Sie wissen gar nicht, was Sie da vorbereitet haben. Sie wollen nämlich den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bereits dann einen Freistellungsanspruch von zehn Tagen innerhalb von zwei Jahren gewähren, wenn sie sich auf das Ehrenamt vorbereiten. Sie brauchen das Ehrenamt noch gar nicht aus-. zu üben.
dem Bildungsfreistellungsgesetz honoriert werden. Ich freue mich schon darauf, was die Unternehmerverbände dazu sagen. Da ich Herrn Kollegen Dr·. Gölter gerade sehe, Herr Kramer, das was Sie uns erzählt haben, War natürlich auch ein Märchen. Die Union hat damals das Bildungsfreistellungsgesetz abgelehnt, weil unisono in Rheinland-Pfalz !'llle Verbände es abgelehnt haben. Wir haben dazu gestanden. Wir sagen, dass das nicht unproblematisch ist.
Damit entstehen der mittelständischen Wirtschaft zusätzliche Kosten, die allenfalls bei Betrieben mit bis zu 50 Beschäftig
ten - das haben wir auch erreicht - durch eine pauschalierte Teilerstattung der Kosten durch das Land Rheinland-Pfalz ge"
mindert werden können. Allerdings entstehen dann dem Land Rheinland-Pfalz zusätzliche Kosten, die im Landeshaushalt bisher nicht berücksichtigt wurden, Herr Kramer.
wurf allerdings nicht viel zu. Ich zitiere aus der Begründung zu diesem Entwurf:.,Mehrkosten entstehen sowohl für kommunale wie für private Arbeitgeber, also auch für das Land aufgrund seiner Erstattungspflicht für Arbeitsentgelte gemäß § 8 Bildungsfreistellungsgesetz grundsätzlich nicht, als weder der freistellungsberechtigte Personenkreis noch der Anspruch auf Freistellung erweitert wird, geschweige denn zusätzliche oder weitergehende Rechtsansprüche gegenüber der bisherigen Sachlage eröffnet werden." Es handelt sich immer noch um ein Zitat der CDU..,Die Voraussetzungen für die Anerkennung-von Veranstaltungen der Bildungsfreistellung nach § 3 Abs. 3 BFG erhalten _einen anderen Charakter, die·veranstaltungen einen modifizierten Auftrag, ohne dass eine Ausweitung insoweit erfolgt. 56 werden keine Mehrko
Meine Damen und Herren, entweder wollen Sie den Arbeitnehmerionen und Arbeitnehmern, die ein Ehrenamt ausüben, etwas Gutes tun,.indem Sie den Kriterienkatalog des Bildungsfreistellungsgesetzes erweitern, oder Sie wollen ih~ nen nur Sand in die Augen streuen. Letzteres scheint uns der Fall zu sein, wenn man die eben vorgetragene Begründung ernst nimmt.
Herr Kramer, diese Vermutung wird durch die Befristung Ihrer Gesetzesänderung untermauert- Zit~t -:.,Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft." Der Gedanke von mir: Damit die CDU im Wahlkampf ihre Show abziehen kann. Es heißt weiter:.,Es tritt am 31. Dezember 2002 außer Kraft."
1. dem Image des Ehrenamtes, nämlich dem unentgeltlichen Eintreten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für zahlreiche Aufgaben in unserer Gesellschaft, sei es im Sport oder im sozialen oder kulturellen Bereich, Schaden zugefügt wird, weil zusätzliche materielle Ansprüche an unsere Betriebe gestellt werden, die die Betriebsinhaber von ihrer grund
2. den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die künftig ein Ehrenamt ausüben wollen, etvvas vorgegaukelt und damit dem Ehrenamt ein Bärendienst erwiesen wird,
4. der Landeshaushalt - das kommt noch hinzu - durch die pauschalierte Erstattungsregelung an Betriebe, die bis zu 50 Beschäftigte haben;zusätzlich belastet wird.
Das mittelstandsfeindliche Gesetz der CDU-Landtagsfraktion, das nach dem Motto verfährt,.,Wasch mir den Pelz, aber mach mich· nicht nass", wird nicht die Zustrmmung der F.D.P.-.Landtagsfraktion finden.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Mit dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU soll das jetzt seit sieben Jahren geltende Bildungsfreistellungsgesetzin einem Punkt ergänzt
und ·erweitert werden. Ich binangesichtsdieser Gesetzesvorlage zunächst einmal erstaunt, aber gleichzeitig auch erfreut darüber, dass das Bildungsfreisteiiungsgesetz offenbar auch von der größten Oppositionsfraktion jedenfalls prinzipiell gutgeheißen wird. Dennoch kann ich den heutigen Ergänzungsvorschlag der Opposition- um es vorsichtig zu formulieren- nicht nachvollziehen.
Immer wieder wurde uns seinerzeit- zu Unrecht, wie sich inzwischen erwiesen hat- entgegengehalten, dass es vor allem die Kostenbelastung der Wirtschaft sei, die eine ~ustimmung zu dem damaligen Gesetzentwurf der Landesregierung nicht
möglich erscheinen lasse. Auf die Äußerungen der CDU in diesem Zusammenhang hat Herr Dr. Schmidt schon hingewiesen. Diese sind sicherlich auf diesen Punkt gerichtet weiter gültig.
Meine Probleme in Bezug alif den ·Gesetzentwurf begründen sich im Übrigen kurz -zusammengefasst auf folgende drei
1. ln ganz entscheidenden Bereichen ehrenamtlicher Tätigkeit, zum Beispiel kommunalpolitisc,he Mandai:sträger, Feuerwehr, Betriebs- und Personalräte, aber auch für ehrenamtliche Richter, gibt es bereits Freistellungsmöglichkeiten und Sonderregelungen über. die Fortzahlung des Arbeitsentgelts bzw. einen Ausgleich für einen etwaigen VerdienstausfalL Weshalb werden diese Regelungen in der Vorlage mit kei
nem Wort erwähnt, und wie wird das Verhältnis der neuen Regelungen zu den bereits bestehenden Freistellungs- und Arbeitsentgeltausgleichsregelungen gesehen?
2. Schon jetzt können Bildungsveranstaltungen nach dem Bildungsfreistellungsgesetz als Schulurigen für bestimmte Eh
renämtergenutzt werden, wenn sie 'auch der beruflichen und gesellschaftspolitischen Weiterbildung dienen. Soll deshalb jetzt vielleicht mit dem Gesetzentwurf die Freistellung gerade für solche Schulungen erreicht werden, die weder eine berufliche noch eine gesellschaftspolitische Komponente enthalten?
3. Die mit der Vorlage angestrebte Ergänzung des Bildungsfreistellungsgesetzes würde den Kreis der interessierten Anspruchsberechtigten wesentlich erhöhen und zu einer erheblichen Ausweitung des Anspruchs auf Bildungsfreistellung führen. Wären damit für den Arbeitgeber nicht doch auch er
hebliche zusätzliche Kosten verbunden, und wie will mangerade diese Kostenmehrbelastung tatsächlich in der augenblicklichen Situation rechtfertigen, wenn man noch vor sieben Jahren eine solche Belastung in keinem Industrieland der