Protokoll der Sitzung vom 17.10.2013

Meine Damen und Herren, auch an dieser Stelle haben Sie das hessische Gesetz gekürzt. Für Gefangene, die in sozialtherapeutischen Anstalten eine

besonders intensive Betreuung erfahren, haben Sie die Besonderheiten der Entlassungsvorbereitung gleich ganz aus dem Gesetzestext – in Hessen § 16 Abs. 3 – entfernt.

Dabei wissen wir doch, dass der in einer solchen Anstalt Untergebrachte ein besonderes Therapiebedürfnis hat und dementsprechend mitunter auch in der Entlassungsvorbereitung anders behandelt werden muss, als das im Regelvollzug der Fall ist.

Das sogenannte Tätowierungsentfernungsverbot – § 24 Abs. 1 – greift einen kürzlich im Rechtsausschuss beratenen Einzelfall auf.

Aber, meine Damen und Herren, was machen Sie denn mit denen, bei denen etwa verfassungsfeindliche Symbole entfernt werden müssen, damit das Vollzugsziel, die Loslösung von Extremisten, erreicht werden kann?

(Beifall von der FDP – Vereinzelt Beifall von der SPD und den GRÜNEN)

Ist das Entfernen eines solchen Symbols dann auch unzulässig? Außerdem sollte sich, wie ich meine, Gesetzgebung nicht an Einzelfällen orientieren.

(Beifall von der FDP – Vereinzelt Beifall von der SPD und den GRÜNEN)

Für rechtsstaatlich nicht erträglich erachte ich schließlich § 50 Abs. 4 Ihres Entwurfs. Da muss, damit bei Ausführung die Fesselung des Gefangenen unterbleibt, anders als in Hessen positiv feststehen, dass keine Entweichungsgefahr besteht. Diese Feststellung wird man aber mit dieser Sicherheit kaum jemals treffen können, sodass es de facto nur noch gefesselte Ausführungen geben würde.

(Zuruf von der SPD: Knebel!)

Schlussendlich haben Sie in § 74 auf Mutter-KindEinrichtungen im Vollzug gleich ganz verzichtet – und das, obgleich wir wissen, dass Kinder Inhaftierter als mitbestrafte Dritte angesehen werden können, für die es besonderer Maßnahmen bedarf. Meine Fraktion hat hierzu kürzlich einen Antrag eingebracht, der derzeit im Rechtsausschuss behandelt wird.

Insofern sehe ich noch umfassenden Diskussionsbedarf und freue mich in ganz besonderer Weise auf die Beratungen im Fachausschuss. – Vielen Dank.

(Beifall von der FDP und der CDU)

Vielen Dank, Herr Kollege Wedel. – Für die Piratenfraktion spricht Herr Schulz.

Vielen Dank. – Herr Präsident! Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen! Auch ich sehe erheblichen Diskussionsbedarf im

Ausschuss. Wie wir in dieser Legislaturperiode in mehreren Bereichen der Justizgesetzgebung feststellen mussten, fehlt ein Strafvollzugsgesetz NRW, sodass ich insbesondere auf die Beratungen zum Jugendstrafvollzugsgesetz, aber auch, wie in der Debatte schon erwähnt, auf die Gesetzgebungspraxis zum Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Bezug nehme.

An verschiedenen Stellen hatten wir gesagt: Oh, da kommt ja noch ein Strafvollzugsgesetz. Lasst uns das dann gegebenenfalls generaliter regeln. – In diese Lücke – so könnte man meinen – stößt nunmehr die CDU und legt einen Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes vor. Das ist insofern beachtenswert, als er vorgelegt wird.

Wie Herr Kollege Wedel über die einzelnen Aspekte zu sprechen, würde den zeitlichen Rahmen sprengen. Ich habe bereits auf sechs oder sieben eng beschriebenen DIN-A-4 Seiten verschiedene Kritikpunkte aufgeführt. Ich möchte also an dieser Stelle keinen Katalog der Einzelkritikpunkte aufmachen. Dafür haben wir sicherlich noch im Verlauf der Beratungen im Ausschuss Zeit und Gelegenheit.

Ich möchte allerdings einige Aspekte hervorheben und dabei ganz besonders auf die doch so strikte Abkehr vom offenen Vollzug als Regelvollzug eingehen. Ganz ehrlich, Law and Order ist eine feine Sache, aber eine Rückkehr in Zeiten jenseits der vorletzten Jahrhundertwende wollen wir doch sicherlich nicht.

(Hans-Willi Körfges [SPD]: Da war nicht alles schlecht!)

Da war sicherlich nicht alles schlecht, Herr Körfges, aber ich glaube, lieber Herr Kollege, Sie meinten das jetzt anders, als es jetzt vielleicht gewertet werden könnte.

Vollzugsziele, Opferschutz: Ja, darauf können wir uns selbstverständlich einigen als einen ganz wesentlichen Aspekt im Bereich der Adhäsion und im Bereich des Ausgleichs von Opfern, Opferschutz vor Täterschutz, keine zweite Meinung dazu.

Allerdings halte ich es für falsch, den Resozialisierungsgedanken hier völlig über Bord zu werfen. Wenn wir das als Begründungsansatz, sehr geehrter Herr Kollege Kamieth, für die Abkehr vom offenen Vollzug als Regelvollzug sehen, wird mir – das muss ich ganz ehrlich sagen – ein bisschen schwarz vor Augen. Da haben Sie nämlich ausgeführt: Soziale und schulische Defizite stehen einem offenen Vollzug grundsätzlich entgegen. – Sorry, Herr Kollege Kamieth, aber diesem Gedanken vermag ich nicht zu folgen. Wahrscheinlich gilt das auch meine Fraktion; wir haben es noch nicht im Detail erörtert.

Gleichzeitig konnte ich mir bei der Lektüre des Gesetzentwurfs an einigen Stellen ein leichtes

Schmunzeln – bei aller Ernsthaftigkeit – nicht ver

kneifen. Denn wir treffen an vielen Stellen alte Bekannte, auch aus der Beratungspraxis in dieser Legislaturperiode:

Ich nenne zum Beispiel die Nr. 8 der Leitlinien in § 46 des Entwurfs die Hintertür: jeder JVA ihren eigenen Drogenspürhund. Das war ein Antrag der FDP vom 15. Mai 2013. Hier muss man beachten – das kam auch in den Beratungen heraus –, dass bereits mit Drogenspürhunden gearbeitet wird. Die FDP wollte aber für jede Haftanstalt einen eigenen Hund.

Ein ähnliches Schicksal teilen auch § 8 Abs. 4 und § 39 Abs. 5 des Entwurfs. Die dortigen Normierungen stellen wieder Hintertüren für einen abgelehnten Antrag der CDU-Fraktion vom 24. April 2013 dar. Darin ging es um die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit. Sehr pikant allerdings ist das im Entwurf genannte Beispiel, dass die Gefangenen zehn Jahre arbeiten sollen, um auf diese Weise ihre Verfahrenskosten zu tilgen. Wenn man das hochrechnet und berücksichtigt, dass die Leute auch noch Taschengeld und nach der Entlassung Überbrückungsgeld brauchen, muss man sich fragen, ob das innerhalb von zehn Jahren überhaupt leistbar ist.

Man könnte die Liste noch fortsetzen. Nicht zuletzt sprach Frau Kollegin Lüders an, dass Frauen als Gefangene nicht so berücksichtigt sind. Uns fehlt zum Beispiel auch eine Regelung bezogen auf die immer älter werdenden Gefangenen. Auch darüber wird man sicherlich noch reden müssen.

Insgesamt bietet dieser Gesetzentwurf eine Menge Diskussionsstoff. Wir werden die Debatte wahrscheinlich über einen längeren Zeitraum führen müssen. Ich bin gespannt, was der Herr Justizminister dazu noch zu sagen hat. Ich freue mich auf die Beratungen im Ausschuss. – Danke.

(Beifall von den PIRATEN)

Vielen Dank, Herr Schulz. – Herr Justizminister Kutschaty hat das Wort. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Landesregierung arbeitet intensiv an verschiedenen gesetzlichen Grundlagen für den Justizvollzug in NordrheinWestfalen. Ich möchte in Erinnerung rufen, dass seit Mitte 2010 im Bereich des Justizvollzugs schon drei Gesetzentwürfe der Landesregierung verabschiedet worden sind, darunter das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz und das Jugendarrestvollzugsgesetz, das bundesweit das Erste seiner Art war.

Der Regierungsentwurf für ein Erwachsenenlandesstrafvollzugsgesetz ist auf Fachebene fertiggestellt und soll so bald wie möglich dem Landtag zugeleitet werden. Bei der Ausarbeitung lege ich aber,

anders als die CDU, besonderen Wert auf eine qualifizierte Beteiligung vor allem der Vollzugspraxis, um einen ausgewogenen Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen, der den Bedürfnissen aller möglichst langfristig gerecht wird. Das kostet etwas mehr Zeit. Diese sollten wir uns nehmen. Das halte ich nicht nur für äußerst wichtig, sondern auch für handwerklich geboten.

Bis zum Inkrafttreten eines Landesstrafvollzugsgesetzes besteht auch keine Regelungslücke, die zu einem übereilten Handeln nötigt, da die Regelungen des Bundesstrafvollzugsgesetzes fortgelten. Eine Beeinträchtigung der „Einheitlichkeit vollzuglicher Grundsätze“, so der CDU-Antrag, erschließt sich mir daher auch nicht.

Meine Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf ist aber schon deshalb abzulehnen, weil er nahezu eins zu eins – Herr Kollege Wedel hat es dankenswerterweise dargestellt – dem hessischen Strafvollzugsgesetz entspricht. Wir haben, abgesehen von einigen Änderungen, die Verweise auf hessische Normen betreffen, sage und schreibe in 84 Paragrafen mit rund 300 Absätzen nur sieben Veränderungen gezählt. Schon in der Terminologie weicht der Entwurf von unseren Landesgesetzen ab, sodass er sich keineswegs, wie behauptet, in unsere Vollzugsgesetze einbetten lassen würde.

Das Vollzugsgesetz eines anderen Bundeslandes abzuschreiben – ja, das hätten auch wir schon vor drei Jahren tun können. Zwar gibt es bei Gesetzen keinen Urheberrechtsschutz, aber wir haben den Anspruch, ein für Nordrhein-Westfalen passendes Gesetz auszuarbeiten.

Der vorgelegte – man möchte hier Anführungszeichen hinzusetzen – Entwurf der CDU-Fraktion enthält inhaltlich an der einen oder anderen Stelle begrüßenswerte Regelungen. Er enthält aber zuvörderst infolge versäumter Anpassungen auch zahlreiche handwerkliche Schwächen sowie unaufgeklärte Widersprüche zu geltendem Landesrecht und neueren Bundesgesetzen und berücksichtigt die Bedürfnisse der Vollzugspraxis nur unzureichend. Der Entwurf schweigt zu notwendigen Kostenfolgen und verzichtet auch darauf, schlüssige Modelle zur Umsetzung aufzuzeigen.

Um nur einige Beispiele zu nennen: Die Regelung zu den Opferinformationsrechten berücksichtigt weder das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs vom 26. Juni dieses Jahres noch die europäischen Mindeststandards der sogenannten zweiten Opferschutzrichtlinie. Auch die Vorgaben des Gesetzes zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten vom 27. Oktober 2009 finden nur eingeschränkt Berücksichtigung.

Die Regelung zur Sozialtherapie in § 12 des Entwurfs erweitert zwar, bundesweite Kritik aufgreifend, in grundsätzlich begrüßenswerter Weise den Kreis der zur Sozialtherapie zugelassenen Gefangenen.

Den Kreis zu erweitern ist sicherlich sinnvoll, löst aber einen erheblichen Mehrbedarf an sozialtherapeutischen Plätzen aus, der im Haushaltsplan nicht so einfach aufzufangen ist.

Auch darüber hinaus vermag dieser Entwurf nicht zu überzeugen. Er weist offene Widersprüche zu den von der Landesregierung bereits im Jahr 2012 beschlossenen Leitlinien für den Strafvollzug auf. Die Resozialisierung der dem Strafvollzug anvertrauten Gefangenen sollte oberste Richtschnur für die Vollzugsgestaltung sein. Entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung ist den Gefangenen im Rahmen eines aktivierenden Behandlungsvollzugs eine echte Chance auf eine Resozialisierung einzuräumen. Die Möglichkeiten der Unterbringung von Gefangenen im offenen Vollzug sind auszuschöpfen, um einen unnötigen Verlust von sozialen Bindungen zu vermeiden.

Der vorgelegte Entwurf erklärt hingegen den geschlossenen Vollzug zum Regelvollzug. Der Bevölkerung wird eine absolute Sicherheit vorgespielt, die es im Vollzug und auch in anderen Lebensbereichen, wie man ehrlicherweise sagen muss, nicht geben kann. Der Entwurf birgt die Gefahr, dass Entscheidungen einseitig zulasten von lockerungsgeeigneten Gefangenen getroffen werden, ohne dass im berechtigten Interesse der Allgemeinheit und der Opfer tatsächlich auch ein Mehr an Sicherheit eintritt.

Der verfassungsrechtliche Resozialisierungsauftrag erfordert schließlich auch eine Stärkung der Außenkontakte der Gefangenen. Die im Entwurf der CDU vorgesehene eine Stunde Regelbesuchszeit bleibt insoweit aber – um nur ein Beispiel zu nennen – hinter dem Standard anderer Bundesländer zurück.

(Beifall von der SPD)

Meine Damen und Herren, lassen Sie uns daher in diesem wichtigen Bereich des Strafvollzugs nichts über das Knie brechen, sondern konstruktiv an einem ausgewogenen, auf den Vollzug in NordrheinWestfalen zugeschnittenen Entwurf arbeiten. – Herzlichen Dank.

(Beifall von der SPD)

Vielen Dank, Herr Minister Kutschaty. – Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor.

Wir kommen zur Abstimmung. Der Ältestenrat hat die Überweisung des Gesetzentwurfs Drucksache 16/4155 an den Rechtsausschuss empfohlen. Wer stimmt dem zu? – Gibt es Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Das ist nicht der Fall, und damit ist er einstimmig überwiesen.

Wir kommen zu: