Protokoll der Sitzung vom 27.03.2019

(Beifall bei der AfD)

Vielen Dank, Herr Kollege. - Aus dem Plenum gibt es keinen Wunsch nach Redebeiträgen mehr. Es spricht jetzt die Landesregierung. Frau Ministerin Havliza, ich erteile Ihnen das Wort.

(Unruhe)

- Aber nur, wenn hier Ruhe herrscht.

Bitte sehr!

Vielen Dank. - Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich versuche, mich kurzzufassen, da ich zwischen der frischen Luft und dem Saal stehe.

Der Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zielt im Wesentlichen auf die Änderung von Bundesrecht. Ich glaube, darüber sind wir uns einig. Von daher will ich kurz zu den verschiedenen Punkten Stellung nehmen:

Die Ziffer 1 des Antrages fordert eine niedersächsische Initiative zur Erhöhung der Sanktionen im Ordnungswidrigkeitenrecht. Eine solche ist gegenwärtig aus zwei Gründen nicht erforderlich.

Zum einen erarbeitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz derzeit einen Gesetzentwurf zur Neufassung des Sanktionsrechts für Unternehmen. In Bezug auf die Verbandsgeldbuße wird insoweit über eine Verknüpfung zwischen dem Jahresumsatz des Unternehmens und der Höhe des Bußgeldes nachgedacht.

Zum anderen - das ist vorhin schon angeklungen - sind bereits im Jahr 2013 die Rahmen für Geldbußen gegen Unternehmen deutlich ausgeweitet worden. Verweist das verletzte Gesetz auf § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes, verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße. Das bedeutet z. B.: im Fall einer fahrlässigen Straftat einer Leitungsperson auf bis zu 5 Millionen Euro, bei einer vorsätzlichen Straftat auf bis zu 10 Millionen Euro.

Praktisch noch bedeutsamer ist, dass bereits jetzt der gesamte wirtschaftliche Vorteil - das ist ja eigentlich das Wichtigste bei den Unternehmen - abgeschöpft werden kann, der aus der Ordnungswidrigkeit resultiert. Dies kann deutlich höher sein als eine Geldbuße von 10 Millionen Euro. Zum Beispiel im Falle der Volkswagen AG - daran erinnern Sie sich wahrscheinlich noch - betrug der vermögensabschöpfende Teil der verhängten Verbandsgeldbuße 995 Millionen Euro.

Es ist also festzustellen: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten lohnen sich für Unternehmen und deren Verantwortliche bereits jetzt nicht.

Mit Ziffer 2 wird die regelmäßige Veröffentlichung rechtskräftiger Urteile und anderer bestandskräftiger verfahrensabschließender Entscheidungen in Fällen schwerwiegender Wirtschaftsdelikte im Bundesanzeiger gefordert. Das ist entsprechend unserem derzeitigen Prozessrecht entschieden abzulehnen.

Eine solche Veröffentlichung kann und soll offenbar in erster Linie ein rein informatorisches Interesse der Bevölkerung bedienen. Dem stehen jedoch die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen gegenüber. Bereits nach den Grundsätzen der Strafprozessordnung darf Dritten, sogar Geschädigten, nur dann Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen können. Ein solches ist ein rein informatorisches Interesse aber gerade nicht. Es wäre geradezu verfehlt, ein berechtigtes Interesse in Fällen schwerwiegender Wirtschaftsdelikte pauschal anzunehmen.

Die gewünschte Veröffentlichung hätte lediglich eine nur schwer mit dem Resozialisierungsgedanken zu vereinbarende Prangerwirkung für die betroffenen Verantwortlichen und Unternehmen. Zudem muss man Folgendes bedenken: Durch die Veröffentlichung rechts- oder bestandskräftiger Entscheidungen kann der Ermittlungszweck in straf- oder ordnungsrechtlichen Folgeverfahren, wie jetzt z. B. bei VW, gefährdet werden.

Meine Damen und Herren, der Antrag in Ziffer 3 zur Gruppenklage ist insofern überholt, als am 1. November 2018 das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage in Kraft getreten ist. Wie wir alle wissen, wird derzeit beim OLG Braunschweig die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG im Dieselkomplex geführt.

Zum Klageregister haben sich über 400 000 Verbraucherinnen und Verbraucher angemeldet. Diese Anmeldungen waren kostenfrei und sind für die Anmelder ohne Prozesskostenrisiko. Demgegenüber wäre bei einem wie auch immer konstruierten Gruppenverfahren die kostenauslösende Teilnahme jedes Einzelnen erforderlich.

Gegen die Musterfeststellungsklage wird eingewandt - so habe ich das jedenfalls verstanden -, dass sie nicht unmittelbar zu einem Leistungstitel führen kann. Gerade das Beispiel der Klage gegen VW zeigt aber, dass es durchaus sinnvoll ist, Grundsatzfragen mittels Feststellungen abzuschichten. Wenn die Klage im Grundsatz Erfolg hat, scheint es kaum vorstellbar, dass in einem wie auch immer konstruierten Gruppenverfahren über 400 000 einzelne Ansprüche in überschaubarer Zeit sachgerecht entschieden werden könnte.

Wie auch immer: Die schon anhängigen und die noch folgenden Musterfeststellungsklagen werden ganz sicher Gelegenheit bieten, in diesem Bereich Erfahrungen zu sammeln. Vor dem Hintergrund der bevorstehenden europäischen Richtlinie in diesem Zusammenhang werden diese Erfahrungen recht bald ausgewertet werden. Das Thema kann also ganz schnell wieder auf die politische Agenda kommen. Einer Initiative aus Niedersachsen hierzu bedarf es jedenfalls nicht.

Meine Damen und Herren, noch zu Ziffer 4 des Antrags: Zu den aufgeworfenen Fragen nach einem beamten- und arbeitsrechtlichen Whistleblower-Schutz haben die Vertreter des Innen- und des Wirtschaftsministeriums in den Ausschussberatungen umfassend dargelegt, dass hier keine Schutzlücken bestehen. Zur Umsetzung europäischer Regelungen befindet sich gerade ein Gesetzentwurf in den parlamentarischen Beratungen des Bundestages.

Insgesamt hat die Landesregierung nicht den Eindruck, dass die hinter dem Antrag stehenden Vorstellungen geeignet sind, bundespolitische Prozesse derzeit zielführend zu beeinflussen.

(Helge Limburg [GRÜNE]: Der Ein- druck täuscht, glaube ich!)

- Ich glaube das nicht.

(Beifall bei der CDU und bei der SPD)

Vielen Dank, Frau Ministerin. - Meine Damen und Herren, es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Die Beratung kann ich damit schließen.

Wir stimmen jetzt ab.

Wer der Beschlussempfehlung des Ausschusses folgen und damit den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Drucksache 18/1394 ablehnen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Die Gegenprobe! - Enthaltungen? - Das Erste war die eindeutige Mehrheit. Damit ist der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt.

Meine Damen und Herren, weitere Tagesordnungspunkte sind heute nicht zu behandeln, sodass ich die Sitzung für heute schließen kann. Sie kommen noch rechtzeitig zu den Parlamentarischen Abenden, die beide auf 19.30 Uhr terminiert sind.

Ich wünsche Ihnen alles Gute für heute Abend! Morgen früh um 9 Uhr geht’s weiter. Bis dann!

Schluss der Sitzung: 19.08 Uhr.