Artikel 3. - Änderungsempfehlung des Ausschusses. Wer dieser Änderungsempfehlung zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Das ist so beschlossen.
Artikel 4. - Änderungsempfehlung des Ausschusses. Wer dieser zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Das ist auch so beschlossen.
Artikel 4.1. - Änderungsempfehlung des Ausschusses. Wer dieser zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen gibt es nicht, Enthaltungen ebenfalls nicht.
Artikel 5. - Änderungsempfehlung des Ausschusses. Wer dieser zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Das ist auch so beschlossen.
Gesetzesüberschrift. - Änderungsempfehlung des Ausschusses. Wer dieser zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Das ist auch einstimmig so beschlossen.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. - Das ist ebenfalls einstimmig. Damit ist das Gesetz beschlossen worden.
Tagesordnungspunkt 12: Erste Beratung: Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG) - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 17/6388
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Ich habe heute die Freude, im Niedersächsischen Landtag den Entwurf eines Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung vorzustellen. Wir wollen damit eine Regelungslücke im Schulbereich schließen, die ansonsten die Sicherung der Ausbildungsqualität bedroht.
Bevor ich auf den Inhalt des Gesetzes näher eingehe, möchte ich zunächst ganz kurz erläutern, um welche Schulen es überhaupt geht. Schulen für Gesundheitsfachberufe bilden zu den sogenannten nicht ärztlichen Heilberufen aus, wie beispielswei
se zu dem Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers, der Logopädin und des Logopäden oder der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters.
Insgesamt sind elf verschiedene Ausbildungsgänge von dem Gesetzentwurf umfasst. Für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule für einen solchen Gesundheitsfachberuf besuchen, ruht die Schulpflicht. Wenn dann die Schulpflicht mindestens ein Jahr geruht hat, endet sie endgültig, andernfalls lebt sie wieder auf.
In dem Gesetzentwurf geht es allerdings nicht um die schülerbezogene Seite dieser Schulen, sondern auch um die Gewährleistung von Aufsichtsbefugnissen der Schulverwaltung gegenüber den Schulen. Denn diese Schulen sind sogenannte Schulen besonderer Art. Aus historischen Gründen sind die Schulen für Gesundheitsfachberufe eng mit den Einrichtungen des Gesundheitswesens, d. h. den Krankenhäusern, verbunden. Die Ausbildungen sind dennoch vollschulisch mit hohen Praxisanteilen organisiert, und die gesamte Verantwortung für die Ausbildung liegt bei der jeweiligen Schule.
Diese Schulen passen aufgrund ihrer besonderen Struktur jedoch nicht in das Gefüge des Niedersächsischen Schulgesetzes. Deshalb sind sie bereits seit dem Inkrafttreten des sogenannten Stammgesetzes im Jahre 1974 vom Anwendungsbereich des Schulgesetzes ausgenommen.
Durch die Herausnahme dieser besonderen Berufe aus dem Geltungsbereich des Schulgesetzes sind für diese Schulen eigenständige Regelungen notwendig geworden. Bislang wurden Details zu diesen Schulen in einem Erlass geregelt, dem Erlass zu den Mindestanforderungen an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe.
Ein Erlass stellt jedoch, wie Sie alle hier im Hause sicherlich wissen, keine ausreichende Rechtsgrundlage dar, um eine bindende Wirkung auch gegenüber Dritten zu entfalten. Ein Erlass hat nämlich - im Gegensatz zu einem Gesetz oder zu einer Verordnung - keine Außenwirkung. Deshalb wollen wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nun endlich die dringend benötigte Rechtsgrundlage schaffen. Wir haben damit die Chance, zu gewährleisten, dass auch die Schulen für Gesundheitsfachberufe stets den modernen Standards der beruflichen Bildung entsprechen.
Inhaltlich sollen die Regelungen des Erlasses in ein Gesetz und eine zugehörige Verordnung überführt werden. Eine Erhöhung der Mindeststandards ist - abgesehen von einigen wirklich sehr geringfügigen Ausnahmen - nicht vorgesehen. Der Status quo der Mindestvoraussetzungen aus dem Erlass soll mithin im Wesentlichen beibehalten werden.
Der Aufbau des Entwurfs entspricht jedenfalls diesem Ziel. So ist auch vorgesehen, dass in dem Gesetz die ausbildungsübergreifenden Mindestvoraussetzungen festgelegt werden, die an die Schulen und auch die Kooperationspartner für die praktische Ausbildung gestellt werden. Die vielen verschiedenen Details, die sich aufgrund der großen Anzahl an Ausbildungsgängen ergeben, werden dann in einer Verordnung aufgenommen.
Außerdem sind in dem Gesetzentwurf verwaltungsrechtliche Regelungen sowie Regelungen zur Aufsicht und Datenerhebung zu finden.
Mit diesem Gesetz, meine Damen und Herren, und der zugehörigen Verordnung kann das Ziel, die Sicherung der Ausbildungsqualität in Niedersachsen, erreicht werden.
Vielen Dank, Frau Ministerin. - Jetzt hat Uwe Santjer, SPD-Fraktion, das Wort. Bitte schön, Herr Santjer!
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich will es kurz machen. Die Ministerin hat den Inhalt des Gesetzentwurfs dargestellt. Ich glaube, dass es ein richtiger Schritt ist, jetzt die Regelungslücke zu schließen.
Mich erfreut besonders, dass es bereits im Prozess der Erarbeitung gelungen ist - ich schaue in Richtung von Frau Vockert -, die Unsicherheiten, die es an der Basis gegeben hat, in Gesprächen auszuräumen. Von daher wird diese Regelung, die jetzt auf den Weg gebracht worden ist, den Schulen keine Nachteile bringen, sondern sie wird dafür sorgen, dass Verlässlichkeit und Kontinuität gewährleistet sind. Von daher ist das ein guter Ansatz.
Wir werden den Gesetzentwurf kurz in den Ausschüssen beraten, und dann ist er, glaube ich, auf einem guten Weg.
(Klaus-Peter Bachmann [SPD]: Alle orientieren sich am Kollegen Santjer, was die Länge der Rede angeht!)
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Zum Hauptziel und Inhalt des Gesetzentwurfs, der uns vorliegt, hat Frau Ministerin Heiligenstadt ausgeführt. Insofern spare ich mir die erste Seite meiner Rede - sozusagen das Vorgeplänkel. Sie haben aufmerksam zugehört und wissen, worum es geht.
Generell ist dieser Gesetzentwurf auch aus unserer Sicht ein notwendiger Schritt mit Blick auf die staatliche Anerkennung der Schulen für Gesundheitsfachberufe. Dieser Schritt erscheint - abgesehen von den heutigen Anforderungen der Rechtsprechung; das ist gesagt worden - richtig, weil mit einem solchen Gesetz auch aus unserer Sicht eine solide Grundlage geschaffen werden kann, um die detaillierten Bedingungen aus dem Erlass, wie er bisher besteht, verbindlich vorzugeben, um ein Mindestmaß an vergleichbarer Ausbildungsqualität herzustellen und um zu gewährleisten, dass auch die Schulen für Gesundheitsfachberufe den modernen Standards - das hat Frau Ministerin Heiligenstadt gesagt - der beruflichen Bildung entsprechen, soweit das unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Schulen möglich ist. Dieser letzte Punkt erscheint uns dennoch sehr wichtig.
Der Gesetzentwurf hat bereits eine erste Verbandsanhörung durchlaufen. 43 Verbände und Behörden waren daran beteiligt. Auffällig ist in der Gesetzesbegründung und in den Vorschlägen aus den Verbänden allerdings - Herr Santjer hat ja das Ganze etwas abgekürzt -, dass es einigen Verbesserungsbedarf gegeben hat; diese Vorschläge sind teilweise schon eingearbeitet worden. Das ist insbesondere deshalb bemerkenswert, da das Gesetz
auf einem bisherigen Erlass aufbaut, den das Kultusministerium bereits als Rechtsgrundlage herausgegeben hatte.
Die Rückmeldungen von den Fachverbänden, Institutionen, Schüler- und Lehrervertretern sowie Schulträgern legen nahe, dass diese erste Version des Gesetzentwurfs noch stark verbesserungswürdig war. Vor allem wurden von den Verbänden diese Punkte angesprochen: Mindestanforderungen an die staatliche Anerkennung für Schulen für Gesundheitsfachberufe und auch konkrete Mindestanforderungen an die Fachschulen für Physiotherapie, die das Gesetz eben nicht umfasst und regelt; die Details sollen in einer noch folgenden Verordnung geregelt werden. Aber es wurde auch die Frage angesprochen, wie die Passage mit den Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu interpretieren ist bzw. welche Wirkung diese entfalten könnte. Letztlich ging es auch um die Frage der Definition der Erreichbarkeit der Einrichtungen für die praktische Ausbildung. Auch hierbei ist die Rede von einer erläuternden Verordnung - wie an vielen Stellen dieses Gesetzentwurfs. Die Frage ist von großer Bedeutung; denn sie betrifft sowohl die beteiligten Schulen und Einrichtungen als auch die Schülerinnen und Schüler, meine Damen und Herren.
Es scheint zu diesem Gesetzentwurf doch noch einiges an Klärungs- und Beratungsbedarf zu geben. Daher erwarten wir eine intensive Beratung im Kultusausschuss, um zum einen die von mir skizzierten Fragen zu klären und um zum anderen zu klären, ob die Regelungen des Gesetzes ausreichen, um den Anforderungen an eine Konkretisierung der Bundesgesetze gerecht zu werden.
Darüber hinaus ist die Kernfrage, ob die detaillierteren, per Verordnung ja noch festzulegenden Bedingungen genau dem ursprünglichen und noch bestehenden Erlass entsprechen und ob es tatsächlich keine Verschlechterungen für die Verwaltungspraxis und letztendlich für die Schulen selbst geben wird.
Im Übrigen würden wir es sehr begrüßen, wenn die Verordnungen, von denen im Gesetzentwurf an verschiedenen Stellen die Rede ist, gleich zusammen mit dem Gesetz beraten werden könnten; denn im Grundsatz müssten die Verordnungen ja vorliegen. Schließlich sollen sie - so wird es in der Begründung zum Gesetzentwurf angesprochen - die Details aus dem Erlass widerspiegeln, das Gesetz konkretisieren und helfen, zu vermeiden,
In den anstehenden Beratungen muss es das Ziel sein - natürlich auch in der Anhörung im Ausschuss -, ein hohes Maß an Einvernehmen im Sinne der Verbände und Behörden zu erreichen, die für den Bereich der Gesundheitsfachberufe zuständig sind. Letztlich wird diese Gesetzesgrundlage Auswirkungen auf nicht weniger als 12 000 Schülerinnen und Schüler haben, die derzeit in der Ausbildung zu Gesundheitsberufen sind.
Meine Damen und Herren, in diesem Sinne werden wir in die weiteren Beratungen gehen und sie aufmerksam verfolgen.
Lassen Sie mich abschließend noch einen Hinweis geben: Wir würden es begrüßen, wenn in diesem Fall auch der Sozialausschuss beteiligt und mit befasst würde.
Wir sollten bei dieser Gesetzesvorlage einen Blick auf die wirklich große Bedeutung der Berufe, um die es hier geht, werfen. Ihre Bedeutung hat zugenommen und wird in nächster Zeit noch weiter zunehmen. Ich nenne ein paar Berufe, um die es hier geht. Frau Heiligenstadt hat das auch schon getan. Das macht deutlich, dass der Gesetzentwurf schon eine Relevanz hat.
Wir reden hier über Sporttherapeutinnen und -therapeuten. Alle hier in diesem Raum, die schon eine Reha hinter sich gebracht haben, können ihre Bedeutung sicherlich gut ermessen. Wir reden über Physiotherapeutinnen und -therapeuten, über Ergotherapeutinnen und -therapeuten, über Diätassistentinnen und - assistenten usw. Das alles sind Berufe von hoher Bedeutung - wie gesagt, mit der Perspektive, dass ihre Bedeutung zunehmen wird.
Diese Schulen sind aus dem Anwendungsbereich des Schulgesetzes herausgenommen worden. Das hat eine rechtliche Bedeutung. Erlasse greifen für diese Schulen nicht, weil Erlasse nur eine Innenwirkung haben, aber keine Außenwirkung. Das hat