Protokoll der Sitzung vom 18.02.2011

1 Wie viele Förderstunden, die den Grundschulen zur Verfügung standen, werden im Land Niedersachsen insgesamt gekürzt, und wie vielen vollen Lehrerstellen entspricht diese Kürzung?

2. Womit wird diese Kürzung begründet?

3. Wie sollen die Schulen diese Kürzung auffangen, und zu welchen Einschränkungen der vorschulischen Sprachförderung und/oder der schulischen Förderangebote wird sie führen?

Gute Sprachkenntnisse bilden für alle Schülerinnen und Schüler die Grundvoraussetzung für einen erfolgreichen Lernprozess. Diese Landesregierung stellt daher seit Jahren den beachtlichen Umfang von 36 910 Lehrerstunden an Zusatzbedarf zur Unterstützung der Arbeit im Bereich der Sprachförderung zur Verfügung. Dabei werden die Sprachförderung vor der Einschulung, die Förderung von Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache sowie Fördermaßnahmen nach einem genehmigten Förderkonzept zusammengefasst betrachtet.

In Niedersachsen wurde als erstem Bundesland im Jahr 2003 die Sprachstandsfeststellung im Rahmen der Schulanmeldung eingeführt. Der individuelle Anspruch auf Sprachförderung im letzten Jahr vor der Einschulung ist im § 54 a des Niedersächsischen Schulgesetzes mit Beginn des Schuljahrs 2003/2004 rechtlich verankert worden. Diese Maßnahme richtet sich vorrangig, aber nicht ausschließlich, an Kinder mit Migrationshintergrund. Seit 2004 nahmen jährlich rund 10 000 Kinder an den entsprechenden Fördermaßnahmen teil. Es besteht Anspruch auf eine Unterrichtsstunde pro Kind pro Woche. Zum Stichtag 4. Februar 2010 ist die Anzahl auf 12 162 Stunden gestiegen.

Die gezielte Förderung der deutschen Sprachkenntnisse wird in der Schule in additiver und integrativer Form fortgeführt. Im Grundsatz gilt, dass die sprachförderliche Gestaltung des Unterrichts im Rahmen von Binnendifferenzierung und individueller Lernentwicklung Aufgabe jeder Lehrkraft ist.

Auf der Grundlage des Erlasses „Integration und Förderung von Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache“ vom 21. Juli 2005 (in Kraft getreten zum 1. Februar 2006) wird darüber hinaus im Primar- und Sekundarbereich I eine Reihe spezifischer additiver Maßnahmen angeboten: von intensiven Förderkursen für Sprachanfänger, Förderunterricht für Kinder mit Förderbedarf in Deutsch und der ersten Fremdsprache, Förderung nach einem genehmigten Förderkonzept bis hin zu Sprachlernklassen für sogenannte Seiteneinsteiger ohne oder mit geringen Deutschkenntnissen bzw. zur Einrichtung zusätzlicher Klassen. Die Anzahl der Sprachlernklassen hat sich in den letzten 3 Jahren von 24 auf 37 deutlich erhöht.

Ein verantwortungsvoller Umgang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen macht es erforderlich, die Mittel so einzusetzen, dass für alle Kinder an allen Schulen erfolgreiche Lernvoraussetzungen geschaffen werden.

Im Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung“ ist unter Punkt 5.5. geregelt, dass Schulen für besondere Fördermaßnahmen von der Niedersächsischen Landesschulbehörde zusätzliche Lehrerstunden erhalten. Die Zuweisung dieser Stunden erfolgt im Rahmen des vorgegebenen Kontingents, das seit Jahren vom Umfang her unverändert und nicht gekürzt worden ist. Es haben lediglich Verschiebungen zwischen den Regionalabteilungen der Niedersächsischen Landesschulbehörde und den Schulformen aufgrund veränderter Schülerzahlen stattgefunden.

Die Regionalabteilungen haben die Aufgabe, die Förderstunden nach einheitlichen Kriterien auf die Schulen, die zuvor ihren Bedarf angemeldet haben, zu verteilen. Da sich die Rahmenbedingungen aller Schulen von Jahr zu Jahr ändern, ist eine jährliche Neuverteilung zwangsläufig erforderlich. Die Kriterien für die Zuweisung werden in Schulleiterdienstbesprechungen erläutert.

Die Niedersächsische Landesschulbehörde gewährleistet den Schulen größtmögliche Planungssicherheit für das laufende Schuljahr. Sie muss aber andererseits auch dafür sorgen, dass Stunden für akute und sich verändernde Bedarfe zur Verfügung stehen. Im Rahmen der verfügbaren Kontingente müssen dann für das kommende Schuljahr Umverteilungen der Förderstunden vorgenommen werden, um eine neue Sprachlernklasse oder einen weiteren Förderkurs einzurichten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Insgesamt standen den Grundschulen zum Stichtag 19. August 2010 24 810 Förderstunden für 298 287 Schülerinnen und Schüler zur Verfügung. Dies sind 110 Stunden weniger als im vorangegangenen Schuljahr, in dem 305 151 Schülerinnen und Schüler die Grundschulen besuchten. Damit standen 1,8 % mehr Förderstunden je Schülerin und Schüler an den öffentlichen Grundschulen in Niedersachsen zur Verfügung. Diese 110 Stunden, die 0,4 % aller 24 810 Förderstunden bzw. 3,9 Vollzeitlehrereinheiten entsprechen, sind in den Bereich der weiterführenden Schulen verlagert und nicht gekürzt worden.

Zu 2: Die Verlagerung der Stunden von den Grundschulen in die weiterführenden Schulen ist auf den Rückgang von 6 864 (2,2 %) Schülerinnen und Schüler in den Grundschulen vom Schuljahr 2009/2010 zum Schuljahr 2010/2011 zurückzuführen.

Zu 3: Einschränkungen der vorschulischen Sprachförderung wird es nicht geben. Die Schulen sind aufgefordert, entsprechend den sich verändernden Schülerzahlen in Zusammenarbeit mit den Regionalabteilungen der Landesschulbehörde die schuleigenen Förderkonzepte zu überarbeiten und an die gesunkenen Schülerzahlen anzupassen.

Anlage 18

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 19 der Abg. Marco Brunotte, Markus Brinkmann, Ulla Groskurt, Stefan Klein, Dr. Silke Lesemann, Matthias Möhle, Uwe Schwarz, Petra Tiemann und Ulrich Watermann (SPD)

„Rituelle Gewalt“ in Niedersachsen?

Die sogenannte rituelle Gewalt ist eine schwere Form der Misshandlung von Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern und umfasst physische, sexuelle und psychische Formen von Gewalt, die planmäßig und zielgerichtet im Rahmen von Zeremonien ausgeübt werden. Die Opfer sind in der Mehrzahl weiblich. Tätergruppen lassen sich u. a. Satanisten, religiösen Sekten oder Kulten, Orden, Neonazigruppen und der Organisierten Kriminalität (Kinderpornografie oder Menschenhandel) zuordnen.

Eine Umfrage zu ritueller Gewalt im Jahr 2007 unter Therapeuten in Rheinland-Pfalz ergab, dass die befragten Therapeuten 63 Berichte ihrer Patienten über Fälle ritueller Gewalt, bei denen es auch zu Menschenopferungen gekommen sein soll, für glaubwürdig hielten.

Die Opfer ritueller Gewalt sind häufig so stark traumatisiert, dass die behandelnden Therapeuten oftmals erst nach längerer Behandlungsphase rituelle Gewalt als Ursache für die komplexen psychischen Störungen diagnostizieren können. Die Therapie dieser unvorstellbaren Gewalterfahrungen gestaltet sich auch für Experten als äußerst schwierig, da dieses Feld noch relativ unerforscht ist. Hier fehlt es bislang u. a. an Forschungsmitteln und gesellschaftlichem Bewusstsein.

Begleitende Therapien sind für die Opfer ritueller Gewalt häufig ein Leben lang nötig, um mit den Folgen leben zu können. Strafverfolgung und ein Erkennen dieser Straftaten sind sehr schwierig, man kann von einem erschreckend hohen Dunkelfeld sprechen. Häufig werden die

Gewalterfahrungen und Misshandlungen aus Scham und Angst verschwiegen. In vielen Fällen besteht ein lang anhaltender Kontakt zum Täter.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über Vorfälle und Opferzahlen von ritueller Gewalt in Niedersachsen?

2. Welche Maßnahmen unternimmt die Landesregierung zum Erkennen und zur Strafverfolgung von ritueller Gewalt?

3. Welche speziellen Behandlungs- und Therapieangebote werden in Niedersachsen für Opfer von ritueller Gewalt zur Verfügung gestellt?

Rituelle Gewalt ist ein kontrovers diskutiertes Thema, weil es dazu wenig verlässliche Zahlen gibt. Das Spektrum der Auffassungen reicht von Skeptizismus hinsichtlich entsprechender Opferaussagen bis hin zur Annahme international organisierter Täternetzwerke. Datenerhebungen zu diesem Thema gibt es nur wenige. Im Jahre 2007 wurden 1 058 Psychotherapeuten in RheinlandPfalz befragt, ob Opfer ritueller Gewalt in ihrer Behandlung seien oder waren. Dies bejahten 55 Therapeuten bei insgesamt 63 als glaubhaft beschriebenen Fällen.

Sicher ist, dass es im Internet einen Markt für die verschiedenen Formen ritueller Gewaltdarstellungen (Satanismus etc.) gibt. Bei dieser Vermarktung dürften jedoch weniger weltanschauliche Überzeugungen, sondern kommerzielle Interessen im Vordergrund stehen.

Rituelle Gewalt ist nach Auskunft einer Fachberatungsstelle für sexuell missbrauchte Mädchen und junge Frauen durchaus ein Thema in den Beratungsstellen, komme aber kaum an die Öffentlichkeit, weil die Betroffenen keine Strafanzeige erstatteten.

Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit ritueller Gewalt sind sehr selten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Es sind zwei Strafverfahren bekannt, die in Niedersachsen im Zusammenhang mit ritueller Gewalt anhängig waren und in den Jahren 1992 bzw. 2002 mit Verurteilungen wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bzw. Anstiftung zur Nötigung endeten. Ein weiteres Ermittlungsverfahren mit behauptetem satanistischen Hintergrund ist gemäß § 170 Abs. 2

StPO eingestellt worden, weil die belastenden Aussagen nicht zu verifizieren waren.

Zu 2: Straftaten im Zusammenhang mit ritueller Gewalt werden ebenso mit Nachdruck verfolgt wie andere Gewalt- oder Sexualstraftaten.

Zu 3: Rituelle Gewalt führt nicht zu einem eigenständigen Krankheitsbild, kann aber posttraumatische Belastungsstörungen auslösen. Je nach Stärke und Intensität des Traumas kann eine stationäre Behandlung erforderlich sein. Hierzu bieten die Universitätskliniken in Göttingen und Hannover und auch eine Reihe weiterer Kliniken sowie niedergelassene Psychiater und Psychotherapeuten Traumatherapie an.

Anlage 19

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 20 der Abg. Wolfgang Wulf, Frauke Heiligenstadt, Claus Peter Poppe, Ralf Borngräber, Axel Brammer, Stefan Politze, Silva Seeler und Dörthe WeddigeDegenhard (SPD)

Werden dem Abendgymnasium und dem Kolleg unzumutbare Bürden auferlegt?

Das Anhörungsverfahren zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg sowie der Erlass über die Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung und die Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg sowie der Erlass über die Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung befanden sich bis zum 3. Dezember 2010 im Anhörungsverfahren. Die Betroffenen (z. B. der Ring der Abendgymnasien im Lande Niedersachsen und der Landesring der niedersächsischen Kollegs) begrüßen einerseits, dass die neuen Eingangsvoraussetzungen auf die zunehmend flexiblen Lebens- und Arbeitsverhältnisse der potenziellen Schülerinnen und Schüler reagieren und es dadurch dem zweiten Bildungsweg ermöglicht wird, in größerem Umfang Begabungsreserven zu aktivieren.

Allerdings wird diese zeitgemäße Öffnung andererseits wieder dadurch eingeschränkt, dass die Zulassungsbedingungen zum Abitur ohne Not, im Vergleich zur jetzigen Situation, bedeutend erschwert werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Belegungs-, Einbringung- und Abiturprüfungsverpflichtungen. Insbesondere die Festlegung auf fünf Prüfungsfächer führt zu engen Setzungen und Vorgaben, wodurch die im Niedersächsischen Schulgesetz vorgesehene individuelle Schwerpunktbildung nicht mehr möglich ist. Der berufsbegleitende Weg zum Abitur zeichnet sich durch eine deutlich geringere Anzahl von Unterrichtsfächern

aus. Dennoch aber ist die zeitliche Belastung der Studierenden, insbesondere die der Abendgymnasiasten, die überwiegend neben einer Vollzeitbeschäftigung (40-Stunden-Woche) 22 oder 24 Wochenstunden am Abendgymnasium belegen müssen, um die Abiturbedingungen (Schwerpunktbildung) erfüllen zu können, enorm groß. Daher erscheint auch eine Reduzierung der Anzahl der Prüfungselemente in der Abiturprüfung logisch. Auch bleibt eine durch die vorherige Berufstätigkeit vorgezeichnete Schwerpunktsetzung auf der Basis beruflicher Fähigkeiten außen vor. Dadurch wird der Erfolg des Besuchs eines Abendgymnasiums oder eines Kollegs in vielen Fällen unnötig erschwert oder verhindert. Dies hätte nach Modellrechnungen in den einzelnen Abendgymnasien zu sehr deutlichen Erhöhungen der Anzahl von Nichtzulassungen zur Abiturprüfung im Jahr 2010 geführt.

Durch die Setzung von jetzt fünf Fächern kann prognostiziert werden, dass im Falle der Umsetzung der Verordnungsentwürfe die Zahl der nicht zugelassenen Schülerinnen und Schüler signifikant steigen wird. Auch wenn die KMKVereinbarungen zum ZBW (Stand: 10/2008 u. i. d. F. vom 1. Oktober 2010) als Grundlage länderspezifischer Umsetzungen auch dem Land Niedersachsen sehr enge Grenzen setzen, sollten unter Wahrung der KMK-Vorgaben die rechtlichen Freiräume, so wie sie andere Bundesländer - am nachdrücklichsten in NordrheinWestfalen, dem Bundesland mit den meisten Studierenden, mit vier Prüfungsfächern - für ihre Studierenden ausgeschöpft haben, auch für unsere Studierenden in Niedersachsen genutzt werden.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie erklärt die Landesregierung den Widerspruch, dass einerseits im Eingangsbereich für Abendgymnasien und Kollegs die Aufnahme erleichtert wird, um mehr Teilnehmerinnen und Teilnehmern den Bildungsgang an diesen Einrichtungen zu erleichtern, aber andererseits am Ende des Bildungsgangs der Ausgang so verengt wird, dass die Zahl der Absolventen im Vergleich zu vorher sogar noch gesenkt werden wird?

2. Warum folgt die Landesregierung nicht dem vonseiten des Ringes der niedersächsischen Abendgymnasien vorgeschlagenen und mit der KMK-Vereinbarung konformen Lösungsweg, die Anzahl der Prüfungsfächer von fünf auf vier zu reduzieren?

3. Sieht die Landesregierung nicht auch eine erhebliche Benachteiligung niedersächsischer Schülerinnen und Schüler des abendgymnasialen Bildungsgangs im Vergleich zu Sachsen, Hessen und Nordrhein-Westfalen bei der Umsetzung der KMK-Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien, und warum nutzt sie nicht unter Wahrung der KMK-Vorgaben die rechtlichen Freiräume wie Nordrhein-Westfalen, um das Abitur mit vier Prüfungsfächern zu ermöglichen?

Auf der Grundlage der Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II, zur Gestaltung des Abendgymnasiums und zur Gestaltung des Kollegs sind die Länder gehalten, die in den Vereinbarungen enthaltenen Neuregelungen für das Abendgymnasium und das Kolleg spätestens bis zum 1. August 2012 umzusetzen.

Während die Einführung von fünf Abiturprüfungsfächern am Gymnasium, an der Gesamtschule, am beruflichen Gymnasium sowie am Abendgymnasium und Kolleg bereits im Jahre 2005 erfolgte, sollen nunmehr folgende Neuregelungen für die Schulen des zweiten Bildungswegs umgesetzt werden.