Protokoll der Sitzung vom 27.02.2025

Auch das ist die ewige Leier, die Sie hier jedes Mal raushauen. Ich glaube, das ist wirklich völliger Quatsch.

(Klaus Wichmann [AfD]: Herr Präsi- dent, ist „Quatsch“ parlamentarisch?)

Wir haben sicherlich Herausforderungen. Aber wenn man dann sagt, wir machten zu viel im Bereich gegen rechte Gewalt - - -

Kollege Güldner, darüber, dass „Quatsch“ etwas Unparlamentarisches ist, sind wir uns einig, ja?

Entschuldigung! Ja, selbstverständlich. Ich nehme das zurück.

Ja, wir haben Programme gegen rechte Gewalt. Gucken Sie sich doch mal ganz genau die Statistik an, was wir an rechten Gewalttaten im letzten Jahr und in den letzten Jahren hatten!

(Klaus Wichmann [AfD]: An Schulen!)

Dann ist es genau der richtige Einsatz, den wir an dieser Stelle haben.

(Beifall bei der SPD und bei den GRÜ- NEN)

Gerade redeten Sie auch über den Fall in Sande. Wenn Sie dort der Schule und auch den kommunalen Behörden vorwerfen, dass sie nicht genug getan haben, dann ist das eine bodenlose Frechheit. Dort wurde wirklich gut gehandelt. Dort haben sich alle Akteurinnen und Akteure zusammengeschlossen, von Polizei bis zu Kommunen, und haben eine ordentliche Krisenbewältigung an den Tag gelegt. Das verlangt den größten Respekt. Auch Sie sollten in der Lage sein, diesen Respekt verdeutlichen zu können.

(Beifall bei der SPD und bei den GRÜ- NEN)

Ganz zum Schluss: Ich glaube, es braucht im Kampf gegen Gewalt an Schulen eine gute Multiprofessionalität. Es braucht viele Kräfte, viele Köpfe an den Schulen, die das Netz verengen und die Leute auffangen, die Unterstützung benötigen. Ich glaube, so können wir auch gegen Gewalt an Schulen vorgehen.

Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD und bei den GRÜ- NEN)

Vielen Dank.

Die Aussprache ist somit abgeschlossen. Damit ist die Fragestunde für diesen Tagungsabschnitt beendet.

Wir kommen zu:

Tagesordnungspunkt 22: Dringliche Anfragen

Es liegen zwei Dringliche Anfragen vor.

Die für die Behandlung Dringlicher Anfragen geltenden Geschäftsordnungsbestimmungen setze ich als allgemein bekannt voraus. Ich erinnere daran, dass nach § 48 Abs. 2 Satz 2 unserer Geschäftsordnung ein fraktionsloses Mitglied in einem Tagungsabschnitt insgesamt eine Zusatzfrage stellen kann.

Um dem Präsidium den Überblick zu erleichtern, bitte ich, dass Sie sich schriftlich zu Wort melden, wenn Sie eine Zusatzfrage stellen möchten.

Wir beginnen mit:

a) Musikhochschule Hannover: Wie geht es nach der zweiten verwaltungsgerichtlichen Niederlage von Wissenschaftsminister Mohrs weiter? - Anfrage der Fraktion der CDU - Drs. 19/6583

Bisher liegt erst eine Wortmeldung vor, und zwar - ich denke, zum Verlesen der Anfrage - von der Kollegin Martina Machulla. Bitte schön, Frau Machulla!

(Beifall bei der CDU)

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen Abgeordnete! Ich verlese die Dringliche Anfrage der CDU-Fraktion:

„Musikhochschule Hannover: Wie geht es nach der zweiten verwaltungsgerichtlichen Niederlage von Wissenschaftsminister Mohrs weiter?“

Die Hannoversche Allgemeine Zeitung berichtete am 6. Februar 2025 unter der Überschrift „Schlappe für den Minister: Präsidentensuche an der Musikhochschule: Auch Ministerium verliert vor Gericht“, dass das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur „im Streit um die Neubesetzung des Präsidentenamtes an der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover eine juristische Niederlage erlitten“ habe.

Im Juli 2023 habe der Senat einen neuen Präsidenten gewählt. Wegen möglicher Formfehler habe das Präsidium das Auswahlverfahren abgebrochen. Der ausgewählte Bewerber klagte erfolgreich in zwei Instanzen gegen diesen Abbruch des Verfahrens. Bereits in der ersten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 21. März 2024, die das OVG bestätigte, wurde festgestellt, dass offenbleiben könne, ob dem Senat tatsächlich Verfahrensfehler unterlaufen seien. Entscheidend sei, dass die vom Präsidium angeführten Fehler - selbst wenn sie vorlägen - keinen Abbruch des gesamten Verfahrens rechtfertigten, da sie heilbar seien. In einem solchen Fall müsse der Senat lediglich den Wahlakt wiederholen.

Am 23. Oktober 2024 wurde das Auswahlverfahren durch eine persönliche Entscheidung des Wissenschaftsministers Mohrs dann - trotz der bereits ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen - zum zweiten Mal abgebrochen. Der ausgewählte Bewerber klagte wieder, diesmal gegen das Ministerium, und bekam erneut recht.

In einem Artikel der HAZ vom 12. Februar 2025 wurde berichtet, dass das Wissenschaftsministerium im Streit um die Musikhochschule die zweite juristische Niederlage innerhalb weniger Tage erlitten habe. Zudem hätten, der Berichterstattung folgend, Senatoren der Hochschule an Minister Mohrs appelliert, nicht auch noch in „Berufung“ zu gehen.

Am 18. Februar 2025 berichtete die HAZ dann unter dem Titel „Showdown an der Musikhochschule - ‚Das schreit zum Himmel‘: Streit ums Präsidentenamt eskaliert“, dass der Konflikt an der Musikhochschule weiter eskaliere und viele Studierende genug vom Streit hätten. Die aktuelle Situation gefährde „die Qualität der Ausbildung zukünftiger Musiklehrkräfte“, heißt es in einem Schreiben von 250 angehenden Musiklehrerinnen und -lehrern an den Wissenschaftsminister sowie an Kultusministerin Hamburg.

Am 20. Februar 2025 berichtete die HAZ, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens insgesamt viermal von einem Gericht für rechtswidrig erklärt worden sei und jetzt wohl ein fünftes Verfahren angestrengt werde. Minister Mohrs habe gegen die weiteren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen Beschwerde beim OVG eingelegt, sodass mit einer schnellen Entscheidung über die Besetzung des Präsidentenamtes nicht mehr zu rechnen sei.

Die von der CDU-Fraktion im Wissenschaftsausschuss am 7. Februar 2025 beantragte und am 10. Februar 2025 beschlossene Unterrichtung zu diesem Thema wurde vom Minister in der Sitzung am 17. Februar 2025 nicht durchgeführt. Laut Angaben im Wissenschaftsausschuss soll sie am 17. März 2025 und damit fünf Wochen nach der Beschlussfassung stattfinden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Warum hat das Wissenschaftsministerium, obwohl bereits vier verwaltungsgerichtliche Entscheidungen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens als rechtswidrig eingestuft haben, letzte Woche Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt, anstatt dem öffentlich kommunizierten Wunsch der Senatsmehrheit und der Studierenden

nach einem zügigen Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens nachzukommen?

2. Wie bewertet die Landesregierung die Auswirkungen des seit Sommer 2023 anhaltenden Streits auf den Hochschulbetrieb und die Qualität der Ausbildung der Studierenden an der Musikhochschule Hannover sowie die von den 250 angehenden Musiklehrerinnen und -lehrern entsprechend kommunizierte Sorge um die Qualität?

3. Welche konkreten Maßnahmen plant die Landesregierung gegebenenfalls, um die durch den Konflikt entstandenen Spannungen innerhalb der Hochschule zu entschärfen und den akademischen Betrieb zu stabilisieren?

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Für die Landesregierung wird Minister Mohrs antworten. Bitte schön, Herr Minister!

Vielen herzlichen Dank. - Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Frau Abgeordnete Machulla! Meine sehr geehrten Damen und Herren Gäste! Die Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover besitzt ein internationales Renommee und zieht Studierende wie Lehrende aus aller Welt an. Deshalb braucht es nach meinem Dafürhalten eine in der Gesamtheit der Hochschule getragene und akzeptierte Präsidentin - oder einen solchen Präsidenten - und Rechtssicherheit. Eine Spaltung der Hochschule wäre für eine Weiterentwicklung schädlich.

Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu der Einordnung der Frage der Rechtmäßigkeit des Verfahrensabbruchs bei der Wahl des zukünftigen Präsidenten der HMTMH haben wir ausführlich bewertet. Ich bleibe bei der Einschätzung, dass der Abbruch eine richtige Entscheidung darstellt. Nicht nur halte ich den Abbruch für erforderlich, um der Hochschule den Neuanfang in dem Besetzungsverfahren zu ermöglichen. Ich bin auch der Auffassung, dass die Entscheidung der beiden Kammern des Verwaltungsgerichtes rechtlich nicht zutrifft. Es wäre folglich fahrlässig, bei der jetzigen Unklarheit nicht alle rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und auch zu nutzen.

Nun zum rechtlichen Verfahren - und in diesem Zusammenhang beantworte ich Ihre Fragen wie folgt -:

Erstens. Gemäß Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes ist die Wissenschaftsfreiheit ein Grundrecht. Danach hat der Staat dafür zu sorgen, dass funktionierende Institutionen des Wissenschaftsbetriebs bestehen. Der Wissenschaftsbetrieb muss dabei weitgehend frei von Fremdbestimmung bleiben. Fragen der Nützlichkeit oder politischen Zweckmäßigkeit sollen dabei außen vor bleiben.

Und wir wissen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die 2014 zur Organisation der Medizinischen Hochschule ergangen ist, auch: Der Senat muss hinreichend an den wissenschaftsrelevanten Entscheidungen mitwirken können, und das sind auch Organisationsentscheidungen. Dies ist in diesem Fall auch geschehen. Denn die Mitwirkung des Senats am Prozess wird nicht infrage gestellt. Es ist daher grundsätzlich nachvollziehbar, wenn sich das Verwaltungsgericht in erster Instanz dieses Gebot zu eigen gemacht und seine Entscheidung darauf gestützt hat, dem Senat in seinem Handeln eine größtmögliche Autonomie zu gewähren.

Nun, meine sehr geehrten Damen und Herren, kommt das Aber: Das Bundesverfassungsgericht hat 2004 - nachzulesen im 111. Entscheidungsband, S. 333 f. - klargestellt, dass der Schutz des Artikels 5 Abs. 3 Grundgesetz nur so weit geht, wie die Erfüllung der Aufgabe, „freie Wissenschaft zu ermöglichen“, gefährdet wird. Auf dieser Grundlage ist die Argumentation des Verwaltungsgerichts zu hinterfragen.

Die Begründung der 2. Kammer stützt sich dabei auf folgende Argumente: Das Verwaltungsgericht ordnet den Fall anders als die Begründung des Oberverwaltungsgerichts vom Juli 2024 ein, das die Abbruchentscheidung dem Fachministerium zugewiesen hatte. Das Verwaltungsgericht sagt aber, dass der Abbruch durch das Fachministerium an dieser Stelle eben nicht erfolgen durfte. Hier müssen wir Klarheit schaffen.

Ferner reduziert das Verwaltungsgericht in seiner Begründung die Eingriffsmöglichkeiten auf eine reine Evidenzkontrolle. Das Verwaltungsgericht teilt in seiner Entscheidung mit, dass die Hochschule als Selbstverwaltungskörperschaft aus der Wissenschaftsfreiheit das Recht habe, ihre inhaltliche Ausrichtung autonom zu bestimmen.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes hat ferner erklärt, dass die Auswahlentscheidung einer Hochschulleitung der gerichtlichen Kontrolle entzogen sei. Damit steht die Verwaltungsgerichtsentscheidung aus unserer Sicht solitär.