- Ich rede jetzt über mich und meine pädagogischen und politischen Überzeugungen. Ich rede im Moment nicht über den Ministerpräsidenten.
Das kann ich an anderer Stelle, wenn wir uns beide verständigt haben - ich denke, das würde ein sehr schönes und interessantes Gespräch werden -, gerne tun. Ich rede über meine Grundauffassung.
Ich habe z. B. der Homepage dieser Schule entnommen, dass diese Schule sehr stark an inklusiven Werten orientiert ist. Ich habe mit ihnen nicht gesprochen. Das ist nicht mein Recht und auch nicht meine Aufgabe. Aber Sie können davon ausgehen, dass diese Schule wirklich darum gerungen hat und weiter darum ringt, für dieses Mädchen weiterhin Perspektiven offenzuhalten.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Auch von uns einen herzlichen Dank an Herrn Försterling für die Einbringung des Gesetzentwurfs und für den Rückblick auf die Historie des KMK-Beschlusses von 1973. Ich glaube, das richtet auch einen Blick darauf, über welch schwierige Materie wir bei der Änderung des Schulgesetzes reden. Denn nicht umsonst ist der Beschluss von 1973 noch so in Kraft, wie er damals gefasst worden ist. Ich bin Ihnen auch dankbar für Ihren Hinweis, dass wir hiermit keinen Einzelfall wie den von Belm lösen würden. - So weit, so gut.
Das würde man machen, wenn etwa eine Schulstruktur komplett verändert werden soll, so wie wir das mit dem Schulgesetz 2015 gemacht haben, oder wenn dauerhafte Mängel und Beeinträchtigungen an Schulen vorhanden sind, die durch ein Gesetz abgestellt werden sollen.
Beides ist hier auf jeden Fall nicht gegeben. Es soll weder die Schulstruktur verändert werden, noch ist dieser eine Fall geeignet, dauerhafte, nachhaltige Mängel aufzuzeigen. Wir haben rund 800 000
Schüler in Niedersachsen. Der Ministerpräsident hat heute Mittag darauf hingewiesen. Wir hatten sechs Fälle von Vollverschleierung, von denen fünf mit den Regelungen des Schulgesetzes gelöst werden konnten. Wir haben einen Fall, nämlich den Fall in Belm, der derzeit nicht gelöst ist.
Das hat aber nichts damit zu tun, dass das Schulgesetz nicht wirkt, sondern das hat etwas mit Vertrauensschutz zu tun. Das ist der entscheidende Unterschied an dieser Stelle, meine sehr geehrten Damen und Herren.
Worum geht es Ihnen eigentlich, Frau Lorberg? - Ich gehe gleich mal darauf ein. Das zeigte der Beitrag von Herrn Nacke heute Mittag.
(Editha Lorberg [CDU]: Ich würde gerne wissen, wie lange das dauern soll! Bis wann soll das gelöst sein?)
Ihnen geht es darum, diesen einen Fall zu instrumentalisieren, um Unsicherheit in die Bevölkerung und in die Schulen zu tragen. Dafür eignet sich dieses Thema aber überhaupt nicht, meine sehr geehrten Damen und Herren.
Von daher können wir der FDP an der Stelle nur dankbar sein, dass dieser Gesetzentwurf wenigstens halbwegs sachlich formuliert darauf hinweist, worüber man im Ausschuss diskutieren kann. Wir sind der FDP dafür dankbar, meine sehr geehrten Damen und Herren.
Uns muss es um gute Bildung gehen. Uns muss es auch darum gehen - Frau Lorberg, wenn Sie zuhören würden, hätten Sie auch etwas von guter Schule -, dass es ein Sicherheitsgefühl an Schulen gibt, und das gibt es in Niedersachsen. Von daher wäre es sinnhaft, einmal in die Schulen zu gehen, Frau Lorberg, wenn Sie das hier immer so in den Saal hineinprusten.
In einer guten Schule, in einer sicheren Schule hat ein Niqab für keinen von uns Platz. Vollverschleierung hat an dieser Stelle keinen Platz!
Sind all die Punkte geregelt, sodass wir gute Instrumente an der Hand haben? - Ja, in § 58 des Niedersächsischen Schulgesetzes ist alles grundsätzlich geregelt. Dieser Paragraf eignet sich dazu, eine Gesichtsverschleierung unmöglich zu machen, einer Gesichtsverschleierung etwas entgegenzusetzen und zu sagen: Wir haben klare Regelungen dafür, wie sich im täglichen Schul- und Unterrichtsbetrieb verhalten werden soll und ob es ein objektives Unterrichtshindernis ist. - Ja, das ist es, weil ein Unterricht, eine Beschulung so nicht möglich ist. Auch darauf hat der Kollege Scholing hingewiesen. Das spricht auch ganz klar gegen § 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes, nämlich den Bildungsauftrag. Der wird dadurch nämlich eingeschränkt.
Da sind wir bei Ihnen; da sind wir an Ihrer Seite. Aber das Problem in dem einzigen Fall ist und bleibt der Vertrauensschutz, den die Schülerin derzeit genießt. Dieser ist durch den Zeitablauf entstanden und nicht durch fehlendes Handeln der Landesschulbehörde, der Schulaufsicht oder des Kultusministeriums entstanden. Er ist entstanden, sondern weil die Schule im Rahmen ihrer Eigenverantwortung bei den Beratungsgesprächen und dabei, wie sie mit dem Problem umgeht, einen anderen Schwerpunkt gesetzt hat. Eine neue Schule würde wieder all die Mechanismen aufrufen, die das Schulgesetz derzeit bietet, und würde genauso damit umgehen. Da würde ein solcher Vertrauensschutz natürlich nicht gelten. Dann wäre § 58 oder in der Folge § 61 des Niedersächsischen Schulgesetzes zu vollziehen. Aber immer kommen erst einmal die Erziehungsmittel und dann die Ordnungsmaßnahmen. Ich glaube, das ist die richtige Reihenfolge.
(Beifall bei der SPD und bei den GRÜNEN - Zuruf von der CDU: Aber wenn die Erziehungsmittel nichts hel- fen?)
Der Gesetzentwurf der FDP, um den es hier ja eigentlich geht, greift die Regelungen aus Bayern nahezu 1 : 1 auf. Da kann man nur konstatieren, dass es weniger in Richtung Klarstellung als in Richtung Verschärfung geht.
An der Stelle sind wir nicht bei Ihnen, Herr Försterling, wenn es um Verschärfung geht. Denn Sie haben einen entscheidenden Punkt in Ihrem Gesetzentwurf, der ein rechtliches Problem aufwirft. Sie verwenden unter Ziffer 2 am Ende die Formulierung „zu verletzen beabsichtigt“. Ich glaube, dass es rechtsstaatlich ein Problem ist, so etwas in einem Gesetz zu formulieren. Wir werden im Ausschuss sehr intensiv darüber reden müssen, ob das rechtsstaatlich nachvollziehbar ist.
Die Eigenverantwortliche Schule, die von Ihnen mitgetragen wird - darauf hat der Kollege Scholing zu Recht hingewiesen -, hat einen ganzen Handlungskasten dafür, wie damit umzugehen ist. Es ist gut, dass die Eigenverantwortlichen Schulen über ihre Organe, nämlich den Schulvorstand, die Klassenkonferenzen und Ähnliches, in ihrer Eigenverantwortlichkeit alle diese Maßnahmen wirken lassen können. An dieser Stelle ist es auch gut aufgehoben, wenn man es wirken lassen will.
Was fehlt dieser Debatte im Moment? - Ich glaube, es muss uns gelingen, dass wir das Grundrecht auf Bildung und Religionsfreiheit mit all dem in Einklang bringen, was in unserem Niedersächsischen Schulgesetz geregelt ist. Ich glaube, dass das ziemlich hohe Hürden für uns darstellt, die sehr sorgfältig in den Blick genommen werden müssen und mit denen wir sehr sorgfältig umgehen müssen, damit wir keine weitere Rechtsunsicherheit produzieren.
Vorliegend bewegen wir uns im Bereich des Eingriffs in genau diese Grundrechte. Von daher ist es sehr wichtig, genau zu schauen. Das MahrenholzGutachten, das immer sehr gerne zitiert wird, hat sich genau damit beschäftigt. Es hat die Frage der Generalklausel thematisiert, sich entsprechend damit auseinandergesetzt und gesagt, es könnte durch einen weiteren Punkt im Schulgesetz geregelt werden. - Ob das zu heutiger Zeit zielführend ist, weiß ich nicht.
Auch das VG Osnabrück hat sich genau mit dieser Frage beschäftigt und die Frage aufgeworfen, ob die Eingriffsgrundlage hier entsprechend angefasst werden müsste. Es hat sich auch mit der Generalklausel entsprechend auseinandergesetzt. Folgt man sowohl dem VG-Urteil aus diesem Sommer
als auch dem Mahrenholz-Gutachten und nimmt man darüber hinaus die Grundrechte ernst, Herr Seefried, dann können wir über eine Konkretisierung des § 58 reden - genau über den und nicht über § 61; denn ich möchte Sie einmal sehen, wie Sie in der Schule vollziehen wollten, dass einer Schülerin der Schleier durch Lehrer abgenommen wird. Ich glaube, das ist das, was wir in Schule nicht haben wollen.