Vor dem Hintergrund der Zuwanderungsdebatte und der neu geschaffenen Bleiberechtsregelungen entwickeln sich die Ausländerämter mehr und mehr zu Beratungs- und Integrationsstellen.
Es gibt aber noch immer einzelne Ausländerbehörden, die anscheinend vorrangig das Ziel verfolgen, Ausländer im Zweifel abzuschieben, insbesondere wenn eine Erkrankung des Ausländers das einzige Abschiebungshindernis ist.
Die Abschiebung eines kranken Ausländers darf nicht erfolgen, wenn eine medizinische Versorgung im Heimatland nicht gegeben ist oder wenn durch den Abschiebevorgang selbst eine massive Verschlechterung der gesundheitlichen Situation bis hin zu einem Suizid eintreten würde.
Der Petitionsausschuss musste feststellen, dass einige wenige der Ärzte, die vermehrt mit der Feststellung der Reisefähigkeit als Voraussetzung für eine Abschiebung beauftragt wurden, nicht über eine besondere fachliche Ausbildung verfügen, beispielsweise psychologische oder neurologische Qualifikationen. Ihnen eilte zudem der Ruf voraus, eher leichtfertig die für die Abschiebung notwendige Reisefähigkeit festzustellen. Dies hat viel Misstrauen nach sich gezogen und führte zu Konflikten zwischen den Ausländerämtern, den Unterstützergruppen für Ausländer und deren Familien.
In anderen Petitionsfällen hat sich gezeigt, dass die Gutachten einiger weniger Ärzte auch nicht den Anforderungen entsprachen. Es kam in Einzelfällen zu massiven Problemen. Wiederholt mussten Abschiebungen wegen des gesundheitlichen Zusammenbruchs der Betroffenen abgebrochen werden. Natürlich werden dann Abschiebehindernisse aus gesundheitlichen Gründen anerkannt und Aufenthaltserlaubnisse erteilt.
Der Petitionsausschuss verfolgt das Ziel, dass zur Klärung der Reisefähigkeit nur Ärzte beauftragt werden, die über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen.
Gerade bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen, die durch traumatische Ereignisse hervorgerufen worden sind, ist die Feststellung der Reisefähigkeit ohne entsprechende Aus- und Fortbildung nicht möglich.
Die Ärztekammern haben sich in der Vergangenheit des Problems angenommen und Listen über Ärzte erstellt, die diese Kriterien erfüllen.
Auf Empfehlung des Petitionsausschusses ist der Innenminister in einer gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Innenausschusses gebeten worden, die Ärztelisten der Ärztekammern den Ausländerbehörden zugänglich zu machen. Allerdings sah das Ministerium keine Möglichkeit, dass nur die aufgeführten Gutachter beauftragt werden dürfen.
Der Petitionsausschuss hat deshalb in seiner Sitzung im Januar 2011 das Ministerium für Inneres und Kommunales, vertreten durch den Staatssekretär, fraktionsübergreifend noch einmal eindringlich auf die dargelegte Problematik hingewiesen und um eine Evaluierung der Zusammenarbeit von Ausländerbehörden und Ärzten gebeten.
Dem Ausschuss liegt inzwischen ein erster, aber noch nicht abschließender Zwischenbericht des Ministeriums für Inneres und Kommunales vor.
Viele Fälle löst der Petitionsausschuss hinter verschlossenen Türen. Sie sind in ihren Einzelschicksalen bemerkenswert. Es sind Fälle, die anrühren und mitunter auch belasten. Aber sie sind nicht geeignet, um in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden.
Andere Eingaben wiederum zeigen in einfacher, aber deutlicher Weise die Arbeit des Ausschusses. Es sind keine Fälle mit spektakulären Missständen oder groben Rechtsverstößen. Oft ist es einfach die fehlende Kommunikation zwischen Bürgern und Behörden, die einen Verwaltungsvorgang zur Petition werden lässt.
Besonders gefreut habe ich mich über den Erfolg der Petition einer über 70-jährigen Frau, die für ihre Schwester jahrzehntelang gesorgt und diese gepflegt hatte. Im Jahr 1961 hatte sie als 21-jährige junge Frau mit ihrer Mutter und ihrer Schwester einen sogenannten Altenteilvertrag geschlossen. Die Frau erhielt den elterlichen Hof. Im Gegenzug verpflichtete sie sich, der Mutter und der schwerstbehinderten Schwester eine Wohnung und volle Alimentation und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren. Dabei gingen alle Beteiligten davon aus, dass der schwerbehinderten Schwester kein langes Leben vergönnt sein würde. Sogar die Modalitäten der Beerdigung wurden in dem Vertrag geregelt.
Aber es kam anders. 20 Jahre lang bis zum Tod versorgte und pflegte die Petentin ihre Mutter und nach deren Tod auch ihre behinderte Schwester für weitere 30 Jahre auf dem Hof bis zum Jahr 2010. Erst im letzten Jahr musste die Petentin – nun selbst über 70 Jahre alt – die Pflege ihrer Schwester aufgeben und sie in einem Pflegeheim unterbringen.
Das Sozialamt verlangte nun von der Frau für die Heimunterbringung eine monatliche Zahlung von rund 1.000 €. Denn der von ihr vor 50 Jahren unterzeichnete Vertrag sah nun einmal vor, dass sie ein Leben lang für ihre Schwester aufkommen sollte.
Dadurch drohte die Petentin in die Armutsfalle zu rutschen. Aufgrund der langen Pflege von Mutter und Schwester war sie nicht in der Lage, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die ihr selbst eine auskömmliche Altersversorgung ermöglicht hätte.
Der Petitionsausschuss hat mit dem Sozialministerium und dem zuständigen Sozialamt einen Erörterungstermin durchgeführt, bei dem schnell klar wurde: Die Situation für die Frau mag rechtlich nicht zu beanstanden sein, gleichwohl ist sie äußerst unbefriedigend. Das sahen alle so.
In jeder Hinsicht war die Frau für den Lebensunterhalt ihrer Schwester ein halbes Jahrzehnt aufgekommen: Kost und Logis, Kleidung, Möbel, Hausrat und insbesondere medizinische Pflegeprodukte. Hinzu kommen 20 Jahre lang Kost und Logis für die Mutter. Allein unter finanziellen Gesichtspunkten muss man sagen: Der Gegenwert des elterlichen Hofs war längst verbraucht. Hinzu kommt der persönliche immense Einsatz für die aufopferungsvolle Pflege. Die Frau hatte ihre schwerstpflegebedürftige Schwester 50 Jahre lang rund um die Uhr gepflegt und versorgt. In Geld ist das kaum aufzurechnen.
Der Petitionsausschuss hat dem Sozialamt, wie ich finde, einen sehr guten Kompromiss unterbreitet. In analoger Anwendung der gesetzlichen Regelung für Eltern von pflegedürftigen Kindern beteiligt sich die Frau weiterhin an den Kosten für den Lebensunterhalt und die Pflege ihrer Schwester in dem Pflegeheim und zahlt jetzt rund 55 € monatlich. Das ist ein Betrag, mit dem sie den Vertrag weiterhin erfüllt, der sie gleichzeitig aber auch in die Lage versetzt, ihren eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Ein anderer Fall: Die Petentin ist schwerbehindert und lebt in einem Seniorenheim. Da sie durch ihre Erkrankungen das Haus nicht mehr verlassen und so nicht mehr am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann, beantragte sie beim zuständigen Sozialamt die Feststellung des Merkzeichens „RF“, um sich dann bei der GEZ von der Rundfunkgebührenpflicht befreien zu lassen.
Das Sozialamt vertrat zunächst die Auffassung, der Gesundheitszustand gebe die Gebührenbefreiung nicht her. Sie habe nur die Pflegestufe I und könne durchaus noch in Begleitung und unter Nutzung eines Rollstuhls an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen.
Im Rahmen eines Erörterungstermins mit dem bevollmächtigten Rechtsanwalt und dem Sozialamt wurde vereinbart, dass das Gesundheitsamt die Frau im Rahmen eines Hausbesuchs im Seniorenheim begutachtet. Damit schien die Petition erledigt zu sein.
Einige Zeit später meldete sich der Rechtsanwalt jedoch erneut und beklagte, das Gesundheitsamt habe zwar die Begutachtung durchgeführt, allerdings habe es die Frau ohne Anmeldung aufgesucht. Weder der bevollmächtigte Rechtsanwalt noch der Betreuer oder das Seniorenheim seien vorher informiert worden. Auch beim Betreten des Heimes habe man sich nicht als Gesundheitsamt zu erkennen gegeben. Dem Stationspersonal habe man dieses ebenfalls nicht offenbart.
Dieses war Anlass für den Petitionsausschuss, ein zweites Mal in dieser Sache tätig zu werden. Zu diesem Vorgehen des Gesundheitsamts wurde das
Sozialministerium erneut zu einer Stellungnahme aufgefordert. Dabei bestätigte das Ministerium das Fehlverhalten des Amtes. Es sei zwingende und übliche Verwaltungspraxis, dass die Durchführung einer Untersuchung im häuslichen Bereich – und dazu zählt selbstverständlich auch ein Seniorenheim – vorher und mit hinreichendem zeitlichen Vorlauf schriftlich angekündigt wird.
Die Landesregierung hat das Verhalten der Behörde ausdrücklich missbilligt und die Petentin um Entschuldigung gebeten.
Eine andere Petition aus dem Sozialrecht: Der 67jährige Petent erhielt eine Altersrente und ergänzende Leistungen nach dem SGB XII. Da er im Laufe seines Erwerbslebens als Handwerker selbstständig tätig war, war er aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschieden und in eine private Krankenversicherung gewechselt, bei der er nun im sogenannten Basistarif versichert ist. Das Sozialamt übernahm nur die Hälfte der Krankenversicherungskosten, sodass er bei der Krankenversicherung in Rückstand geriet. Die private Krankenkasse wiederum rechnete bei der Erstattung der Arzt- und Medikamentenrechnungen auf und behielt den nicht vom Sozialamt gezahlten Anteil ein. Damit blieb der Petent die Bezahlung seiner Arztkosten säumig, und ihm drohte die Ablehnung der medizinischen Behandlung.
Obwohl ein höchstrichterliches Urteil aus dem Bereich Arbeitslosengeld II vorlag, weigerte sich die Kommune zunächst, dieses auf den analogen Fall der Grundsicherung des SGB XII anzuwenden. In einem Erörterungstermin wurde dem Petitionsausschuss mitgeteilt, man habe zahlreiche Fälle und wolle keine Präzedenzfälle schaffen. Aus anderen Petitionen war dem Ausschuss jedoch bekannt, dass andere Sozialämter der SGB-II
Nach einem weiteren Erörterungstermin hat die Kommune ihre bisherige Rechtsauffassung aufgegeben und ist der Auffassung des Petitionsausschusses gefolgt: Man werde von nun an den vollen Basistarif der privaten Krankenversicherung übernehmen.
Meine Damen und Herren, bevor ich zum Schluss komme, möchte ich noch ein Wort an die Kolleginnen und Kollegen der Fachausschüsse richten, insbesondere an die Vorsitzenden. Unsere Geschäftsordnung sieht vor, dass wir Petitionen, die von besonderer Bedeutung sind, als Material an den entsprechenden Fachausschuss überweisen. Dieses tun wir mit besonderer Sorgfalt und immer dann, wenn wir feststellen, dass wir als Legislative – das gilt auch für die Exekutive, die wir kontrollieren –
unbedachte oder ungewünschte Folgen durch die Gesetzgebung verursacht haben. Oft werden erst durch die Petitionen Ungerechtigkeiten deutlich. Erst der besondere Einzelfall zeigt auf, ob unsere Arbeit oder die Arbeit der Ministerien in Verordnungen und Erlassen so gut war, dass alles bedacht wurde.
Ich fordere Sie daher nachdrücklich auf: Nehmen Sie die Überweisungen an und nehmen Sie sie ernst. Lassen Sie die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger nicht unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ verschwinden, sondern befassen Sie sich inhaltlich damit; denn diese Petitionen sind die unmittelbare Rückmeldung auf Ihr Tun, auf unser Tun als Parlament. Die Mitglieder des Petitionsausschusses sind auch gerne bereit, in Ihren Ausschüssen dazu Stellung zu nehmen.
Verehrte Kolleginnen und Kollegen, Sie sehen, dass der Petitionsausschuss nach wie vor beides ist: Kümmerer für die Bürgerinnen und Bürger und Seismograph für Fehlentwicklungen im Verhältnis zwischen Politik und den Menschen. Die Erfolgsbilanz des Ausschusses zeigt sich nicht allein in den positiv erledigten Fällen. Häufig erleben die Petentinnen und Petenten – insbesondere in unseren Erörterungsterminen –, dass ihre Sorgen und Anliegen nicht ungehört bleiben. Selbst wenn wir keine Verbesserung für die Petenten bewirken können, erreicht uns Zustimmung und Dank, weil wir zugehört haben, weil wir ernst genommen haben und weil wir den Gesprächsfaden zwischen Bürger und Staat neu geknüpft haben. Somit leisten wir wichtige Vertrauensarbeit zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und der Politik. Das macht die Arbeit des Petitionsausschusses aus.
Last but not least, spreche ich meinen Dank an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Petitionsausschusses für die jederzeit vertrauensvolle und oft über das notwendige Maß hinausgehende Zusammenarbeit aus.
Ohne diese hervorragende Zuarbeit wäre die Arbeit für uns als Abgeordnete nicht möglich. Mein Dank gilt aber auch noch im Nachhinein Herrn Muschkiet, dem ehemaligen Referatsleiter, mit dem es ebenfalls eine vertrauensvolle Zusammenarbeit gab.