Protokoll der Sitzung vom 28.03.2014

Zwar gibt es keine bundesweit einheitlichen Grenzwerte, aber immerhin landesweit eine Richtlinie zur Anwendung des § 31 a Abs. 1 BtMG, um zumindest in NRW eine einheitliche Einstellungspraxis zu gewährleisten. Ein weiteres Beispiel, das ich zur Notwendigkeit einer einheitlichen Strafrechtspflege in unserem föderalen Land anführen will, sind die Richtlinien für das Strafverfahren Bußgeldverfahren und das RiStBV. Diese Verwaltungsvorschriften zeigen, dass im Bereich der generellen Weisungen durchschlägt, dass die Staatsanwaltschaft Teil der Exekutive und damit weisungsgebunden ist.

Das Weisungsrecht in Einzelfällen halten wir dagegen für problematisch und diskussionswürdig. Auch wenn in NRW die Leitlinie 9 bestimmt, dass der Justizminister in ständiger Selbstbindung von seinem Weisungsrecht in anhängigen Ermittlungsverfahren keinen Gebrauch macht, reicht dies als Argument für die Beibehaltung des Weisungsrechts in Einzelfällen nicht aus. Im Gegenteil: Man kann es dann konsequenterweise auch abschaffen.

Herr Kollege Wedel, wenn ich Sie kurz unterbrechen darf. Der Kollege Schulz würde gerne eine Zwischenfrage stellen.

Sie lassen die Zwischenfrage zu. Hervorragend! – Herr Kollege Schulz.

Vielen Dank, Herr Kollege Wedel, dass Sie meine Zwischenfrage zulassen. Ich schätze insbesondere immer Ihre in den wissenschaftlichen Bereich hineingehenden Äußerungen. Trotzdem muss ich nachfragen: Ihren Ausführungen ist eigentlich zu entnehmen, dass Sie der Abschaffung des externen Weisungsrechts eher gegenreden.

Die Forderung, dass eine bundesweite Abschaffung des externen Weisungsrechts der Landesjustizverwaltung gegenüber den Staatsanwaltschaften gemacht wird, um jeden Anschein einer politischen Beeinflussung der Justiz vorzubeugen, entspringt dem Bundestagswahlprogramm der FDP. So steht es dort. Wissen Sie das auch?

Sehr geehrter Herr Schulz, das zeigt – es ist bei dieser Debatte insgesamt schon aufgefallen –, dass Sie nicht alle Facetten dieses Weisungsrechts an der Stelle differenziert haben. Sie müssen nicht nur zwischen dem internen und dem externen Weisungsrecht unterscheiden, sondern innerhalb des externen Weisungsrechts müssen Sie zwischen dem generellen Weisungsrecht und dem Weisungsrecht in Einzelfällen unterscheiden. Das heißt: Es geht um drei verschiedene Fälle.

Ich komme gleich zu Ihrer Frage, habe jetzt aber zunächst einmal über das externe generelle Weisungsrecht an der Stelle gesprochen. Zum externen Weisungsrecht in Einzelfällen habe ich gerade übergeleitet. Auch dort werden Sie von mir eine sehr differenzierte Meinung vertreten wissen.

(Beifall von der FDP)

Meine Damen und Herren, ich mache mit dem externen Weisungsrecht in Einzelfällen weiter! Es ist so, dass aufgrund dieses Weisungsrechts Einflussnahmen ohne förmliche Weisung denkbar sind. Von Praktikern werden in der Literatur beispielsweise gemeinsame Dienstbesprechungen und sogenannte Bitten von Vorgesetzten sowie vorauseilender Gehorsam als Erscheinungsformen angeführt. Solche Phänomene beeinträchtigten denn dann aber in der Tat die Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion als Organ der Rechtspflege. Denn es resultiert die Gefahr, dass staatsanwaltschaftliche Entscheidungen nicht nur nach der sachlichen Richtigkeit und Notwendigkeit getroffen werden und gegen das Gleichheitsgebot verstoßen wird.

Erschwerend kommt hinzu, dass Weisungen bzw. Einflussnahmen für Dritte nicht transparent sind und eine Offenbarung gemäß § 353 b StGB strafbar ist. Eine intransparente Einflussnahme darf in einem demokratischen Rechtsstaat aber keinen Platz haben.

(Beifall von Nicolaus Kern [PIRATEN])

Bedenken gegen die Abschaffung des Weisungsrechts in Einzelfällen, wonach sich die Staatsan

waltschaft zu einem unkontrollierbaren Machtfaktor entwickeln könnte, sind unbegründet. Die Staatsanwaltschaft ist – wie gesagt – dem Legalitätsprinzip verpflichtet. Die Kontrolle ihrer Tätigkeit ist weitgehend durch die Gerichte gewährleistet. Die Strafvereitelung im Amt wie auch die Verfolgung Unschuldiger sind ihrerseits strafbar.

Insofern halten wir die Ablehnung des sächsischen Vorschlags zur Einsetzung einer Bund-LänderArbeitsgruppe zu diesem Thema durch Justizminister Kutschaty auf der Justizministerkonferenz für falsch. Es überzeugt nicht, dass sich der Minister von vornherein einer Diskussion um das Weisungsrecht in Einzelfällen verschlossen hat, insbesondere unter Berücksichtigung, dass der Bundesrat am 11.10.2013 die Auffassung der Europäischen Kommission begrüßt hat, eine Europäische Staatsanwaltschaft müsse ihre Tätigkeit unabhängig ausüben.

Alles in allem halten wir den hier gegenständlichen Antrag für in weiten Teilen falsch und in keiner Weise differenziert. Einer Überweisung stimmen wir zu. – Vielen Dank.

(Beifall von der FDP)

Vielen Dank, Herr Kollege Wedel. – Für die Landesregierung erteile ich Herrn Minister Kutschaty das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die besondere Rolle der Staatsanwaltschaft im Spannungsverhältnis zwischen Exekutive und Judikative wird immer wieder in regelmäßigen Abständen diskutiert, meistens immer dann, wenn es öffentlichkeitswirksame Ermittlungsverfahren gegeben hat.

Gerade in aufsehenerregenden Ermittlungsverfahren wird durchaus – das möchte ich nicht leugnen – die Stimme erhoben – in der Öffentlichkeit durch die Medien oder durch einzelne Zuschriften –, der Justizminister müsse in diesem Fall den Staatsanwalt anweisen, besonders hart durchzugreifen. In einem anderen Fall solle er angewiesen werden nach dem Motto: Das ist doch nicht so schlimm; sag deinem Staatsanwalt mal, er solle die Ermittlungen einstellen.

Solche Forderungen, meine Damen und Herren, offenbaren allerdings Fehlvorstellungen über die Ausübung der Fachaufsicht und des Weisungsrechts des Justizministeriums, die leider weit verbreitet sind. Ich befürchte fast, die eine oder andere Fehlvorstellung dürfte auch dem Antrag der Piraten zugrunde liegen.

Ich möchte deswegen drei Punkte ganz deutlich im Parlament klarstellen. Erstens. Ein politisches Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft existiert nicht.

(Beifall von der SPD und den GRÜNEN)

Eine politische Einflussnahme auf die Ermittlungen von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gibt es nicht.

Zweitens. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Staatsanwaltschaft nach der Strafprozessordnung allein dem Legalitätsprinzip verpflichtet. Nichts anderes ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz.

(Beifall von Dagmar Hanses [GRÜNE])

Drittens. Das sogenannte externe Weisungsrecht der Landesjustizverwaltung dient wie auch das als „intern“ bezeichnete Weisungsrecht der Generalstaatsanwältinnen und der Generalstaatsanwälte allein der Kontrolle der Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit der Dienstausübung und damit der Durchsetzung des Rechts.

Eine Weisung des Justizministers kommt deshalb nur in dem Fall in Betracht, dass die zuständige Generalstaatsanwältin bzw. der zuständige Generalstaatsanwalt gegen eine rechtsfehlerhafte staatsanwaltschaftliche Sachbehandlung zu Unrecht nicht einschreitet.

Meine Damen und Herren, das Legalitätsprinzip ist daher Maßstab des staatsanwaltschaftlichen Handelns und begrenzt zugleich aber auch die Dienst- und die Fachaufsicht sowie das Weisungsrecht. Es steht sachfremden oder gar politischen Weisungen deutlich entgegen. Eine solche Weisung dürfte nicht nur nicht erteilt werden, sondern die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in unserem Land dürften sie auch gar nicht befolgen, sollte sie tatsächlich kommen, was allerdings nicht der Fall ist.

Wer direkt oder indirekt – direkt haben Sie es nicht unterstellt, aber indirekt schwingt es natürlich bei dieser Antragstellung mit – unterstellt, es würden politische Weisungen an Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erteilt, die auch noch befolgt würden, der diffamiert Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in unserem Land.

(Beifall von der SPD und den GRÜNEN)

Meine Damen und Herren von der Fraktion der Piraten, Sie gehen mit Ihrem Antrag nicht nur im Ansatz von einer rechtlichen und tatsächlichen Fehlvorstellung aus, sondern verkennen auch noch das hohe berufliche Selbstverständnis unserer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in diesem Land.

Die zehn Leitlinien sind gerade schon angesprochen worden. Lassen Sie mich nur die Kernaussage der Ziffer 3 dieser Leitlinie wörtlich zitieren:

„Die Staatsanwälte unseres Landes sind inhaltlich unabhängig. Ihnen und nicht dem Justizministerium obliegt die Entscheidungshoheit über die Ermittlungen.“

Herr Minister

Kutschaty, darf ich Sie kurz unterbrechen? – Der Kollege Kern würde gern eine Zwischenfrage loswerden. Würden Sie sie zulassen?

Ja, gerne.

Herr Kollege Kern, bitte sehr.

Vielen Dank, Herr Minister, dass Sie die Zwischenfrage zulassen. – Sie haben gerade betont, dass die Staatsanwälte dem Legalitätsprinzip zu folgen und damit dem Gesetz nachzukommen hätten. Das ist klar. Das gilt genauso gut für zum Beispiel Steuerfahnder.

Ist Ihnen der Fall aus Hessen bekannt, in dem fünf Steuerfahnder, die eigentlich unter den gleichen Voraussetzungen zu arbeiten haben, aufgrund von politischer Einflussnahme an der Ausübung ihrer Tätigkeit insoweit gehindert wurden, als sie gegen ihren Willen mithilfe von Amtsärzten psychisch krankgeschrieben wurden?

Dieser Fall ist mir nicht bekannt. Er liegt weder mit Blick auf das Bundesland noch mit Blick auf das Ressort in meiner Zuständigkeit, sodass ich hier nicht spekulieren möchte, was Gründe für eine Krankschreibung einzelner Bediensteter aus einem fremden Fachressort in einem fremden Bundesland sind. Es tut mir leid; dazu kann ich Ihnen nichts sagen.

(Beifall von der SPD, der CDU, den GRÜ- NEN und der FDP)

Meine Damen und Herren, auch die Änderungen unserer Berichtspflichten im Jahr 2006 sind schon angesprochen worden. Sie waren ein gutes und deutliches Signal in die Richtung, dass wir gerade nichts von Weisungen an Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen halten.

Man könnte natürlich fragen – das haben Sie, Herr Kern, in Ihrer ersten Zwischenfrage an Herrn Ganzke zum Ausdruck gebracht –: Wenn das alles in der Praxis kein Problem ist und es keine Weisungen gibt, warum steht es noch irgendwo, dass es diese theoretische Möglichkeit gibt?

Das möchte ich Ihnen gern mit einigen Worten beantworten, nämlich zum einen mit der Bedeutung des Demokratieprinzips und zum anderen mit der Bedeutung der Transparenz. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf alles staatliche Handeln einer ununterbrochenen demokratischen Legitimationskette. Staatlichem Handeln ohne Verantwortung gegenüber der Volksvertretung steht das Demokratieprinzip entgegen.

Die parlamentarische Verantwortlichkeit des Justizministers ist auch die Kehrseite des ihm in § 147 Gerichtsverfassungsgesetz zugewiesenen Dienstaufsichtsrechts. Genauso verhält es sich umgekehrt. Das eine kann man ohne das andere nicht haben. Ich würde mich manches Mal freuen, wenn von der Opposition kein Berichtswunsch zum Sachstand eines bestimmten Ermittlungsverfahrens im Rechtsausschuss geäußert würde, aber damit üben doch gerade Sie als gewählte Volksvertreter die Kontrollmöglichkeit über die Arbeit und das aus, was tatsächlich passiert.

(Nicolaus Kern [PIRATEN]: Wir sitzen in demselben Boot!)

Das ist Teil unseres Demokratieprinzips.

(Beifall von der SPD und den GRÜNEN)

Auch wenn das für uns als Justizverwaltung manchmal aufwendig ist, so halte ich es aus Gründen des Demokratieprinzips für unabdingbar, dass Sie als Parlamentarierinnen und Parlamentarier die Möglichkeit haben, über den Justizminister Informationen zu bekommen. Das schafft Transparenz. Wie stellen Sie es sich denn vor, wenn eine solche Kontrolle und Überprüfung durch Sie nicht mehr möglich wäre? Auch diese Lösung können doch gerade Sie als Piraten nicht favorisieren, wo Sie doch Transparenz ganz oben auf Ihre Fahnen geschrieben haben.