sen:wird die Frage sein, die in diesem Gesetz sehr ausführlich geregelt ist, wer über die Zu Iässigkeit einer Volksinitiative, ei
nes Volksbegehrens oder eines Volksentscheids entscheiden wird. Es ist also die Frage, ob dies der Landtagspräsident als Institution oder der Landtag ist oder·, wie dies als Alternative vorgeschlagen wird, ·ob der Landtagspräsident in Rückkopplung mit dem Landesverfassungsgericht über diese Frage entscheiden soll. Wir werden wahrscheinlich eine andere Lösung vorschlagen, dass nämlich der Landtag als solcher über die Zulässigkeit derVolksinitiative zu entscheiden hat. Das halten wir vom ganzen Verfahren her für sinnvoll und ange
Wir werden Gelegenheit haben, im Ausschuss über die Details, insbesondere die Frage der Kostener~tattung und die Frage der Prüfung der Zulässigkeit, ausführlich beraten zu können.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung über die Volksinitiative sowie zur Änderung der Bestimmungen über Volksbegehren und Volksentscheid macht Rheinland-Pfalzweitere wichtige Schritte hin zu einem urgrünen Anliegen, nämlich mehr Beteiligung und mehr politische Verantwortung für Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten.
Wir vom BÜNDNIS 901DIE GRÜNEN sind davon überzeugt, dass die Menschen auch in Rheinland-Pfalz sehr wohl in der
-sehen Entscheidungen besonders dann, wenn es sie selbst betrifft, zu beteiligen. Das ist der eine Punkt, warum für uns die Verstärkung der Bürgerbeteiligung so wichtig ist.
Auf der anderen Seite stärkt die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an Sachen, die sie persönlich angehen, sei es im ideellen Sinne, sei es-aber auch dadurch, dass sie persönlich direkt betroffen sind, das DemokratiebewusstSein bei den Bürgerinnen und Bürgern. Ich glaube, dass es deswegen eine gute Sache ist, die wir heute vor uns liegen haben.
Wir haben uns in der Enquete-Kommission des Landtags sehr lange damit beschäftigt. Wir werden das auch weiter positiv begleiten.
Allerdings steht Rheinland-Pfalz unserer Meinung nach erst am Anfang eines Weges. Wenn wir uns die Erfolge der Bürgerbeteiligungsverfahren auf kommunaler Ebene zum Beispiel in Rheinland-Pfalz ansehen oder das einzige große Volksbegehren, das es hier gab, zum Buß- und Bettag, dann ist dies alles noch nicht sehr erfolgreich gewesen. Andere Bundesländer, zum Beispiel Bayern, sind diesbezüglich weiter.
Ich nenne jet~ aber auch ganz aktuell Thüringen. Dort hat man ein Volksbegehren für mehr Demokratie durchbekommen. Es hat jetzt bei den Quoren, die in Thür!ngen noch vorhanden sind, Erfolg gel)abt.
Das einzige richtige Volksbegehren in Rheinland-Pfalz, das es bisher zum Buß- und Bettag gab, hat viele Defizite der jetzigen Regelung aufgezeigt. Viele Dinge lagen im Verfahren. Die Menschen,-die an diesem Volksbegehren teilgenommen
h~ben oder teilnehmen wollten, haben gesagt, dass es oft sehr schwierig gewesen sei. Sie fühlten sich schlecht informiert. Viele kamen nur mit großen Schwierigkeiten an die Listen, weil sie nur an wenigen Stellen auslagen. Ich sage das nur, um zu zeigen, dass die Ausgestaltung, wie man ein ~ol
ches Volksbegehren durchführt, sehr entscheidend für den Erfolg ist. Aber dazu ist in diesem Gesetzentwurf einiges ge
Meine Damen und Herren, es wurde schon deutlich gesagt, durch die jüngste Verfassungsänderung wurde zum einen die Volksi_nitiative als Möglichkeit eingeführt. 30 000 stimmberechtigte Bürgerinnen und Bürger reichen, um bestimmte Gegenstände auf die Tagesordnung dieses Landtags zu bringen.Zum Anderen wurde das Initiativquorum für das Volksbegeh
600 000, jetzt sind es 300 000 Eintragungen von Stimmbe-rechtigten. Außerdem kann jetzt ein Gesetz über einen Volksentscheid beschlossen werden, vvenn sich insgesamt ein Viertel der Stimmberechtigten in Rheinland-Pfalz daran beteiligt. Ich möc_hte jetzt da auch einmal die Zahl sagen. Das sind im Mome-nt 746 774 Stimmberechtigte, die daran teilnehmen müssen. Das ist eine ziemlich hohe "Zahl, wenn man bedenkt, dass zum Beispiel die SPD bei der letzten Landtagswahl 821 539 Stimmen bekommen hat. Die 25 %, die als lnitiativquorum beim Volksentscheid vorgegeben wurden, sind nicht so ganz ohne. Es wird sich in den nächsten Jahren zeigen, oh es nichtvielleicht die Möglichkeit gibt, so zu verfahren, wie es in Bayern gemacht wird und in Zukunft auch in Thüringen sein V'iird, dass es ~berhaupt kein Abstimmungsquorum gibt.
Meine Da-men und Herren, vor diesem Hintergrund werden wir den Gesetzentwurf bewerten. Ich sagte schon, wir werden ihn positiv begleiten. Wir hoffen, dass wir in der Anhörung weiterkommen._Von Herrn Dr. Schiffmann wurde schon auf zwei Probleme hingewiesen. Ich wollte jetzt einmal fragen, da wir nicht mehr viel Zeit haben, ob man sich nicht für die Diskussion im Innenausschuss daraufverständigen könnte, wie wir das schon bei BSE gemacht haben, dass man die Diskussion und die Anhörung in einem macht und ein oder zwei Experten dazu hört. Ich würde noch einmal mit den anderen Fraktionen sprechen, diJmit wir in einigei')_Bereichen, die vielleicht noch diskutabel sind, zu wirklich guten Lösungen kommen. Immerhin gibt es andere Bundesländer, in denen schon Erfahrungen vorliegen. Immerhin gibt es eine Ini
tiative für mehr Demokratie, die auch sehr erfolgreich in Thüringen war. Wir sollten hier Personen zur Sitzung des Innenausschusses einladen, um mit denen darüber zu sprechen. _Dies hielte ich fü-r einen vernünftigen Weg, um dann doch noch dazu zu kommen; Experten anzuhören, obwohl es keine richtige Anhörung gibt.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Die EnqueteKommission.,Verfassungsreform" in der letzten Legislaturperiode und die Enquete-Kommission.. Parlamentsreform" in der laufenden Legislaturperiode haben sich mit der Frage der direkten Demokratie in unserer Landesverfassung intensiv beschäftigt. Dabei war eine breite Mehrheit der d-ort tätigen Sachverständigen, aber auch der Abgeordneten dafür, in unserer Landesverfassung neue Formen der Bürgerbeteiligung einzuführen.
Was bisher nur im Rahmen der Gemeindeordnung möglich war, nämlich eine stärkere Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an Entscheidungen der g-ewählten Gremien, sollte nach Auffassung der Mitglieder dieser Enquete-Kommis-_ sionen auch für die Landesverfassung gelten. Die F.D.P.
Fraktion hat sich immer dafür eingesetzt, nicht nur auf kommunaler Ebene, sondern auch auf Landesebene Elemente direkter Demokratie zu verankern.
Ich qenke, wir haben mit der Änderung der Landesverfassung einen zukunftsträchtigen Weg eingeschlagen. Nun gilt es, diesen auch fortzuführen.
gehYen und den Volksentscheid. Wenn man sich diese ehemaligen Bestimmungen anschaut, dann wird man feststellen, dass ein Volksbegehren nur unter engsten Voraussetzungen möglich war, nämlich dann, wenn diesem Volksbegehren ein Gesetzentwurf zugrunde lag oder es um die Frage der Auflö
Hinzu kam, dass die Hürden für ein solches Volksbegehren enorm hoch waren. Die Quoren waren deutlich höher als jetzt. Das haben wir alles geändert. Die neue Landesverfassung ist seit dem Verfassungstag im- Mai dieses Jahres in Kraft. Nun gilt es also, auf dem einfachgesetzlichen Weg ent
Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung gibt klare Verfahrensregelungen bis hin zur Kostenerstattung vor. Meine Vorredner haben dazu bereits Ausführungen gemacht.
Da das meiste schon gesagt worden ist, möchte ich mich noch zu einigen Details äußern. Es ist auf das Verfahren insgesamt bei der Volksinitiative und dem Volksbegehren hingewiesen worden. Ich bin der Meinung, gerade das Volksbegehren zum Buß- und Bettag hat gezeigt, dass sichtrotz einzelner Probleme, die sicherlich vorhanden waren, die aber nicht unbedingt im rechtlichen Bereich, sondern vielmehr im organisatorischen Bereich der Initiatoren zu suchen waren, die bisherigen Regelungen, sieht von den Quoren ab, eigentlich- bewährt haben. Aufbauend a·uf diesen Regelungen sollten wir nun zu
men. Ich nannte bereits die_ Frage der Kostenerstattung. Es wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass wir uns Gedanken
Ich bin der Landesregierung dankbar, dass sie bereits in der Gesetzesbegründung auf mögliche Änderungen hingewiesen hat und nicht apodiktisch gesagt hat, so schlagen wir es vor, sondern wir können uns auch andere Regelungenvorstellen.
_ Wir mussen im Rechtsausschuss_ diskutieren, ob bereits im Rahmen der Entscheidungstindung durch den Landtagspräsidenten die Möglichkeit der Anrufung de> Verfassungsgerichtshofs besteht. Hierfür gibt es sicherlich gute Argumente; denn die neutrale Stellung des Landtagspräsidenten könnte gefährdet sein, wenn er unter Ausnutzung rechtlicher Rege
Es darf aber auch jetzt schon nicht verkannt werden, dass gegen die Entscheidung des Landtagspräsidenten nach dem vorliegendEn Gesetzent~vurf die Möglicbkeit des Rechts