Viertens. Ob die vorgenannten Einschränkungen dieser Verfassungsprinzipien gerechtfertigt sind, dürfte zumindest fraglich sein. Eine Rechtfertigung könnte nämlich nur Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz darstellen. Eine Beschränkung dadurch müsste jedoch verhältnismäßig sein. Sprich: Die Regelung müsste geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Wo ist aber der praktische Nutzen für den verfolgten Zweck? Eine Geschlechterquote auf Kandidatenlis
ten würde den Frauenanteil in Parlamenten tatsächlich zwar insofern erhöhen, als dass insbesondere kleinere Parteien, deren Kandidatinnen und Kandidaten hauptsächlich über Landeslisten in die Parlamente einziehen, hiervon betroffen wären.
Dass eine solche Regelung aufgrund der Eigenarten unseres Wahlsystems jedoch ausgerechnet die größeren Parteien in geringerem Maße in die Pflicht nehmen würde,
Sowohl in dieser als auch in der vergangenen Wahlperiode haben die Sozialdemokraten ihre Landesliste weitgehend paritätisch aufgestellt. Respekt dafür!
Trotz sehr unterschiedlicher Zweitstimmenergebnisse bei den Landtagswahlen 2012 und 2017 war und ist aber jeweils nur ein Drittel Ihrer Fraktion weiblichen Geschlechts.
Eine ähnliche Problematik ergibt sich im Übrigen auch für meine Fraktion, die CDU. Bei der vergangenen Wahl hat die Landesliste aufgrund eines Überhangs an Direktmandaten überhaupt nicht gezogen.
Wollten Sie also grundlegend etwas ändern, müssten Sie schon auch an die Direktmandate heran. In Ihrem Gesetzentwurf weisen Sie aber nur lapidar in einem Satz darauf hin, dass die Regelungen zur Aufstellung der Wahlkreiskandidatinnen und -kandidaten durch das Gesetz unberührt bleiben soll.
Ein weiterer Punkt ist sicherlich, dass die Wahlfreiheit der Wählerinnen und Wähler ohnehin bereits durch die Aufstellung gebundener Kandidatenlisten eingeschränkt wird.
Frau Kollegin Erwin, Entschuldigung, dass ich Sie ein zweites Mal unterbreche. Jetzt gibt es den Wunsch nach einer Zwischenfrage bei Herrn Mostofizadeh.
Jetzt rede ich erst einmal weiter. – Eine weitere Einschränkung durch Geschlechterquoten, die nunmehr selbst bei Aufstellung der Liste keine vollständig freie Wahl mehr zulässt, dürfte daher eher unangemessen sein.
Auch praktische Fragen bleiben offen, liebe Kolleginnen und Kollegen. Wie wollen Sie verfahren, wenn es nicht genügend Frauen gibt, um die Listen paritätisch zu besetzen?
Ihre Antwort einer Zurückweisung der entsprechenden Listenteile halte ich jedenfalls für unverhältnismäßig.
Letztlich kann man nur zu dem Schluss kommen, dass zumindest begründete Zweifel an der Angemessenheit und Geeignetheit einer Geschlechterquote bestehen. Der Gesetzentwurf ist folglich verfassungsrechtlich zumindest bedenklich, wenn nicht gar verfassungswidrig.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, unabhängig von den verfassungsrechtlichen Bedenken bleibt aber gerade auch das politische Kernproblem durch ihren Gesetzesentwurf aus meiner Sicht völlig unberührt.
Ja, wir müssen uns die Frage stellen, wie wir uns als Parteien zukünftig nicht nur inhaltlich, sondern auch personell aufstellen wollen. Vor diesem Hintergrund wird natürlich auch in meiner Partei über Möglichkeiten einer besseren Beteiligung von Frauen an politischen Prozessen diskutiert und gestritten.
Ich möchte nicht verschweigen, dass es durchaus auch Strömungen innerhalb der CDU gibt, die sich für eine Quote auf Wahllisten ausgesprochen haben. Der große und entscheidende Unterschied liegt allerdings darin, dass diese Stimmen einen ganzheitlichen und strukturellen Ansatz gefordert haben, der sich nicht nur auf eine Quotenregelung für die Landeslisten versteift.
Wenn wir ernsthaft etwas verbessern wollen, dann müssen wir uns alle anstrengen. Es geht darum, auch die persönliche und berufliche Situation von Frauen und Kandidatinnen, aber auch – ich sage das ganz bewusst – von Männern und Kandidaten zu berücksichtigen und die Parteistrukturen so zu gestalten, dass politische Teilhabe – egal, ob bei Mandaten oder der Mitwirkung an inhaltlichen Entscheidungen – möglich wird und in ein jedes Lebensmodell passt.
Vor der gleichen Herausforderung stehen wir, liebe Kolleginnen und Kollegen, übrigens ebenso bei jungen qualifizierten Menschen, egal welches Geschlechts, deren persönliche Lebensentscheidungen sich häufig nur schwer mit der Übernahme von politischen Funktionen vereinbaren lassen.
Auch hier müssen wir alle – und ich meine alle Parteien – an uns arbeiten und Mittel und Wege finden. Wir brauchen eine kluge und durchdachte Personalpolitik und müssen schauen, wie wir attraktiv bleiben und uns zukunftsfähig aufstellen wollen.
Zum Abschluss möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass eine Quotenregelung völlig außer Acht lässt, dass auch fachliche Qualifikation, Leistungsbereitschaft, Führungsstärke und Erfahrungswerte von Frauen eine Rolle spielen und spielen sollten. Ein gesamtheitliches Konzept, das alle Faktoren und Ansätze verbinden kann, ist daher notwendig.
Eine Geschlechterquote, wie SPD und Grüne sie heute fordern, ist jedoch nicht das geeignete Mittel. Der Gesetzentwurf ist fragwürdig, wenn nicht gar verfassungswidrig und daher heute für mich und meine Fraktion auch kein gangbarer Weg. – Herzlichen Dank.
(Beifall von der CDU und der FDP – Josefine Paul [GRÜNE]: Haben Sie auch eigene Vor- schläge? – Dr. Dennis Maelzer [SPD]: Die ganze vordere CDU-Reihe ist männlich be- setzt und applaudiert am lautesten!)
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ist eine Selbstverständlichkeit. Frau Kollegin Kopp-Herr hat vorhin schon darauf hingewiesen, dass das nicht immer so war. Aber immerhin ist in den vergangenen Jahrzehnten doch vieles erreicht worden.
Auch nach 100 Jahren Frauenwahlrecht müssen wir mit Bedauern feststellen, dass Frauen in politischen Ämtern und bei politischen Aufgaben nach wie vor unterrepräsentiert sind. Wie schon erwähnt worden ist, bilden wir auch in unserem Landtag mit lediglich 27 % weiblichen Abgeordneten keine Ausnahme.
In den unterschiedlichen Parteien wurden und werden unterschiedliche Konzepte versucht, wie Männer und Frauen „gleicher“ repräsentiert werden können. Ich bin mir aber nicht sicher, ob wir bei diesen ganzen unterschiedlichen Konzepten die von Frauen oftmals angeführten Hinderungsgründe, warum sie sich zum Beispiel nicht um ein politisches Amt oder ein politisches Mandat bewerben, ausreichend aufgreifen. Wir haben es auch nach wie vor mit der Überwindung tradierten Rollenverhaltens zu tun.
Über alle diese Fragen können wir vielleicht im Rahmen der Ausschussberatung – Frau Kollegin Erwin hat gerade auch einige Punkte angesprochen – auch diskutieren. In der Enquetekommission „Zukunft der
Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf unterstellen die Kolleginnen und Kollegen der einbringenden Fraktionen, es sei nicht zu erwarten, dass Frauen ohne Hilfe des Gesetzgebers einen Sitzanteil erreichen würden, der ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe an den für das Land zu treffenden politischen und gesetzgeberischen Entscheidungen eröffne.
Die mit dem Gesetzentwurf verbundenen Einschränkungen anderer Verfassungsrechte, zum Beispiel des Rechts der Parteien auf freie Kandidatenaufstellung, seien – so jedenfalls die Antragsteller – gerechtfertigt und verhältnismäßig.
Einigkeit dürfte ohne jeden Zweifel darüber bestehen, dass das derzeitige Landeswahlgesetz weder Männer noch Frauen benachteiligt. Einer Listenaufstellung im Verhältnis von 50 zu 50 nach Geschlecht oder auch unter Heranziehung anderer Kriterien steht auch heute überhaupt nichts im Weg. Die Mitglieder der Parteien entscheiden nach den Grundsätzen der freien und gleichen Wahl – das gilt nämlich nicht nur am Wahlsonntag an der Wahlurne, sondern auch bereits bei der Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber – souverän über die Kandidatinnen und Kandidaten für die 181 Abgeordnetenmandate hier im nordrhein-westfälischen Landtag, sei es auf den Reservelisten der Parteien oder für die zwei Drittel des Parlaments ausmachenden 128 Direktmandate in den Wahlkreisen.
Der hier in erster Lesung debattierte Gesetzentwurf greift genau in diese Wahlrechtsgrundsätze und insbesondere auch in das freie Wahlvorschlagsrecht massiv ein.
Kollegin Paul hat gesagt, dass es sich um eine neue Rechtsmaterie handelt und dazu noch keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt.
Aber man kann natürlich auch einmal schauen, wie das Bundesverfassungsgericht denn bisher zur Einschränkung von Wahlrechtsgrundsätzen entschieden hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die Grundsätze der Wahl nur durch einen zwingenden Grund, also auf der Grundlage einer besonderen Rechtfertigung, durchbrochen werden – zum Beispiel, wenn eine durch die Verfassung gerechtfertigte Legitimation vorläge und dies zur Sicherung der mit einer demokratischen Wahl verfolgten staatspolitischen Ziele geboten wäre.
Der überwiegende Teil der verfassungsrechtlichen Literatur sieht in gesetzlich angeordneten paritätischen Listen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Wahlgrundsätze.
Selbst jene, die von einer Verfassungskonformität ausgehen, verlangen eine Ausnahmeklausel für genau die Fälle, in denen zum Beispiel nicht genügend weibliche oder männliche Bewerber zur Verfügung stehen.
Eine solche Ausnahmeregelung sieht Ihr Gesetzentwurf nicht vor. Daher entstände gerade für kleinere Parteien oder Wählergruppen durch das Landeswahlgesetz in der von Ihnen intendierten Fassung eine ausschließende Wirkung. Im Extremfall würde sogar Unmögliches gefordert.
An der rechtlichen Erforderlichkeit haben wir ebenfalls unsere Zweifel. Ist der Förderungsauftrag der Gleichberechtigung von Männern und Frauen nur durch diesen Eingriff in die Wahlgrundsätze und in keiner anderen Weise zu erfüllen?