus der Niederlage des Freistaates Thüringen gegen den Jugendverband der Linken vor dem Verwaltungsgericht Gera für die in diesem Zusammenhang in Niedersachsen laufenden Gerichtsverfahren gezogen?

Auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der politischen Jugendbildung (Nds. MBl. 2010 Nr. 45, S. 1115) gewährt das Land Zuwendungen für Bildungsveranstaltungen und besondere Einzelvorhaben der politischen Jugendbildung zur Verbreitung und Festigung des Gedankengutes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass junge Menschen zu freien Staatsbürgern heranwachsen und ihre Rechte und Pflichten auf der Grundlage der Verfassung im demokratischen Staat wahrnehmen lernen.

Um junge Menschen für eine bürgerschaftliche Verantwortung zu gewinnen und um sie in die verantwortliche, aktive politische Mitarbeit auf allen Ebenen der Gesellschaft einbeziehen zu können, soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, sich staatspolitisch zu interessieren und politisch zu bilden. Dabei soll es jungen Menschen insbesondere ermöglicht werden, demokratische Grundwerte auf der Basis der Verfassung zu erkennen, zu achten und zu erleben.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen und Publikationen der parteiinternen Schulung und der Parteienwerbung sowie Maßnahmen und Publikationen mit agitatorischen Zielen, die insbesondere auf eine aggressive Beeinflussung auf eine bestimmte politische Anschauung ausgerichtet sind. Der Zuwendungsempfänger muss die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Die Linksjugend [`solid] hat mit Datum vom 2. Juni 2010 einen Antrag auf Förderung ihrer politischen Jugendbildungsmaßnahmen gestellt. Der Förderantrag ist mit Bescheid vom 13. August 2010 von der Bewilligungsbehörde abgelehnt worden. Ausweislich der vom Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) erstellten umfassenden Gesamtschau bestanden begründete Zweifel, ob die Linksjugend [`solid] als Zuwendungsvoraussetzung die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet, indem sie glaubhaft die Bereitschaft zeigt und darauf hinwirkt, die freiheitliche, demokratische,

rechts- und sozialstaatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes Niedersachsen im Bewusstsein zu verankern und ihr Gedankengut zu fördern.

Gegen den ablehnenden Bescheid hat die Linksjugend [`solid] am 13. September 2010 Klage beim Verwaltungsgericht Hannover erhoben. Das Gerichtsverfahren läuft noch.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Feststellung, ob alle Antragsteller die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten, trifft die Bewilligungsbehörde auf der Grundlage einer Betrachtung der bisherigen Aktivitäten sowie der geleisteten Arbeit und sich daraus ableitender Schlussfolgerungen. Im Übrigen sieht die Landesregierung während eines laufenden Gerichtsverfahrens von einer Äußerung zum konkreten Einzelfall ab.

Zu 2: Die Bewilligungsbehörde hat bei der Prüfung der Frage, ob alle Antragsteller die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten, das ihr obliegende Ermessen auf der Grundlage des verfassungsgemäßen Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeübt.

Zu 3: Die Landesregierung sieht während des laufenden Gerichtsverfahrens von einer Äußerung zum konkreten Einzelfall ab.

Anlage 6

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 7 der Abg. Hans Christian Biallas und Reinhold Coenen (CDU)

Niedersachsen sichert den Nachwuchs für die Berufsfeuerwehren!