Wir setzen hier auf Klimaschutz als Fortschrittsmotor, wollen, dass unsere Industrie international wettbewerbsfähig bleibt, und setzen uns dafür auch in Berlin und Brüssel ein. Es ist daher gut, dass in § 3 Klimaschutzgesetz NRW als Ziel 25 % CO2Minderung festgehalten ist und dass dieses Ziel nun auch von der Landesplanung aufgegriffen wird.
Richtig ist, die NRW-Wirtschaft entwickelt sich nicht einheitlich; im Rheinland oder im Münsterland findet Wachstum statt, aber wichtige Branchen stehen vor Problemen. In meinem näheren Umfeld werden allerdings namhafte Investitionen umgesetzt, die einerseits mit großen Investitionen verbunden sind und andererseits auch Nachhaltigkeits- und Umweltzielen dienen. Die Firma Pierburg hat 50 Millionen € für einen Neubau im Neusser Hafen zur Weiterentwicklung ihrer Fertigung in der Linie 4.0 investiert; es werden zertifizierte Komponenten zur Schadstoffreduzierung in PKWs hergestellt.
Die Firma Hydro in Grevenbroich investiert 130 Millionen € für neue Produktionslinien für Autoleichtbautele aus Aluminium mit dem Ziel, effektiver CO2 einzusparen.
Bayer Material Science hat mit Dream Production zusammen mit der RWTH Aachen in eine Pilotanlage in Dormagen investiert, um aus CO2 Schaumstoffe herzustellen. 5.000 Jahrestonnen sind geplant. 15 Millionen € wurden investiert. 25 % weniger Erdöleinsatz und CO2-Einsparung im Verhältnis von 1:3!
Weitere Beispiele könnte ich nennen, beispielsweise auch, dass ganz aktuell die Firma Hydro-Aluminium am Standort in Neuss eine bedeutende Anlage für Aluminiumrecycling gebaut hat und damit insgesamt auch das Ziel weiterverfolgt, dass das Unternehmen mit vier Standorten in NRW bis 2020 insgesamt CO2neutral sein will.
Das norwegische Unternehmen lobt ausdrücklich den Standort Nordrhein-Westfalen. Auch die Handwerkskammer Düsseldorf vermeldet aktuell Rekordzahlen für Handwerksunternehmen und Mittelstand in NRW.
Man muss also genauer hinschauen, wo und warum Wirtschaft wächst oder nicht. Das werden wir im Wirtschaftsausschuss sicher noch sorgfältiger tun, als Sie es heute hier mit Ihrem Antrag zum Landesplanungsgesetz praktizieren.
Die Novellierung des Landesplanungsgesetzes bringt dieses auf die Höhe der Zeit, modernisiert die Instrumente zur Raumordnung, vereinfacht die Verfahren und schafft Klarheit. Darum empfehlen wir Zustimmung zum Landesplanungsgesetz in der vorliegenden Fassung der Landesregierung und Ablehnung des Änderungsantrages der CDU. – Schönen Dank, meine Damen und Herren.
Herr Präsident! Meine Damen, meine Herren! Wir sprechen heute in zweiter Lesung über die Gesetzentwürfe zur Änderung bzw. zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes sowie über den im Wirtschaftsausschuss vorgelegten Änderungsantrag von Rot-Grün.
Natürlich möchte ich hier die Chance nutzen, den Gesetzentwurf meiner Fraktion vorzustellen und auch zu bewerben. Dieser Entwurf beschäftigt sich speziell mit dem Thema „Klimaschutz“. Grund dafür ist auch, dass die Landesregierung in ihrem zweiten LEP-Entwurf das ursprünglich vorgesehene Ziel 4-3 gestrichen hat, wonach Raumordnungspläne diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans umzusetzen haben, die für verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele und Grundsätze gesichert werden können.
Medial ist diese Streichung seinerzeit als großer Sieg von Minister Duin über Minister Remmel gefeiert worden, allerdings sorgen § 12 Abs. 6 und 7 dafür, dass die Festlegungen des Klimaschutzplans über die Regionalpläne umgesetzt werden müssen. Hier hat sich die Landesregierung also quasi eines Hütchenspielertricks bedient und die Regelungen aus dem LEP schnell mal eben in die Regionalpläne geschoben.
Wir fordern in unserem Gesetzentwurf daher eine Streichung der beiden Absätze und sehen uns etwa durch die kommunalen Spitzenverbände gestärkt. Diese begrüßen unseren Gesetzentwurf und teilen unsere Argumentation ausdrücklich.
„Im Rahmen der Landesplanung können der Klimaschutz und die Klimaanpassung grundsätzlich nur ein Belang unter mehreren sein.“
„Die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung müssen daher ebenso Gegenstand von planerischen Abwägungsprozessen sein wie andere Belange.“
Zitat Ende. – Die kommunalen Spitzenverbände fordern deshalb wie unternehmer.nrw und VKU gleichermaßen die Streichung von § 12 Abs. 6 und 7 LPIG.
Inhaltlich ist allerdings die Neufassung von § 16 Abs. 3 Satz 3 problematisch: Ist zur Errichtung baulicher Anlagen des Bundes oder des Landes mit besonderer öffentlicher Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 37 BauGB – das sind Bauvorhaben etwa in den Bereichen Forensik und Justizvollzug – ein Zielabweichungsverfahren bei Regionalplänen erforderlich, müsste die Bezirksregierung zukünftig mit dem Regionalrat und betroffenen Gemeinden nur noch das Benehmen, nicht mehr das Einvernehmen herstellen.
Das stößt nicht nur in der Wissenschaft auf Ablehnung. Auch die kommunalen Spitzen kritisieren die gewünschte Neuregelung des § 16 Abs. 3 Satz 3 scharf. In der schriftlichen Stellungnahme heißt es:
Mit dieser Vorgabe würde – ich zitiere – „in Abs. 3 Satz 3 ein neues eigenständiges Zielabweichungsverfahren für bauliche Anlagen des Bundes und des Landes mit besonderer öffentlicher Zweckbestimmung nach Artikel 37 BauGB geschaffen.“
„Das bedeutet, dass die Regionalplanungsbehörde auch gegen den Willen des Regionalrates und der von der Zielabweichung betroffenen Gemeinde ein Vorhaben beziehungsweise einen Vorhabenträger von der Einhaltung der raumordnerischen Ziele, mit denen das Vorhaben nicht in Einklang steht, befreien kann. Dies lehnen wir ab.“
Zitat Ende. – Dieser Bewertung ist nichts hinzuzufügen. Es wird Sie daher nicht überraschen, dass wir unserem Gesetzentwurf zustimmen und den der Landesregierung ablehnen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Kollege Dr. Bergmann. – Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen spricht Herr Kollege Goldmann.
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Nachdem wir uns vorhin schon über den FDP-Antrag zur Neuvorlage eines LEPEntwurfes ausgetauscht haben, sprechen wir jetzt über die zweite Säule im Planungsrecht in NRW, die Novellierung des Landesplanungsgesetzes.
Die Landesregierung hat diesen Entwurf nach dem vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren bereits im September 2015 in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Wir haben hierzu eine Anhörung mit
Erlauben Sie mir einen Blick zurück, um die Notwendigkeit der Novellierung nochmals deutlich zu machen:
2006 wurde die Gesetzgebungskompetenz für die Raumordnung geändert und in die sogenannte konkurrierende Gesetzgebung überführt, heißt also: Die Regelungen des Bundes wirken unmittelbar, wenn das Land keine eigenen Regelungen trifft.
Die meisten der vorliegenden Stellungnahmen begrüßen die nun entfallenden Doppelregelungen und vorgeschlagenen Änderungen, dienen sie doch vornehmlich der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Das ist bei einem so komplexen Thema wie dem Planungsrecht für alle Beteiligten hilfreich. Wir haben also zukünftig nur ein Landesplanungsgesetz ohne LEPro und andere Regelwerke.
Dem Verfahrensvorschlag der FDP zum RFNP und der Entfristung der bestehenden Überleitungsvorschrift nach § 39 Abs. 4 sind wir zwischenzeitlich gefolgt und haben damit für alle Beteiligten den Druck rausgenommen. An dieser Stelle noch einmal Dank an die FDP für ihren seinerzeitigen Aufschlag.
Einige Ausführungen zu den substantiell-materiellen Änderungen des Entwurfs so wie der Entkopplung von Vorrang und Eignungsgebieten: Die Anhörung, aber auch die Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände und der Regionalplanungsbehörden begrüßen die Aufgabe der starren Kopplung, wird hierdurch insbesondere für die Rohstoffgewinnung die Regionalplanung flexibler. Bei der Förderung der Windenergie gewinnen die Kommunen einen größeren Spielraum bei der Ausweisung ihrer kommunalen Konzentrationszonen über die Vorranggebiete hinaus.
Der wohl wesentliche Punkt, über den heute auch zu entscheiden ist, bezieht sich – auch das ist gerade schon angesprochen worden – auf die Regelung zu den sogenannten Zielabweichungsverfahren im Spannungsverhältnis der zu beachtenden raumordnerischen Ziele und der Notwendigkeit, in Einzelfällen Bauvorhaben von besonderer öffentlicher Bedeutung auch gegenüber kommunalen Interessen durchsetzen zu können. Die Stichworte Forensik und Justizvollzugsanstalten sind gerade schon gefallen.
Die Einvernehmensregelung seitens der Belegenheitsgemeinden wird für die Regionalpläne im Sinne des § 37 BauGB in eine Benehmensregelung überführt. Wir hatten hierzu in der Anhörung eine spannende Diskussion betreffend die Frage „Systembruch, ja oder nein. Ich habe die rechtliche Zulässigkeit und Sinnhaftigkeit einer solchen Regelung aus der Diskussion mitgenommen.
Nun zu Änderungen, die in der Diskussion zu der jetzt anstehenden Novellierung kaum Beachtung gefunden haben, aber aus meiner Sicht wesentliche Verbesserungen darstellen:
Wir verbessern die Öffentlichkeitsarbeit durch die verbindliche Vorgabe einer elektronischen Auslegung und öffentlichen Bekanntmachung bei Aufstellung und Änderung von Regionalplan und deren Rechtswirksamkeit, sollte der LEP selbst oder in Teilen unwirksam werden – dies aber unter dem Vorbehalt, dass der Regionalplan aus dem LEP entwickelt worden ist. Auch dies ist aus meiner Sicht eine unverzichtbare und wichtige Regelung.
Zu dem letzten von SPD und Grünen eingebrachten Änderungsvorschlag für zukünftige Verfahren zur Braunkohleplanung mit Blick auf die zwischenzeitlich getroffene Leitentscheidung: Auch diese gilt insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses von Rechtsicherheit.
Dem Gesetzentwurf der CDU – Drucksache 16/9805 – vom 23. September des vergangenen Jahres zu den Vorgaben nach § 12 Landesplanungsgesetz – das ist gerade auch schon ausführlich dargestellt worden – wurde weder im Wirtschaftsausschuss noch in der Anhörung mehrheitlich gefolgt.
Ich komme zum Schluss. – Wie hat es der Kollege Ellerbrock laut Plenarprotokoll vom 01.10.2015 richtigerweise formuliert:
„Das Landesplanungsgesetz ist zwar staubtrocken, aber für die Landesentwicklung ausgesprochen wichtig.“
Ich sehe das eher so, dass Landesentwicklung nicht nur in der politischen Diskussion häufig zu kurz kommt. Dabei ist die Steuerung der Zukunftsentwicklung eines der spannendsten und wichtigsten Themen unserer Zeit.
Ich bin sicher, dass wir mit der Novellierung des Landesplanungsgesetzes einen guten und wichtigen Schritt machen werden. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.