es viele Ansätze für einen Umgang mit der Frage gibt, wie Staatsanwaltschaften arbeiten und wie sie wahrgenommen werden.
Unserer Ansicht nach – und ich glaube, das ist der grundsätzliche Widerspruch zwischen uns, Herr Kollege Schulz – geht schon Ihr Begründungansatz, lieber Herr Kollege Schulz, dass nämlich die Exekutive politischen Einfluss auf staatsanwaltschaftliche Entscheidungen nehme oder immer unbedingt nehmen wolle, an der Realität eher vorbei. Hier, in Nordrhein-Westfalen, wird das existierende Weisungsrecht mehr als zurückhaltend wahrgenommen; das haben Sie auch gesagt, Herr Kollege. Hier gilt der Satz, den der „Spiegel“ in seiner Titelgeschichte vom 24. Februar zitiert hat. Ich zitiere: „Wenn einer seine Arbeit ordentlich macht“ – gemeint sind die Staatsanwälte –, „werde ihm normalerweise keiner hineinreden in seine Arbeit.“
Nichtsdestotrotz freuen wir uns auf die Diskussionen im zuständigen Rechtsausschuss. Ich habe mich gefreut, dass ich diese Diskussion schon heute hier mit Ihnen beginnen durfte. Wir werden der Überweisung Ihres Antrages zustimmen. – Ich bedanke mich recht herzlich für die Aufmerksamkeit hier im Parlament.
Vielen Dank, Herr Kollege Ganzke. – Für die CDU-Fraktion ist Herr Kollege Haardt der nächste Redner.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuschauerinnen und Zuschauer! Sehr geehrter Herr Kollege Schulz, anders als Sie und Ihre Fraktion sehen wir in den bestehenden Regelungen – das wird Sie nicht sonderlich wundern – jedenfalls so, wie sie in Nordrhein-Westfalen gelebt werden, kein großes Problem. Wir sehen auch keine Anzeichen dafür, dass der Landesjustizminister künftig vorhat, beim Weisungsrecht und bei den Berichtspflichten eine Ausweitung gegenüber den Regelungen seiner Vorgängerin vorzunehmen.
Mitte 2005 – den Termin hat Herr Ganzke schon genannt – hat die damalige Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter als eine ihrer ersten Amtshandlungen die Überarbeitung der Berichtspflichten in Strafsachen – kurz: BeStra – angeordnet. Der sogenannte Absichtsbericht an das Justizministerium, der die Staatsanwaltschaften in Strafsachen von überragender Bedeutung verpflichtete, die Entschließung des Ministeriums abzuwarten, bevor eine Entscheidung oder eine sonstige wichtige Verfügung getroffen werden konnte, wurde abgeschafft.
„Die Staatsanwaltschaft ist kein Instrument der Politik. Sie steht aber seit jeher im Spannungsfeld zwischen Recht und Politik. Das Legalitätsprinzip verpflichtet sie, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten. Ihre Entscheidungen über die Einleitung oder den Abschluss eines Ermittlungsverfahrens sei es wegen der Person eines Beschuldigten, sei es vom Gegenstand des Verfahrens her haben aber oftmals politische Auswirkungen. In diesen Verfahren gilt es, den bösen Anschein politischer Einflussnahme von vornherein auszuschalten. Dieses gelingt am besten, wenn die Entscheidungen nicht mehr wie bisher von der Zustimmung des Ministeriums abhängig sind.“
Wir glauben, Herr Kollege Schulz, dass mit der damaligen Änderung der Berichtspflichten für unser Land ausreichend sichergestellt ist, dass die Staatsanwaltschaften ihren Aufgaben unabhängig nachgehen können. Wir gehen aber auch davon aus, dass der aktuelle Justizminister hier keine substanzielle Änderung beabsichtigt. Diese Annahme dürfte im Lichte der letzten Änderung der Berichtspflichten am 30. April 2013 auch berechtigt sein. Dort wurden die Berichtspflichten nämlich lediglich um die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr ergänzt.
Wir gehen davon aus, dass die derzeitige Ausgestaltung sowohl erforderlich als auch angemessen ist und damit gerade keine unbotmäßige Einflussnahme auf die Staatsanwaltschaft erfolgt. Anders als Sie sehen wir also in der derzeitigen Regelung in NRW und in der offenbar auch unstreitigen Praxis – Sie haben es selbst gesagt, Herr Kollege Schulz – kein regelungsbedürftiges Problem.
Was Ihren Antrag angeht, so haben wir mit Ziffer 2 Ihres Vorschlags ein echtes Problem. Da haben Sie entweder die Reichweite Ihres Antrages nicht erkannt – vielleicht haben Sie ihn auch etwas ungenau formuliert –, oder Sie sind schlicht auf dem Holzweg.
Sie fordern darin pauschal, dass auch generelle Weisungen künftig ausgeschlossen werden sollen. Das jedoch kann – meinen wir jedenfalls – niemand ernsthaft wollen. Zumindest das behördeninterne Weisungsrecht...
… muss auf jeden Fall erhalten bleiben, um eine gleichmäßige Gesetzesanwendung und einen rationalen Ressourceneinsatz sicherstellen zu können.
Diskutieren kann man aus unserer Sicht allenfalls das externe Weisungsrecht des Justizministers, auf das sich Ihr Antrag aber dem Wortlaut nach nicht beschränkt. Wir sehen zwar auch hier, wie bereits ausgeführt, keinen zwingenden Änderungsbedarf,
können darüber aber in den Ausschussberatungen gerne diskutieren. Ich bedanke mich bei Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz ist nahezu ein Markenkern grüner Rechtspolitik. Eine gut funktionierende Gewaltenteilung stärkt die Demokratie und den Rechtsstaat, keine Frage. Dies sollte uns allen Aufgabe und Verpflichtung sein.
Auch wenn wir möglicherweise ähnliche Ziele verfolgen, liebe Piraten, teilen wir bereits die Beschreibung der Ausgangslage Ihres Antrages ausdrücklich nicht. Es gibt nämlich aus unserer Sicht kein politisches Weisungsrecht. Von den Vorrednerinnen und Vorrednern wurde schon beschrieben: Es gibt eben das externe und das allgemeine Weisungsrecht. Ein Ministerium ist erst einmal kein politisches Ministerium, sondern Teil der Landesregierung.
Ja, ganz sicher. – Wir halten es für überholt, dass, wie Sie es beschrieben haben, die Staatsanwaltschaften ganz schlicht und platt der Exekutive zuzuordnen sind. Staatsanwaltschaften nehmen aus unserer Sicht im heutigen Rechtsgefüge eine Sonderrolle zwischen Exekutive und Judikative ein.
Bei uns in NRW ist das Weisungsrecht, wie beschrieben, seit 2001 an enge Kriterien gebunden. Dazu gibt es zehn Leitlinien, die erarbeitet wurden und sich bewährt haben. Ich kann Ihnen berichten, dass andere Länder ähnliche Überlegungen anstellen, um dem Beispiel Nordrhein-Westfalens zu folgen, ähnlich strenge Kriterien an das Weisungsrecht zu binden.
Ich möchte an dieser Stelle noch kurz darauf hinweisen, dass wir mit dem LPVG selbstverständlich auch die Mitbestimmung der Staatsanwaltschaften gestärkt haben. An dieser Stelle möchte ich noch betonen, dass ich mich auf das geplante Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz Nordrhein
Herr Minister – habe ich es richtig in Erinnerung? –, es gibt 19 Staatsanwaltschaften in NRW. Sie erfüllen täglich eine besonders bedeutsame Aufgabe im Rechtsgefüge, die dort mit hohem Engagement und großer Fachlichkeit umgesetzt wird. Sie sind in erster Linie an das Legalitätsprinzip gebunden.
Die von Ihnen beschriebene Angst, Herr Schulz, konnte ich bei unseren Staatsanwältinnen und Staatsanwälten nicht beobachten. Ich habe sie als sehr selbstbewusste, fachlich qualifizierte Leute empfunden, die nicht aus Angst vor dem Minister zusammenzucken. Ganz im Gegenteil!
In Ihrem Antrag haben Sie im Gegensatz zu Ihrer Rede ein Beispiel genannt. Sie haben eben kein Beispiel genannt. In Ihrem Antrag steht ein Beispiel, das ich für denkbar ungeeignet halte, nämlich der sogenannte Fall Edathy. Das ist ein besonders schlechtes Beispiel, weil sich in diesem Fall ein Ermittlungsbehördenleiter im Vorverfahren an die Politik beziehungsweise an potenzielle künftige Mitglieder der Bundesregierung gewandt hat. Das ist ein massiver Fehler des Behördenleiters und nicht ein Problem des Weisungsrechts. Das ist also völlig abstrus.
Trotzdem freuen wir uns auf die Beratungen mit Ihnen; denn auf diesem Weg können wir uns demnächst gemeinsam das Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz. Ich weiß nicht, wie dringend Ihr Bedarf ist und wie eilig Sie es haben.
Ich möchte Ihnen aber noch ein paar Dinge mit auf den Weg geben, weil ich glaube, dass sie in Ihrem Antrag nicht zu Ende gedacht sind. Sie sollten einfach noch einmal überlegen: Welche Auswirkungen hätte Ihr Vorschlag auf parlamentarische Kontrolle? Welche Auswirkungen hätte er für uns als Legislative, was den Bereich parlamentarische Untersuchung angeht? Die Berichtspflicht wurde schon angesprochen. Weiter geht es auch um die Rolle der Generalstaatsanwälte. Ich denke, dass das in Ihrem Antrag nicht zu Ende gedacht ist. Wir möchten aber gerne mit Ihnen gemeinsam überlegen, wie wir die Staatsanwaltschaften – oder auch insgesamt die Unabhängigkeit der Justiz – stärken. – Vielen Dank.
„Der Staatsanwalt soll ‚Wächter des Gesetzes‘ werden, er sollte darauf hinwirken, daß überall dem Gesetz und nur diesem Genüge geschehe. Er sollte nicht Vollstrecker des politischen Machtwillens der Regierung – also der Exekutive – sein, sondern den Rechtswillen des Staates repräsentieren.“
Der in diesem berühmten Zitat des Rechtsgelehrten Friedrich Carl von Savigny aus dem Jahr 1843 formulierte Anspruch an die Tätigkeit des Staatsanwal
Mit ihrem Antrag fordern die Piraten die komplette Abschaffung des Weisungsrechts der Landesjustizverwaltung gegenüber den Staatsanwaltschaften. Soweit Einzelfälle betroffen sind, habe ich das Thema bereits am 14. März zum Gegenstand einer Kleinen Anfrage gemacht. Die Antwort steht noch aus und wäre für die heutige Debatte mit Sicherheit sehr aufschlussreich gewesen.
Verehrte Kollegen der Piratenfraktion, erlauben Sie mir eine kleine Vorbemerkung zu Ihrem Antrag: Ihre Anspielungen auf die Causa Edathy sind rein spekulativer Natur. Sie hätten an dieser Stelle besser darauf abgehoben, dass die EU-Kommission bei Ihrem Vorschlag für die Verordnung des Rates über die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft die Unabhängigkeit derselben fordert.
Meine Damen und Herren, Staatsanwälte sind Beamte und damit weisungsgebunden. Sie unterliegen somit zunächst den internen Weisungen ihrer Vorgesetzten innerhalb ihrer Behörde beziehungsweise ihres Bezirks – und darüber hinaus nach den §§ 146 und 147 Ziff. 2 GVG dem Weisungsrecht der Landesjustizverwaltung.
Dies beinhaltet neben der Möglichkeit, allgemeine Richtlinien zu erlassen, auch das Recht des Justizministers, in Einzelverfahren Staatsanwälten Weisungen zu erteilen.
Genau das ist der brisante Punkt und rechtspolitisch hoch umstritten. Den hierdurch wird einerseits der Eindruck erweckt, eine sachfremde gegebenenfalls sogar politische Einflussnahme könnte hierbei ermöglicht werden. Wenn wir über dieses Thema sprechen, müssen wir zwingend „generelle Weisungen“ und „Weisungen im Einzelfall“ unterscheiden und in der Debatte stringent auseinanderhalten. Zusätzlich müssen wir uns hierbei mit der Stellung der Staatsanwaltschaft im Gefüge der Gewaltenteilung auseinandersetzen; denn sie ist Teil der Exekutive. Gleichwohl ist sie aber ein Organ der Rechtspflege, das neben den Gerichten für die gesetzmäßige Durchführung des Strafverfahrens sorgt.
Dabei ist die Staatsanwaltschaft dem Legalitätsprinzip verpflichtet. Das heißt: Sie muss bei Vorliegen ausreichender Anhaltspunkte wegen aller verfolgbaren Straftaten einschreiten, soweit gesetzlich nicht ein anderes bestimmt ist. Maßstab für Opportunitätsentscheidungen nach den §§ 153 ff. StPO ist nicht die Nützlichkeit, sondern eine hypothetische Rechtsfolgenentscheidung.
Diese strengen Bindungen gehen über die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz hinaus und verleihen den Staatsanwaltschaften eine einzigartige Sonderstellung. Genau dies müssen wir uns bei der Diskussion vor Augen führen.
Lassen Sie mich Ihnen anhand der seit 2001 in NRW bestehenden „Zehn Leitlinien zur Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den Staatsanwaltschaften“, mittels derer sich das Justizministerium zu einer zurückhaltenden Handhabung des Weisungsrechts verpflichtet hat, die Auswirkungen der besonderen Stellung der Staatsanwälte auf die unterschiedlichen Ausprägungen des externen Weisungsrechts der Landesjustizverwaltung veranschaulichen:
Nach Leitlinie 8 erschöpft sich die Ausübung des ministeriellen Weisungsrechts in allgemeinen Weisungen, das heißt in dem Erlass landesweit geltender allgemeiner Regelungen, die eine gleichmäßige Strafrechtspflege im Land gewährleisten sollen. Genau dieses generelle Weisungsrecht halten wir für unabdingbar.
Stellen Sie sich vor: Wir haben in NRW drei Generalstaatsanwaltschaften. Würden Sie tatsächlich in Kauf nehmen wollen, dass die Strafverfahren in jedem OLG-Bezirk unterschiedlich gehandhabt würden, dass es zu einer Zersplitterung der Strafrechtspflege mit Düsseldorfer, Hammer und Kölner „Landrecht“ käme? Eine einheitliche Praxis ist hier wichtig und, meine Damen und Herren, beispielsweise in der sogenannten Cannabis-Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht auch gefordert.
Zwar gibt es keine bundesweit einheitlichen Grenzwerte, aber immerhin landesweit eine Richtlinie zur Anwendung des § 31 a Abs. 1 BtMG, um zumindest in NRW eine einheitliche Einstellungspraxis zu gewährleisten. Ein weiteres Beispiel, das ich zur Notwendigkeit einer einheitlichen Strafrechtspflege in unserem föderalen Land anführen will, sind die Richtlinien für das Strafverfahren Bußgeldverfahren und das RiStBV. Diese Verwaltungsvorschriften zeigen, dass im Bereich der generellen Weisungen durchschlägt, dass die Staatsanwaltschaft Teil der Exekutive und damit weisungsgebunden ist.