Protokoll der Sitzung vom 30.03.2000

Die Bestimmung über die Grundsätze der Mitbestimmung

· wird neu gefasst. Die 1992 eingefOhrte und von den Verfas

sungsgerichten _anerkannte Allzuständigkeit des Personalrats mit der Konkretisierung durch Mitbestimmungskataloge bleibt bestehen.

Es werden lediglich die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die nicht erwähnten Mal3nahmen zur Rechtsklarheit aufgenommen und der abschließende Charakter der in den Beispielskatalogen geregelten Maßnahmen festge

schri~ben. Zusätzlich wird klargestellt, dass vor dem Hintergrund der parlamentarischen Regierungsverantwortung Rechtsvorschriften, Organisationsentscheidungen und Verwalt\Jngsanordnungen der Landesregierung von der Mitbestimmung ausgenommen sind.

Das Initiativrecht des Personalrats wird sowohl auf die sozialen und sonstigen innerdienstllchen sowie P.ersonellen Angelegenheiten als auch auf die Kollektivinteressen begrenzt. Auf Wunsch der Spitzenorganisati~nen der Gewerkschaften wurde das Initiativrecht auf die sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten erweitert.

Die Übernahme der Regierungsklausel des Bundespersonalvertretungsgesetzes gewährleistet, dass die wesentlichen Bestandteile der Regierungsgewalt. dieser gesichert bleiben. Der obersten Landesbehörde wird nicht mehr die Möglichkeit. eingeräumt, in ressortübergreifenden Mitbestimmungsangelegenheiten mit den Spitzenorganisationen der Gewerk

schaften Vereinbarungen zu treffen.

Das Bundesverfassungsgericht hält zwar solche Vereinbarun

gen insbesondere im Hinblick auf das Recht der Landesregie

rung, sie zu jeder Zeit in Ausübung ihrer Regierungsverantwortung aufzuheben, für zulässig, jedoch ist bei Divergenz von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und eines Landesverfassungsgerichts die jeweils weitergehende strengere Auffassung zur Verfassungswidrigkeit zu beachten. Wir haben dies getan.

Die Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Be

schäftigten in den Entscheidungsgremien der kommunalen Betriebe wird auf eine beratende Teilhabe beschränkt.

Der Gesetzentwurf zieht ferner die notwenigen Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverf.assung·sgerichts und regelt das Letztentscheidungsrecht der Einigungsstellen wie folgt neu: ln Zukunft wird die· Einigungsstelle in den perso

nellen Angelegenheiten· sowohl der Beamtinnen und Beamten als auch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und

in den organisatorischen Angelegenheiten, die für die Wahrnehmung des Amtsauftrags von erheblicher Bedeutung sind,. lediglich eine Empfehlung abgeben.

Ein Letztentscheidungsrecht verbleibt der Einigungstelle le

diglich ln den sozialen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten, zu denen auch die außerhalb der Beteiligung des Pesanalrats geregelten Geschäftsführungsangelegenheiten zählen. Allerdings kann die oberste Dienstbehörde in diesen Angelegenheiten aufgrund ihres. Evakationsrechts den verbindlichen Beschluss der Einigungsstelle aufheben, wenn er im Einzelfall wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentljcher Bestandteil der Regierungsgewalt ist.

An der Verbesserung der Arbeits-, Freistel1ungs- und Schu

lungsmöglic~keiten der Personalvertretungen im Personarvertretungsgesetz von 1992 wird im Grundsatz festgehalten. Die Verschlechterung der Finanzlage und die Effizienz der öf

fentlichen Verwaltung erfordern jedoch eine maßvolle Einschränkung sowohl in der Größe als auch der Freistellungs

möglichkelten der Personalvertretungen. in Dienststellen mit über 1 000 Beschäftigten ist einheitlich eine Freistellung von drei Mitgliedern vorgesehen. Die örtlichen Personalräte kön

nen jedoch durch eine Dienstvereinbarung weitere Freistellungen erhalten, soweit es nach Art und Umfang der Dienst

stelle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Personalrats. aufgaben erforderlich ist.

Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag des Personalrats die Einigungsstelle. Bei Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräten wird die Freistellung von vornherein frei vereinbart.

FOr Dienstvereinbarungen über Freistellungen im Schulbereich wi'rd dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium im Hinblick auf die schulischen Besonderheiten eine Verordnung·sermächtigung zur Festlegung von Grundsätzen und Obergrenzen eingeräumt. Im Interesse des Sachzusammenhangs und der Klarheit werden die spezifischen Regelungen sowohl für die Gemeinden als auch für die Gemeindeverbände als auch fOr die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau, die der Aufsicht des Landes unterstehen, in ei

nem eigenen Abschnitt zusammengefasst.

ln Anlehnung an Baden-WOrttemberg und· das Saarland bleibt zur Wahrung des Gleichgewichts der Kräfte die Vertre

tungskörperschaft bzw. das Beschlussorgan im Einigungsverfahren eingebunden. Die vorgesehene Regelung, nach der die Dienststellenleitung grundsätzlich der Einigungsstelle anzugehören hat, stellt sicher, dass sie in dieser Schiedsstelle ein Mitspracherecht hat.

Die Landesregierung musste einen ausgewogenen Ausgleich

·zwischen deri Belangen der Dienststellen auf Aufrechterhal

tung einer funktionsfähigen und effizienten Verwaltung sowie den Interessen der Beschäftigten im Hinblick auf die sie betreffenden innerdienstlichen Entscheidungen herbeifüh

ren. Aus diesem Grunde werden zum einen der Handlungsspielraum der Dienststellen zurückhaltend vergrößert und zum anderen die Rechte der Personalvertretungen in vertretbarem Umfang gestärkt.

Der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach sach- und zeitgerechter Schaffung der für die wirksame Erfüllung des Amtsauftrags erforderlichen organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Bedingungen wird durch folgende Regelungen Rechnung getragen: Aus personalwirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur Stärkung der dienststelleninternen Mobilität, wird yveiterhin von der Mitbestimmungspflichtigkeit der Umsetzung für Beamtinnen und Beamten ohne Wechsel des Dienstorts abgesehen. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die Erteilung schriftlicher Abmahnungen, die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen und die Erhebung der Disziplinarklage unterliegen nur auf Antrag der Beschäftigten der Mitbestimmung. Die Beschäftigten sind jedoch von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntniss zu setzen und auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.

Die Erstellung und Verwendung von Personalfragebögen im

· Rahmen der Rechnungsprüfung werden von der Mitbestim

mung ausgenommen. Im Hinblick auf das Direktionsrecht des Dienstherren werden die Mitbestimmungstatbestände der Arbeitsplätze und Arbeitsorganisationen sowie der Arbeitsinhalte und des Arbeitsumfangs gestrafft und neu formuliert.

Die nachfolgenden Maßnahmen stärken die Rechte der Per

sonalvertretungen: Im Interesse ihrer Unabhängigkeit werden Mitglieder des Personalrats auch gegen eine Zuweisung geschützt. Die Auswahl für die Teilnahme an Maßnahmen der Berufsausbildung," der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung unterliegen der Mitbestimmung, wenn mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen. Ebenso bedarf die Bestellung und Abberufung von Ausbildungsleiterinnen und -Ieitern sowie Ausbilderinnen und Ausbildern der Zustim

mung des Personalrats.

Bei der Entlassung aus einem öffef!tlich-rechtlichen Ausbil

dungsverhältnis sowie der vorzeitigen Versetzung in den Ru

hestand und der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ohne eigenen Antrag wird der Personalrat in Form der Mitbestimmung beteiligt. ln Zukunft sind das geplante Ausgaben

budget im Rahmen der Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag vor der Weiterleitung, die Aufteilung des Personalausgabenbudgets sowie die Erstellung und Anpas

sung von Frauenförderplänen mit dem Personalrat zu erörtern.

Die verfassungsrechtlichen Grenzen haben die Verfassungs

gerichte nach jahrelangem Streit zwischen Politik, Verwaltung und Rechtsprechung endgültig gezogen. Aus dem De