mer der Beratenden Ingenieure, der Industrie- und Handelskammern sowie der Architektenkammer abgestimmt. Ebenso wurde er im Rechtsausschuss und im Ausschuss für Wirtschaft und Verkehrnoch einmal eingehend beraten.
Die Vorgehensweise, find~ ich, war sinnvoll und gut. Ich möchte daher auch für meine Fraktion darum bitten, auch künftig diese Vergehensweise zu wählen. ·
Der Kernpunkt des novellierten Ingenieurkammergesetzes ist dabei der § 4 a- Partnerschaftsgesellschaften~-. Das Partner-·
:schaftsgesellschaftsgesetz gestattet den Angehörigen der.freien Berufe eine neu'e Form zur -gemeinsamen Berufsaus
schaften bzw. Kooperationen in gewissem- Sinn eingeschränkt waren. Durch die im novellierten Ingenieurkammer
menzugehen. Dadurch ist die Möglichkeit der Gründung einer interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaft gegeben.
Weiterhin ist in § 4 a Abs. 3- bereits von den Kollegen angesprochen - eine Pflichtversicherung für die in der Partnerschaft tätigen beratenden Ingenieurbüros zur Deckung der sich· aus dieser Berufungstätigkeit eventu_ell einmal ergebe
nen Schadensfälle vorgeschrieben. Dies ist im Interesse des Gläubigerschutzes- so meinen,yvir -.auch dringend geboten,__ Um die Gesellsdiaftsform der Partnerschaftsgesellschaft für die freiberufliCh Tätigen attraktiv zu gestalten, wurde in dem Gesetzentwurf in § 4 a Abs. 4 auch eine ·Haftungsbeschränkungsmöglichkeit für zivilrechtliche Ansprüche aufgenommen.
Ich möchte des Weiteren auf§ 12 Abs. 2 ganz ku.rz hinweisen. Hier bleibt festzuhalten, dass die Ingenieurkammer für ihre Mitglieder Versorgungseinrichtungen schaffen will und kann oder sich an Versorgungseinrichtungen anderer Kammern oder Bundeslände-r beteiligen k~mn. Dies ist ebenso eine positive Sache. Diese Lösung orientiert sich an Reg!'!lungen der Versorgungsmöglichkeiten, wie jüngst beschlossen." der Steuerberaterkammer oder im vergangenen Jahr auch. beispiels-· weise der Architektenkammer. Wir finden; es ist eine notwendige und eine richtige Entscheidung, dies in diesem Gesetz aufzunehmen~
dass mit dem heute zu verabschiedenden Gesetzentwurf für alle Beteiligten eine gute Lösung gefun9en wurd!·
Die F.D.P.-Fraktion wird dem Gesetz zustimmen, weil diese Regelung gut und sinnvoll ist, ebenso wie sich das bei den anderen freiberuflichen Verbänden und Organisationen,inzwischen erkennbar bewährt hat.
Noch einmal aus unserer Sicht die drei Punkte, weshalb wir dem Gesetz- zustimmen.- ln den Partnerschaftsgesellschaften sehen wir einen politischen~nsatz, dass auch qualifiziert ein Gegengewicht gegen große Generalunternehmen im lngeni- _ eurbereich gesetzt werden kann. Das wird sicherlich den klei
neren und mittleren lngenieurbüro~ die Möglichkeit geben, sich an größere Aufträge und größere Ingenieurleistungen heranzuwagen. Das ist begrüßenswert und wird von uns un
fen, dass das, was ins Gesetz geschrieben wurde, auch ausreichend ist, nämlich die Frage der Haftungsbeschr,änkung der
fen, dass aus der Sicht des Verbraucherschutzes, wenn die Projekte größer werden, wenn es notwendig ist, auch größere Beträge, größere Absicherungssummen bereitzustellen, diese Beträge, die im Gesetz stehen, reichen. Ansonsten, den
ke ich, muss man hier nachbessern. Man muss sicherlich einmal mit den Verbraucherschutzverbänden darüber reden, ob diese Summen, die hier enthalten sind, die Risiken entsprechend abdecken, die füt einen Bauherrn ·oder eine Gesell~
schaft, die bauen oder errichten lassen, entstehen können, zumal das über das klassische Bauen hinausgeht. Es geht in
neue· Dienstleistungssparten hinein, wo sich lngeni~urbüros zusammentun. Da is:t auch bei der Entwicklung der Auftragssumme und letztendlich.der möglichen Schadenssumme --
·stimmen wir zu. Wir'finden, dass es. notwendig und richtig ist, dass sich auch diese Berufsgruppen um ihre Altersversorgung in _einem.vernetzten Zusammenhang Gedanken machen, wie wir dies auch andernorts bereits auf den Weg gebracht ha
sollte,· die dies noch nicht haben, seien sie auch von dieser Stelle aus aufgefordert, dies ähnlich zu regeln. Ich firide, dies ist zeitgemäß -und sollte auch-vom La_ndtag zukünftig bei
unabhängig tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure tragen wesentlich zur Dienstleistungsqualität und zum Wirtschaftsstandort Rheinland-Pfalz bei:. Um dies in Zukunft sicherzustellen, war es notwendig, die Gesetzmäßigkeiten so anzupas
sen; dass dieser Berufsstand als freier Berufsstand im Wettbewerb mit anderen gewerblichen Anbietern eine gute Geschäftsgrundlage hat.
gelt ist. Darüber hinaussind die Partnerschaftsgesellschaften, · die seit 1974 möglich sind; im Gesetz geregelt, was im Übrigen gerade Im europaweiten Wettbewerb eine entscheidende Rolle spielt. Es ·ist wichtig, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass man entsprechende Partnerschaftsgesellschaften auf dieser Grundlage herstellen kann.
Wenn man diesem freien Berufsstand in seiner jetzigen Form gegenüber gewe-rblichen Anbietern eine sichere Grundlage bieteiJ will, ist die Haftungsbeschränkung eine wesentliche Herausforderung. Ich möchte auf die bereits ang-eschnittene Problematik des Versorgungswerks nicht noch einmal im Einzelnen eingehen. Ich erachte es jedoch als- positiv, dass man diesem Berufsstand die Entscheidungsfreiheit gibt und ihn in die Lage versetzt, in Partnerschaft oder als einzelner Dienstleistereigene Versorgungswerke zu bilden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, der Gesetzentwurf steht natürlich auch.!.Inter dem Gesichtspunkt der Deregulie