Protokoll der Sitzung vom 11.03.2020

So müssen die Bewerberinnen und Bewerber umfangreiche Offenbarungspflichten erfüllen hinsichtlich ihres Gesellschaftsvertrages. Diese Verpflichtung gilt auch für satzungsrechtliche Bestimmungen und alle sonstigen Vereinbarungen, die sie mit unmittelbar oder mittelbar Beteiligten getroffen haben – und die sich auf die Veranstaltung von Glücksspielen beziehen. Sie müssen unmittelbare und mittelbare Beteiligungen ihres Unternehmens sowie die jeweiligen Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse darstellen. Weder durch sie selbst noch durch verbundene Unternehmen dürfen unerlaubte Glücksspiele veranstaltet werden.

Die Genehmigungsbehörde ist ferner befugt, zur Überprüfung der Identität und der Zuverlässigkeit Informationen insbesondere bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden einzuholen.

Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spiels und der Vermeidung von Geldwäsche müssen zahlreiche Vorkehrungen und Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

Hierzu zählen

• die Genehmigungspflicht von Spiel- und Teilnahmebedingungen,

• die lückenlose Zutrittskontrolle und

• die Verpflichtung, bei jeder Wechselung von Geld in Jetons die Identität der Person erneut zu kontrollieren.

Weitreichende Aufsichtsrechte der Genehmigungsbehörde und der Finanzaufsicht garantieren also eine effektive Aufsicht. So haben die Glücksspielaufsicht und die Finanzaufsicht ein jederzeitiges Betretungsrecht aller Räume, die zur Spielbank gehören, sowie das Recht, alle erforderlichen Unterlagen einzusehen.

Ausführlich ist geregelt, unter welchen Bedingungen die Konzession oder die Betriebserlaubnisse widerrufen werden können.

Ein ordnungspolitischer Beirat sichert die Beratung der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers durch Vertreterinnen und Vertreter des Landes.

Vor diesem Hintergrund schlagen wir Ihnen vor, das geltende Spielbankgesetz nicht einfach zu ändern, sondern es durch ein neues zu ersetzen.