Protokoll der Sitzung vom 18.02.2011

Zu 3: Nach dem Schulgesetz sind die Schulträger berechtigt, neben Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien Gesamtschulen zu führen, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt und wenn der Besuch von Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.

Der Gesetzgeber fordert demzufolge bei der Antragsprüfung für die Erteilung der Genehmigung für eine Gesamtschulerrichtung von der Schulbehörde die Prüfung, ob der Besuch der vorgenannten drei Schulformen unter zumutbaren Bedingungen gesichert bleibt. Eine mögliche Verbesserung der Erreichbarkeit eines bestimmten schulischen Angebots ist weder ein gesetzliches noch ein verordnungsrechtliches Prüfkriterium im Rahmen dieser Schulorganisationsentscheidung. Folglich wird die Schulbehörde auch diese Angaben bei der Entscheidung unberücksichtigt lassen.

Anlage 12

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 13 der Abg. Ursula Helmhold (GRÜNE)

Darf die Besuchskommission Einrichtungen, in denen an Demenz Erkrankte untergebracht sind, nicht besuchen?

Am 17. November 2010 informierte der Vorsitzende der Besuchskommission im ehemaligen Regierungsbezirk Hannover des Ausschusses für die Angelegenheiten der Psychiatrischen Versorgung die Heimaufsicht des Landkreises Schaumburg über einen am 16. November 2010 geplanten Besuch in einer Einrichtung. In dieser Einrichtung werden ausweislich des Internetauftritts der Einrichtung in acht Pflegeplätzen in einem geschützten Wohnbereich schwer demenziell erkrankte Bewohner betreut. Den Mitgliedern der Besuchskommission wurde der Besuch der Einrichtung seitens der Heimleitung verwehrt.

Die Heimaufsicht des Landkreises Schaumburg hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 dem Vorsitzenden der Besuchskommission mitgeteilt, dass eine Überprüfung der Einrichtung stattgefunden habe. Missstände seien jedoch nicht festgestellt worden. Daher seien Maßnahmen aus heimaufsichtsrechtlicher Sicht nicht erforderlich. In dem mitgesandten Vermerk zur heimrechtlichen Überprüfung in der betreffenden Einrichtung wurde zu dem ge

schlossenen Wohnbereich, in dem zum Zeitpunkt der Erstellung sechs Bewohnerinnen lebten, festgestellt, dass für alle ein noch gültiger Beschluss von dem jeweils zuständigen Amtsgericht für eine geschlossene Unterbringung vorliege. In dem Vermerk heißt es: „Die Unterbringung erfolgte bei allen aufgrund von demenziellen Beeinträchtigungen. Ein Beschluss auf Grundlage einer psychiatrischen Erkrankung lag nicht vor.“

Die internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme beschreibt in Kapitel 5 (Gliederungs- nummer F00-F99) „Psychische und Verhaltungsstörungen“. Dieses Kapitel gliedert sich in elf Gruppen, deren erste (F00-F09) die Überschrift „Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen“ trägt. Dieser Abschnitt umfasst eine Reihe psychischer Krankheiten mit nachweisbarer Ätiologie in einer zerebralen Krankheit, einer Hirnverletzung oder einer anderen Schädigung, die zu einer Hirnfunktionsstörung führt.

Unter dem Diagnoseschlüssel F00-F03 werden hier unterschiedliche Demenzerkrankungen verschlüsselt. Hierzu heißt es: „Demenz (F00- F03) ist ein Syndrom als Folge einer meist chronischen oder fortschreitenden Krankheit des Gehirns mit Störung vieler höherer kortikaler Funktionen, einschließlich Gedächtnis, Denken, Orientierung, Auffassung, Rechnen, Lernfähigkeit, Sprache und Urteilsvermögen“. Aufgeführt werden u. a. Demenz bei Alzheimer Krankheit (F00), Vaskuläre Demenz mit akutem Beginn (F01.0), Multiinfarktdemenz (F01.1) oder Subkortikale Vaskuläre Demenz (F0102).

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie beurteilt sie die Notwendigkeit, dass die Besuchskommissionen des Ausschusses für die Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung in Niedersachsen ihren gesetzlichen Auftrag u. a. auch dadurch wahrnehmen, dass sie Einrichtungen besuchen, in denen Menschen mit Demenz betreut werden?

2. Teilt die Landesregierung die Auffassung der Heimaufsicht des Landkreises Schaumburg, dass es sich bei einer Demenz nicht um eine psychiatrische Erkrankung handelt?

3. Wie beurteilt die Landesregierung die Fachkompetenz von Mitarbeitern von Heimaufsichten, die entsprechendes behaupten, und welche Maßnahmen wird sie ergreifen, um dort entsprechende Fachkenntnis zu entwickeln?

Die Besuchskommissionen nach § 30 des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) haben den gesetzlichen Auftrag, Einrichtungen zu besuchen, die sich mit dem in § 1 Nr. 1 NPsychKG genannten Personenkreis befassen. Dabei handelt es sich um Personen, die infolge einer psychischen Störung krank oder behindert sind oder

gewesen sind oder bei denen Anzeichen für eine solche Krankheit oder Behinderung bestehen.

Seit der Novellierung des NPsychKG im Jahr 1997 gehören auch die Altenheime zu den zu besuchenden Einrichtungen. Im Detail wird diese Zuständigkeit in § 6 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung über Gremien für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung definiert.

Die in Altenheimen lebenden Menschen leiden häufig unter psychischen Störungen, die einer psychiatrischen Erkrankung gleichgestellt werden können, da Alterungsprozesse oft mit psychischen Symptomen einhergehen. Darunter sind vor allem Altersdemenzprozesse zu verstehen, bei denen psychische Störungen wie z. B. wahnhaftes Erleben, Depressionen oder aber vor allem Orientierungs- und Angststörungen zum Tragen kommen. Aus diesem Grund werden Menschen mit demenziellen Erkrankungen zu dem Personenkreis gezählt, der in § 1 Nr. 1 NPsychKG definiert ist.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, treten bei Menschen mit demenziellen Erkrankungen häufig psychische Störungen auf. Menschen mit dieser Erkrankung befinden sich gehäuft in Altenheimen, sodass es zu den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Besuchskommissionen gehört, solche Einrichtungen zu besuchen. Die Landesregierung wird die Verbände der Einrichtungsträger entsprechend informieren.

Zu 2: Die Landesregierung teilt die in der Anfrage genannte Auffassung nicht und verweist auf die Vorbemerkung.

Zu 3: Im Rahmen ihrer Überwachungsaufgabe prüfen die Heimaufsichtsbehörden u. a., ob in den Heimen die Beschlüsse der zuständigen Betreuungsgerichte gemäß § 1906 BGB beachtet und eingehalten werden. Für diese Prüfung ist es nicht entscheidend, ob der Beschluss des zuständigen Gerichts eine Unterbringung von Betreuten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vorsieht und ob aufgrund dieser Sachverhalte die Gefahr besteht, dass der Betreute sich selbst töten könnte oder aber deshalb untergebracht wird, weil die Gefahr besteht, dass er sich selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Kenntnisse des Kapitels 5 der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme sowie des in dessen erster Gruppe auf

geführten Diagnoseschlüssels F 00 bis F 03 sind für die Durchführung der heimaufsichtlichen Prüfung insoweit nicht erforderlich.

Im dargestellten Fall hatte die Heimaufsichtsbehörde des Landkreises Schaumburg mit dem Ziel der vertrauensvollen Zusammenarbeit die zuständige Besuchskommission durch Übersendung eines mehr als zweiseitigen internen Aktenvermerks über das Ergebnis einer Prüfung in einer Einrichtung ihres Zuständigkeitsbereichs informiert. Die in der Anfrage genannten Sätze des Vermerks werden inhaltlich zutreffend zitiert.

Dessen ungeachtet wird die Landesregierung die niedersächsischen Heimaufsichtsbehörden im Rahmen der Fachaufsicht über den Inhalt der Kleinen Anfrage und deren Beantwortung durch die Landesregierung unterrichten.

Anlage 13

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 14 des Abg. Dieter Möhrmann (SPD)

Polizeipräsenz in der Fläche nach der Polizeireform: Warum verfügen nach der Zahl der Einwohner der Standortkommune und ihres weiteren Einzugsbereichs Gemeinden über einen Rund-um-die-Uhr-Dienst und andere nicht, und was ist aus den Plänen höherer Polizeipräsenz in der Fläche in Niedersachsen geworden?

Entsprechend der Koalitionsvereinbarung der ersten Regierung Wulff wurde die bestehende Polizeiorganisation nach 2003 grundlegend geprüft, und es sollten Strukturveränderungen durchgeführt werden, die neben anderen Zielen auch eine höhere Polizeipräsenz im ländlichen Raum bewirken sollten.

In der Antwort auf meine Kleine Mündliche Anfrage aus dem Dezember 2003 wurde mitgeteilt, dass die Kommunen SG Oberharz, EG Bad Münder, EG Stadt Sarstedt, EG Bremervörde, SG Lüchow, EG Stadt Munster und die EG Stadt Wildeshausen mit jeweils 17 000 bis 20 000 Einwohnern über eine Rund-um-dieUhr-Polizeibesetzung verfügen. Weitere zwölf Kommunen mit ähnlicher Einwohnerzahl, wie auch die EG Stadt Schneverdingen, verfügten darüber nicht.

Auf eine weitere Nachfrage im Mai 2004 wurde mitgeteilt, dass die Kriterien für die Veränderungen noch nicht vollständig vorlägen. Landesweit wurden zusätzlich 450 Beamte angekündigt. In der Antwort auf eine Nachfrage im Oktober 2004 teilte mir das Innenministerium mit, dass für den Landkreis Soltau-Fallingbostel nunmehr statt 276 insgesamt 285 Polizeibeam

te Dienst täten. Gleichzeitig wurde bekannt, dass bisher in Celle von 13 Beamten erledigte Aufgaben für SFA nunmehr zusätzlich im Heidekreis erledigt werden mussten.

Am 1. November 2006 räumte die Landesregierung auf eine weitere Kleine Anfrage hin ein, dass die Anzahl der Polizeibeamten im Landkreis zwar seit 2004 um drei angestiegen sei, aber die Anzahl der Angestellten um vier Stellen geringer war. Diese Personalstärken haben sich, bestätigt durch jährliche Nachfragen im Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages, bis zum Stand 1. Oktober 2010 nicht verändert. Außerdem handelt es sich immer um Sollstärken, d. h. Krankheitsfälle, Abordnungen u. a. oder auch Freizeit für erhebliche Mehrarbeitsstunden, z. B. für Gorleben-Einsätze, sind nicht erfasst.

Gleichzeitig sind für den Haushalt 2011 die Stellen für Polizeianwärter/innen um 100 Stellen auf 450 gekürzt worden, nach der Ausbildung stehen also für aus Altergründen ausscheidende Beamte weniger junge Beamte zur Verfügung. Auf Nachfragen im Haushalts- und Finanzausschuss räumte die Landesregierung darüber hinaus ein, dass von den geplanten Personalkosten im Personalbereich für 2011 schon jetzt kurz nach Haushaltsbeschluss des Landtags 3,58 Millionen Euro gestrichen wurden. Die Frage nach den aktuell aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden der Polizeibeamten ist seit Dezember 2010 unbeantwortet.

Immer wieder gibt es Vorfälle - so jüngst in meiner Heimatstadt Schneverdingen nach einer Einbruchserie und nun erneut nach schweren Körperverletzungen von Kindern, verursacht von bisher unbekannten Jugendlichen oder jungen Erwachsenen -, nach denen viele Menschen eine Erhöhung der Polizeipräsenz in der Fläche fordern. Dabei geht es um schnelleres Zugreifen vor Ort durch Präsenz der Polizei rund um die Uhr, aber auch um den Abschreckungsfaktor für potenzielle Täter.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie wird vor dem Hintergrund, dass wesentlicher Faktor für höhere Polizeipräsenz die Kriminalitätsrate einer Region sei, dem Vorwurf begegnet, dass immer erst etwas passieren müsste, bevor vonseiten des Landes gehandelt würde, und was wird für Schneverdingen geplant?

2. Wie viele zusätzliche Rund-um-die-UhrPolizeidienststellen wurden seit 2003 mit welcher Begründung im ländlichen Raum mit Standortkommunen sowie Betreuungsbereichen von bis zu 30 000 Einwohnern niedersachsenweit eingerichtet bzw. sind bis 2011 geplant?

3. Mit welchen Fakten kann belegt werden, dass das Ziel seit der Regierungsübernahme 2003, mit der Polizeireform erheblich mehr Polizei in die Fläche außerhalb der neu gebildeten Polizeidirektionen, z. B. der in Lüneburg, zu bringen, erreicht wurde?

Die Polizei des Landes Niedersachsen wurde Ende 2004 nach einer umfassenden Überprüfung umstrukturiert und als zukunftsfähige Organisation aufgestellt. Wesentliche Eckpfeiler waren und sind dabei die Aspekte der Leistungsfähigkeit und Bürgernähe, die mit dieser Reform optimiert wurden.

Im Rahmen dieser Umorganisation wurde das Modell für die Personalverteilung grundlegend überarbeitet. Dabei erfolgen die Verteilung von Stellen und der Personalnachersatz im Polizeivollzugsdienst in einem mit den Polizeibehörden abgestimmten und konsensualen Verfahren. Während die frühere Personalverteilung vorrangig an der vorhandenen Organisationsstruktur ausgerichtet war, basiert das jetzige Konzept wesentlich stärker auf den Belastungs- und Strukturdaten des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches.

Durch das Ministerium erfolgt eine Verteilung auf die Polizeidirektionen; die Verteilung innerhalb der Direktionen erfolgt in Anlehnung an das landesweite Konzept in eigener Zuständigkeit. Dabei werden die Parameter bei Bedarf den behördenspezifischen und regionalen Besonderheiten angepasst und entsprechende Schwerpunkte berücksichtigt.

Im letztendlichen, bedarfsorientierten Verteilungskonzept werden keine Unterscheidungen der einzelnen Dienstzweige - wie Einsatz- und Streifendienst, Ermittlungsbereiche oder Polizeistationen - vorgenommen. Die konkrete Zuordnung erfolgt erst auf Ebene der Polizeiinspektion, also dort, wo die spezifischen Problemstellungen und lokalen Besonderheiten bekannt sind und die polizeiliche Verantwortlichkeit mit den entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten wahrzunehmen ist.

Innerhalb der Polizeidirektion Lüneburg werden die Berechnungsgrundlagen für die behördeninterne Personalverteilung in Abstimmung mit den Leitern der Polizeiinspektionen festgelegt. Sie sind auch für die anschließende Personalverteilung innerhalb der jeweiligen Inspektion verantwortlich.

Den Aspekt der Präsenz in der Fläche, bezogen auf die Stärke einzelner Organisationseinheiten - etwa der Polizeistation Schneverdingen -, zu betrachten, wird weder der Vielschichtigkeit der oben beschriebenen Einflussfaktoren noch der polizeilichen Aufgaben- und Organisationsstruktur gerecht. Die Gewährleistung einer flächendeckenden Polizeipräsenz obliegt den Polizeiinspektionen und den ihnen zugeordneten Polizeikommissariaten. Die Polizeistation Schneverdingen ist - wie jede andere Polizeistation auch - ein unselbstständiger Teil einer solchen Polizeidienststelle.

Polizeiliche Einsatz- und Präsenzaufgaben in den jeweiligen Bereichen wurden und werden deshalb ergänzend auch durch zentrale Einheiten der Polizeiinspektion wahrgenommen. Dieses Prinzip entspricht der Wahrnehmung polizeilicher Präsenz in Niedersachsen und ermöglicht einen flexiblen Personaleinsatz und ein bedarfsgerechtes Einsatzkräftemanagement.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage auf Basis der von den regionalen Polizeidirektionen zugelieferten Informationen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Mit der Umorganisation der Polizei wurden in den Polizeiinspektionen die verschiedenen Aufgabenbereiche der Prävention (Kriminalprävention, Prävention von Kinder- und Jugendkriminalität sowie die Verkehrssicherheitsarbeit) im Sinne eines umfassenden Präventionsansatzes organisatorisch in einem Präventionsteam gebündelt.

Über den organisatorischen Ansatz hinaus ist die Präventionsarbeit ein fester Bestandteil des polizeilichen Alltags und der Dienststellen vor Ort. So ist für den Bereich Schneverdingen z. B. der Leiter der Polizeistation im Vorstand des Kreispräventionsrates tätig. Im Arbeitskreis „Opferhilfe“ wirkt die für den Bereich der „häuslichen Gewalt“ zuständige Sachbearbeiterin mit; im Arbeitskreis „Jugend und Prävention“ sind sowohl der Leiter der Polizeistation als auch eine Jugendsachbearbeiterin aktiv. Diese Sachbearbeiterin ist darüber hinaus auch im Arbeitskreis „Schulschwänzer“ engagiert. Letztlich ist der Leiter der Polizeistation im Bürgerbündnis „Bunt statt Braun“ tätig.