Protokoll der Sitzung vom 12.12.2018

Der BUND kurbelt zum Beispiel seit Jahren die Windkraftpropaganda an.

(Lachen von Norwich Rüße [GRÜNE])

Jetzt können Sie lachen, Herr Rüße. Es sind auch Ihre Opfer, wenn diese technisch unzulänglichen Monströsitäten auch seltene Vogelpopulationen reihenweise in Stücke hacken. Das klagt der BUND jedoch nicht an. Das ist Ihre typisch grüne Heuchelei.

Seit der Einführung des Verbandsklagerechts vor fünfeinhalb Jahren haben die Tierschutzvereine allerdings nur siebenmal geklagt. Wir ziehen daraus zwei Rückschlüsse:

Erstens ist das hohe Vertrauen in unsere Behörden gerechtfertigt. Würden sie nicht nach Recht und Gesetz handeln, gäbe es sehr viel mehr Klagen.

Zweitens wurde bislang noch kein einziges gerichtliches Verfahren mit einem Urteil beendet. Die Verfahren dauern insgesamt nämlich viel zu lange.

Diese aufschiebende Wirkung der Klage zerstört jedes Investorenvertrauen. Somit wird es zunehmend unattraktiv, in Nordrhein-Westfalen zu investieren. Die Investoren gehen lieber nach Bayern oder anderswohin, wo die Ökosozialisten noch kein Verbandsklagerecht eingeführt haben. Das bedeutet übrigens noch lange nicht, dass der Bayer seine Tiere

quält. Auf diesen absurden Gedanken können nur die Grünen und die Sozis für Tiere kommen.

Meine Damen und Herren, wenn vermeintliche Tierschutzvereine anfangen, das Verbandsklagerecht als Instrument der politischen Willensbildung zu missbrauchen, um ihre Ideologie über den Köpfen des Souveräns hinweg durchzusetzen, ziehen wir die Reißleine. Die Tierschutz-NGOs repräsentieren nämlich nur eine kleine Teilmenge der Gesellschaft und sind per se nicht demokratisch. Wer das anders sieht, gefährdet unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung.

(Beifall von der AfD)

Jetzt kommen wir zum interessanten Teil: Der Sachstandsbericht der Landesregierung, der Laschet-Regierung, bestätigt unsere Analyse des Verbandsklagerechts. Auf der einen Seite liegt das auf der Hand; denn als Sie noch regierungsnahe Opposition waren, wollten Sie es trotz aller gelebten Nähe selbst abschaffen. Auf der anderen Seite ist das Urteil des Sachstandsberichts jedoch paradox; denn heute wollen Sie das Verbandsklagerecht nur noch fristgemäß auslaufen lassen. Dann aber kann es jederzeit reaktiviert werden.

Wenn man Ihre Reden hört, meint man, Sie würden für unseren Antrag sprechen. Die Redner der Laschet-Fraktion haben nämlich genau unsere Argumentation übernommen.

(Zuruf von der CDU)

Deshalb muss man sich fragen, weshalb Sie das Gesetz nicht aufheben wollen. Weil dies inzwischen von der AfD beantragt wurde? Weil Sie keine politische Integrität haben? Oder weil Sie schon vorplanen und bald mit den Grüninnen ins Regierungsbettchen steigen wollen?

Zeigen Sie von der Laschet-Fraktion doch endlich einmal das letzte Rückgrat, das Sie noch haben! Stimmen Sie unserem Entwurf zu und beerdigen Sie das Verbandsklagerecht in einem demokratischen Prozess und nicht, weil eine Frist ausläuft. – Vielen Dank.

(Beifall von der AfD)

Vielen Dank, Herr Dr. Blex. – Für die Landesregierung spricht jetzt Frau Scharrenbach in Vertretung von Frau Ministerin Heinen-Esser. Bitte schön, Frau Ministerin.

Vielen Dank. – Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Das Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine in Nordrhein-Westfalen ist im Jahr 2013 geschaffen

worden. Seine Geltungsdauer ist kraft Gesetzes befristet. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 automatisch außer Kraft. Dem Landtag obliegt es nun, die grundsätzliche Entscheidung darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang das Gesetz auch nach dem 1. Januar 2019 weiter gelten soll.

Als das Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine im Jahr 2013 geschaffen wurde, sollte damit ein wichtiger Beitrag zur Verwirklichung des Staatsziels „Tierschutz“ geleistet werden. Lassen Sie mich kurz aus der damaligen Begründung des Gesetzentwurfs zitieren. Dort heißt es:

„Zwar steht dem Gesetzgeber bei der Verwirklichung des Staatszieles und seiner Gewährleistungselemente ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit zu. Dies entbindet ihn aber nicht von der Pflicht, das jeweils effektivste Mittel zur Erfüllung des Schutzauftrages anzuwenden.“

Dem damaligen Gesetzgeber, meine sehr geehrten Damen und Herren, ging es um ein effektives Mittel zur Verwirklichung des Tierschutzes. Das Gesetz ist nun mehrere Jahre in Kraft. Es stellt sich daher die Frage, in welchem Umfang dem Gesetz konkrete Wirkungen zugeordnet werden können.

Um diese Wirkungen zu ermitteln, hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen eine umfassende Evaluierung dieses Gesetzes vorgenommen. Den Vollzugsbehörden wurde Gelegenheit gegeben, uns ihre Erfahrungen mit diesem Gesetz zu berichten. Die Abfrage hat sich dabei auf einen Zeitraum von vier Jahren – nämlich vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 – bezogen. Auch den anerkannten Verbänden wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Dieser Evaluationsbericht ist zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz am 5. Dezember 2018 dem Landtag vorgelegt worden.

Das Gesetz unterscheidet zwischen der sogenannten obligatorischen und der fakultativen Beteiligung von Vereinen. Die Evaluation ergibt hierzu das Folgende:

Auf der einen Seite gibt es Hinweise darauf, dass das Gesetz zu unverhältnismäßigen Belastungen für die Behörden geführt hat. Dies betrifft den Bereich der obligatorischen Mitwirkungsrechte. Das Gesetz sieht diese bei Genehmigungsvorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken vor.

Vor der Erteilung von behördlichen Genehmigungen im Bereich des Bau- und Immissionsschutzes sind die anerkannten Vereine verpflichtend zu informieren. Davon waren insgesamt 3.184 Verfahren betroffen. Dem stehen 193 Stellungnahmen der Vereine

gegenüber. Nur 15 Stellungnahmen haben sich inhaltlich auf die behördliche Sachentscheidung ausgewirkt. In nur einem Fall, meine sehr geehrten Damen und Herren, hat ein anerkannter Verein Klage gegen ein geplantes Bauvorhaben erhoben.

Auf der anderen Seite wünschen sich die Vereine einen Ausbau ihrer fakultativen Informationsrechte. Dies betrifft die Beteiligung an Verfahren, die bei den für Tierschutz zuständigen Kreisordnungsbehörden angesiedelt sind. Dies sind Verfahren, bei denen die Behörden eine Genehmigung zum Schlachten ohne Betäubung erteilen oder das Kürzen von Schnabelspitzen erlauben.

Die Vereine kritisieren auch die Beteiligung bei der Genehmigung von Tierversuchen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen. Über diese Verfahren sind die Verbände nur fakultativ und auf Antrag zu informieren. Von diesen fakultativen Rechten ist in 184 Fällen Gebrauch gemacht worden.

Die Vereine sprechen sich im Rahmen der Evaluierung dafür aus, dass ihre Rechte ausgebaut und sie künftig obligatorisch beteiligt werden müssen. Es ist aber zu bezweifeln, dass ein weiterer Ausbau der Rechte von Tierschutzverbänden von allen Vollzugsbehörden mitgetragen würde. Viele Vollzugsbehörden haben betont, dass sie das Gesetz schon jetzt für wenig effizient halten.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, seit Geltung des Gesetzes sind insgesamt nur sieben Klagen erhoben worden. Das haben wir bereits heute mehrfach in dieser Debatte gehört. Sieben Klageverfahren rechtfertigen aus Sicht der Landesregierung keine positive Bewertung des Gesetzes. Die befürchtete Klagewelle ist ausgeblieben. Eine gerichtliche Klärung war äußerst selten notwendig, und grundsätzliche Fragen des Tierschutzes konnten wohl in aller Regel einvernehmlich – und darauf, denke ich, sollte es uns allen ankommen – zwischen Behörden und Vereinen geklärt werden. – Herzlichen Dank.

(Beifall von der CDU und der FDP)

Vielen Dank, Frau Ministerin Scharrenbach. – Weitere Wortmeldungen haben wir nicht.

Damit kommen wir jetzt zur Abstimmung. Wir haben zwei Abstimmungen vor uns.

Die erste ist die über den Gesetzentwurf der AfDFraktion Drucksache 17/2394. Der Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz empfiehlt in der Drucksache 17/4527, den Gesetzentwurf Drucksache 17/2394 abzulehnen. Wir kommen also zur Abstimmung über diesen Gesetzentwurf, nicht über die Beschlussempfehlung.

Wer stimmt dem Gesetzentwurf zu? – Die Fraktion der AfD. Wer stimmt dagegen? – CDU, SPD, FDP und Grüne stimmen dagegen, auch Herr Langguth, fraktionslos. Gibt es Enthaltungen? – Enthaltungen gibt es nicht. Damit ist der Gesetzentwurf Drucksache 17/2394 mit breiter Mehrheit in zweiter Lesung abgelehnt.

Zweitens stimmen wir nun ab über den Gesetzentwurf der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drucksache 17/4107, zweiter Neudruck. Die Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben gemäß § 44 unserer Geschäftsordnung eine namentliche Abstimmung zu dem Gesetzentwurf Drucksache 17/4107, zweiter Neudruck, beantragt.

Nach Abs. 2 unseres Paragrafen erfolgt die namentliche Abstimmung durch Aufruf der Namen der Abgeordneten. Die Abstimmenden haben bei Namensaufruf mit Ja oder Nein zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten. Ich bitte um entsprechende Ruhe, Aufmerksamkeit, und Konzentration für den Abstimmungsvorgang und darf Herrn Kollegen Bialas bitten, mit dem Namensaufruf zu beginnen. Bitte schön, Herr Kollege Bialas.

(Der Namensaufruf erfolgt [Abstimmungsliste siehe Anlage 1])

Vielen Dank, Herr Bialas. – Die Frage, ob alle ihre Stimmen abgegeben haben, erübrigt sich, weil ich gesehen habe, dass noch eine ganze Reihe von Kolleginnen und Kollegen den Raum betreten hat. Herr Bialas, möchten Sie noch einmal durchgehen?

Dann geht Herr Bialas die Liste noch einmal durch.

(Die Abgeordneten, die bislang ihre Stimme noch nicht abgegeben haben, werden erneut aufgerufen.)

Die Schriftführer sind der Auffassung, dass sie niemanden übersehen haben. Ich frage der guten Ordnung und der Vollständigkeit halber, ob noch jemand nachgekommen ist und seine Stimme abgeben möchte. – Das ist erkennbar nicht der Fall.

Damit schließe ich an dieser Stelle die Abstimmung. Die Schriftführer werden die Stimmauszählung vornehmen.

Wir haben vor längerer Zeit entschieden, dass wir den Tagesordnungspunkt unterbrechen und in der Tagesordnung fortsetzen. Damit wird Tagesordnungspunkt 3 bis zum Ende der Auszählung und zur Bekanntgabe des Ergebnisses unterbrochen.

Ich rufe auf:

4 Fragestunde

Drucksache 17/4533

Ich rufe die