Protokoll der Sitzung vom 18.02.2011

Zu 3: Die Landesregierung sieht für eine Ergänzung der Verfassung keine Notwendigkeit. Allerdings hat sie sich auf Bundesebene im Rahmen der Arbeitsgruppe „Rechtsetzung“ der Gemeindefinanzkommission für einen besseren Schutz der Kommunen vor Gesetzen mit finanziellen Auswirkungen auf die kommunale Ebene eingesetzt. Aufgrund dieses Einsatzes werden nun zunächst beispielhaft für Sozialleistungsgesetze detaillierte und spezifizierte Berechnungen für die einzelnen Länder und die jeweilige kommunale Ebene erstellt. Für Steuerrechtsänderungsgesetze wird eine entsprechende Regelung geprüft.

Eine derartige Regionalisierung der Kostenfolgeabschätzung - jedenfalls im ausgabenträchtigen Sozialbereich - ist neu; sie ist aber als Entscheidungsgrundlage für einen Gesetzgeber unabding

bar, der sich über die eintretende Belastung der Kommunen vor einer entsprechenden Beschlussfassung Klarheit verschaffen muss.

Anlage 23

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 24 des Abg. Helge Stefan Limburg (GRÜ- NE)

Naziaktivitäten in der Region Celle

„Kameradschaften mögen aufgelöst werden, politische Aktivisten aber bleiben.“ Das schreibt die Kameradschaft Celle 73 in einem Text auf ihrer Homepage, in dem sie ihre Selbstauflösung bekannt gibt (siehe http://www.cel- le73.info/ am 10. Januar 2011). Über viele Jahre hinweg war die Kameradschaft ein zentraler Bezugspunkt der Naziszene in der Region Celle, der „stetig wachsende Verbotsdruck“ (ebd.) hat jedoch den Ausschlag für eine Auflösung gegeben. Dass bedeutet jedoch nicht, dass Naziaktivitäten in Celle und Umgebung damit der Vergangenheit angehören. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Aktivistinnen und Aktivisten in alternativen Strukturen neu organisieren.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über Struktur und Anzahl der Mitglieder der Kameradschaft Celle 73 vor ihrer Selbstauflösung am 21. Dezember 2010?

2. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Beweggründe der Selbstauflösung von Celle 73 und die Neuorganisation der Naziszene in Celle und Umgebung?

3. Welche Rolle spielt der Hof Nahtz in der Naziszene in Celle und Umgebung vor und nach der Selbstauflösung?

Ich beantworte die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nach Einschätzung der niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde handelte es sich bei der Kameradschaft 73 Celle bis zu ihrer Selbstauflösung um eine der aktivsten Kameradschaften in Niedersachsen. Ihr gehörten ca. 15 Personen an. Die Kameradschaft hat auf formale Strukturen verzichtet.

Zu 2: Die Verantwortlichen führten auf der damaligen Internetseite zu den Beweggründen aus, dass sie „der Wandel der Zeit und der stetig wachsende Verbotsdruck gegen die Kameradschaft 73 Celle“ zur Selbstauflösung bewogen haben. Zudem wird das klassische Kameradschaftsmodell als organisatorischer Ausgangspunkt politischer Aktivitäten

als nicht mehr zeitgemäß angesehen. Darüber hinaus dürften nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes persönliche Differenzen unter den Kameradschaftsangehörigen, in die auch ein Protagonist der Szene involviert war, zur Auflösung beigetragen haben.

Die Neonaziszene im Raum Celle agiert derzeit unter der Bezeichnung „Freie Kräfte Celle“. Diese Gruppierung betreibt eine eigene Internetseite. Die Initiatoren bezeichnen sich selbst als parteiunabhängige Nationalisten aus der Region Celle. Ehemalige Kameradschaftsangehörige haben sich an deren CD- und Flugblattverteilaktionen im Umfeld von Celler Schulen beteiligt.

Zu 3: Das Anwesen des NPD-Funktionärs Joachim Nahtz in Eschede wurde seit dem Sommer 2007 regelmäßig von Neonazis für die Durchführung von Sonnenwendfeiern und Erntedankfesten genutzt. An den Veranstaltungen haben zwischen 80 und 250 Szeneangehörige teilgenommen. Am 21. August 2010 hat zudem ein rechtsextremistisches sogenanntes Skinheadkonzert mit ca. 600 Besuchern aus dem gesamten Bundesgebiet und angrenzenden Nachbarstaaten stattgefunden. Den Vorteil des Anwesens sehen die Veranstalter insbesondere in dessen abgeschiedener Lage sowie der Größe der zur Verfügung stehenden Fläche.

Anlage 24

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 25 des Abg. Christian Meyer (GRÜNE)

Warum schreibt das Land keine Filter für industrielle Hühnermastanlagen zum Schutz der Anwohner und Umwelt vor?

Der NDR berichtete am 1. Februar 2011 über Hühnermastställe ohne Filteranlage. Anlass war ein offener Brief der Bürgerinitiative Üfingen-Alvesse vom 30. Januar 2011 an Ministerpräsident McAllister, ob er sich für einen besseren Gesundheits- und Umweltschutz bei Anlagen der Massentierhaltung einsetzen wolle. Eine Antwort wollte die Bürgerinitiative bis zum 7. Februar 2011 haben. Dazu fügten die Bürgerinitiative eine Studie von Dr. med. Thomas Fein, Dr. med. Burkhard Kursch und Dr. med. Lutz Kaiser über „Gesundheitsgefährdung durch Hähnchenmastanlagen der Intensivtierhaltung“ bei.

Trotzdem werden in Niedersachsen große Tiermastställe regelmäßig ohne Filter gebaut. Grund ist laut Salzgitter Zeitung vom 28. Dezember 2011 und NDR vom 1. Februar 2011

ein Erlass aus dem niedersächsischen Umweltministerium. Danach sind Filter kein Stand der Technik: „Die Ableitung über First ist somit bei Neuanlagen zur Schweine- und Geflügelhaltung als Stand der Technik anzusehen.“

Bei einem Besuch des Umweltministers Sander bei einer Hähnchenmastanlage im Emsland wurde hingegen ein funktionierender Biofilter der Firma Hartmann vorgeführt. Die Neue Osnabrücker Zeitung vom 28. Oktober 2010 schreibt: „Der Unterschied zwischen einem Mastbetrieb mit Filter und einem ohne ließ sich für Sander leicht erschnuppern. Der Twister Betrieb verfügt über beide Formen. Während in einem der beiden Trakte die Gase lediglich in höhere Luftschichten abgeleitet werden und der Geruch in die Nase sticht, herrscht im anderen Bereich offenbar reine Luft.“

Auch der TÜV hatte den Biofilter Hartmann als funktionstüchtig begutachtet. Von verschiedenen Seiten, die im NDR-Bericht vom 1. Februar 2011 zur Sprache kamen, wird vermutet, dass Filter nicht als Stand der Technik vorgeschrieben werden, um der Geflügelindustrie Kosten zu sparen. Nach Auffassung von Umweltminister Sander müsse für eine Filterpflicht das Bundes-Immissionsschutzgesetz geändert werden (NOZ vom 28. Oktober 2010). Bei einigen Schweinemastbetrieben etwa im Landkreis Cloppenburg sind Filter hingegen bereits als Stand der Technik vorgeschrieben.

Der Landkreis Emsland hatte 2010 aus Sorge um den Gesundheitsschutz die Auflagen für Hähnchenmastställe aus Gründen des Keim- und Brandschutzes massiv verstärkt (vgl. Dring- liche Anfrage „Stoppen Brandschutz und Keim- gutachten Agrarfabriken?“, Drs. 16/3017). Mehrere andere Landkreise schlossen sich der Rechtsauffassung an, andere lehnten wie etwa die Grafschaft Bentheim diese ab.

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) forderte im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtsanwendung daher im NLT-Aktuell vom 10. Dezember 2010 von der Landesregierung „landesweite, verbindliche Auskünfte“ zum Tierschutz im Brandfall und zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen durch Keime in Form eines Erlasses.

Außerdem forderte der Landkreistag eine Änderung des § 35 des Baugesetzbuches zur Einschränkung der Privilegierung von großen Stallanlagen und Biogasanlagen: „Dabei geht es nicht um den klassischen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern den Auffangtatbestand für sonstige Anlagen, der bisher auch gewerbliche Massentierhaltungsbetriebe privilegiert“ (NLT- Aktuell vom 10. Dezember 2010).

Auch hierzu müsse sich die Landesregierung nach Auffassung des NLT positionieren.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum werden TÜV-zertifizierte Filter wie der vom Umweltminister Sander in Augenschein genommenen Biofilter Hartmann nicht

als Stand der Technik anerkannt und bei größeren Stallbauten vorgeschrieben?

2. Welche Antwort hat die Bürgerinitiative Üfingen-Alvesse auf ihren Brief an den Ministerpräsidenten McAllister insbesondere im Hinblick auf die genannte Studie niedersächsischer Ärzte zur „Gesundheitsgefährdung durch Hähnchenmastanlagen der Intensivtierhaltung“ erhalten?

3. Wie hat die Landesregierung auf die vom NLT erhobenen Forderungen nach einem einheitlichen Erlass zur Keim- und Brandschutzproblematik und zur Einschränkung der Privilegierung großer Massentierhaltungsbetriebe reagiert?

Für die Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren für Tierhaltungsanlagen sind im Wesentlichen das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), die Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) einschlägig. Bei Beachtung dieser Bestimmungen und Festschreibung der vorgegebenen Grenzwerte im Genehmigungsbescheid ist davon auszugehen, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen gewährleistet wird und eine Gefährdung durch schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen ist.

Im Hinblick auf den geforderten verpflichtenden Einbau von Abluftreinigungsanlagen in Tierhaltungsanlagen ist festzustellen, dass das einschlägige Regelwerk explizit keine diesbezüglichen Vorgaben zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen macht. Deshalb wird - abhängig vom jeweiligen Einzelfall - in Niedersachsen und in anderen Bundesländern bei Tierhaltungsanlagen anhand der konkreten Verhältnisse vor Ort von den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden entschieden, ob der Einbau einer Abluftreinigungsanlage zu fordern ist.

Handlungsbedarf im Hinblick auf die Installation von Abluftreinigungsanlagen kann sich aus der Immissionssituation ergeben. Dies gilt zunächst, wenn die zulässigen Geruchsimmissionswerte nach der Geruchs-Immissionsrichtlinie Niedersachsen (GIRL)1 überschritten werden. In Bezug auf die Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak oder wegen Stickstoffdeposition gilt dies weiter, wenn

1 RdErl. d. MU, d. MS, d. ML u. d. MW v. 23.07.2009, Fundstelle: Nds. MBl. 2009 Nr. 36, S. 794

die Sonderfallprüfung bzw. Einzelfallprüfung nach Nr. 4.8 der TA Luft ergeben hat, dass eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann. Um in solchen Fällen dennoch die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens zu erreichen, kann der Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen notwendig sein.

Bereits heute werden in niedersächsischen Tierhaltungsanlagen häufig Abluftreinigungsanlagen eingesetzt. Um dem Vorsorgegedanken weitestgehend Rechnung zu tragen und den Bedürfnissen der Nachbarschaft in besonderer Weise entgegenzukommen, wird unbeschadet der verwaltungsrechtlichen Notwendigkeit der Einsatz von Abluftreinigungstechniken in großen Tierhaltungsanlagen grundsätzlich für wünschenswert erachtet.

Beim Einsatz von Abluftreinigungsanlagen ist vor allem zu unterscheiden zwischen Biofiltern, die zur Geruchsminderung eingesetzt werden, und ein- bzw. mehrstufigen Abluftwäschern, die zusätzlich die Emissionen an Ammoniak und Staub verringern. Die Abluftreinigungsanlagen müssen für den jeweiligen Einsatzzweck geeignet sein und einen wirksamen Dauerbetrieb bei unterschiedlichen Belastungssituationen, wie sie in der Tierhaltung üblich sind, gewährleisten.

Zur Qualitätssicherung hat die Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft e. V. (DLG) ein deutschlandweit anerkanntes Prüfverfahren hinsichtlich der Funktionsfähigkeit für Abluftreinigungsanlagen entwickelt. Dieses Prüfverfahren setzt strenge Maßstäbe und fordert auch den Nachweis der Langzeitfunktionsfähigkeit der Filtersysteme. Darüber hinaus existieren am Markt auch Abluftreinigungsanlagen, die nicht von der DLG zertifiziert wurden.

Der in der Anfrage genannte Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz konkretisiert ausschließlich die Anforderungen der TA Luft im Hinblick auf die Abluftführung in Tierhaltungsanlagen. Im Erlass sind keine Regelungen und Ausführungen zu Abluftreinigungsanlagen enthalten. Unabhängig von der Abluftführung ist von der zuständigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde auf Basis des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob der Einbau einer Abluftreinigungsanlage erforderlich ist.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Das bundesweit geltende Immissionsschutzrecht enthält keine grundsätzliche Verpflichtung zum Einbau von Abluftreinigungsanlagen bei ge

nehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlagen. Die Genehmigungsbehörden haben auf der Basis der konkreten Verhältnisse vor Ort, insbesondere der Immissionssituation, im Einzelfall zu entscheiden, ob zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorbeugung hinsichtlich der Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen der Einbau einer Abluftreinigungsanlage erforderlich ist.

Zu 2: Die Bürgerinitiative Üfingen-Alvesse gegen die Hähnchenmastanlagen (BI) hat sich mit einem Offenen Brief vom 30. Januar 2011 an den Ministerpräsidenten gewandt. Seitens der Staatskanzlei hat die BI unverzüglich eine Eingangsbestätigung erhalten und wurde darüber informiert, dass das Schreiben an das zuständige Ressort zur Bearbeitung weitergeleitet wurde.

Die dem Schreiben beigefügte medizinische Analyse bedarf einer eingehenden Prüfung verschiedener Fachbehörden, die eingeleitet wurde, aber noch nicht abgeschlossen ist.

Zu 3: Die Landesregierung nimmt das Schreiben des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) zum Anlass, die Keim- und Brandschutzproblematik zu prüfen. Ob und in welcher Form Regelungen aus Sicht der Landesregierung notwendig sein werden, soll nach Vorlage und Auswertung eines vom Landkreis Emsland beauftragten Gutachtens und den Ergebnissen einer beim NLT angesiedelten Arbeitsgruppe geprüft werden.