Protokoll der Sitzung vom 17.10.2013

(Beifall von der CDU)

Vielen Dank, Herr Kollege. – Nun spricht für die SPD-Fraktion Frau Lüders.

Herr Präsident! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Ich lobe Ihre Fleißarbeit, Herr Kamieth, und die Ihrer Fraktion bei dem vorgelegten Gesetzentwurf. Guckt man aber genauer hin, erkennt man, dass Sie sich dafür eben nicht die anderen zehn Strafvollzugsgesetze der Länder angeguckt haben, sondern lediglich alles aus der Schublade der ehemaligen Justizministerin Frau MüllerPiepenkötter gezogen haben.

Wie Sie wissen, bereiten wir seit 2012 ein Strafvollzugsgesetz hier im Lande vor. Wir haben 2012 die Leitlinien dazu verabschiedet. Sie haben sich damals nicht daran beteiligt. Bei uns gilt eben: Gründlichkeit vor Schnelligkeit.

Ich will es vorwegnehmen: Ihr Gesetzentwurf zeigt teilweise gute Ansätze, ist zugleich aber auch sehr rückwärtsgewandt.

Ein positiver Aspekt ist der Opferschutz. Den stellen Sie richtigerweise in die Mitte Ihres Gesetzes. Wenn ich aber Ihren Sprechzettel lese, auf dem Sie wieder einmal in einer abstrusen Weise einen Vorfall darstellen, der persönliche Rückschlüsse auf das Opfer zulässt, frage ich mich ernsthaft, ob Sie es mit dem Opferschutz wirklich so genau nehmen.

Die absolute Rückwärtsgewandtheit zeigt sich darin, dass Sie den geschlossenen Vollzug als Regelvollzug einführen wollen. Da verkennen Sie nicht nur die Realitäten, sondern jedwede empirische Forschung, die besagt, dass alleine der offene Vollzug ein wesentliches Element der Resozialisierung ist.

Insbesondere – darauf lege ich besonderen Wert – verkennen Sie gerade die Situation von Frauen im Vollzug. Denn nur der offene Vollzug gewährleistet eine Bindung an die Familie, an die Kinder. Sie haben in Ihrem Gesetzentwurf gerade mal zwei Sätze dazu gesagt, wie Sie gedenken mit schwangeren Gefangenen umzugehen.

Das Wegsperren alleine bietet keine Sicherheit. Für uns ist ein effektiver Behandlungsvollzug, wie wir ihn für unser Strafvollzugsgesetz in NRW vorsehen, der richtige Weg.

Sie haben gerade gesagt, dass Sie tatsächlich darüber nachdenken, einen sinnvollen Vollzug anzuwenden. Dazu komme ich konkret auf § 5 Abs. 2 Ihres Gesetzentwurfs zu sprechen. Dort heißt es richtigerweise:

„Den Gefangenen sollen gezielt Maßnahmen angeboten werden, die ihnen die Möglichkeit eröffnen, sich nach Verbüßung der Strafe in die Gesellschaft einzugliedern“

das ist erst mal positiv; aber im Nachsatz formulieren Sie dann aber eine Einschränkung –,

„soweit sie solcher Maßnahmen bedürfen und solche für sich nutzen können.“

Gefangenen fehlt es aber leider oftmals an der Erkenntnis, was ihnen tatsächlich nützt. Deswegen liegt für uns der Sinn eines Behandlungsvollzuges darin, dass die Gefangenen erst einmal Kompetenzen erlernen müssen, um straffrei zu leben.

(Beifall von der SPD)

Und deswegen ist auch Ihre ach so tolle CDUNeuheit der festgeschriebenen Belegungszahl von maximal drei Gefangenen nichts Neues. Die ist schon im Bundesstrafvollzugsgesetz normiert. Ich kann zwar nicht ganz nachvollziehen, dass Sie das über alle Maße loben; aber das mag Ihnen zugestanden werden.

Positiv bewerten wir sicherlich, dass Sie von verzahntem Übergangsmanagement reden. Das ist der richtige Weg. Beim Blick in Ihr Regelungswerk wird mir allerdings ein wenig übel, muss ich sagen. Denn danach soll die elektronische Fußfessel als Mittel der Weisung eingesetzt werden.

(Hans-Willi Körfges [SPD]: Hört, hört!)

Rein rechtssystematisch habe ich dieses Mittel immer als ein Mittel der Führungsaufsicht verstanden. Sie können mich im Ausschuss sicherlich eines Besseren belehren.

(Beifall von der SPD)

Darüber hinaus führen Sie aus, dass Sie insbesondere das Sicherheitsverwahrungsvollzugsgesetz

und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgreifen wollen. Dazu muss ich Ihnen sagen: Sie haben wahrscheinlich am 24. April 2013 in diesem Saal gepennt; denn damals haben wir in zweiter Lesung das Sicherheitsverwahrungsvollzugsgesetz NRW verabschiedet und uns genau diese Regelungen vorgenommen.

Des Weiteren heben Sie die Sicherheit hervor, die Sie in dem Gesetz geregelt haben wollen. Sie haben dabei aber nichts anderes gemacht, als die Regelungen des Bundesgesetzgebers zu überneh

men. Was daran neu sein soll, weiß ich nicht. Unserer Meinung nach sind diese Regelungen weiterzuentwickeln. Das ist der richtige Weg. Und da geht nun mal Gründlichkeit vor Schnelligkeit.

Ich möchte noch kurz auf das Thema „Tätowierungen“ eingehen, das Sie ja schwer zu beunruhigen scheint. Sie sollten mal Ihren Gesetzentwurf richtig lesen, wonach auf die Entfernung von Tätowierungen aus kosmetischen Gründen kein Anspruch bestehen soll. Die Entfernung von Tätowierungen aus kosmetischen Gründen hat es in Justizvollzugsanstalten nie gegeben. Es gab immer nur Entfernungen von tätowierten Symbolen, die wie die Knastträne oder die drei Punkte auf dem Daumen stigmatisieren. Eines ist mir dabei besonders wichtig – und dafür ist jeder Cent an Steuergeld richtig investiert -, und zwar dass wir verfassungsfeindliche Symbole bei denjenigen, die wir in die Freiheit entlassen wollen, entfernen können. – Herzlichen Dank.

(Beifall von der SPD)

Vielen Dank, Frau Kollegin Lüders. – Für die grüne Fraktion spricht nun Frau Hanses.

Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Dass der vorgelegte Gesetzentwurf der CDU zum Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen eine Fleißarbeit ist, möchte ich ebenfalls infrage stellen. Denn ich habe durchaus Parallelen zu Regelungen benachbarter Bundesländer gefunden.

Ich erlebe die CDU an der Stelle ungeduldig. Das ist das gute Recht der Opposition, ungeduldig zu sein und Gesetze einzufordern und hier auch eigene Entwürfe vorzulegen. Doch, liebe CDU, nur Geduld, mit der Zeit wird aus Gras Milch. Denn Sie wissen, für uns sind Grundlage für ein Strafvollzugsgesetz die Leitlinien des Strafvollzugs in NordrheinWestfalen. In 13 Schwerpunkten hat die Landesregierung im Juni 2012 veröffentlicht, was in einem breiten Prozess mit den Leuten aus der Praxis erarbeitet wurde. Schade, dass Sie diese geschätzten und anerkannten Leitlinien nicht so eingearbeitet haben, wie wir uns das vorstellen.

Wir sehen in Ihrem Entwurf eine Überbetonung von Sicherheit und Strafe. Dabei verdrängen Sie, dass jede Haft irgendwann endet und dass es deshalb wichtig ist, die Resozialisierung als das vorrangige Ziel des Vollzugs zu beschreiben. Sie sagen, Sicherheit und Schutz der Allgemeinheit seien ein Ziel. Aber wir denken, das ist eher eine Methode und nicht das Ziel.

Zu dem konsequenten verzahnten Übergangsmanagement in Ihrem Entwurf haben wir noch erheblichen Gesprächsbedarf. Da freuen wir uns auf die Beratungen.

Wir denken, dass verbindliche vollzugsöffnende Maßnahmen – dazu gehören eben auch Ausführungen, aber die fehlen da gänzlich – eingearbeitet werden müssen, damit Resozialisierung gelingen kann.

Wir begrüßen auch, dass Sie den Opferschutz aufgenommen haben. Doch Ihre Gleichung „Opferschutz vor Täterschutz“ geht aus unserer Sicht nicht auf. Denn eine aktive Täterarbeit ist für uns der beste Opferschutz für morgen. Wir brauchen jetzt Instrumente für die Menschen, die jetzt Opfer von Gewalt geworden sind. Auch die haben ein Recht auf Information, Beratung und Begleitung.

Ihre Ansätze zum Bereich Arbeit, Ausbildung, Weiterbildung – das ist ein Bereich, der uns noch besonders wichtig ist – sind ein erster Schritt. Auch da lohnt sich die weitere Beratung.

Ich habe zu einem Paragrafen noch eine Frage. Das werden wir sicher im Ausschuss noch besprechen. Aber die kann ich ja hier schon mal stellen. Sie beschreiben in § 74 die Unterbringung von Gefangenen mit Kindern. Meinen Sie die Mutter-KindEinrichtung in Fröndenberg? Oder sollte die Justiz eine Vater-Kind-Gruppe schaffen? Oder ist das einfach bei der Übernahme des Textes aus dem benachbarten Landes so geblieben, denn da wird nur von „Gefangenen“ gesprochen und nicht von „Müttern“? Diese und andere Fragen haben wir.

Noch eine Anmerkung zum Schluss: Die Reputation des Strafvollzuges haben Sie hier zu Recht angesprochen, die öffentliche Wahrnehmung des Strafvollzuges auch in den Medien. Dazu tragen wir, glaube ich, hier gemeinsam bei. Daran, wie wir über Inhaftierte sprechen, ob wir sie als Menschen wahrnehmen. können wir gemeinsam arbeiten. Ich erlebe da in den letzten Monaten an der einen oder anderen Stelle positive Entwicklungen. Es hilft den Menschen draußen, den Menschen, die da drin arbeiten, und den Menschen, die dort leben, wenn wir den Strafvollzug nicht skandalisieren, sondern sachlich darüber sprechen.

Ich war auch verwundert über die Betonung der Tätowierung. Dem, was die Kollegin Lüders dazu gesagt hat, kann ich mich nur voll anschließen.

Ansonsten freuen wir uns auf die weiteren Beratungen im Ausschuss und sind gespannt, wie wir in der Sache weiterkommen. – Vielen Dank.

(Beifall von den GRÜNEN und der SPD)

Vielen Dank, Frau Hanses. – Angesichts der fragenden Gesichter einiger Kollegen werden Sie sicher für eine Antwort bereitstehen. Die guckten so ein bisschen, als Sie sagten, aus Gras würde Milch. Das klären Sie dann bitte im Einzelnen mit denen.

(Heiterkeit)

Manche haben schon eine Ahnung.

Kommen wir zum nächsten Redner. Für die FDPFraktion steht Herr Kollege Wedel bereit. Sie haben das Wort. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Seit der Föderalismusreform I steht den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug zu. Da in Nordrhein-Westfalen bisher für den Vollzug der Freiheitsstrafe an Erwachsenen von dieser noch kein Gebrauch gemacht wurde, erscheint es lobenswert, dass die CDU-Fraktion heute einen Gesetzentwurf für ein Strafvollzugsgesetz NRW vorgelegt hat.

(Zuruf von Hans-Willi Körfges [SPD])

In der Tat besteht erheblicher Handlungs- und Modernisierungsbedarf. Allein schon die dringliche und begründete Frage nach den resozialisierenden und desozialisierenden Wirkungen des Strafvollzugs erfordert eine Überprüfung und Anpassung bestehender Vollzugskonzepte.

Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass das in Nordrhein-Westfalen weiterhin geltende Strafvollzugsgesetz des Bundes von 1976 neuere Erkenntnisse und Entwicklungen lediglich in geringem Umfang abbildet.

Positiv hervorzuheben ist auch, dass Sie in Ihrem Entwurf ausdrücklich Regelungen für Gefangene mit angeordneter und vorbehaltener Sicherungsverwahrung treffen. Solche Vorschriften fehlen in NRW ja noch, was wir bei den Beratungen des Sicherheitsverwahrungsvollzugsgesetzes moniert haben.

Der Gesetzentwurf der CDU stellt in weiten Teilen eine Kopie des in Hessen geltenden Strafvollzugsgesetzes dar. Leider, meine Damen und Herren von der CDU, haben Sie in Ihrem Gesetzentwurf aber wesentliche Elemente des Behandlungsvollzuges gegenüber dem hessischen Gesetz verkürzt. Lassen Sie mich dies im Einzelnen erläutern.

Der Entwurf erhebt in § 13 Abs. 1 den geschlossenen Vollzug zum Regelfall, ohne dass der offene Vollzug – anders als im hessischen Gesetz – auch nur erwähnt wird. Nicht jeder Gefangene ist für den offenen Vollzug geeignet. Das wissen auch wir, meine Damen und Herren. In NRW sind etwa 30 % der Inhaftierten im offenen Vollzug untergebracht. Möchten Sie das zurückdrehen? Jeder Gefangene hat eine andere Persönlichkeit. Aus unserer Sicht ist daher ein individuell-zentrierter Behandlungsansatz der richtige Weg. Der kann durch die Unterbringung im offenen Vollzug bei entsprechender Eignung und durch geeignete Vollzugslockerungen insbesondere in der Entlassungsvorbereitung beschritten werden.

Meine Damen und Herren, auch an dieser Stelle haben Sie das hessische Gesetz gekürzt. Für Gefangene, die in sozialtherapeutischen Anstalten eine