Protokoll der Sitzung vom 11.03.2020

197 Herr Yetim SPD

198 Herr Yüksel SPD

199 Herr Zimkeit SPD abwesend

Ergebnis:

11 168 0

Anlage 2

TOP 16 – Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2021 für das Land Nordrhein-Westfalen (Zensusgesetz 2021-Ausführungsgesetz NRW – ZensG 2021 AG NRW) – zu Protokoll gegebene Rede

Die EU-Mitgliedsstaaten sind aufgrund der EUZensusverordnungen verpflichtet, alle 10 Jahre eine Volkszählung (Zensus) durchzuführen. In Deutschland fand der letzte Zensus zum Stichtag 9. Mai 2011 statt. Der Zensus 2021 wird zum Stichtag 16. Mai 2021 durchgeführt.

Die Durchführung des Zensus 2021 dient der Erfüllung von Daten-Lieferverpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission. Innerstaatlich dienen die Ergebnisse des Zensus der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie der Gewinnung soziodemografischer Basisdaten zur Bevölkerung, Erwerbstätigkeit und Wohnsituation.

Diese Daten stellen unabdingbare Planungsgrundlagen für die Erfüllung staatlicher Aufgaben dar. Sie sind Grundlagen für politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Planungen in Bund, Ländern und Gemeinden. Also eine wichtige Sache!

Mit dem Zensusgesetz 2021 vom 26. November 2019 hat der Bund eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung mit Stand 16. Mai 2021 als Bundesstatistik angeordnet.

Der Zensus 2021 ist wie auch der Zensus 2011 als registergestützte Erhebung konzipiert. Mit dem Zensusvorbereitungsgesetz vom 3. März 2017 hatte der Bund bereits erste gesetzliche Regelungen zu den methodischen Grundzügen des Zensus 2021 getroffen.

Die Länder führen den Zensus als eigene Angelegenheit – gemäß Art. 83 GG – durch und tragen die hierdurch entstehenden Kosten (Art. 104a Abs. 1 GG).

Für Nordrhein-Westfalen sind das nach derzeitigen Kalkulationen voraussichtlich rund 100 Millionen Euro. Es wird also nicht ganz günstig! Insoweit kommt den Ländern aber die Gesetzgebungskompetenz für die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren zu (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG).

Als Ergebnis eines Verfahrens vor dem Vermittlungsausschuss zum Zensusgesetz 2021 gewährt der Bund den Ländern eine Finanzzuweisung in Höhe von insgesamt 300 Millionen Euro. Nordrhein-Westfalen erhält hiervon einen Anteil von

15,8 %, das heißt rund 47,3 Millionen Euro. Das Geld wird je zur Hälfte in den Jahren 2021 und 2022 gezahlt werden.

Mit dem Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2021 für das Land Nordrhein-Westfalen soll nun die zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2021 erforderliche landesrechtliche

Grundlage geschaffen werden.

Der Gesetzentwurf enthält die notwendigen landesspezifischen Regelungen, insbesondere Zuständigkeitsübertragungen und organisatorische Regelungen.

Hierzu gehört auch die Übertragung der örtlichen Durchführung des Zensus 2021 auf die kreisfreien Städte und die Kreise sowie die Städteregion Aachen.

Für die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Belastungen der Kommunen sieht der Gesetzentwurf einen durch das Land zu tragenden finanziellen Ausgleich vor. Die Höhe: insgesamt genau 46.386.879 Euro.

Daneben werden voraussichtlich weitere Kosten in Höhe von rund 60,5 Millionen Euro beim Landesbetrieb IT.NRW in seiner Funktion als statistisches Landesamt entstehen. Die sind ebenfalls aus dem Landeshaushalt zu tragen.

Im Rahmen einer Verbändeanhörung hatten die kommunalen Spitzenverbände in NordrheinWestfalen, IT.NRW, unabhängige wissenschaftliche Stellen sowie die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NordrheinWestfalen Gelegenheit zur Stellungnahme.

IT.NRW und die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit haben keine Bedenken gegen den Gesetzentwurf erhoben.

Mit den kommunalen Spitzenverbänden konnte ebenfalls Einigkeit über den Gesetzentwurf einschließlich des finanziellen Ausgleichs erzielt werden. Hinsichtlich inhaltlicher Einwände wurde den Vorstellungen der kommunalen Spitzenverbände entsprochen. Zwar bleibt der finanzielle Ausgleich hinter den ursprünglichen Forderungen zurück. Er wurde aber letztendlich akzeptiert.

Anlage 3

TOP 17 – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen in Nordrhein-Westfalen (Verhältnismä- ßigkeitsprüfungsgesetz – VHMPG NRW) – zu Protokoll gegebene Rede

Ich freue mich, dem Landtag heute den Gesetzentwurf zur Umsetzung einer EU Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung von Berufsreglementierungen vorlegen zu können.

Die Berufsfreiheit ist ein Grundrecht. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sind von wesentlicher Bedeutung für einen funktionierenden Binnenmarkt innerhalb der Europäischen Union.

Diese dürfen nur eingeschränkt werden, wenn es dem Schutz der Allgemeinheit dient.

Einschränkungen müssen besonders gerechtfertigt und begründet werden, da sie in Grundrechte eingreifen. Dies kann durch eine sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer bzw. Änderung bestehender Berufsreglementierungen erreicht werden.

Eine grundsätzliche Verpflichtung, die Verhältnismäßigkeit von Berufsreglementierungen zu überprüfen, ergab sich auch schon vor Erlass der EURichtlinie aus dem Verfassungsrecht und dem Europarecht.

Mit der EU-Richtlinie neu eingeführt wird nun die Verpflichtung, bestimmte Kriterien, die in einem abgeschlossenen Katalog zusammengefasst

sind, bei der Prüfung von Berufsreglementierungen zu berücksichtigen.

Alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Zugang zu oder die Ausübung von Berufen regeln, müssen also künftig auf den Prüfstand.

Diese Verpflichtung stellt neben Informations- und Veröffentlichungspflichten das Kernelement der Richtlinie und des Umsetzungsgesetzes dar.

Das Gesetz verpflichtet nicht nur die zu Gesetzesinitiativen berechtigten Verfassungsorgane, sondern auch Kammern oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nach Landesrecht Berufe reglementieren dürfen.

So können sich in Zukunft alle Mitgliedsstaaten auf einen gemeinsamen Rechtsrahmen für ihre Verhältnismäßigkeitsprüfungen verlassen. Die Anforderungen an die Prüfung von Berufsreglementierungen sind klar gesetzlich geregelt.

Damit soll sichergestellt werden, dass der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktioniert und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet wird.

Anlage 4

TOP 18 – Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW – SpielbG NRW) – zu Protokoll gegebene Rede

Der Entwurf des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen ist der erste Schritt in Richtung einer Privatisierung der Spielbanken in Nordrhein-Westfalen.

Die Landesregierung hat am 8. Mai 2018 beschlossen, die WestSpiel-Gruppe zu veräußern.

Ziel des Gesetzes ist, das im bisherigen Spielbankgesetz enthaltene Staatsmonopol über das neue Spielbankgesetz in ein privates Monopol zu überführen: Es wird also auch künftig nur eine Konzessionsinhaberin oder einen Konzessionsinhaber geben. Einen Wettbewerb verschiedener nordrhein-westfälischer Spielbanken untereinander soll es auch künftig nicht geben.

Die bisherigen Spielbankstandorte werden beibehalten. Sie werden in der Standortrechtsverordnung bestimmt. Die Anzahl der möglichen Standorte wird auf sechs erhöht.

Die Konzessionsvergabe an einen Privaten wird diskriminierungsfrei im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung erfolgen. Das wettbewerbliche Element bleibt also beschränkt auf das Konzessionsvergabeverfahren.

Umfangreiche Anforderungen an die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber, insbesondere hinsichtlich der Zuverlässigkeit, dienen dem Spielerschutz und der Vorbeugung krimineller Handlungen.

So müssen die Bewerberinnen und Bewerber umfangreiche Offenbarungspflichten erfüllen hinsichtlich ihres Gesellschaftsvertrages. Diese Verpflichtung gilt auch für satzungsrechtliche Bestimmungen und alle sonstigen Vereinbarungen, die sie mit unmittelbar oder mittelbar Beteiligten getroffen haben – und die sich auf die Veranstaltung von Glücksspielen beziehen. Sie müssen unmittelbare und mittelbare Beteiligungen ihres Unternehmens sowie die jeweiligen Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse darstellen. Weder durch sie selbst noch durch verbundene Unternehmen dürfen unerlaubte Glücksspiele veranstaltet werden.