Sie gehen über die 30 %, die möglicherweise keine Personengesellschaften sind, einfach hinweg: Die können dann ja auch mehr bezahlen. - Oder sie nehmen letztendlich ihren Hut und gehen ganz.
Genau das wollen die Kommunen nicht, glaube ich. Dann verzichten sie vielleicht eher auf eine etwas höhere Gewerbesteuer und haben dafür unterschiedliche Unternehmen, die ordentlich und vernünftig ihre Steuern zahlen.
Kein Wunder, dass wir Freien Demokraten seit jeher dafür kämpfen, ein einfaches und gerechtes Steuersystem einzuführen. Der Weg dahin scheint sehr lang, sehr schwierig und sehr holprig zu sein. Das stellt man bei solchen Reden immer wieder fest.
Heute haben wir so ein strittiges Steuerthema auf der Agenda. Hier stellt sich z. B. die Frage: Was ist Anlagevermögen, und was ist Umlaufvermögen? - Steuerlich ist das alles Anlagevermögen ebenso wie die Kasse, wird aber anders behandelt. Das Umlaufvermögen ist mit einer Ware gleichzusetzen, die sofort wieder veräußert wird und nicht im Vermögen angesiedelt ist. Ich versuche es noch einmal. Herr Dr. Siemer hat es toll gemacht. Aber vielleicht haben das viele wirklich immer noch nicht
begriffen. Sie ist Bestandteil eines kurzfristigen Verbleibs und unterliegt der Umsatzsteuer. Sie ist in der Regel die Geschäftsgrundlage eines Betriebes.
Bei dem Einkauf von Hotelkontingenten ist das ähnlich. Der Reiseveranstalter kauft Hotelkontingente ein, die er weiterveräußert. Den Gewinn bei der Vermietung versteuert er. Die Umsätze dabei unterliegen der Umsatzsteuer, während der Gewinn daraus der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer unterliegt. Bei der Gewerbesteuer wird aber nicht nur der Gewinn versteuert, sondern es gibt auch eine Hinzurechnung beispielsweise für Mietaufwendungen der Güter, die zum Anlagevermögen gehören würden, wenn das Unternehmen sie erwerben statt mieten würde.
Durch diese Regelung wird dem Reiseveranstalter bei Ihnen aber unterstellt, er habe das Hotelkontingent in eigener Hand. Er wird also so behandelt, als wäre er Besitzer dieser Zimmer. Ihm wird sozusagen unterstellt, er könne ja selbst Betreiber sein und eigene Häuser vorhalten. Dem ist aber nicht so.
Kleinere Reiseveranstalter werden wohl kaum in der Lage sein, überall eigene Häuser vorzuhalten. Im Gegenteil: Durch seine Zusammenarbeit mit Hotelbetreibern, die ihre Immobilie und die Einkünfte daraus ja auch versteuern, und zwar zu 100 %, hat der Reiseveranstalter gar keine verpflichtenden Anrechte. Diese kann ihm der Besitzer jederzeit wieder entziehen. Der Reiseveranstalter kann seine Kontingente aber auch jederzeit kürzen, verlängern, kündigen oder übertragen und damit auch das Umlaufvermögen ständig verändern. Dieses Umlaufvermögen ist somit nicht ständig in seinem Besitz zu sehen. Er versteuert es auch durch seine Umsatzsteuer. Durch die Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer würde er dieses Umlaufvermögen doppelt versteuern. Das ist schlichtweg ein Unding und auch kurios - aus meiner Sicht und nicht aus Ihrer.
Schauen Sie einmal über Ihre Landesgrenzen! Im Ausland wäre es gleichfalls undenkbar, so etwas zu machen.
Ich wünsche mir daher, dass Niedersachsen dem guten Beispiel anderer Länder folgt und hier Gerechtigkeit walten lässt; denn Gerechtigkeit ist das A und O im Steuerrecht.
Vielen Dank, Frau König. - Jetzt hat sich Maaret Westphely für Bündnis 90/Die Grünen gemeldet. Bitte schön!
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Der vorliegende Antrag hätte aus unserer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt absolut nicht sein müssen. Ziel der Unternehmensteuerreform 2008 war u. a., die fiskalische Gleichstellung von Unternehmen mit angemieteten Büroflächen und Produktionsstätten und solchen mit einem Anlagevermögen zu befördern und damit die Finanzneutralität zu gewährleisten. Obwohl in diesem Zuge auch damals schon Steuererleichterungen für Unternehmen in anderer Hinsicht beschlossen wurden, ist die Branche mit der aktuellen Regelung nicht zufrieden und sucht auch immer wieder das Gespräch mit der Politik in Niedersachsen.
Das Problem ist aber, dass die Landesregierung - darauf wurde schon hingewiesen - nichts zurücknehmen kann, was sie selber nicht veranlasst hat.
Im Rahmen der Ausschussdebatten wurde dann zusätzlich klar, dass sich Niedersachsen seinerzeit sogar gegen die gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Reisevorleistungseinkaufs ausgesprochen hatte, aber mehrheitlich vom Bund und von anderen Ländern überstimmt wurde - damals, als es auf der Tagesordnung stand.
Ein niedersächsischer Sonderweg ist aber nicht möglich, da es sich um die Umsetzung einer Bundesvorgabe, die gemeinsam mit den Ländern ausgehandelt wurde, handelt.
Unklar ist allerdings, ob die bundesweit abgestimmte Verwaltungsauffassung der obersten Finanzbehörden der Länder rechtmäßig ist. Dazu gibt es im Moment ein laufendes Musterverfahren
beim Finanzgericht Münster - auch darauf wurde schon hingewiesen -, das zur grundsätzlichen Klärung dieser Fragen beitragen wird, aber eben noch nicht abgeschlossen ist.
Aus unserer Sicht liegen zum aktuellen Zeitpunkt also keine neuen Erkenntnisse vor, auf denen man eine Änderung aufbauen könnte. Wir halten es daher für sinnvoller, erst den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten.
In der Praxis können betroffene Veranstalter durch Einspruch gegen ihren Steuerbescheid das Verfahren offenhalten und das Ruhen beantragen. Die Finanzverwaltung kann auf Antrag das Aussetzen der Vollziehung gewährleisten. So können für die Unternehmen vorläufig finanzielle Nachteile vermieden werden.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zu diesem kontrovers diskutierten Thema - das haben wir gerade wieder erlebt - haben im Nachgang zu der Veröffentlichung der gleichlautenden Ländererlasse vom 2. Juli 2012 bereits eingehende Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder stattgefunden. Der Bund und die Mehrheit der Länder haben sich dafür ausgesprochen, dass der Teil der Entgelte für die Anmietung von Hotelunterkünften, der im Zusammenhang mit der Hotelunterkunft steht, bei der Ermittlung der Gewerbesteuermessbetrages hinzugerechnet wird. Das ist das, worüber wir gerade diskutieren. An diese bundeseinheitlich abgestimmte Verwaltungsauffassung ist - das muss man dann immer so sehen - die niedersächsische Steuerverwaltung gebunden.
Meine Damen und Herren, im Hinblick auf das derzeit beim Finanzgericht Münster anhängige Klageverfahren lassen die niedersächsischen Fi
nanzämter entsprechende Einspruchsverfahren von Reiseveranstaltern ruhen und gewähren auf Antrag eine Aussetzung der Vollziehung, sodass den Reiseveranstaltern zumindest keinerlei Liquiditätsnachteile entstehen.
Der Landtag hat sich bereits mehrfach mit dem Thema der Hinzurechnung des sogenannten Hotelreisevorleistungseinkaufs bei der Gewerbesteuer befasst.
Ich erinnere an die Antwort des Niedersächsischen Finanzministerium vom 13. Dezember 2013 auf die Mündliche Anfrage der Kollegen Dr. Stephan Siemer und Reinhold Hilbers sowie an die Antwort der Landesregierung vom 3. Februar 2015 auf die Kleine Schriftliche Anfrage der Kollegen Gabriela König, Jörg Bode und Christian Grascha. Daneben wird die Landesregierung den Ausgang des angesprochenen Musterklageverfahrens beim Finanzgericht Münster abwarten, bevor sie, meine Damen und Herren, über etwaige Initiativen Niedersachsens zur Änderung der bundeseinheitlich abgestimmten Verwaltungsauffassung oder der gesetzlichen Regelung zu den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen entscheidet.
Ich will aber auch sagen, meine Damen und Herren: Davon unberührt bleibt, dass ich als Wirtschaftsminister und auch für den Tourismus zuständiger Minister eine zügigere Änderung der Besteuerung begrüßen würde. Ich glaube, das ist uns allen klar. Aber man muss den Grund sehen.
Meine Damen und Herren, das heißt auch, dass die dargestellte Vorgehensweise nicht bedeutet, dass trotzdem keine Überlegungen darüber angestellt werden, welche gesetzlichen Änderungen erforderlich werden könnten, wenn das Ergebnis des Musterklageverfahrens zu untragbaren Belastungen für die Reisebranche führen würde. Ich glaube, das ist die Erkenntnis, wie es eigentlich weitergeht.
Aber, meine Damen und Herren, zum jetzigen Zeitpunkt bestehen kein Grund und keine Aussicht auf Erfolg, von der zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmten Vorgehensweise abzuweichen. Die Reisebranche hat sämtliche jetzt im CDU-Antrag angeführten
Argumente bereits im Zuge der Bund-LänderErörterung vorgetragen. Der Bund und die Mehrheit der Länder haben sich in Kenntnis dieser Argumente - und das ist wichtig - teilweise entgegen der von Niedersachsen vertretenen Position für eine anteilige Hinzurechnung ausgesprochen.
Ich sehe daher, meine Damen und Herren, keine Chance, dass sich die Niedersächsische Landesregierung allein auf der Grundlage bereits bekannter Argumente erfolgreich für einen erneuten Abstimmungsprozess auf Bund-Länder-Ebene einsetzen könnte. Vielmehr ist, wie bundesweit abgestimmt, das Musterklageverfahren an dieser Stelle abzuwarten.
Vielen Dank, Herr Minister. - Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen zu diesem Thema liegen nicht vor.
Die auf Ablehnung lautende Beschlussempfehlung ist die weitergehende Empfehlung. Nach § 39 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 unserer Geschäftsordnung stimmen wir daher zunächst über die Beschlussempfehlung ab. Nur falls die Beschlussempfehlung abgelehnt wird, stimmen wir anschließend noch über den Änderungsantrag der CDU-Fraktion ab.
Wer der Beschlussempfehlung des Ausschusses folgen und damit den Antrag der Fraktion der CDU in der Drucksache 17/3760 ablehnen will,