Wer ist dagegen? – Alle anderen vier Fraktionen. Wer enthält sich? – Niemand. Dann ist der Antrag mit großer Mehrheit abgelehnt.
Wir kommen zweitens zur Abstimmung über den Inhalt des Antrages Drucksache 14/4853 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Wer diesem Antrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Das sind die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und Herr Sagel. Wer ist dagegen? – Die anderen drei Fraktionen. Wer enthält sich? – Niemand. Dann ist der Antrag abgelehnt.
Dann kommen wir zur Abstimmung über den Entschließungsantrag Drucksache 14/4914 der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP. Wer diesem Antrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen von CDU und FDP. Wer ist dagegen? – Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und Herr Sagel. Wer enthält sich? – Die Fraktion der SPD. Damit ist dieser Antrag angenommen.
10 Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes, der Landesbauordnung und des Landesabfallgesetzes (ArtikelG)
Frau Präsidentin! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Nach der Einbringung der Novelle des Landschaftsgesetzes und anderer Gesetze leistet die Landesregierung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf einen weiteren Beitrag zur Verbesserung
Als Artikelgesetz enthält der Entwurf Änderungen des Landeswassergesetzes, des Landesabfallgesetzes sowie eine Änderung der Landesbauordnung. Obwohl das Landeswassergesetz erst im Mai 2005 umfassend geändert wurde, bedarf es erneuter Änderungen, die zum Teil auch durch einige Überreglementierung der Vorgängerregierung veranlasst sind.
Auf die wichtigsten Änderungen möchte ich nachfolgend eingehen. Zunächst zu den Änderungen des Landeswassergesetzes: In diesen Tagen können wir alle gut nachvollziehen, dass ein wichtiger Aspekt der Novelle die Regelungen zur Stärkung des vorbeugenden Hochwasserschutzes sind. Mit dem Entwurf setzen wir einerseits die Regelungsaufträge aus dem Wasserhaushaltsgesetz um. Hierbei haben wir darauf geachtet, dass Überreglementierungen vermieden werden. Die Regelungen ergänzen andererseits das fachliche Hochwasserschutzkonzept meines Hauses, das den Zeitraum bis zum Jahre 2015 erfasst.
Einige Punkte erscheinen mir besonders erwähnenswert. So werden die Verfahren zur Ausweisung von Überschwemmungsgebieten transparenter gestaltet, indem die Öffentlichkeit in den Ausweisungsprozess einbezogen wird. Zukünftig werden Hochwasserschutzpläne aufgestellt, in denen die für den Hochwasserschutz wesentlichen Maßnahmen aufgezeigt werden. Die Regelung gibt damit der Landesregierung eine Grundlage, Hochwasserrisiken nicht nur von Fall zu Fall, sondern konzeptionell zu bewältigen.
Schließlich werden im Interesse der Bevölkerung und der an Gewässern tätigen Gewerbebetrieben die Voraussetzungen für ein fortschrittliches Melde- und Warnsystem geschaffen.
Verehrte Kolleginnen und Kollegen, Sie werden sich daran erinnern, dass im Rahmen der letzten Novelle des Landeswassergesetzes gerade die Neuregelungen zur öffentlichen Wasserversorgung sehr kontrovers diskutiert worden sind, und zwar auch zwischen den damaligen Koalitionsfraktionen. Im Interesse einer fortschrittlichen und sicheren Wasserversorgung halten wir einige Änderungen für notwendig.
Das bestehende Regelungskonzept ist darauf ausgerichtet, eine Hierarchie der Rohwässer aufzustellen und in diesem Rahmen der Gewinnung aus dem Grundwasser eine Priorität einzuräumen.
Die verschiedenen Formen der Trinkwassergewinnung sollten auch zukünftig gleichberechtigt nebeneinander stehen. Es kann nicht Aufgabe des Gesetzgebers sein, ein bestimmtes Wassergewinnungsverfahren – hier: die Grundwasseranreicherung – per se in Frage zu stellen. Wir halten es für richtig, dass die Wasserversorger unabhängig vom betriebenen Aufbereitungsverfahren nachweisen müssen, dass das Rohwasser keine Stoffe enthält, die eine ordnungsgemäße Wasserversorgung auf Dauer infrage stellen könnten. Technische Gleichwertigkeitsnachweise helfen an dieser Stelle nicht weiter.
Wie die aktuelle Diskussion zum Thema PFT deutlich macht, kommt es bei den Schadstoffbefunden entscheidend auf eine ganzheitliche Betrachtung der wasserwirtschaftlichen Situation an. Moderner Gewässerschutz ist darauf ausgelegt, grundsätzlich an der Quelle anzusetzen und nicht die Trinkwasseraufbereitung als Reparaturbetrieb für verfehlten Gewässerschutz in Anspruch zu nehmen. Für die Wasserversorger ist damit allerdings kein Freibrief verbunden.
Sie müssen sich der Verantwortung bewusst sein, dass trotz aller Bemühungen zur Reduzierung von Einträgen von Stoffen einem vorsorgenden und dauerhaften Gesundheitsschutz nur mit fortschrittlichen Aufbereitungsverfahren Rechnung getragen werden kann. Wir halten es nicht für sinnvoll, dass mein Haus durch Rechtsverordnung landesweit einen abstrakten Stand der Technik festlegen soll.
Zunächst bestehen schon Zweifel, ob ein einzelnes Bundesland überhaupt die Kompetenz zur verbindlichen Festlegung des Standes der Technik hat. Wir sind vielmehr der Auffassung, dass die Frage, welche Aufbereitungsverfahren erforderlich ist, jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten zu entscheiden ist. Die Verordnungsermächtigung ist daher zu streichen.
Unter dem Stichwort Entbürokratisierung und im Sinne einer 1:1-Umsetzung von europäischem Recht sind im Übrigen verschiedene Darlegungs- und Darstellungspflichten zurückgenommen worden. Hier möchte ich folgende anführen:
Erstens. Erfreulicherweise werden immer mehr Erdwärmepumpen als Form der regenerativen Energieerzeugung auch in kleineren Wohneinheiten gesetzt. Das herkömmliche Wasserrechtsverfahren ist hierfür zu aufwendig. Mit der Neuregelung in § 44 wird das Erlaubnisverfahren für ther
mische Nutzungen bis zu einer Wärmeflussrate von 50 Kilowatt so weit wie möglich vereinfacht. Dies betrifft Anlagen für ca. sechs bis sieben Wohneinheiten.
Zweitens. Verfahrensvereinfachungen soll es ferner für bestimmte Anlagen in und an Gewässern geben. Welche Anlagen zukünftig genehmigungsfrei sein sollen oder zukünftig nur noch anzuzeigen sind, wird in einer Verordnung festgelegt. Die Ermächtigung ist im Entwurf enthalten.
Drittens. Nach Auffassung der Landesregierung sollte schließlich die Verpflichtung zur Aufstellung eines Wasserversorgungskonzeptes entfallen. Stattdessen soll nur einmal in einer Legislaturperiode ein Wasserversorgungsbericht dem Parlament vorgelegt werden. Der Bericht soll den Stand der Versorgung darstellen.
Viertens. EU-rechtlich ist geboten, für Hochwasserschutzpläne und die Maßnahmen-Programme eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die hierfür erforderlichen Verfahrensschritte werden 1:1 umgesetzt. Bei den Maßnahmen-Programmen haben wir die Verfahrensschritte mit den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie verknüpft.
Ein weiteres wichtiges Thema ist die Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen. Es ist davon auszugehen, dass ca. 50 % bis 70 % der privaten Abwasserleitungen Schäden aufweisen. Je nach Schädigung der Anlage können Undichtigkeiten die Grundwasserqualität oder im Falle der Infiltration zur Beeinträchtigung der Reinigungsleistung von Kläranlagen führen.
Die Pflicht der Dichtheitsprüfung ist derzeit in der Landesbauordnung geregelt, damit mit einer solchen Prüfung vorrangig Gewässerschutzziele verfolgt werden und die Regelung in das Regime des Wasserrechts überführt wird. Die Regelung in § 45 Landesbauordnung kann vollständig entfallen.
Im Hinblick auf die technischen Zusammenhänge mit den öffentlichen Abwasseranlagen haben wir das Regelungskonzept weiterentwickelt, um bei den Kanalprüfungen und auch den Sanierungen Synergieeffekte zu erreichen.
Aus diesem Grunde, verehrte Kolleginnen und Kollegen, werden die Gemeinden in stärkerem Maße ermächtigt, die Endfrist – das ist der 31.12.2015 – zu verkürzen oder zu verlängern. Die bereits abgelaufene Frist vom 31.12.2005 für bestimmte Leitungen in Wasserschutzgebieten wird nicht ins Gesetz übernommen. Für diese Leitungen müssen die Gemeinden allerdings kürzere Fristen bis zum Jahre 2015 festlegen.
Bei der Verkürzung der Frist sind die Schutzziele der Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten. Mit den Möglichkeiten zur zeitlichen Entzerrung soll auch dazu beitragen werden, dass die erforderlichen Dienstleistungen kontinuierlicher am Markt erbracht werden können. Neu ist es ferner die Verpflichtung der Gemeinden, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten. Die Kosten hierfür sind umlegbar. Die Gemeinden können die Kosten für ihre Beratungspflichten über die Abwassergebühren umlegen. Auch das ist neu. Schließlich ist das Regelungskonzept eng mit dem Investitionsprogramm Abwasser meines Hauses verzahnt.
Abfallwirtschaftspläne für Siedlungsabfälle werden in Nordrhein-Westfalen zurzeit noch getrennt für jeden Regierungsbezirk aufgestellt. Das läuft den Bestrebungen der Landesregierung, die Verwaltung des Landes zu verschlanken und Kompetenz zu entflechten, zuwider. Das Landesabfallgesetz soll daher dahin geändert werden, dass künftig nur noch ein landesweiter Abfallwirtschaftsplan vom Umweltministerium als oberste Abfallwirtschaftsbehörde aufgestellt wird.
Um Änderungen des Bundesrechts Rechnung zu tragen, soll außerdem die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Deponieselbstüberwachungsverordnung selbst angepasst werden. Abschließend gestatten Sie mir eine Anmerkung zu dem Thema Privatisierung der gemeindlichen Abwasserbeseitigung: Sie werden festgestellt haben, dass die Landesregierung von der bundesrechtlichen Privatisierungsoption, jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keinen Gebrauch gemacht hat.
Verehrte Kolleginnen und Kollegen, dies hat seine Gründe. Die Landesregierung hat sich im Vorfeld dieser Novelle sehr eingehend mit dieser Thematik befasst. Im Rahmen einer Anhörung sind die traditionell unterschiedlichen Standpunkte zwischen den kommunalen Spitzenverbänden, den sondergesetzlichen Wasserverbänden und der privaten Entsorgungswirtschaft ausgetauscht worden. Bei dieser Gelegenheit sind auch Experten des Steuer- und Vergaberechts befragt worden.
Wir haben feststellen müssen, dass es noch zahlreiche offene Fragen gibt. Hierzu gehört insbesondere die Frage, wie sich eine Privatisierung der Abwasserbeseitigung umsatzsteuerrechtlich auswirkt und welche Konsequenzen dies für die Abwassergebühren hat.
Die Landesregierung hat sich daher dafür entschieden, zunächst eine differenzierte Gesetzesfolgenabschätzung in Auftrag zu geben, die vor allem die ökonomischen, ökologischen und sozialen Auswirkungen einer umsatzsteuerrechtlichen Gleichstellung der hoheitlichen Tätigkeit mit der Tätigkeit von privaten Unternehmen untersuchen soll.
Erst wenn diese Randbedingungen feststehen, kann auch darüber befunden werden, wie mit dem Thema „Übertragung von gemeindlichen Kanalisationsnetzen auf sondergesetzliche Verbände“ umgegangen wird. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Meine Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Minister Uhlenberg! Mich verwundert es ein bisschen, wie wenige Leute aus Ihrer Fraktion hier noch zugegen sind. Der Herr Ministerpräsident hat gestern angekündigt, dass die Änderung des Landeswassergesetzes eines der großen Projekte von CDU und FDP in der zweiten Hälfte der Legislaturperiode ist, und jetzt sitzen Sie hier nur mit ein paar Ihrer Abgeordneten. Eine ganz große Geschichte kann das dann doch nicht sein.
Wenn man hineinguckt, stellt man fest, dass sich der Gesetzentwurf in der Tradition der anderen Gesetze befindet, die Sie bisher gemacht haben: Sie bauen Standards ab. Das ist das, was Sie uns hier im Wesentlichen vorlegen. Sie bauen Standards in einem ganz sensiblen Bereich ab.
Das ist auch ein wesentlicher Grund dafür, warum wir jetzt schon sagen können, dass wir diesen Gesetzentwurf ablehnen. Wir hatten zwar nur wenige Tage Zeit; montags hat uns dieses Detailwerk erreicht. Aber wir können nach der ersten Lektüre sagen, dass wir diesen Abbau von Standards nicht mitmachen können.
Herr Minister, Sie haben es eben angesprochen: Sie streichen in dem Gesetzentwurf § 48 Abs. 2. Nun muss man sich einmal ansehen, was dieser Absatz regelt. Dort heißt es nämlich, dass man, wenn man Trinkwasser aufbereiten möchte, nach dem Landeswassergesetz den Stand der Technik
Dazu sagen Sie jetzt: Das schaffen wir ab, das brauchen wir nicht. – Ich habe bisher gar keine Kritik an dieser Formulierung gehört.