Das, liebe Kolleginnen und Kollegen von der CDU, hat etwas mit Werten zu tun. Und da wissen Sie ja, dass Sie mit Ihrem Koalitionspartner nicht immer so gut aufgestellt sind, wie Sie selber sich das wünschen würden. – Herzlichen Dank und einen schönen Abend.
Wir kommen zur Abstimmung. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Antrages Drucksache 14/580 an den Ausschuss für Schule und Weiterbildung. Die abschließende Beratung und Abstimmung soll dort in öffentlicher Sitzung erfolgen. Wer dieser Überweisungsempfehlung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Dann ist die Überweisung einstimmig beschlossen.
13 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (UmlG)
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bei diesem Gesetzentwurf handelt es sich um eine Altlast, die die neue Regierung jetzt abarbeiten muss. Mit der Errichtung des Landesbetriebes Wald und Holz am 1. Januar 2005 wurden die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft von der Umlage zur Landwirtschaftskammer befreit, weil der forstliche Bereich in den Landesbetrieb Wald und Holz eingegliedert wurde. Konsequenterweise wurden ab diesem Zeitpunkt durch eine neue Regelung des Umlagegesetzes auch die Betriebe der Forstwirtschaft von der Umlage zur Landwirtschaftskammer befreit.
Bei der Beratung zwischen dem Finanzministerium und meinem Haus wurde festgestellt, dass die Neuregelung des Umlagegesetzes, wie sie von der alten Landesregierung auf den Weg gebracht worden war, nicht praktikabel war, weil der Umlageanteil für die forstlichen Flächen nicht ohne Weiteres herausgerechnet werden konnte. Es handelt sich hier um 100.000 Fälle in NordrheinWestfalen. Das betrifft Landwirte, die entweder landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Flächen besitzen oder beides besitzen. Nachdem die alte Landesregierung damals diesen berühmten Landesbetrieb auf den Weg gebracht hatte, hat sie sich keine Gedanken gemacht, wie man dieses Problem löst. Nach mehrmaligen Nachfragen bei der früheren Ministerin hat man mir damals immer gesagt, es gebe da kein großes Problem. Aber das Problem ist bis zur Stunde noch nicht gelöst.
Deshalb, weil die alte Landesregierung das Problem nicht gelöst hat und wir mehrmals kritisch abgebürstet worden sind, wenn wir nachgefragt haben, legt die neue Landesregierung einen Vorschlag zur Änderung des Umlagegesetzes vor. In diesem Entwurf wird das sehr komplexe Problem des Abzugs des forstlichen Anteils an der Umlage dadurch gelöst, dass bei der Umlageerhebung vom Einheitswert der sogenannte Waldwert abzuziehen ist. Der Waldwert ist der durchschnittliche
Wert des Verhältnisses von forstlicher Fläche zu landwirtschaftlicher Fläche. Dieser Abzug erfolgt durch die Finanzverwaltung ab 2006 ohne weitere Inanspruchnahme der Umlagepflichtigen.
Im Hinblick auf das weit fortgeschrittene Verfahren zur Erhebung der Umlage 2005 sieht der Entwurf außerdem vor, dass für dieses Jahr die Umlage von allen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zunächst in voller Höhe erhoben wird. Dann wird der Umlagebetrag, der dem Waldwert entspricht, dem Umlagepflichtigen auf Antrag zurückerstattet. Die Rückerstattung erfolgt sozusagen im Wege der Amtshilfe durch den Landesbetrieb Wald und Holz. Einmalig für 2005 kann statt der Rückerstattung auf der Basis des Waldwertes bei Vorlage des Einheitswertbescheides auch eine Rückerstattung auf der Grundlage des in ihm enthaltenen forstlichen Vergleichswertes erfolgen.
Das Gesetz, meine Damen und Herren, soll rückwirkend ab 1. Januar 2005 in Kraft treten, weil es auch Regelungen zur Erhebung der Umlage für das laufende Jahr 2005 enthält.
Die Neuregelung wurde mit allen Beteiligten intensiv diskutiert. Ich kann Ihnen sagen: Kein Mensch ist begeistert, auch nicht die beteiligten Verbände, mit denen wir diskutiert haben, insbesondere der Waldbauernverband. Aber inzwischen haben alle eingesehen, dass es keinen anderen Weg gibt als dieses komplizierte Verfahren, damit der von der früheren und abgewählten Landesregierung eingerichtete Landesbetrieb in Nordrhein-Westfalen irgendeine Grundlage bekommt. Deswegen müssen wir dieses Gesetz jetzt machen.
Ich bitte um Unterstützung aller Fraktionen des Landtags Nordrhein-Westfalen, damit der Landesbetrieb Wald und Holz in Nordrhein-Westfalen, von der früheren Regierung gewollt, von der früheren Opposition bekämpft, seine Arbeit in Ruhe aufnehmen kann. – Vielen Dank.
Danke schön, Herr Minister Uhlenberg. – Eine weitere Debatte ist für heute nicht vorgesehen. Ich schließe damit die Beratung.
Wir kommen zur Abstimmung. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfs Drucksache 14/571 an den Ausschuss für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Wer ist mit dieser Überweisungsempfehlung einverstanden? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Dann ist diese Überweisung einstimmig beschlossen.
14 Gesetz über die Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und Ausspielungen durch das Land Nordrhein-Westfalen
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nach dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland haben die Länder die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Diese Aufgabe nehmen sie gemäß § 5 Abs. 2 des Staatsvertrages auf gesetzlicher Grundlage wahr.
In Nordrhein-Westfalen besteht bisher keine gesetzliche Regelung für die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen durch das Land. Die Lotterien Zahlenlotto 6 aus 49 am Sonnabend, Zahlenlotto 6 aus 49 am Mittwoch, Keno, Glücksspirale, Rubbellotterie und die Zusatzlotterien Spiel 77, Super 6 und Plus 5 werden in NordrheinWestfalen von dem Unternehmen Westlotto veranstaltet und durchgeführt.
Diese Lotterien und Ausspielungen wurden in der Vergangenheit auf der Grundlage der Lotterieverordnung genehmigt. Diese Verordnung ist mit Inkrafttreten des Staatsvertrages zum Lotteriewesen und des Lotterieausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen außer Kraft getreten.
Der Gesetzentwurf dient dazu, eine neue rechtliche Grundlage für die Tätigkeit von Westlotto zu schaffen. Er sieht vor, die Veranstaltung und die Durchführung von Lotterien und Ausspielungen in Nordrhein-Westfalen der Firma Westlotto zu übertragen. Darüber hinaus regelt er Prüfungs- und Kontrollbefugnisse der Glückspielaufsicht, die durch das Innenministerium und das Finanzministerium wahrgenommen werden.
Wir kommen zur Abstimmung. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfs Drucksache 14/570 an den Innenausschuss – federführend – sowie an den Haushalts- und Finanzausschuss. Wer dieser Empfehlung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer enthält sich? – Wer stimmt mit Nein? – Damit ist das einstimmig so beschlossen.
15 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung von § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Ausführungsgesetz zu § 15a EGZPO – AG § 15a EGZPO)
Der Rechtsausschuss empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung Drucksache 14/532 – Neudruck –, den Gesetzentwurf Drucksache 14/244 unverändert anzunehmen. Wer mit dieser Beschlussempfehlung einverstanden ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist das einvernehmlich angenommen.
Dann stelle ich gemäß § 91 Abs. 7 unserer Geschäftsordnung fest, dass diese Beschlüsse zu Petitionen durch Ihre Kenntnisnahme bestätigt sind.