Die namentliche Abstimmung ist in § 84 Abs. 3 unserer Geschäftsordnung geregelt. Namentlich muss abgestimmt werden, wenn dies zehn Mitglieder des Landtages bis zum Beginn der Abstimmung verlangen. Eine namentliche Abstimmung ist nur über den Beratungsgegenstand selbst und über Änderungs- oder Entschließungsanträge dazu zulässig.
Da der Antrag im Namen der CDU-Fraktion gestellt wurde, wird die namentliche Abstimmung von mehr als zehn Personen beantragt.
(Ulrich Watermann [SPD]: Stimmen wir zu Tagesordnungspunkt 4 oder zu Ta- gesordnungspunkt 5 oder zu beiden ab?)
Wir gehen jetzt zur namentlichen Abstimmung über. Frau Grashorn wird Sie einzeln aufrufen, und Sie äußern dann klar und deutlich, wie Sie abstimmen.
- Ja. Es geht jetzt um eine namentliche Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 4, zu dem Gesetzentwurf der CDU-Fraktion.
(Ulf Thiele [CDU]: Frau Präsidentin, stimmen wir über den Gesetzentwurf oder über die Ausschussempfehlung ab?)
(Schriftführerin Rashmi Grashorn ver- liest die Namen der Abgeordneten. Die Abstimmung verläuft wie folgt: Dr. Bernd Althusmann (CDU) Nein
Liebe Kolleginnen und Kollegen, am Schluss einer Abstimmung wird immer gefragt, ob noch jemand im Saal ist, der nicht aufgerufen worden ist. Das werden wir heute genauso machen. Sollte sich dann jemand melden, werden wir den Namen noch aufrufen. Also bleiben Sie entspannt!