Wie vom Fragesteller richtig zitiert, hat sich der Minister kritisch zum Wie des Bundesvorgehens in Sachen Kleinvoliere geäußert, nicht zum Ob.
Zu 3: Die Landesregierung beabsichtigt, gemeinsam mit einem neu einzurichtenden Lenkungsausschuss die Umsetzung von Verbesserungen im Tierschutz anhand eines „Neuen Tierschutzplans Niedersachsen“ konsequent zu verfolgen. Die Prioritätenliste beinhaltet dafür einen angemessenen, aber gleichzeitig ehrgeizigen Zeitplan. Auf diese Weise wird - wo aus Sicht des Tierschutzes erforderlich - die „gute fachliche Praxis“ neu definiert.
Zu den aktuell anstehenden Tierschutzvorhaben dieser Prioritätenliste gehören u. a. der Ausstieg aus Amputationen und Eingriffen bei Tieren, wie
Darüber hinaus sollen eine stärkere Ausrichtung der Zucht auf mehr Gesamtvitalität von landwirtschaftlichen Nutztieren und die weitere Verbesserung der Haltungsbedingungen für Geflügel wie Puten, Hühner und Enten sowie für Mastbullen, Sauen und Mastkaninchen erfolgen.
Durch die Etablierung sogenannter Tierschutzindikatoren soll die objektive Beurteilung der Umsetzung von Tierschutzzielen - nicht nur durch Tierhalterinnen und Tierhalter, sondern auch durch Berater und Überwachungsbehörden - ermöglicht werden. Durch ein Tierschutzlabel, das über die gesetzlichen Mindestnormen hinausgehende Tierschutzanforderungen auslobt, erwartet die Landesregierung einen zusätzlichen Anreiz für Verbraucherinnen und Verbraucher, besonders tiergerechte Haltungsformen zu honorieren.
Besonderer Wert wird darauf gelegt, dass die Betroffenen in die Vorhaben einbezogen werden. Daher wird aktiv das Gespräch mit diesen betroffenen Kreisen gesucht werden. Sofern die gesteckten, notwendigen Ziele nicht auf Landesebene konsensual z. B. durch Weiterentwicklung bestehender Tierschutzleitlinien realisierbar sind, wird Niedersachsen den Bund und die Länder bitten, gemeinsam diese Ziele durch notwendige Rechtsänderungen zu erreichen.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 11 der Abg. Claus Peter Poppe und Wiard Siebels (SPD)
Der landschaftsbestimmende Charakter von Alleen in Norddeutschland ist unstrittig. So arbeitet beispielsweise der Bund für Umwelt und Naturschutz seit Jahren daran, dieses lebendige Kulturerbe zu bewahren. Mit der Unterstützung vieler Ehrenamtlicher und Bürgerinitiativen setzt er sich für den Erhalt der verbliebenen Alleebestände als Natur- und Kulturdenkmäler ein. Auch nicht Verbänden zuzuordnende Bürgergruppen engagieren sich z. B. in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und auch in Niedersachsen für den Schutz und die Pflege von Alleebäumen. Gerade in ausgeräumten Landschaftsbereichen, in denen die intensive landwirtschaftliche Nutzung stark prägend ist, wirken Alleen als strukturgebende Naturelemente, die sich sowohl auf das Heimatgefühl der Menschen als auch als biotopvernetzende Lebenslinien für die Bewahrung der Schöpfung positiv auswirken. Ein bemerkenswertes Beispiel in Niedersachsen ist die Arbeit der „Freunde Hunteburger Alleen“ im Landkreis Osnabrück. Medienberichten (z. B. NOZ vom 13. Oktober 2010) zufolge wird das idyllische Bild der Hunteburger Alleen seit Jahren schleichend zerstört. Es wird in diesem Artikel von einer Landesverordnung aus dem Wirtschaftsministerium berichtet, die sich auf die Verkehrssicherheit bezieht und die Grundlage für die Zerstörung der Alleen darstellt.
1. Auf was zielt die o. g. Landesverordnung ab, und welche Rechtskraft hat diese Verordnung in Bezug auf das Niedersächsische Naturschutzgesetz und die Eingriffsregelung?
2. Wenn Verkehrssicherheitsgründe zur Begründung angeführt werden: Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, Alleen nachhaltig in ihrem Bestand - auch auf Landesebene - zu sichern, ohne die Verkehrssicherheit maßgeblich zu beeinträchtigen, bzw. welche Alternativen gibt es aus dem Bereich des Verkehrswesens, ohne auf die Alleen verzichten zu müssen?
3. Welche Maßnahmen müssen dazu gegebenenfalls von den Kommunen selbst eingeleitet werden, und wie schätzt das Umweltministerium als Fachaufsichtsbehörde die Instrumente gemäß Naturschutzgesetz in Bezug auf die Verkehrssicherheit ein?
Anders als im Land Brandenburg gibt es in Niedersachsen kein Alleenkataster und auf Landesebene auch kein ausdrückliches Programm zum Schutz der Alleen. Alleen weisen nicht stets eine herausragende Bedeutung für den Naturhaushalt auf, da die wichtigen Funktionen der Bäume häufig auch an anderer Stelle erfüllt werden können. Wegen des hohen optischen Werts zur Erhaltung der Gestalt des heimischen Landschaftsbildes sollten Alleen dennoch geschützt und erhalten werden. Neben den in Niedersachsen typischen Wallhecken prägen vielfach auch die Alleen das regionale Landschaftsbild.
Die Alleen in Niedersachsen unterliegen grundsätzlich dem allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft (§§ 13 ff. BNatSchG/§§ 5 ff. NAGBNatSchG). Dies bedeutet, dass sie durchaus zu erhalten und gegebenenfalls zu ersetzen sind.
Weitergreifende Schutzmöglichkeiten bietet eine Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft (§§ 22 ff. BNatSchG/§§ 14 ff. NAGBNatSchG) , insbesondere:
- als Teil eines Nationalparks, Biosphärenreservats, Naturschutzgebiets oder Landschaftsschutzgebiets,
Die Zuständigkeit für eine solche Erklärung liegt - von Nationalparks und Biosphärenreservaten abgesehen - grundsätzlich bei der unteren Naturschutzbehörde (UNB). Entsprechende Aussagen (gegebenenfalls auch zum Schutzinstrument) sind entweder direkt in den Landschaftsrahmenplänen enthalten oder können durch ein Votum der UNB festgelegt werden.
In Bezug auf die in der Anfrage erwähnte „Landesverordnung des Wirtschaftsministeriums“ ist eine Aufklärung notwendig. Eine solche Landesverordnung existiert nicht. Es liegt offenbar eine Verwechselung mit den vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 28/2010 eingeführten Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009) vor. Die entstandenen Irritationen hängen mit der nahezu zehn Jahre dauernden Überarbeitung der RPS zusammen. Die verspätete förmliche Einführung durch den Bund steht im Zusammenhang mit der Fertigstellung einer
Einsatzliste für Schutzsysteme durch die BASt. Die inhaltliche Ausgestaltung der RPS war bereits seit dem Jahr 2007 absehbar, sodass die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) die Vorschrift mit Zustimmung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr seit diesem Zeitpunkt anwendet. Auch in einigen anderen Bundesländern wurde in dieser Form verfahren.
Förmlich eingeführt in den Geschäftsbereich der NLStBV, also auch für Landesstraßen, sind die RPS 2009 mit Verfügung vom 7. Februar 2011. Für den Bereich der kommunalen Straßen gelten sie nur im Zusammenhang mit dem Förderprogramm nach Entflechtungsgesetz. Davon ausgenommen sind Vorhaben, die bereits rechtskräftig planfestgestellt oder in einem rechtskräftigen Bebauungsplan enthalten sind. In allen anderen Fällen sind für die Umsetzung technischer Standards und Regelwerke die Kommunen selbst verantwortlich.
Zu 1: Diese RPS 2009, die u. a. für die Absicherung von Gefahrenstellen bei Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen an Außerortsstraßen gelten, berücksichtigen die neuesten technischen Erkenntnisse sowie Forderungen der Europäischen Norm DIN 1317 (Rückhaltesysteme an Straßen). Die vorgesehenen Regelungen stellen damit einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit dar - ein Ziel, das die Niedersächsische Landesregierung mit Nachdruck unterstützt. Die RPS 2009 lassen die in der Vorbemerkung genannten naturschutzrechtlichen Regelungen zunächst unberührt. In jedem Einzelfall geht es dann darum, einen vertretbaren Kompromiss zwischen einerseits den Anforderungen der Verkehrssicherheit und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer und anderseits der Landschaftspflege zu finden. Es ist unbestritten, dass in diesem Zusammenhang insbesondere bei Um- und Ausbaumaßnahmen ein durch entgegenwirkende Belange gekennzeichnetes Spannungsfeld gegeben ist, da durch Veränderungen an der Straße Auswirkungen auf vorhandene Alleenbestände zu prüfen und zu berücksichtigen sind. Dabei kommen im Rahmen der jeweiligen Voraussetzungen gegebenenfalls die Einriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG/§§ 5 ff. NAGBNatSchG) und Ausnahmen oder Befreiungen von den Schutzerklärungen (§§ 22 ff. BNatSchG/§§ 14 ff. NAGBNatSchG) zur Anwendung.
Zu 2: Vorhandene Alleen können auch bei unzureichendem Abstand zum äußeren Fahrbahnrand erhalten werden, sofern entsprechende Schutzeinrichtungen zum Einsatz kommen. Auf das ARS 28/2010 zur Einführung der RPS 2009 sei verwiesen, Zitat:
„Wo aufgrund der örtlichen Situation Fahrzeug-Rückhaltesysteme nicht den Regellösungen der RPS 2009 entsprechen können, sind Lösungen vorzusehen, die auf den Grundsätzen dieser Richtlinien aufbauen und das unter den Umständen bestmögliche Schutzniveau erreichen…“
Dies bedeutet in praxi, dass Schutzeinrichtungen angeordnet werden, auch wenn der Wirkungsbereich geringer ist, als es die RPS vorsehen. Laut Recherchen und Erfahrungen der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) stehen geeignete Systeme zur Verfügung.
Zu 3: Hinsichtlich der Zuständigkeit für naturschutzrechtliche Schutzmaßnahmen wird auf die Vorbemerkung Bezug genommen. Naturschutzrechtliche Regelungen können so getroffen bzw. angewandt werden, dass sowohl den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs als auch den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege im Einzelfall in verhältnismäßiger Weise Genüge getan werden kann.
Wann wird die Landesregierung dem Wunsch der Eltern in und um Harpstedt nach Gründung einer Gesamtschule nachkommen? Wann darf von der Fünfzügigkeit abgewichen werden?
Am 19. Januar 2011 hat der Landkreis Oldenburg bei der Landesschulbehörde einen Antrag auf Einrichtung einer vierzügigen Integrierten Gesamtschule in Harpstedt gestellt. Seit mehr als zwei Jahren setzt sich eine Elterninitiative für die Einrichtung einer Integrierten Gesamtschule in Harpstedt ein.
Obwohl sich ein großer Teil der befragten Eltern für die Einrichtung einer Integrierten Gesamtschule in Harpstedt ausgesprochen hat, reichen die Schülerzahlen für die von der Landesregierung geforderte Fünfzügigkeit nicht aus. Vom Landkreis wird deshalb eine Sonder
genehmigung für die Einrichtung einer vierzügigen Gesamtschule angestrebt. Die Kriterien einer solchen Sondergenehmigung sind landesweit noch nicht verbindlich definiert.
1. Nach welchen Kriterien wird die Landesregierung bei der Gründung Integrierter Gesamtschulen Ausnahmen von der Fünfzügigkeit zulassen?
2. In welcher Weise wird die Landesregierung bei ihrer Entscheidung über die Genehmigung der Gründung einer IGS in Harpstedt berücksichtigen, dass von Harpstedt aus die nächstgelegene IGS in Delmenhorst mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur mit einer Fahrzeit von 1 Stunde 25 Minuten und die IGS Wardenburg mit dem Bus nur mit einer Fahrzeit von 1 Stunde 52 Minuten zu erreichen ist und dass die Gesamtschulen in Delmenhorst und Wardenburg kaum Kapazitäten haben, um Schülerinnen und Schüler aus Harpstedt und Umgebung aufzunehmen?
3. In welcher Weise wird die Landesregierung bei ihrer Entscheidung über die Genehmigung der Gründung einer IGS in Harpstedt berücksichtigen, dass Schülerinnen und Schülern aus Harpstedt, die ein gymnasiales Bildungsangebot wünschen, damit eine halbstündige Fahrzeit zum Gymnasium nach Wildeshausen erspart würde?
Der Landkreis Oldenburg hat mit Bericht vom 18. Januar 2011 bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Integrierten Gesamtschule in der Samtgemeinde Harpstedt zum 1. August 2011 beantragt. Zugleich wird die Erteilung einer Genehmigung für eine Aufhebung der Haupt- und Realschule Harpstedt begehrt. Eine abschließende Prüfung durch die Schulbehörde ist noch nicht erfolgt. Nach kursorischer Durchsicht der Antragsunterlagen und der Antragsbegründung ist allenfalls vom Nachweis einer Vierzügigkeit der beantragten Schule auszugehen.
Zu 1: Nach der an die Amtsblattstelle zur Veröffentlichung gegebenen Verordnung für die Schulorganisation sollen Integrierte Gesamtschulen mindestens fünfzügig und höchstens achtzügig geführt werden. Für die Errichtung neuer Integrierter Gesamtschulen ist die Zulassung einer Ausnahme von der Mindestzügigkeit bisher nicht vorgesehen.
Zu 3: Nach dem Schulgesetz sind die Schulträger berechtigt, neben Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien Gesamtschulen zu führen, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt und wenn der Besuch von Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.