Protokoll der Sitzung vom 14.09.2016

Abschließend möchte ich mich bei allen Fraktionen für die konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit und beim GBD für die schnelle Bearbeitung, mit der eine zügige Umsetzung realisiert werden kann, bedanken.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

(Zu Protokoll:)

Den vom Ausschuss empfohlenen Änderungen liegen die folgenden Erwägungen zugrunde - neben sprachlichen und sonstigen redaktionellen Verbesserungen, auf die ich nicht im Einzelnen eingehe -:

Zu Artikel 1 (Niedersächsisches Gesundheitsfach- berufegesetz):

Gesetze mit weniger als 20 Paragrafen bedürfen in der Regel weder einer Untergliederung noch einer Inhaltsübersicht. Daher soll auf die Untergliederung des Gesetzes verzichtet werden.

Zu § 1 (Weiterbildungsbezeichnungen):

Die zu Absatz 3 empfohlenen Regelungen über die Dienstleistungsfreiheit sollen - wie auch im Kammergesetz für die Heilberufe und in dem Entwurf eines Pflegekammergesetzes - unmittelbar an den in Absatz 2 geregelten Erlaubnisvorbehalt anschließen und aus § 4 des Entwurfs hierher verlagert werden. In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 sollen zudem die durch EU-Recht gleichgestellten Drittstaatsangehörigen aus § 11 des Entwurfs aufgenommen werden.

Die Empfehlung zu Absatz 3 Satz 1 berücksichtigt, dass europarechtlich jede Weiterbildungsbezeichnung als eigener Beruf anzusehen ist. Die Regelung ist allerdings nur einschlägig, wenn die im

Ausland geführte Berufsbezeichnung oder deren direkte Übersetzung in die deutsche Sprache übereinstimmt mit einer durch Verordnung nach Absatz 1 geschützten Weiterbildungsbezeichnung. Nur für das Führen dieser Weiterbildungsbezeichnungen gilt der Erlaubnisvorbehalt in Absatz 2, nur für diese bedarf es also einer abweichenden Regelung in Absatz 3. Damit geht einher, dass die Weiterbildungsbezeichnung, die im Niederlassungsstaat geführt werden darf, in deutscher Sprache zu führen ist. Dies stellt die Empfehlung zu Satz 1 klar.

Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs enthaltene zusätzliche Voraussetzung bei reglementierten Berufen soll entfallen, weil sie nicht auf der EURichtlinie beruht. Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a der Berufsanerkennungsrichtlinie setzt für reglementierte Berufe nur die rechtmäßige Niederlassung voraus.

Für nicht reglementierte Berufe soll die zusätzliche Anforderung aus Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs in Satz 2 verlagert werden. Der empfohlene Satz 3 entspricht § 4 Abs. 2 des Entwurfs.

Zu § 2 (Voraussetzungen, Aufhebung und Unwirk- samkeit der Erlaubnis):

Die Regelung über die Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen in Absatz 2 Nr. 3 soll leichter verständlich werden, indem das Niedersächsische Berufsqualifikationsgesetz (NBQFG) deklaratorisch in Bezug genommen wird.

In Absatz 4 soll anstelle des Begriffs „erlischt“ der verwaltungsrechtlich präzisere Begriff „wird unwirksam“ (vgl. § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfah- rensgesetzes) gebraucht werden.

Zu § 4 (Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit):

Die Regelung über die Dienstleistungsfreiheit soll in § 1 als Absatz 3 aufgenommen werden.

Zu § 6 (Zusammenarbeit und Amtshilfe):

Da auch die Einheitlichen Ansprechpartner zuständige Behörden sind und die RichtlinienVorschriften nur „zuständige Behörden“ in Bezug nehmen, sollen die Einheitlichen Ansprechpartner hier gestrichen werden.

Zu § 7 (Gegenseitige Unterrichtung):

Auf Absatz 1 Nr. 2 des Entwurfs soll verzichtet werden, weil diese Regelung neben dem Vorwarnmechanismus gemäß § 13 b NBQFG keine eigenständige Bedeutung haben dürfte. Wegen

des Zusammenhangs mit § 13 b NBQFG und der Problematik der Ausbezugsklausel in § 2 Abs. 1 Satz 2 NBQFG soll aber ausdrücklich klargestellt werden, dass § 13 b NBQFG unberührt bleibt.

Zu § 11 (Gleichbehandlung der Staatsangehörigen von Drittstaaten):

Durch die empfohlene Aufnahme der privilegierten Drittstaatsangehörigen in § 1 Abs. 3 Nr. 2 und die darauf bezogenen Verweisungen in den §§ 5 bis 8 wird die Regelung entbehrlich und soll gestrichen werden.

Zu § 13 (Übergangsvorschriften):

Da das Gesetz nach Artikel 5 des Entwurfs zu einem auf den Tag genau bestimmten Zeitpunkt in Kraft treten soll (1. Oktober 2016), werden die Absätze 1 und 2 leichter verständlich, wenn dieses Datum auch hier eingesetzt wird.

Die Empfehlung zu Absatz 3 soll die beabsichtigten Regelungsziele deutlicher hervortreten lassen. Nach Mitteilung des Sozialministeriums soll die Berufsbezeichnung „Heilerziehungspflegerin“ bzw. „Heilerziehungspfleger“ zukünftig nicht mehr geschützt sein. Zukünftig ist also jedermann berechtigt, diese Bezeichnung zu führen. Regelungsbedürftig ist daher nur, dass diejenigen, die diese Berufsbezeichnung nach dem alten Recht führen durften, zukünftig die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ bzw. „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ führen dürfen. Die neue Bezeichnung soll zudem konkret benannt werden, zumal nach Auskunft des Sozialministeriums nicht damit zu rechnen ist, dass diese Bezeichnung baldigem Wandel unterliegt.

Im Ausschuss wurde erörtert, ob möglicherweise die zukünftig nicht mehr geschützte Berufsbezeichnung „Heilerziehungspflegerin“ bzw. „Heilerziehungspfleger“ missbraucht werden könnte. Eine Vertreterin des Sozialministeriums wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Änderung der geschützten Berufsbezeichnung in den betroffenen Kreisen explizit bekannt gemacht werden solle, um den Missbrauch der zukünftig nicht mehr geschützten Bezeichnung zu verhindern.

Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen):

Die Empfehlung zu Nr. 4 (§ 15 a) soll die beabsichtigten Regelungsziele deutlicher hervortreten lassen. Nach Mitteilung des Sozialministeriums soll die Regelung zunächst bewirken, dass die bisherige Weiterbildungsbezeichnung „Familienhebam

me“ bzw. „Familienentbindungspfleger“ nur von denjenigen weiter geführt werden darf, die diese Bezeichnung nach altem Recht führen durften. Anders als bei der bisherigen Bezeichnung „Heilerziehungspflegerin“ bzw. „Heilerziehungspfleger“ - dazu habe ich eben ausgeführt - soll niemand sonst dazu berechtigt sein. Dies soll in § 15 a Satz 1 klargestellt werden. Der empfohlene Satz 2 enthält weiteren Regelungsinhalt des Entwurfs, nämlich die Berechtigung, die neue Weiterbildungsbezeichnung zu führen.

Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über be- rufsbildende Schulen):

Das Sozialministerium hat mitgeteilt, dass die zu Artikel 4 beabsichtigte Änderung der Verordnung über berufsbildende Schulen zur Harmonisierung mit anderen Änderungen in den Entwurf einer Änderungsverordnung des Kultusministeriums übernommen worden ist und dementsprechend hier entfallen soll. Diesem Vorschlag ist der Ausschuss gefolgt.

Zu Artikel 4/1 (Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes):

Die Empfehlung zu Artikel 4/1 geht auf einen Änderungsvorschlag der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zurück, der wie folgt begründet wurde:

Zu Nr. 1 (§ 29):

Zu Buchstabe a:

Es handelt sich um eine Anpassung, die durch die Änderung einer Europäischen Richtlinie erforderlich geworden ist. Nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b der RL 2005/36/EG sind Regelungen zu vorübergehenden Dienstleistungen unter weiteren Voraussetzungen dann nicht erforderlich, wenn der Dienstleister die betreffende Dienstleistung im Mitgliedstaat seiner Niederlassung während der vorhergehenden zehn Jahre nur zu einem bestimmten Zeitmaß ausgeübt hat. Dieses Zeitmaß ist durch die Änderung der Richtlinie von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt worden. Die Regelungen zu vorübergehenden Dienstleistungen im NJG, die von der betreffenden Ausnahmeregelung Gebrauch machen, sind entsprechend zu ändern.

Zu Buchstaben b und c:

Die Änderungen dienen der Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2005/36/EG in der durch RL 2013/55/EU vom 20. November 2013 geänderten Fassung. Die unter Buchstabe c eingefügte Regelung entspricht der Regelung über die elektroni

sche Übersendung von elektronischen Unterlagen des § 12 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 NBQFG. Mit der Änderung gilt diese Regelung des NBQFG auch für die vorübergehenden Dienstleistungen. Auch in § 4 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 NMarkG findet sich eine entsprechende Vorschrift.

Im Zusammenhang mit der Änderung des § 29 Abs. 8 ist die Regelung des § 29 Abs. 4, auf dessen Frist in Absatz 8 Satz 4 verwiesen wird, wie unter Buchstabe b geregelt, an Artikel 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der o. g. Richtlinie anzupassen.

Zu Nr. 2 (§ 80):

Die Vorschriften des Dritten Teils des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) betreffen die Weiterbildung durch die Kammern. Als Verwaltungsakte werden von den Kammern Ermächtigungen zur Weiterbildung und Zulassungen zur Weiterbildung ausgesprochen und Weiterbildungen nach § 35 HKG in der Weise anerkannt, dass damit das Recht zum Führen der jeweiligen Bezeichnung erworben wird. Dabei sind gemäß § 39 HKG auch andere Weiterbildungszeiten anzurechnen. Nach den Erfahrungen der Kammern, insbesondere der Ärztekammer Niedersachsen, hat sich die Vorschaltung des Widerspruchsverfahrens für Streitigkeiten in diesem Bereich sehr bewährt, um zur Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen beizutragen.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten):

Nach Mitteilung des Sozialministeriums soll das Gesetz am ersten Tag des Monats in Kraft treten, der auf den Plenarabschnitt folgt, in dem das Gesetz verabschiedet wird. Das ist der 1. Oktober 2016.

Vielen Dank. - Wir kommen zur Beratung. Eine Wortmeldung liegt nicht vor.

Damit kommen wir zur Abstimmung. Ich rufe auf:

Artikel 1. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer der Änderungsempfehlung zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Damit ist der Ausschussempfehlung gefolgt worden.

Artikel 2. - Unverändert.

Artikel 3. - Änderungsempfehlung des Ausschusses. Wer dieser Änderungsempfehlung zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Das ist so beschlossen.