Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Als Berichterstatter über die Beratung und Beschlussempfehlung des Hauptausschusses stelle ich heute kurz die wesentlichen Ergebnisse der Ausschussberatungen vor. Im Detail sind diese Erörterungen in der Drucksache 17/6293 nachvollziehbar.
Ausgangspunkt der Beratung ist ein Antrag der Fraktion der AfD, der eine Empfehlung des Landtags herbeiführen will, der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat-Gemeinde in Nordrhein-Westfalen die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verweigern. Ausgangspunkt ist ein entsprechender Anerkennungsantrag der Religionsgemeinschaft vom Januar 2018.
Hierzu hat der Hauptausschuss am 17. Januar 2019 eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Diese Anhörung hat der Ausschuss am vergangenen Donnerstag ausgewertet und auch eine Stellungnahme der Landesregierung in die eigene Beratung einbezogen. Im Ergebnis hat der Ausschuss den Antrag der Fraktion der AfD abgelehnt.
Die Verleihung des Körperschaftsstatus ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine gebundene Entscheidung. Dies bedeutet, die zur Prüfung berufene Instanz – das ist hier die Staatskanzlei – hat das Vorliegen oder das Nichtvorliegen der notwendigen Voraussetzungen für eine Verleihung des Körperschaftsstatus eigenständig und eigenverantwortlich abschließend zu prüfen.
Sofern diese Voraussetzungen vorliegen oder eben nicht vorliegen, hat die Behörde kein eigenes Ermessen mehr, sondern nach den Prüfungsergebnissen zu entscheiden. Dies schließt zugleich einen politischen Einschätzungsspielraum des Parlaments oder der Regierung bei der Entscheidung aus.
Die grundsätzlich religionsfreundliche Haltung des Grundgesetzes und der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen – die nicht nur an der Gewährleistung der Religionsfreiheit nach Art. 4 Grundgesetz ablesbar ist – wird durch das sogenannte Staatskirchenrecht ergänzt. Dieses besteht in fast
unveränderter Form seit der Weimarer Reichsverfassung. Danach haben die Länder das Recht, den Körperschaftsstatus auszugestalten, was in NordrheinWestfalen auch landesrechtlich geschehen ist.
Eine Anerkennung einer Religionsgemeinschaft setzt zwingend die Anerkennung der staatlichen Ordnung des Grundgesetzes und der staatlichen Gesetze voraus. Dies im Einzelnen zu prüfen, ist die Aufgabe der Landesregierung. Hierbei hat das Land in eigener Zuständigkeit und eigener Verantwortung zu prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Insofern kommt es nicht darauf an, ob ein anderes Bundesland seinerseits bereits eine eigene Regelung getroffen und eine eigene Prüfung durchgeführt hat. Dies bedeutet insbesondere: Eine Anerkennung in einem anderen Bundesland hat keine Bindungswirkung für Nordrhein-Westfalen. Dies ist schon aus der eigenständigen Prüfungsverantwortung des Landes nach Art. 140 Grundgesetz und nach Art. 137 Weimarer Reichsverfassung ableitbar.
Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat in der Kompetenzordnung des Landes weder ein eigenes Prüfungsrecht im Körperschaftsrecht, noch ist ihm nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine solche eigene Aufgabe zugewiesen.
Daher hat der Hauptausschuss den Antrag im Ergebnis mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt. – Herzlichen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Das Bundesverfassungsgericht sprach einmal von einem Privilegienbündel, das die Körperschaften öffentlichen Rechts haben.
Dazu gehören organisatorische Freiheiten, da man zum Beispiel nicht mehr dem Gemeinnützigkeitsrecht unterliegt, weil man als juristische Person mit einer staatlichen Rechtsform automatisch als gemeinnützig gilt. Somit sind zum Beispiel Spenden an solche Körperschaften generell steuerbefreit. Dazu gehören aber auch steuerliche Begünstigungen wie die Steuerfreiheit im Erbrecht oder die Steuerbefreiung von Grundbesitz.
Körperschaften des öffentlichen Rechts können aufgrund ihrer Dienstherrnfähigkeit öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse begründen, das heißt, Beamte beschäftigen. Sie können eigenes Recht setzen –
zum Beispiel im Arbeits- und Sozialrecht – oder durch Widmung kirchlich-öffentliche Sachen schaffen, und sie können Steuern erheben.
Von erheblicher Bedeutung ist aber ihr Einfluss auf die Erziehung und Bildung. Zum Beispiel sind Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 75 SGB VIII automatisch anerkannte Träger der Freien Jugendhilfe – und das ohne weitere Anforderungen.
Im Gegenzug darf der Staat von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts die Akzeptanz der anders- und der nichtgläubigen Staatsbürger sowie einer säkular geprägten Gesetzgebung und eine klare Grundgesetzloyalität erwarten.
Die Verfasser des Grundgesetzes haben es sich aufgrund ihrer Uneinigkeit mit Art. 140 am Ende einfach gemacht und neben anderen Artikeln auch Art. 137 aus der Weimarer Reichsverfassung mit dem Kirchenkompromiss von 1919 übernommen.
Ob die Anforderungen von 1919 genau 100 Jahre später – also im Jahre 2019 – noch immer die gleichen sind, spielt keine Rolle. Zudem treffen die Entscheidungen am Ende sowieso oftmals oberste Gerichte, und die Politik zieht den Kopf ein. Das wollen wir nicht hinnehmen, meine Damen und Herren.
Wir wollen uns ein Bild von denjenigen machen, die in unserem Land derart weitreichende Privilegien bekommen wollen – nicht über ihren Glauben, sondern vor allem über ihre Loyalität gegenüber dem Grundgesetz.
Menschenwürde, Gleichberechtigung und Demokratie sollten dabei ganz besonders im Fokus einer Betrachtung stehen. Wie steht es mit der Demokratie, wenn das erklärte Ziel einer Religionsgemeinschaft das Kalifat ist? Wie steht es mit der Menschenwürde, wenn sich die Mitgliedschaft als Knebelung erweist und Polygamie als sinnvoll angesehen wird? Wie steht es mit der Gleichberechtigung, wenn Männern und Frauen unterschiedliche weltliche Pflichten und Rechte zugeordnet werden?
Sehr geehrte Damen und Herren, die Rechte und Pflichten einer Frau im Islam und die islamische Ehe – oder warum trägt die Muslima Schleier oder Kopftuch? – sind die Leitfäden, nach denen sich die Geschlechter der Ahmadiyya Muslim Jamaat auch hier in Nordrhein-Westfalen zu richten haben – nicht optional, sondern obligatorisch, wie etwa, dass Frauen nicht ohne Einverständnis ihres Mannes arbeiten gehen dürfen und Schleier oder Kopftuch tragen müssen, um sich vor anderen Männern zu schützen.
Für manche klingt es fast modern, wenn von Gleichwertigkeit gesprochen wird. Unsere Sprache ist an dieser Stelle aber sehr genau: Gleichberechtigung und Gleichwertigkeit sind eben nicht dasselbe. Genau das ist auch beabsichtigt. Dass sich Experten in
ihren Gutachten das Wort „Gleichwertigkeit“ ebenfalls zu eigen machten, hat mich seinerzeit entsetzt.
Tatsächlich ließ sich Deutschland in der Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 2 – also der Gleichberechtigung der Geschlechter – für die 50er- und 60er-Jahre mit dem Schlagwort „Gleichwertigkeit bei Andersartigkeit“ charakterisieren.
Erst spät – 1958 – trat das erste Gleichberechtigungsgesetz in Kraft, und es dauerte noch Jahrzehnte bis zum neuen Ehe- und Familienrecht, das es den Frauen erlaubte, auch ohne Einverständnis des Ehemannes einen Arbeitsvertrag zu unterschreiben.
Zurück in eine Zeit vor 1977 möchte ich nicht mehr. Ich möchte auch nicht mehr, dass Frauen dieser lange abgeschafften Regelung wieder unterworfen und Kinder in einem solchen Geist unterrichtet werden dürfen.
Demokratie ist fragil; das wissen wir alle. Dass sie als Weg und Werkzeug für eine Ideologie genutzt werden soll, in der das Kalifat als einzig richtige Staatsform angesehen wird, halten wir für mehr als bedenklich und sehen es sicher nicht als förderungswürdig an.
Die Religionsfreiheit ist ein wichtiges Gut, aber wenn Religionen ein ganz eigenes Staatsziel verfolgen, kommt diese Freiheit sehr an ihre Grenzen. Wir sehen eine Gefahr darin, dass immer mehr Religionsgemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts anerkannt werden und die Einhaltung der rechtlich daran geknüpften Bedingungen nur noch eine geringe Bedeutung zu haben scheinen.
Daher wird es Zeit, dass sich Politik wieder damit beschäftigt und sich Parlamente zu Anträgen wie dem der Ahmadiys eine eigene Meinung erlauben. – Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Walger-Demolsky. – Jetzt hat das Wort die Landesregierung. Es spricht Herr Minister Dr. Stamp in Vertretung des Herrn Ministerpräsidenten Laschet. Herr Dr. Stamp, bitte, Sie haben das Wort.
Vielen Dank. – Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Auch die Landesregierung kann den Antrag der Fraktion der AfD nicht gutheißen.
Selbstverständlich liegt dies nicht daran, dass sich die Landesregierung etwa vorstellen könnte, parallele Rechtssysteme oder Einschränkungen bei dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und
Frau zu dulden. Vielmehr wird die Landesregierung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auch weiterhin nur solchen Religionsgemeinschaften verleihen, deren Rechts- und Verfassungstreue außer Zweifel steht.
Was insoweit zu verlangen ist, hat das Bundesverfassungsgericht längst mit der wünschenswerten Deutlichkeit klargestellt. Die Religionsgemeinschaft muss die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht beachtet und insbesondere die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur in Einklang mit den verfassungsrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben wird.
Das werden wir mit aller Gründlichkeit und Sorgfältigkeit prüfen. Dabei werden wir auch nicht dadurch eingeschränkt, dass die Ahmadiyya in Hessen und Hamburg als Körperschaft bereits anerkannt wurde; denn das Prüfungsergebnis des einen Bundeslandes entfaltet für die übrigen Länder keine Bindungswirkung.
Also nochmals in aller Klarheit: Wir werden die Rechts- und Verfassungstreue der Ahmadiyya ebenso wie die anderen Voraussetzungen eigenständig, sorgfältig und verantwortungsvoll prüfen.
Auch eine Entschließung des Landtags – egal in welche Richtung sie ginge – könnte die Landesregierung nicht von diesen Prüfungspflichten befreien. Deshalb halte ich es für richtig, wenn der Landtag auf ein Sachvotum dazu verzichtet, wie das aufwendige Verwaltungsprüfverfahren ausgehen möge.
Ich sollte das vielleicht noch einmal für alle klarstellen, die das noch nicht verstanden haben: Eine Ablehnung des AfD-Antrags heute wird nicht mehr bedeuten als den Verzicht auf ein solches Votum. Sie bedeutet eben nicht, dass der Landtag die Anerkennungsvoraussetzungen bei der Ahmadiyya als gegeben ansieht. – Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister Dr. Stamp. – Damit sind wir am Schluss dieser Aussprache. Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.
Der Hauptausschuss empfiehlt in Drucksache 17/6293, den Antrag Drucksache 17/2392 abzulehnen. Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag selbst, nicht über die Beschlussempfehlung.
Wer stimmt dem Antrag der AfD zu? – Die AfD-Fraktion. Wer stimmt dagegen? – CDU, SPD, FDP und Grüne stimmen dagegen. Wer enthält sich? – Herr Neppe, fraktionslos, enthält sich. Damit steht das Ergebnis fest: Der Antrag Drucksache 17/6293 ist mit breiter Mehrheit abgelehnt.