2. unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrich- tung)
Somit ist in § 13 der Geflügelpest-Verordnung aus dem Jahr 2007 festgelegt, dass in Deutschland eine generelle Stallpflicht in den sogenannten avifaunistischen Gebieten (Avifauna = Gesamtheit aller in einer Region vorkommen- den Vogelarten) besteht und Befreiungen von dieser Stallpflicht nur in Ausnahmefällen möglich sind.
Begründet wird die Aufstallungspflicht mit der möglichen Gefahr, dass es beim Kontakt zwischen Wild- und Hausgeflügel zu einer Übertragung von Influenzaviren auf das Hausgeflügel kommen könnte. Dieses Risiko schätzt das Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut) in seiner Bewertung vom Februar 2010 als gering an. Des Weiteren
gibt es im gesamten europäischen Ausland selbst in Gebieten mit vergleichsweise hoher Geflügeldichte keine generelle Stallpflicht. Eine Gefährdung von Geflügelgroßbetrieben besteht offensichtlich ebenfalls nicht, da bislang keine Fälle bekannt sind, in denen es zu Krankheitsübertragungen von Klein- und Hobbybetrieben auf Großbetriebe kam.
1. Wie beurteilt die Landesregierung das gegenwärtige Risiko der Übertragung von Krankheitserregern von Wildvögeln auf Hausgeflügel?
3. Gibt es aus Sicht der Landesregierung Argumente, die gegen die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz avisierte Lockerung bzw. Aufhebung der allgemeinen Stallpflicht sprechen?
Grundsätzlich besteht gemäß § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) , zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl I S. 3939), in Deutschland ein Aufstallungsgebot für Geflügel in geschlossenen Ställen.
Ausnahmen von dem Aufstallungsgebot sind - bis auf Restriktionszonen (Sperrbezirk, Beobachtungs- gebiet oder Kontrollzone) - möglich. Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist durch die zuständige Behörde eine Risikobewertung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten - die Nähe des Bestandes zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere in einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten - und des sonstigen Vorkommens und Verhaltens wildlebender Vögel durchzuführen. In Niedersachsen sind diese Gebiete, die den Aktionsradius der in Rede stehenden Vögel einschließen, definiert als „avifaunistisch wertvolle Bereiche für Gastvögel“. Diese Gebiete werden von der staatlichen Vogelschutzwarte festgelegt.
Außerhalb der avifaunistisch wertvollen Bereiche für Gastvögel ist die Erteilung von Ausnahmen grundsätzlich möglich. Hier könnten lediglich im Einzelfall die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Darüber hinaus können Ausnahmen auch in den avifaunistisch wertvollen Bereichen für Gastvögel zugelassen werden, soweit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten bezüglich der Lage des Bestandes sowie des Vorkommens und Verhaltens wildlebender Vögel von einem
vernachlässigbaren Risiko auszugehen ist und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, insbesondere ein Ausbruch der Geflügelpest nicht zu befürchten ist. Dieses kann beispielsweise für einen Bestand in einer geschlossenen Ortschaft gelten, aber auch für bestimmte Gebiete, in denen außerhalb der Zeit des Vogelzuges mit einem Vorkommen wildlebender Wat- und Wasservögel nicht zu rechnen ist.
Das gilt in der Regel für den Zeitraum vom 1. Dezember bis 28. Februar und vom 1. Mai bis 30. August eines jeden Jahres. Nach den vorliegenden naturschutzfachlichen Erkenntnissen lassen sich die Zeiten, in denen sich Gastvögel in den avifaunistisch wertvollen Bereichen konzentrieren, d. h. vom 1. September bis 30. November und vom 1. März bis 30. April, von den übrigen Zeiten abgrenzen.
Aufgrund dieser Ausnahmemöglichkeiten lässt sich für Niedersachsen festhalten, dass lediglich in den Bereichen, wo es zu einer starken Ansammlung von Wild- und Gastvögeln über das ganze Jahr verteilt kommt, die Freilandhaltung nur eingeschränkt und in wenigen Einzelfällen auch gar nicht möglich ist.
Zu 1: Das Friedrich-Loeffler-Institut führt hierzu Risikobewertungen durch. Aufgrund des weltweiten Rückgangs der hochpathogenen Form des aviären Influenzavirus (HPAI H5N1) bei Wildvögeln und der Tatsache, dass seit März 2009 keine hochpathogene Infektion bei Wildvögeln in Deutschland nachgewiesen wurde, wird das Risiko einer Verbreitung des HPAI H5N1-Virus durch Wildvögel als gering eingeschätzt. Gleichzeitig wird aber auch nicht ausgeschlossen, dass Freilandhaltung mit einem erhöhten Risiko einer Infektion mit HPAI H5N1 assoziiert ist. Das Friedrich-LoefflerInstitut kommt zu dem Schluss, dass die Stallpflicht in Restriktions- und Risikogebieten erhalten bleiben muss.
Zu 3: Im von der Bundesregierung angedachten Entwurf der Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung wird die grundsätzliche Freilandhaltung mit der Möglichkeit für die zuständigen Behörden, die Aufstallung für bestimmte Risikogebiete anzuordnen, eingeführt. Diese Änderung führt dazu, dass rechtstechnisch die jetzige Regel
„Grundsätzliches Verbot der Freilandhaltung mit Ausnahmemöglichkeiten“ zur Regel „Grundsatz der Freilandhaltung mit Möglichkeit der Aufstallungsanordnung“ wird. Tatsächlich wird sich jedoch nichts ändern, die Bestände in avifaunistisch wertvollen Bereichen für Gastvögel, die aufgrund einer Risikobewertung bisher ihr Geflügel nicht in Freilandhaltung halten durften, werden dies auch zukünftig nicht dürfen.
Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung - Wer ist zuständig für die Übernahme eventuell entstehender Fahrtkosten?
Nach dem Niedersächsischen Schulgesetz sind Kinder, deren Sprachkenntnisse nicht ausreichend sind, verpflichtet, im Schuljahr vor der Einschulung an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen. Nach dem derzeit gültigen Erlass des MK vom 1. März 2006 (Sprach- fördermaßnahmen vor der Einschulung) stellt die Schule die deutschen Sprachkenntnisse fest; die Landesschulbehörde stellt die erforderlichen Lehrerstunden zur Verfügung. Die Sprachfördermaßnahmen sollen vorrangig in den Kindertagesstätten stattfinden und sind mit dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung abzustimmen.
Die Maßnahmen der besonderen schulischen Sprachförderung sind eine staatliche Aufgabe. Ihre angeordnete Teilnahme unterliegt der Schulpflicht (siehe Drs. 16/3280, Antwort auf eine Anfrage des Abgeordneten Möhrmann). Ein zurzeit im parlamentarischen Verfahren befindlicher Gesetzentwurf sieht vor, die Nichtteilnahme an angeordneten Maßnahmen zur besonderen schulischen Sprachförderung künftig als Ordnungswidrigkeit zu sanktionieren.
Nicht immer lassen es die örtlichen Rahmenbedingungen zu, den Sprachförderunterricht im Kindergarten stattfinden zu lassen, dann müssen diese Kinder die nächstgelegene Grundschule aufsuchen. Die Landkreise als Träger der Schülerbeförderung erklären sich in derartigen Fällen in der Regel nur dann bereit, die Kosten für die Beförderung der Kinder zum Sprachförderunterricht zu übernehmen, wenn dies mit den derzeit gültigen Beförderungsrichtlinien übereinstimmt. Diese sehen in der Regel eine Schülerbeförderung erst ab einer Entfernung von mindestens 2, gegebenenfalls sogar 3 km vor. Wenn in diesen Fällen auch die Eltern den Transport ihrer Kinder vom Kindergarten zur Grundschule in der Regel während der Betreuungszeit im Kindergarten nicht vornehmen können, bliebe lediglich die Alternative, die
1. Hält die Landesregierung es für vertretbar, in derartigen Fällen die Kinder unbeaufsichtigt vom Kindergarten in die Schule zu schicken, oder gibt es eine rechtliche Verpflichtung für die Eltern, ihre Kinder für die Sprachförderung während der Betreuungszeit vom Kindergarten zur nächsten Grundschule und zurück zu transportieren?
2. Trifft es zu, dass die Landkreise als Träger der Schülerbeförderung eine Beförderungspflicht für die Kinder zur Sprachförderung nur in den Fällen haben, in denen diese Beförderung unter die Entfernungsgrenzen der gültigen Beförderungsrichtlinien fällt, und wer ist zuständig, wenn diese Entfernungen nicht erreicht werden?
3. Handelt es sich dann, wenn eine Kommune selbst in diesen Fällen die Verantwortung für die Sprachförderkinder übernimmt, um eine Pflichtaufgabe oder um eine freiwillige Leistung, die nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zulässig ist?
Das Niedersächsische Schulgesetz begründet die Pflicht für Kinder, die zum 1. August schulpflichtig werden, bereits vor Beginn der Schulpflicht an schulischen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen, wenn sie nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
Die Sprachfördermaßnahmen finden vorrangig in den Kindertagesstätten statt und sind mit diesen sowie dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung abzustimmen. Nur ausnahmsweise darf die Sprachförderung auch in den Räumen der Grundschulen erfolgen. Bezogen auf den eigentlichen Unterricht in den Räumlichkeiten der Grundschule, ist die Aufsichtspflicht der Schule eindeutig gegeben.
Eine Kindertagesstätte ist dagegen keine schulische Einrichtung. Der reine Besuch der Kindertagesstätte vor und nach der Sprachfördermaßnahme an einer Grundschule dient daher auch keiner schulischen Veranstaltung. Rechtlich betrachtet, handelt es sich bei diesen Wegen jeweils um einen sogenannten Schulweg, für den eine Aufsichtspflicht der Schule grundsätzlich erst mit dem Betreten des Schulgeländes beginnt. Die Aufsichtspflicht für den Schulweg obliegt grundsätzlich den Erziehungsberechtigten, Unfälle auf diesem Weg sind allerdings durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung mit abgedeckt.
Zu 1: Kinder im Kindergartenalter können im Allgemeinen noch nicht ohne Aufsicht am öffentlichen Verkehrsleben teilnehmen. Sie müssen erst lernen, sich im gefahrgeneigten öffentlichen Straßenverkehr sicher und gefahrlos zurechtzufinden. Deshalb sollten Kinder in diesem Alter in der Regel nur mit einer Beaufsichtigung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
Der Weg zur Schule ist die persönliche Angelegenheit der Erziehungsberechtigten, sodass die Kosten für eine etwaige Beförderung zur Schule grundsätzlich auch die Erziehungsberechtigten zu tragen haben. Eine Ausnahme hiervon bildet § 114 NSchG, der die Beförderung der Kinder, die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen, regelt und den Trägern der Schülerbeförderung insoweit die Beförderungspflicht überträgt.
Zu 2 und 3: Eine gesetzliche Beförderungspflicht für die Träger der Schülerbeförderung ergibt sich nur unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 NSchG. Soweit die Träger der Schülerbeförderung darüber hinaus tätig werden, handelt es sich um eine freiwillige Leistung.
Die Landkreise und kreisfreien Städte müssen die in ihrem Gebiet wohnenden Kinder - soweit die Sprachförderung nicht in der Kindertagesstätte stattfindet - „unter zumutbaren Bedingungen“ zur Sprachfördermaßnahme in der Schule befördern oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erstatten.
Zu Fragen der Durchführung der Beförderung, insbesondere zu der Frage, ab welcher Mindestentfernung ein Beförderungs- bzw. Kostenerstattungsanspruch überhaupt erst ausgelöst wird, wird darauf hingewiesen, dass die Träger der Schülerbeförderung diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahrnehmen und deshalb diese Frage im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelung eigenverantwortlich zu regeln haben.
Grundsätzlich sollten alle Beteiligten darauf hinwirken, dass durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass der Schulweg für die Kinder, die an dieser vorschulischen Sprachförderung teilnehmen, größtmögliche Sicherheit bietet.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 36 des Abg. Ronald Schminke (SPD)
In Kenntnis dessen, was anerkannte Wissenschaftler bereits seit Jahren in Bezug auf den Klimawandel prognostizieren, tragen die Waldbesitzer eine besondere Verantwortung, um dem entgegenzuwirken. Der Wald wirkt positiv, weil schädliche Treibhausgase gespeichert werden und Sauerstoff produziert wird.
Gerade unsere Wälder leiden massiv unter negativen Umwelteinwirkungen. Tendenziell werden die Temperaturen weiter ansteigen, es wird immer heißere und trockenere Sommer geben, und es wird zunehmend zu TrockenstressSymptomen in den Baumbeständen kommen. Die Zunahme von Extremwetterlagen und damit verbundene Unwetter setzen dem Wald zudem schwer zu. Darum ist ein vorausschauendes waldbauliches Handeln unerlässlich.