Protokoll der Sitzung vom 10.07.2019

Vielen Dank. – Herr Präsident! Die Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Fixierung in der psychiatrischen Unterbringung ist Anlass für den jetzigen Gesetzentwurf zur Änderung des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen.

Verfassungsrechtlich ist es geboten, dass wir die gesetzliche Regelung zur Fixierung auch im Abschiebungshaftvollzug an die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts anpassen. Daher haben wir einen Gesetzentwurf zur Änderung des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vorgelegt. Der Sachverständige hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14. Juni 2019 eingehend zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Danach besteht nach hiesiger Auffassung kein grundlegender Änderungsbedarf.

Auch aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehung auf Bundesebene ergibt sich kein zwingender Änderungsbedarf, da dieses Gesetz für den Abschiebungshaftvollzug – anders als für den Bereich des Strafvollzugs – keine Regelung trifft.

Wir sind jedoch offen für Klarstellungen. Aus der Anhörung haben sich zwei hilfreiche Anregungen ergeben, die der Änderungsantrag der NRW-Koalition aufgegriffen hat.

Zum einen wird klargestellt, dass von einem Antrag bei Gericht nur dann abgesehen werden kann, wenn

bereits zu Beginn der Maßnahme absehbar ist, dass eine richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme oder nach der tatsächlichen Beendigung der Maßnahme ergehen wird und auch keine Wiederholung der Maßnahme zu erwarten ist. Zum anderen wird konkretisiert, dass die Anordnung einer Fixierung wegen Fremdgefährdung nur bei Gefahr für Leib und Leben des anderen infrage kommt.

Der Änderungsantrag enthielt auch eine Anpassung an die anderen gerichtsverfahrensrechtlichen Regelungen zur Anordnung von Fixierungen. Es soll auch für Fixierungen im Abschiebungshaftvollzug auf die konkreten Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwiesen werden.

Damit wird die Rechtsanwendung erleichtert und ein Gleichlauf mit den verfahrensrechtlichen Reglungen im Straf- und Maßregelvollzug zur Anordnung von Fixierungen sichergestellt.

Daher begrüße ich die Beschlussempfehlung des Integrationsausschusses, in der der Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und FDP und damit die Anregung aus der Anhörung aufgegangen sind. Dies wird zu einer einheitlichen Rechtsanwendung bei Fixierungen beitragen.

Für die Forderungen des Änderungsantrags von SPD und Grünen gibt es jedoch keine fachliche oder rechtliche Notwendigkeit. Der Antrag verkennt, dass in der Psychiatrie, aus deren Regeln Sie sich für diesen Antrag bedient haben, psychisch kranke Personen untergebracht sind, die regelmäßig einen höheren medizinischen Betreuungsaufwand benötigen.

Sollte dieser im Einzelfall auch für Abschiebehäftlinge notwendig sein, so ist dies über die im Gesetz vorgesehene medizinische Überwachung bereits gewährleistet, die sich selbstverständlich nach dem Bedarf des Einzelfalles richtet.

Bei Gefahr im Verzug kann nicht auf einen Dolmetscher gewartet werden. Für die rechtliche Belehrung muss ein Dolmetscher jedoch auch ohne Ihre Änderung hinzugezogen werden, wenn die Belehrung andernfalls nicht verstanden wird. Ihr Änderungsantrag kann das Gesetz somit aus unserer Sicht nicht verbessern.

Meine Damen und Herren, Fixierungen sind im Abschiebungshaftvollzug nur selten notwendig, aber sie lassen sich – das zeigt die Praxis – in Einzelfällen nicht vermeiden, um einen Betroffenen vorübergehend vor sich selbst schützen zu können. Verfassungskonform regelt der Gesetzentwurf Voraussetzungen, Grenzen und Verfahren für diese Maßnahmen. – Vielen Dank.

(Beifall von der FDP – Vereinzelt Beifall von der CDU)

Vielen Dank, Herr Dr. Stamp. – Weitere Redebeiträge sind nicht angemeldet.

Damit kommen wir zur Abstimmung. Wir stimmen erstens über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drucksache 17/6839 ab. Wer stimmt dem Änderungsantrag hier im Hohen Hause zu? – SPD und Grüne sowie die AfD-Fraktion.

(Michael Hübner [SPD]: Die klare Mehrheit!)

Nicht so schnell!

Wer stimmt dagegen? – CDU und FDP. Gibt es Enthaltungen? – Keine Enthaltungen. Wenn ich richtig gezählt habe, reicht es für eine Mehrheit gegen den Änderungsantrag, die von hier oben einhellig festgestellt ist. Damit ist der Änderungsantrag Drucksache 17/6839 abgelehnt.

Wir stimmen zweitens über die Beschlussempfehlung Drucksache 17/6794 – Neudruck – zum Gesetzentwurf Drucksache 17/5976 ab. Der Integrationsausschuss empfiehlt in Drucksache 17/6794 – Neudruck –, den Gesetzentwurf Drucksache 17/5976 in der Fassung seiner Beschlüsse anzunehmen. Wir kommen zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung Drucksache 17/6794 und nicht über den Gesetzentwurf. Wer stimmt der Beschlussempfehlung zu? – CDU und FDP. Wer stimmt gegen die Beschlussempfehlung? – Niemand. Wer enthält sich? – Bei Enthaltung von SPD, Grünen und AfD und Zustimmung der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP ist die Beschlussempfehlung Drucksache 17/6794 – Neudruck – einstimmig angenommen und der Gesetzentwurf in zweiter Lesung in der Fassung der Beschlüsse des Ausschusses verabschiedet.

Ich rufe auf:

16 Gesetz zur Änderung des Präimplantationsdi

agnostikgesetzes Nordrhein-Westfalen und des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 17/6682

erste Lesung

Herr Minister Laumann hat seine Rede zur Einbringung des Gesetzentwurfs zu Protokoll (s. Anlage 1) gegeben.

Wir kommen also unmittelbar zur Abstimmung. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfs Drucksache 17/6682 an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales – federführend –, den Ausschuss für Gleichstellung und

Frauen, den Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend sowie an den Rechtsausschuss. Wer stimmt der Überweisung zu? – Gibt es Gegenstimmen? – Enthaltungen? Beides ist nicht der Fall. Damit ist die Überweisung einstimmig erfolgt.

Ich rufe auf:

17 Haushaltsrechnung des Landes Nordrhein

Westfalen für das Rechnungsjahr 2016

Unterrichtung durch den Präsidenten auf Erteilung der Entlastung nach § 114 LHO Drucksache 17/3572

In Verbindung mit:

Jahresbericht 2018 des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen über das Ergebnis der Prüfungen im Geschäftsjahr 2017

Unterrichtung durch den Landesrechnungshof Drucksache 17/3600

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Haushaltskontrolle Drucksache 17/6795

Eine Aussprache ist nicht vorgesehen.

Wir kommen also direkt zur Abstimmung. Über die beiden Nummern der Beschlussempfehlung ist getrennt abzustimmen. Wir stimmen also erstens über die Empfehlung des Ausschusses für Haushaltskontrolle Nummer 1 in Drucksache 17/6795 ab, die vom Ausschuss für Haushaltskontrolle festgestellten Sachverhalte, die Beschlüsse über einzuleitende Maßnahmen und die dafür gesetzten Termine sowie die ausgesprochenen Missbilligungen gemäß § 114 der Landeshaushaltsordnung zu bestätigen. Wer bestätigt mit? – Gibt es jemanden, der nicht bestätigen will? – Oder gibt es eine Enthaltung? – Das ist nicht zu sehen. Damit ist die Empfehlung Nummer 1 in Drucksache 17/6795 einstimmig angenommen und entsprechend bestätigt.

Zweitens. Der Ausschuss für Haushaltskontrolle empfiehlt in Nummer 2 in Drucksache 17/6795, der Landesregierung für die Landeshaushaltsrechnung 2016 – Drucksache 17/3572 – im Zusammenhang mit dem Jahresbericht 2018 des Landesrechnungshofs über das Ergebnis der Prüfungen im Geschäftsjahr 2017 – Drucksache 17/3600 – gemäß § 114 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit Art. 86 der Landesverfassung Entlastung zu erteilen. Wer stimmt dem so zu? – Gibt es dazu Gegenstimmen im Hohen Haus? – Gibt es Enthaltungen? – Beides ist

nicht der Fall. Damit ist die Empfehlung Nummer 2 in Drucksache 17/6795 angenommen und der Landesregierung gemäß § 114 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit Art. 86 der Landesverfassung Entlastung erteilt.

Ich rufe auf:

18 Prüfung der Rechnung des Landesrechnungs

hofs (Einzelplan 13) gemäß § 101 LHO für die Haushaltsjahre 2016 und 2017

Vorlage 17/2237

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Haushaltskontrolle Drucksache 17/6810

Eine weitere Beratung ist nicht vorgesehen.

Wir kommen somit auch hier unmittelbar zur Abstimmung. Der Ausschuss für Haushaltskontrolle empfiehlt in Drucksache 17/6810, für die Rechnung des Landesrechnungshofs (Einzelplan 13) der Haushaltsjahre 2016 und 2017 gemäß § 101 LHO die Entlastung zu erteilen. Wer stimmt dem zu? – Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Enthaltungen? – Beides ist nicht der Fall. Dann ist diese Empfehlung Drucksache 17/6810 angenommen und gemäß § 101 LHO die Entlastung erteilt.

Ich rufe auf:

19 Wahl der Mitglieder des Parlamentarischen

Untersuchungsausschusses IV

In Verbindung mit: