Protokoll der Sitzung vom 16.10.2013

Der Ausschuss ist aber auch der Ansprechpartner von Menschen, die ihrem Landesparlament eine Botschaft mit auf den Weg geben wollen. Sie teilen uns ihre politische Auffassung mit, häufig auch in größeren Gruppen. So hatten wir im ersten Halbjahr einige Massen- und Sammelpetitionen zu verzeichnen, einige online und per E-Mail, andere mit klassischen Unterschriftenlisten.

Erwähnen möchte ich die Massenpetition der Beamtenschaft zur Tarifübernahme mit über 55.000 Unterschriften und die Massenpetition gegen die geplanten Kürzungen bzw. Streichungen der NRWLandesmittel bei der Denkmalpflege mit 27.000 Unterschriften.

Nicht zuletzt bildeten sich aus den vielen Einzelpetitionen immer Schwerpunkte heraus. Jeder Bürger spricht nur für sich selbst. Aber sie haben alle ähnliche, vergleichbare Anliegen. Es entstehen kleine Wellen. Diese Wellen werden durch gesellschaftliche Entwicklungen hervorgerufen oder auch durch Gesetzesänderungen. Medien berichten über Gesetzesvorhaben, neue Gesetze werden bekannt gegeben, Diskussionen entstehen, die Bürger reagieren und melden sich bei uns, wenn sie staatliches Handeln als ungerecht empfinden. So nehmen wir schon früh wahr, wenn es in der Bevölkerung brodelt.

Im letzten halben Jahr haben sich bei höchst unterschiedlichen Themen diese Wellen entwickelt. Etwa 150 Werkstattlehrer wandten sich mit dem Anliegen der Anpassung ihrer Eingruppierung an den Ausschuss. Zahlreiche Unterschriftenlisten aus verschiedenen Städten und Gemeinden erhielten wir zur Frage nach der Standortauswahl neuer forensischer Kliniken, aber auch einzelne Bürger wandten sich diesbezüglich an uns. Und 134 Eingaben kamen zum Thema „Hundesteuer“.

Einen deutlichen Anstieg und einen Schwerpunkt der Arbeit im Ausschuss bildete der Bereich Rundfunk und Fernsehen. Annähernd 200 Petitionen gingen zu diesem Bereich ein – ein deutlicher Anstieg. Die Zunahme hängt mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und den damit verbundenen Veränderungen zusammen.

Seit dem 1. Januar 2013 gilt der neue einheitliche Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 €, der die früheren Rundfunkgebühren ersetzt. Der Beitrag knüpft nicht mehr an die konkrete Nutzung von vorhandenen Rundfunkgeräten an. Er wird als Pauschale pro Wohnung bezahlt, unabhängig davon, wie viele Personen dort leben und ob und wie viele Geräte vorhanden sind. Die Möglichkeit, bei alleiniger Nutzung eines Radios einen geringeren Beitrag in Höhe von 5,99 € zu zahlen, ist damit entfallen. Dies beklagen viele Menschen, die aufgrund der geringen Alterseinkünfte die zusätzliche finanzielle Belastung kaum verkraften können.

Weiterhin ist die Möglichkeit entfallen, sich bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises, in den das Merkzeichen „RF“ eingetragen ist, von der Zahlung befreien zu lassen. Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „RF“, die nicht bedürftig sind, müssen seit dem 1. Januar 2013 grundsätzlich einen ermäßigten Beitrag zahlen. Diese Regelung empfinden die Betroffenen als äußerst ungerecht. Allein dieses hat zu einem deutlichen Anstieg der Petitionen in diesem Bereich geführt.

Weitere Themen in Petitionen waren Beitragsbefreiung für Menschen, die gar keine Empfangsgeräte besitzen, für Wohngeldempfänger, für längere Auslandsaufenthalte, für Zweitwohnungen, für Laubenbesitzer und für Schüler, Auszubildende und Studenten.

Im Staatsvertrag wurde vereinbart, dass nach einiger Zeit eine Evaluierung stattfinden wird. Der Petitionsausschuss kann dazu beitragen, die Punkte zu benennen, an denen man die neuen Regelungen noch einmal überdenken muss. Eine ist schon zu nennen: Die Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio haben sich nachträglich darauf geeinigt, zur Vermeidung von sozialen Härten Pflegeheimbewohner von der Beitragspflicht auszunehmen. Das ist aus unserer Sicht eine richtige Maßnahme.

Sehr geehrte Damen und Herren, auf zwei Einzelfälle aus dem Bereich Rundfunk möchte ich gesondert eingehen:

Auf die schwierige Lage ihrer Mutter machte Frau L. aufmerksam. Sie war bisher aufgrund des sogenannten Merkzeichens „RF“ im Schwerbehindertenausweis von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit. Im neuen System sollte sie nun einen Drittelbeitrag in Höhe von monatlich 5,99 € zahlen. Dies fand sie nicht richtig, da ihre Mutter an Demenz erkrankt und durch das Fortschreiten der Erkrankung

nicht mehr in der Lage ist, Funk und Fernsehen zu nutzen. Da auch behinderte Menschen in Pflegeeinrichtungen komplett von der Beitragspflicht befreit werden können, lag nach ihrer Auffassung hier eine soziale Ungleichbehandlung vor, die einer Nachbesserung bedarf.

Mit der Einführung des neuen Beitragsmodells können Menschen, die aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage sind, Rundfunkangebote tatsächlich zu nutzen, unter besonderen Umständen im Rahmen der Einzelfallentscheidung von der Beitragspflicht befreit werden. Im Petitionsverfahren ist festgestellt worden, dass die Mutter von Frau L. diese Voraussetzungen erfüllt. Sie wurde von der Beitragspflicht befreit.

Nun möchte ich Ihnen noch einen besonderen Fall schildern. Der Ehemann einer 57-jährigen Frau, die seit 2008 durch einen Schlaganfall unter anderem bei halbseitiger Lähmung an Hirndurchblutungsstörungen und Harn- und Stuhlinkontinenz leidet, wandte sich an den Petitionsausschuss. Der Kreis hatte seiner Ehefrau das Merkzeichen „RF“ entzogen, was zur Folge hat, dass die Frau von den Rundfunkgebühren nicht mehr befreit ist. Zur Begründung hatte der Kreis ausgeführt, sie leide „nur“ noch an Stressinkontinenz, könne sich selbständig mit dem Rollstuhl bewegen, und zudem habe die Pflegekasse die Pflegestufe herabgesetzt. Aus den beigezogenen ärztlichen Unterlagen ließ sich das Merkzeichen „RF“ tatsächlich nicht mehr ableiten. Insofern schien es, als habe sich der Gesundheitszustand tatsächlich erheblich verbessert.

Daher führte der Petitionsausschuss einen Erörterungstermin durch. Der Ehemann widersprach ausdrücklich dem nach der Papierlage gewonnenen Eindruck. Insbesondere widersprach er den Ausführungen, seine Ehefrau nehme rege am täglichen Leben teil. In der Tat habe er seine Frau einmal im Rollstuhl zu einem Bürgerfest gefahren. Bei seiner Frau läge aber eine unkontrollierte Spastik vor, die dazu führe, dass Bein und Arm plötzlich ausschießen und seine Frau aufgrund ihrer eigenen unkontrollierten Bewegung erschrecke und aufschreie. Eine Teilnahme am öffentlichen Leben sei wegen dieser Belastung nicht mehr möglich.

Trotz dieser offensichtlichen und drastischen Diskrepanzen war der Kreis zu einer Begutachtung der kranken Frau – zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts – nicht bereit. Für den Ausschuss war das eine völlig neue Erfahrung, da alle Beteiligten üblicherweise bestrebt sind, den tatsächlichen Sachverhalt zu erfahren.

Angesichts einer bevorstehenden stationären RehaMaßnahme konnte jedoch erreicht werden, dass der Kreis zumindest abschließend einen Abschlussbericht anfordert und diesen auswertet. Das Ergebnis der weiteren Überprüfung bleibt also abzuwarten.

In den Petitionen von Menschen, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde und die bislang unbefristet von der Rundfunkgebührenpflicht befreit wurden, ist die weitere Prüfung durch den Ausschuss noch nicht abgeschlossen. Hier vertreten die Landesrundfunkanstalten und einige Bundesländer unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Be

standskraft der Befreiungsbescheide nach dem Staatsvertrag.

Soweit zu diesem Thema. Ich kann Ihnen sagen: Wir bleiben am Ball.

Einen weiteren Schwerpunkt bildeten die Eingaben von Petenten mit Beschwerden über ihre Beihilfestellen.

Wie viele von Ihnen wissen, sind die Beamten berechtigt, ihre Kosten für medizinische Behandlungen und Medikamente von ihrem Dienstherrn größtenteils erstattet zu bekommen. Das bedeutet aber auch, dass die Beamten in Vorleistung treten müssen. Je höher die Kosten für Ärzte und Medikamente ausfallen, desto wichtiger ist es, zeitnah die Erstattung zu erhalten. Zuständig dafür ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung, das LBV.

Seit Jahren erhält der Petitionsausschuss Beschwerden über zu lange Bearbeitungszeiten. Die Hauptgründe sind: zu lange Dauer der Bearbeitung von Anträgen und Widersprüchen und leider auch immer wieder verschiedene Softwarepannen. So sorgte auch die jüngste Softwareumstellung im Frühsommer, bei der die neu und erneut eingestellten studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte über mehrere Monate kein Geld erhielten, für viele Petitionen.

Seit dem 1. Januar 2013 bis zum heutigen Tag befasste sich der Ausschuss mit ca. 70 Petitionen zum Thema „Beihilfe“. Die Betroffenen beklagen auch die schlechte Informationspolitik des LBV, welches telefonisch nicht erreichbar sei und nur eine endlose Warteschleife böte. Selbst E-Mails würden nur schleppend beantwortet.

Besonders hart trifft es dabei die zahlreichen Versorgungsempfänger des Landes. Die Pensionäre müssen gerade bei schweren und chronischen Erkrankungen für Medikamente in Vorleistung gehen. Gleiches gilt für die oft sehr hohen Arztrechnungen, die innerhalb von vier Wochen bezahlt sein müssen.

Die privaten Krankenkassen haben kein Problem damit – anders als das LBV –, sicherzustellen, dass ihre Kunden innerhalb von zehn Tagen ihr Geld auf dem Konto haben. Das LBV mutet den Beamten hingegen zu, Geld dafür anzusparen oder ihre Konten zu überziehen. Denn Abschlagszahlungen gibt es nur bei stationärer Krankenhausbehandlung, Dialyse oder in Pflegefällen.

Hier könnte Abhilfe geschaffen werden. Dies wird jedoch abgelehnt mit dem Hinweis, dass sich dadurch die Arbeitsbelastung des LBV weiter erhö

hen würde und sich die Bearbeitungszeiten insgesamt deutlich verlängern müssten. Noch provokanter kann man nicht argumentieren.

Die systemimmanente Vorfinanzierung von Krankheitskosten ist das eine. Die Pflicht des Staates zur zeitnahen Erfüllung der Alimentationsansprüche seiner Staatsdiener – und dazu gehört auch der Beihilfeanspruch – ist das andere.

Eine der zahlreichen Petitionen betraf die Situation der sogenannten Polizeiwitwen. Ein Petent, der sich ehrenamtlich besonders um die Hinterbliebenen seiner ehemaligen Kollegen kümmert, klagte vor dem Ausschuss über die langen Bearbeitungszeiten der Beihilfeanträge und Pflegegeldanträge. Bei den Ratsuchenden handelt es sich meistens um über 80-jährige Witwen von verstorbenen Polizeibeamten des mittleren Dienstes. Das Witwengeld liegt in vielen Fällen knapp über dem Sozialhilfesatz. Es versteht sich von selbst, dass dieser Personenkreis besonders auf schnelle Erstattung seiner vorfinanzierten Krankenhauskosten angewiesen ist, die in diesem Alter oft sehr hoch sein können, und nicht auch noch mit Mahngebühren seitens der Pflegeheime oder Ärzte belastet werden möchte.

Der Ausschuss hat hierzu bereits mehrere Gespräche mit den Vertretern des Finanzministeriums und des LBV geführt und um Abhilfe gebeten. Im Ergebnis gab es in den letzten drei Jahren eine personelle Verstärkung, in diesem Jahr zusätzlich 25 neue Stellen. Trotzdem scheint das nicht auszureichen, denn die Beschwerden der Petenten reißen nicht ab.

In den kommenden Jahren wird die Zahl der Versorgungsempfänger jährlich um ca. 6.000 steigen. Dadurch ist bereits heute absehbar, dass auch hierfür zusätzliches Personal benötigt werden wird. Auch der Einsatz neuer Technik hat kaum Erfolg gebracht. All dieses macht deutlich, dass dringender Handlungsbedarf besteht.

Dies waren zwei der wichtigsten Schwerpunktthemen der Arbeit im ersten Halbjahr.

Nun komme ich noch kurz zu den Einzelpetitionen. Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, Sie alle wissen, dass unsere Arbeit hinter verschlossenen Türen stattfindet. Die Sitzungen und Erörterungstermine sind nichtöffentlich. Viele Fälle enthalten sensible Einzelheiten aus dem Leben der Petenten und sind nicht geeignet, um in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden. Einige Fälle möchte ich hier jedoch anonymisiert vortragen und Ihnen berichten.

Wie wichtig vollständige Antragsangaben für die Behörden sind, zeigt folgender Fall: Ein 83-jähriger Mann schrieb in seiner Schwerbehindertenangelegenheit den Ausschuss an und beschwerte sich über die Kommune, die bei ihm das Merkzeichen „G – erhebliche Gehbehinderung“ abgelehnt hatte. Er könne die Entscheidung aufgrund seiner umfangreichen Erkrankungen nicht nachvollziehen und füh

le sich ungerecht behandelt, weil er sich von einer Behörde vorhalten lassen müsse, zu welchen gesundheitlichen Leistungen er angeblich noch in der Lage sei. Zwischen seinen Schilderungen und den von der Kommune eingeholten ärztlichen Befundberichten bestanden so große Diskrepanzen, dass sogar für den Ausschuss der Eindruck entstand, es könne sich nicht um denselben Menschen handeln.

Daher luden wir den Mann und die Kommune zu einem Erörterungstermin ein.

Der Mann schilderte, er sei in seiner Beweglichkeit konstant beeinträchtigt. Beim Laufen verspüre er nach 200 m so starke Schmerzen in den Beinen, die ihn dazu drängten, stehenzubleiben und sich hinzusetzen. Seine Ärzte hätten die Beschwerden auf eine Durchblutungsstörung zurückgeführt. Fast nebenbei erwähnte er, dass er regelmäßig sowohl bei einem Venenarzt als auch beim Orthopäden in Behandlung sei. Zudem befände er sich seit Jahren in einer Schmerztherapie.

Die Vertreterin der Kommune stellte fest, dass hiervon bisher nichts bekannt war. Der Mann hatte die Ärzte in seinen Verschlimmerungsanträgen bisher nicht angegeben.

Insofern war die ablehnende Entscheidung der Kommune auch nachvollziehbar. Was einer Behörde nicht bekannt ist, kann sie auch bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigen.

Es wurde vereinbart, dass die Kommune nun den medizinischen Sachverhalt weiter aufklärt, von den drei Ärzten aktuelle Berichte einholt und diese dann auswertet.

In einem Fall aus dem öffentlichen Dienstrecht hatte ein Polizist ein Sabbatjahr beantragt, um sich seinen Traum von einer längeren Reise durch Europa zu erfüllen. Der Antrag wurde genehmigt.

Im Folgenden verzichtete der Petent über mehrere Jahre auf einen Teil seines Gehalts, um anschließend für ein Jahr freigestellt werden zu können. Einige Monate vor dem Beginn der Freistellungsphase stellte sich jedoch heraus, dass sich das Reiseprojekt aufgrund von Problemen im familiären Umfeld des Petenten nicht verwirklichen lassen würde. Da das Sabbatjahr seinen Zweck nun nicht mehr erfüllte, begehrte er nunmehr dessen Rückabwicklung, um nicht ein Jahr lang untätig zu Hause verbringen zu müssen. Die Rückabwicklung wurde ihm jedoch verwehrt.

Der Ausschuss prüfte den Fall und stellte fest, dass die veränderten Bedingungen ohne jedes weitere Verschulden des Mannes zustande gekommen waren. Deshalb konnten wir erreichen, dass der Fall durch die Behörde erneut geprüft und es dem Petenten im Ergebnis gestattet wurde, das Sabbatjahr zurückzugeben.

Sehr geehrte Damen und Herren, zunehmend kommen neue Regelungen aus Europa. Nicht im

mer stellen sie sich jedoch als sinnvoll heraus. So erreichte den Ausschuss eine Petition mit der Frage, ob sich Tagesmütter und -väter in NordrheinWestfalen als Lebensmittelunternehmerinnen registrieren lassen müssen. In der Tat kochen Tagesmütter und -väter für die Kinder. Es werden also Speisen zubereitet.

Als Lebensmittelunternehmerinnen im Sinne der EG-Verordnung müssten sie sich registrieren lassen, müssten ein zweites Waschbecken in der Küche vorhalten, dürften keine Holzoberflächen in der Küche haben, müssten Speiseproben aufbewahren und hätten umfangreiche Dokumentationspflichten.

Die Petentin argumentierte, dass die mit der Umsetzung der Verordnung verbundenen Maßnahmen in privat genutzten Räumen kaum realisierbar und auch nicht zumutbar seien. Durch die notwendigen Investitionen sei zu erwarten, dass viele Tagespflegepersonen nicht mehr dieser Tätigkeit nachgehen könnten.

Die Überprüfung durch den Ausschuss ergab, dass das zuständige Fachministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes NordrheinWestfalen entgegen der Auffassung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Ansicht vertritt, dass eine Tagespflegeperson, die familiennah nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig betreut, dem privaten Bereich zuzuordnen ist und somit nicht unter diese Regelung fällt. Eine gute Lösung für diesen Fall!

Mit der Bitte um Unterstützung wandte sich ein 37-jähriger Mann an den Petitionsausschuss. Der Mann war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, seinen erlernten Beruf als Autolackierer auszuüben. Seinen Antrag auf Bewilligung einer Ausbildung für den Beruf Elektroniker für Betriebstechnik als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben hatte der Rentenversicherungsträger abgelehnt.

In der Petition sah der Mann, wie er schrieb, die letzte Möglichkeit, noch etwas zu erreichen. Er wolle seinen Lebensunterhalt selbst sicherstellen und nicht – wie derzeit – vom Arbeitslosengeld II und einer stundenweisen Aushilfstätigkeit leben.